Dachrinne: Keine regelmäßige Kontrollpflicht des Vermieters

bei uns veröffentlicht am04.12.2012
Zusammenfassung des Autors
grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Dachentwässerung zu sorgen-OLG Düsseldorf, 24 U 256/11
Er muss aber ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Verstopfung Dachrinnen und Regenabflüsse nicht regelmäßig kontrollieren und reinigen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter machten deutlich, dass eine Kontrollpflicht nur bestehe, wenn es konkrete Anzeichen für eine drohende Verstopfung gebe. Das sei beispielsweise der Fall, wenn in der Nähe des Hauses so hohe Bäume stehen würden, dass deren Laub in großem Umfang auf das Dach und in die Regenrinnen riesele. In diesem Falle müsse der Vermieter mit Laubverstopfungen rechnen (OLG Düsseldorf, 24 U 256/11).


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