Domainrecht: Gattungsbegriff mit Ortsnamen stellt keine Spitzenstellungsbehauptung dar

bei uns veröffentlicht am12.01.2012

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Zusammenfassung des Autors
Spitzenstellungswerbung setzt voraus, dass einer Bezeichnung der bestimmte Artikel vorangestellt wird-OLG Hamm vom 19.06.08-Az:4 U 63/08
Das OLG Hamm hat mit dem Urteil vom 19.06.2008 (Az: 4 U 63/08) folgendes entschieden:

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 31. Januar 2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Die Parteien sind als Rechtsanwälte in E tätig. Die Antragsgegner zu 1) und 2) sind bei der Rechtsanwaltskammer in I an der L-Straße ... registriert, die Antragsgegnerin 2) dabei mit dem Zusatz c/o Rechtsanwalt L. Die Antragsgegnerin zu 3) ist unter der Anschrift K-Straße ... registriert.

Die Antragsgegner nutzen für ihren Internetauftritt die Domain „anwaltskanzlei-...de“. Auf diese Domain weisen die Antragsgegner auch im Telefonbuch, auf ihrem Briefpapier und in den Gelben Seiten hin.

Ursprünglich waren die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) nicht auf der mit „Impressum“ überschriebenen Internetseite der Antragsgegner aufgeführt.

Erst auf die Abmahnung des Antragstellers hin wurden auch die Antragsgegnerinnen in das Impressum aufgenommen, wie es die Anlage A 6 zur Antragsschrift (Bl. 29 d. A.) verdeutlicht.

Der Antragsteller hat in der Domain der Antragsgegner eine unlautere Spitzenstellungswerbung gesehen und wegen des unvollständigen Impressums den Antragsgegnern Verstöße gegen das Telemediengesetz vorgeworfen.

Unter dem 2. Januar 2008 hat der Antragsteller gegen die Antragsgegner eine Beschlussverfügung erwirkt, nach der den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsmitteln Folgendes verboten worden ist:

Die Internetdomain „anwaltskanzlei-...de“ zu nutzen oder zu bewerben, sowie nutzen oder bewerben zu lassen;

eine unvollständige Anbieterkennzeichnung auf der Internetpräsenz zu verwenden, insbesondere

keine berufsrechtlichen Reglungen wiederzugeben oder auf solche zu verweisen;

nicht die Namen aller Berufsträger aufzuführen, die in der Kanzlei oder unter der Internetdomain tätig sind;

eindeutig auf die Rechtsform der Zusammenarbeit hinzuweisen und die dafür entsprechenden Angaben wiederzugeben.

Auf den Widerspruch der Antragsgegner hat das Landgericht durch Urteil vom 31. Januar 2008 diese Beschlussverfügung vom 2. Januar 2008 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen.

Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 83 ff der Akten verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller Berufung eingelegt, mit der er zunächst seine erstinstanzlichen Verbotsbegehren weiterverfolgt hat.

Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages behauptet der Antragsteller, dass die Kanzlei der Antragsgegner bei Standardsuchanfragen aufgrund der streitgegenständlichen Domain regelmäßig unter den ersten Treffern zu finden sei. Dies vertiefe seine Auffassung, dass in der streitgegenständlichen Domain eine Spitzenstellungswerbung zu sehen sei. Demgemäß setze der Antragsgegner auch die angegriffene Domain in der Werbung ein und nicht die ebenfalls von ihm reservierte Domain „anwaltskanzlei-...1.de“.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sein Verbotsbegehren hinsichtlich der Anbieterkennzeichnung durch die Antragsgegner (Berufungsantrag zu 2. b) zurückgenommen.


Der Antragsteller beantragt, das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Januar 2008 teilweise aufzuheben und die Antragsgegner unter Bestätigung des ursprünglichen Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 2. Januar 2008 antragsgemäß zu verurteilen, es unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, die Internetdomain „anwaltskanzlei-...de“ zu nutzen oder zu bewerben, sowie nutzen oder bewerben zu lassen.

Die Antragsgegner beantragen unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages, die Berufung zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Antragstellers ist unbegründet.

Nachdem der Antragsteller sein Verbotsbegehren hinsichtlich der Anbieterkennzeichnung zurückgenommen hat, ist nur noch über sein Verbotsbegehren hinsichtlich der Internetdomain zu entscheiden.

Dieses Verbotsbegehren hat das Landgericht zu Recht mangels eines Verfügungsanspruches zurückgewiesen.

Der Antragsteller ist zwar als Rechtsanwalt in Konkurrenz zu den Antragsgegnern klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Die Führung einer Domain stellt auch eine Wettbewerbshandlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UWG dar. Denn die Führung dieser Domain zielt als Werbung darauf ab, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Kanzlei und ihrer Mitglieder zu gewinnen.

Diese angegriffene Wettbewerbshandlung ist aber nicht unlauter i. S. d. § 3 UWG. Die von dem Antragsteller gerügte Irreführung durch diese Domain liegt nicht vor. Mit der Führung dieser Domain suggerieren die Antragsgegner nicht, dass ihnen unter den in E ansässigen Rechtsanwälten eine Spitzenstellung zukommt, die auch von den Antragsgegnern selbst nicht für sich in Anspruch genommen wird.

Eine solche Spitzenstellungswerbung lässt sich nicht schon damit begründen, dass die fragliche Domain nur einmal vergeben wird und die Domain dem Verkehr nur im Zusammenhang mit den Antragsgegnern begegnet, während andere Rechtsanwälte nun nicht mehr die Möglichkeit haben, mit der Domain „anwaltskanzlei-...de“ zu werben. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bezeichnungen für eine Rechtsanwaltskanzlei naturgemäß beschränkt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Verkehr bekannt ist, dass eine Domain nur einmal vergeben werden kann und dass diese Vergabe nach dem Prioritätsgrundsatz erfolgt. Von daher weiß der Verkehr, dass die Vergabe einer Domain als solche noch nichts darüber besagt, ob diese Vergabe im Hinblick auf den Aussagegehalt der Domain zu Recht erfolgt ist.

Auch der Gesichtspunkt des Umleitens von Kundenströmen führt nicht zur Irreführung. Der Vorteil, den derjenige erlangt, der ein knappes Gut für sich sichern will, ist nicht per se wettbewerbswidrig. Deshalb kann der Streit der Parteien dahinstehen, welchen Platz sich die Antragsgegner durch den Gebrauch der angegriffenen Domain bei Suchmaschinen sichern.

Die Wettbewerbswidrigkeit der Domain kann sich folglich nur dadurch ergeben, dass der Verkehr allein schon in der gewählten Begrifflichkeit als solche die Behauptung einer Spitzenstellung innerhalb der E-Anwaltschaft sieht. Dies hat das Landgericht zu Recht verneint. In der Regel setzt eine Spitzenstellungswerbung zumindest voraus, dass einer Bezeichnung der bestimmte Artikel vorangestellt wird, weil bei dessen Betonung der jeweilige Geschäftsbetrieb gemäß den allgemeinen Sprachgewohnheiten als hervorgehoben erscheint. Hier fehlt sowohl dieser bestimmte Artikel als auch jeder Zusatz, der die Kanzlei der Antragsgegner aus der Zahl der übrigen Kanzleien heraushebt. Eine solche Herausstellung leistet auch nicht der Ortsname E. Dem Verkehr ist es nämlich bekannt, dass es in großen Städten eine Fülle von Rechtsanwaltskanzleien gibt. Von daher misst der Verkehr der Anfügung des Ortsnamens nur die Bedeutung der Angabe des Sitzes der Kanzlei zu.

Zudem ist bei der Angabe „rechtsanwaltskanzlei-...de“ auch nicht erkennbar, worin die Spitzenstellung liegen soll. Die Anzahl der Rechtsanwälte kann dies nicht sein. Allein die Anzahl der in der Kanzlei zusammengefassten Rechtsanwälte besagt nämlich für sich genommen noch nichts. Für den Verkehr kann der Grad der Spezialisierung von weit größerem Interesse sein. Den Rechtssuchenden interessiert besonders, inwieweit innerhalb einer Kanzlei für seine bestimmten Rechtsprobleme Spezialisten vorhanden sind. Über die Kategorien „Zahl der Rechtsanwälte“ und „Spezialisierung“ sagt die angegriffene Domain aber nichts aus. Ohne solche Angaben fehlt der Domain aber das Irreführungspotential. Soweit das Senatsurteil vom 18. März 2003 (Az. 4 U 14/03) dahin verstanden werden könnte, dass allein schon die bloße Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen eine Spitzenstellungsbehauptung bedeutet, so hält der Senat daran nicht fest.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.


Gesetze

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6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

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Referenzen

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.