Darlehensrecht: BGH lehnt Vorfälligkeitsentschädigung bei Kreditkündigung der Bank ab

bei uns veröffentlicht am05.02.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
jahrelange Praxis der Banken somit gestoppt-BGH vom 17.01.13-Az: XI ZR 512/11
Auf die Revision eines Bankkunden wird mit Urteil vom 15. Januar 2013 das Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23.11.2011 aufgehoben.

Die Bank darf keine Vorfälligkeitsentschädigung bei einer von ihr ausgesprochenen Kündigung verlangen. Nach der mündlichen Verhandlung des XI. Zivilsenates unter dem Vorsitz von Richter Ulrich Wiechers hat die Bank den Anspruch anerkannt. Der BGH führte aus, dass die Bank nach einer Kündigung nur Verzugszinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen dürfe. Die Geltendmachung eines zusätzlichen Erfüllungsschadens stehe im Widerspruch zum Sinn der gesetzlichen Regelungen nach § 497 Abs. 1 BGB. Begründet ist nur der Verzugszins nach § 497 BGB. Würden die Banken auch noch einen Erfüllungsschaden geltend machen können, würden sie aus der Notlage, in welcher sich ein Kunde bei der Kreditkündigung befindet, auch noch Profit erzielen.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

BGH Anerkenntnisurteil vom 17.01.2013 (Az: XI ZR 512/11)

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2011 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.317,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 17.317,40 €.



Gesetze

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1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 497 Verzug des Darlehensnehmers


(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Dar

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(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.