Ehegattenunterhalt: Unterhalt bei unberechtigten Missbrauchsvorwürfen verwirkt

bei uns veröffentlicht am05.05.2014

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Nachdem dem Ehemann zu Unrecht den sexuellen Missbrauch der Tochter vorgeworfen wurde sah das OLG einen Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt für verwirkt.
Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten kann verwirkt sein, wenn er dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten über Jahre wiederholt zu Unrecht sexuellen Missbrauch vorwirft und die Vorwürfe objektiv geeignet sind, den Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und so seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zu zerstören.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines seit 2002 geschiedenen Ehepaars entschieden. Nach der Trennung der Eheleute im Jahre 1999 behauptete die Ehefrau im Rahmen der familiengerichtlichen Auseinandersetzung, der Ehemann habe die 1993 geborene gemeinsame Tochter sexuell missbraucht. Daraufhin eingeholte Sachverständigengutachten kamen 2001 zu dem Ergebnis, dass es keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Kindes durch den Vater gibt. In Kenntnis dieses Ergebnisses erklärte die Ehefrau noch im Jahre 2001 gegenüber der Vermieterin des Ehemanns, der Ehemann sei ein „Kinderschänder“ und äußerte 2002 gegenüber seiner Lebensgefährtin, er habe pädophile Neigungen. Einen Verdacht, der Ehemann habe die gemeinsame Tochter missbraucht, teilte sie 2002 zudem dem Jugendamt mit. Wegen dieser Äußerungen verurteilte das Landgericht Duisburg die Ehefrau im Jahre 2003 dazu, es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, der Ehemann sei ein Kinderschänder. Den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs wiederholte die Ehefrau 2002 zudem gegenüber zwei ihrer Kinder. Auch im Rahmen einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Ehemann 2005 deutete sie den Vorwurf an. Im vorliegenden Verfahren hat die Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich über 1.500 EUR verlangt. Sie hat u.a. gemeint, ihr Anspruch sei nicht verwirkt. Ihre Verdachtsmomente für einen sexuellen Missbrauch habe sie äußern dürfen, wahrheitswidrig erhobene Missbrauchsvorwürfe könnten ihr auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht als Fehlverhalten vorgeworfen werden, weil sie seinerzeit an Depressionen gelitten habe.

Das Unterhaltsverlangen der Ehefrau ist erfolglos geblieben. Die Richter am OLG hielten ihren Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt für verwirkt. Die Ehefrau habe dem Ehemann über Jahre wiederholt zu Unrecht den sexuellen Missbrauch der Tochter vorgeworfen. Nach der Vorlage der Sachverständigengutachten stellten ihre Äußerungen gegenüber unbeteiligten Dritten wie der Vermieterin, der Lebensgefährtin, den Kindern und einer Zivilrichterin ein schwerwiegendes, eindeutig bei der Ehefrau liegendes Fehlverhalten dar. Die wiederholt und über mehrere Jahre ohne tatsächliche Anhaltspunkte auch Dritten gegenüber geäußerten Missbrauchsvorwürfe seien objektiv geeignet gewesen, den Ehemann in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und hätten so seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zerstören können. Bei den schon objektiv sehr schwerwiegenden Vorwürfen komme es nicht darauf an, ob sie von der Ehefrau im Zustand einer Schuldunfähigkeit erhoben worden seien. Bei derart schweren und nachhaltigen Beeinträchtigungen gebiete es die nacheheliche Solidarität auch nicht mehr, einem ggf. schuldlos handelnden Ehegatten Unterhalt zu gewähren (OLG Hamm, 2 UF 105/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2013 (Az.: II-2 UF 105/13):

Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach rechtskräftiger Scheidung, die der Antragsteller mit seinem Antrag geltend macht, folgen mangels einer Anspruchsgrundlage in § 1568 a aus § 745II BGB und haben den Charakter einer Familienstreitsache in Gestalt der sonstigen Familiensachen iSd §§ 112 Nr. 3, 266 FamFG, für welche die Familiengerichte sachlich zuständig sind, die sich aber nach den besonderen Verfahrens- und Rechtsmittelvorschriften gemäß den §§ 113 ff., 117 FamFG in Verbindung mit den anwendbaren Vorschriften der ZPO richten. Für die Beteiligung an den Hauskosten gem. § 426II 1 BGB gilt Entsprechendes.

Langjährig wiederholt erhobene Missbrauchsvorwürfe, die ein jeder für sich objektiv geeignet sind, den Unterhaltspflichtigen in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und sein Leben gravierend zu beeinträchtigen bis hin zur Zerstörung seiner familiären, sozialen und wirtschaftlichen Existenz, können die vollständige Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 3 BGB nach sich ziehen.


Gründe:

Die Beteiligten sind seit 2002 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der 1980 geschlossenen Ehe sind vier mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Nach wie vor zahlt der Antragsteller für seine Kinder B und K Unterhalt in Höhe von 488,00 € bzw. 480,00 € monatlich.

Der Antragsteller arbeitet als Ingenieur bei der Firma I in P.

Die Antragsgegnerin ist gelernte Kinderkrankenschwester, war jedoch seit der Geburt des ältesten Kindes im Jahr 1983 nicht mehr erwerbstätig. Ab dem 20.10.2009 bezog sie Krankengeld. Mit Bescheid vom 23.2.2011 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente ab. Ab März 2011 bezog die Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB XII.

Im Jahr 1999 trennten sich die Beteiligten. In der Folgezeit behauptete die Antragsgegnerin wiederholt, der Antragsteller habe die gemeinsame Tochter B sexuell missbraucht oder belästigt. Daraufhin wurde der Umgang des Antragstellers mit dem Kind vorübergehend dahingehend eingeschränkt, dass er nur noch in Anwesenheit der Geschwister K und T stattfinden durfte. Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens 13 F 137/00 wurden sodann ein kinderpsychiatrisch-psychologisches Gutachten der Sachverständigen Dr. N und X vom 14.5.2001 und ein familienpsychologisches Gutachten der Sachverständigen G vom 29.8.2001 eingeholt. Beide Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass es keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Kindes durch den Antragsteller gebe. Am 1.9.2001 erklärte die Antragsgegnerin trotz Kenntnis zumindest des erstgenannten Gutachtens gegenüber der im gleichen Haus wie der Antragsteller lebenden Vermieterin, dieser sei ein „Kinderschänder“. Der Antragsteller erstattete deshalb Strafanzeige gegen die Antragsgegnerin, woraufhin diese am 9.9.2001 durch die Polizei als Beschuldigte vernommen wurde. Zu dem gegen sie erhobenen Vorwurf machte sie keine Angaben, erstattete jedoch zugleich erneut Anzeige gegen den Antragsteller wegen Kindesmissbrauchs. Am 18.2.2002 erklärte sie gegenüber dem ältesten Sohn der Beteiligten sowie dessen damaliger Freundin, der Antragsteller habe pädophile Neigungen. Diese Äußerung wiederholte sie am 18.8.2002 gegenüber der Lebensgefährtin des Antragstellers. Zwischen dem 12. und 24.9.2002 äußerte sie gegenüber dem Jugendamt der Stadt E erneut den Verdacht, der Antragsteller habe die gemeinsame Tochter B sexuell missbraucht. Gegen die Antragsgegnerin wurden aufgrund ihrer Aussagen bzgl. des angeblichen Kindesmissbrauchs zwei Strafverfahren geführt. Beide wurden gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt. Am 6.2.2003 verurteilte das Landgericht Duisburg die Antragsgegnerin aufgrund der gegenüber der damaligen Vermieterin des Antragstellerin, der Lebensgefährtin und dem Jugendamt gemachten Äußerungen, es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu äußern, der Antragsteller sei ein Kinderschänder. In einem Verhandlungstermin im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens zwischen den Beteiligten vor dem Amtsgericht Dorsten wiederholte sie am 1.12.2005 die Missbrauchsvorwürfe gegen den Antragsteller. Mit Schreiben vom 15.8.2006 an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers äußerte sie, der Antragsteller habe „wohl seinen finanziellen Aufwand wenigstens mit etwas ‚Vergnügen‘ an seinen Töchtern ausgleichen“ müssen. Wegen dieses Schreibens verhängte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 1.8.2007 auf der Grundlage des genannten Urteils des Landgerichts Duisburg vom 6.2.2003 ein Ordnungsgeld von 200,00 € gegen die Antragsgegnerin.

Die Beteiligten waren bis zum Jahr 2011 gemeinsame Eigentümer eines Hausgrundstücks X1... in E, welches nach wie vor von der Antragsgegnerin und den gemeinsamen Kindern K1 und B bewohnt wird.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Dorsten, Az. 13 F 85/02, in dem die Antragsgegnerin Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt für sich sowie auf Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder T, K1 und B gegen den Antragsteller geltend gemacht hatte, einigten sich die Beteiligten im Vergleichswege darauf, dass ab Januar 2003 kein Nachscheidungsunterhalt mehr geschuldet war. Dem Vergleich lag die Feststellung zugrunde, dass der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt nicht verpflichtet bzw. leistungsfähig war, weil die Antragsgegnerin mit den Kindern K1 und B die gemeinsame Immobilie bewohnte und der Antragsteller die Hauskosten in Höhe von etwa 678,00 € pro Monat trug. Die Beteiligten waren sich zugleich darüber einig, dass diese Unterhaltsregelung befristet sein sollte bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem die gemeinsame Immobilie veräußert ist. Von diesem Zeitpunkt an sollten die Antragsgegnerin und die Kinder T, K1 und B berechtigt sein, den Unterhalt neu geltend zu machen. Zugleich behielten sich die Beteiligten vor, die in dem damaligen Verfahren vertretenen Standpunkte erneut geltend zu machen.

Nach 2003 stellte der Antragsteller die Zahlungen auf die Hauskosten ein. Diese wurden von der Antragsgegnerin übernommen. Weiterhin stieg das Einkommen des Antragstellers erheblich. Der Antragsteller betrieb in der Folgezeit die Teilungsversteigerung des von der Antragsgegnerin und seinen Kindern K1 und B bewohnten gemeinsamen Hauses in E. Daraufhin trafen die Beteiligten außergerichtlich am 20.9.2007 eine privatschriftliche Vereinbarung, wonach für einen Zeitraum bis zum Abschluss der Ausbildung der gemeinsamen Kinder K1 und B, spätestens jedoch bis zum 31.12.2012, das Grundstück von der Antragsgegnerin mit den Kindern bewohnt werden und diese im Gegenzug an den Antragsteller monatlich einen Betrag von 480,50 € zur Abdeckung der Kosten für Kredite, Grundbesitzabgaben und Versicherungen zahlen sollte. Außerdem verzichtete die Antragsgegnerin auf sämtliche Unterhaltsansprüche aus der Ehe mit dem Antragsteller. Wegen weiterer Einzelheiten der Abrede wird auf die Vereinbarung vom 20.9.2007 verwiesen. Aufgrund einer Änderung der Tilgungsrate der finanzierenden Bank belief sich die Gesamtsumme der monatlichen Zahlung nach dieser Vereinbarung zum Schluss auf 491,00 € monatlich. Die Antragsgegnerin reduzierte ihre Zahlungen im September 2009. Sie begründete dies damit, dem gemeinsamen Sohn K1 stehe weiterer Unterhalt zu, den sie mit einem Betrag von 461,00 € verrechnen wolle. Für die Monate September und Oktober 2009 zahlte sie nur 30,00 €. Trotz anwaltlicher Mahnung vom 7.10.2009 erfolgte für die vorgenannten Zeiträume keine weitere Zahlung. Daraufhin kündigte der Antragsteller die Vereinbarung mit Schreiben vom 23.11.2009. Zudem beantragte er erneut die Teilungsversteigerung. Nach Kündigung der Vereinbarung zahlte die Antragsgegnerin für November und Dezember 2009 sowie Januar 2010 wiederum 491,00 €.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.8.2010 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, Unterhalt in Höhe von 1.355,00 € an sie zu zahlen. Mit Schreiben vom 16.9.2010 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin unter Fristsetzung von 14 Tagen auf, an ihn 8.791,25 € für die Hauskosten sowie als Nutzungsentschädigung zu zahlen, wobei er einen Mietzins in Höhe von 7,00 € je Quadratmeter Wohnfläche zugrunde legte. Eine Zahlung durch die Antragsgegnerin erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 12.10.2010 erklärte die Antragsgegnerin hilfsweise die Aufrechnung mit ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Unterhaltsansprüchen gegenüber der verfahrensgegenständlichen Forderung.

Im Jahr 2011 wurde das Teilungsversteigerungsverfahren beendet, nachdem der Antragsteller seinen hälftigen Miteigentumsanteil für 25.000,00 € an Herrn W2 veräußert hatte.

Mit seinem erstinstanzlichen Antrag hat der Antragsteller die einbehaltenen Beträge für September und Oktober 2009 von je 461,00 € geltend gemacht. Weiterhin hat er für den Zeitraum ab Januar 2010 bis zur Veräußerung bzw. Besitzübergabe seines Miteigentumsanteils Mitte August 2011 Erstattung der Hälfte der von ihm allein für das gemeinsame Hausgrundstück aufgewendeten Kosten in Höhe von monatlich insgesamt 504,50 €, mithin 252,25 € pro Monat, verlangt. Zudem hat er eine Entschädigung für die alleinige Nutzung der gemeinsamen Immobilie durch die Antragsgegnerin beansprucht. Hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentschädigung hat er sich auf den Mietspiegel der Stadt E bezogen. Die Wohnung sei danach als in guter Wohnlage angesiedelt einzuordnen und unterfalle damit der Gruppe VI. Daraus folge ein Mietzinsanspruch von 5,90 € pro Quadratmeter. Bei einer Wohnungsgröße von 114 m² ergebe sich ein monatlicher Nutzungswert von 672,60 €. Hinzu komme ein Betrag für Garage und Stellplatz in Höhe von insgesamt 50,00 € monatlich, so dass sich der Gesamtnutzungswert auf monatlich 722,60 € belaufe. Für den hälftigen Anteil des Antragstellers habe die Antragsgegnerin demnach ab Januar 2010 bis August 2011 eine Nutzungsentschädigung von 361,30 € monatlich zu zahlen.

Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 13.133,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.285,60 € seit dem 1.10.2010 sowie aus weiteren 4.847,40 € seit dem 1.9.2011 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Im Wege des Widerantrages hat sie weiterhin beantragt,

1. den Antragsteller in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 17.3.2003 des Amtsgerichts Dorsten - Familiengericht -, 13 F 85/02, zu verpflichten, an sie rückständigen nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Monate Oktober 2010 bis einschließlich April 2011 in Höhe von insgesamt 9.612,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 951,49 € seit dem 1.10.2010, aus je 1.470,00 € seit dem 1.11.2010, 11.12.2010, 1.1.2011 und 1.2.2011, aus 1.437,35 € seit dem 1.3.2011 und aus 1.344,00 € seit dem 1.4.2011 zu zahlen;

2. den Antragsteller weiterhin zu verpflichten, an sie fortlaufenden monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.621,06 € zu zahlen, zahlbar jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus, beginnend mit dem Monat Mai 2011.

Der Antragsteller hat beantragt, den Widerantrag zurückzuweisen.

Im Hinblick auf den Antrag des Antragstellers hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie habe die Hauskosten im September 2009 irrig nicht bezahlt, weil sie der Meinung gewesen sei, diese mit den Unterhaltsansprüchen der Kinder verrechnen zu können.

Sie hat die Meinung vertreten, aufgrund der Kündigung der Vereinbarung vom 20.9.2007 sei sie wieder berechtigt, Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Bei Abschluss der vorgenannten Vereinbarung sei der Antragsteller offenbar selbst davon ausgegangen, wieder leistungsfähig zu sein. Die mit dem hier vorliegenden Antrag geltend gemachte Forderung des Antragstellers sei durch Aufrechnung erloschen. Bei der damaligen Unterhaltsberechnung sei die Antragsgegnerin noch davon ausgegangen, dass für die Tochter B 590,00 € Unterhalt zu zahlen seien. Sie hat weiterhin die Hauskosten in Höhe von 504,50 € monatlich bestritten. Während der Zahldauer durch die Antragsgegnerin seien lediglich 491,00 € zu leisten gewesen. Eine Kostenerhöhung sei nie nachgewiesen worden. Weiterhin hat sie die Bezahlung dieser Kosten durch den Antragsteller bestritten.

Sie hat gemeint, im Wege des gesamtschuldnerischen Ausgleichs hätte sie im Dezember 2009 allenfalls die Hälfte der Hauskosten, damit 245,50 €, zu tragen gehabt. Insoweit stehe ihr ein Erstattungsanspruch zu, mit dem sie gegen die Antragsforderung die Aufrechnung erklärt hat. Da die Immobilie unstreitig von ihr und den gemeinsamen Kindern bewohnt werde, sei sie allenfalls verpflichtet, ¼ des zu schätzenden Nutzungswertes zu erstatten. Das Objekt liege nicht in guter, sondern maximal in mittlerer Wohnlage, wenn man den Mietspiegel der Stadt E zugrunde lege. Es ergebe sich ein Nutzungswert von 5,75 € pro Quadratmeter, damit monatlich 655,50 €. Dabei sei die Garagenmiete bereits berücksichtigt. Auch habe die Antragsgegnerin nur ein Auto, so dass eine doppelte Miete für Garage und Stellplatz nicht berechtigt sei. Der hälftige Anteil des Antragstellers belaufe sich auf 327,75 €. Davon sei von der Antragstellerin max. ¼ zu tragen, also 81,94 € monatlich. Auf den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 entfalle daher maximal ein Betrag von 983,25 €. Zusammen mit der anerkannten Nutzungsentschädigung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergebe sich damit maximal ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin in Höhe von 1.906,25 €. Dieser reduziere sich durch Aufrechnung nochmals um 245,50 € wegen der Überzahlung im Dezember 2009. Es verblieben damit 1.660,75 €. Demgegenüber sei bereits mit den nachehelichen Unterhaltsansprüchen, die ab Auskunftverlangen bzw. ab September 2010 geltend gemacht würden, die Aufrechnung erklärt worden. Damit sei die Antragsforderung vollumfänglich erloschen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht gewesen, ihr stehe rückständiger nachehelicher Ehegattenunterhalt für die Monate Oktober 2010 bis einschließlich April 2011 in Höhe von insgesamt 9.612,84 € nebst Zinsen und ab Mai 2011 ein laufender monatlicher Unterhalt in Höhe von 1.621,06 € zu. Dazu hat sie behauptet, sie sei erwerbsunfähig aufgrund einer schon während der Ehezeit bestehenden Herzerkrankung, schwerer Allergien sowie Depressionen.

Die - wie oben dargelegt - nach Ansicht der Antragsgegnerin auf 1.660,75 € reduzierte Forderung des Antragstellers sei durch Aufrechnung mit den Unterhaltsforderungen der Monate September und Oktober 2010 erloschen.

Demgegenüber hat der Antragsteller die Auffassung vertreten, es bestünden keine Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin gegen ihn. Die Antragsgegnerin habe einen möglichen Unterhaltsanspruch verwirkt. Sie habe eine Reihe schwerwiegender Verfehlungen gegen ihn, den Antragsteller, begangen. Insbesondere die wahrheitswidrigen Missbrauchsvorwürfe führten zur Verwirkung, weil sie diese auch dann noch wiederholt habe, als zwei durch das Gericht eingeholte Sachverständigengutachten keinen Anhaltspunkt für einen Missbrauch der Tochter ergeben hätten.

Der Antragsteller hat weiter die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin habe die Vereinbarung vom 20.9.2007 nicht eingehalten, weswegen er davon habe zurücktreten dürfen. Sie könne allerdings auch unter Berücksichtigung der Vereinbarung keine Unterhaltsansprüche gegen ihn geltend machen. Der erklärte Unterhaltsverzicht sei lediglich aus klarstellenden Gründen in die Vereinbarung aufgenommen worden, da beide Beteiligten davon ausgegangen seien, dass der Antragsgegnerin kein nachehelicher Unterhalt zustehe. Unterhaltsforderungen, die die Antragsgegnerin in den Jahren 2006 und 2010 jeweils mit anwaltlichen Schreiben erhoben habe, seien von seiner Seite aus - was unstreitig ist - jeweils unter Hinweis auf eine Verwirkung der Ansprüche zurückgewiesen worden. Die Antragsgegnerin habe durch Nichtzahlung der von ihr übernommenen Kosten die Vereinbarung vom 20.9.2007 einseitig außer Kraft gesetzt. Der Verzicht auf Ehegattenunterhalt werde dadurch nicht berührt. Insbesondere lebe ein etwaiger Unterhaltsanspruch, auf den wirksam verzichtet worden sei, dadurch nicht wieder auf.

Dem hat die Antragsgegnerin die Ansicht entgegengehalten, sie habe vormals von einem Verdacht des Missbrauchs der Tochter durch den Antragsteller ausgehen dürfen. Dies ergebe sich aus dem in der damaligen Familiensache 13 F 137/00 eingeholten kinderpsychiatrisch-psychologischen Gutachten der Sachverständigen Dr. N und X, Gemeinschaftskrankenhaus I. Auch aus dem Schreiben des Jugendamtes der Stadt E vom 9.5.2000 ergebe sich, dass bei B sexuelle Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Bereits im Jahr 2001 habe bei ihr, der Antragsgegnerin, eine psychische Störung in Form eines gestörten Selbstbildes bestanden. Ihr Verhalten, das der Antragsteller nunmehr als Verwirkungsgrund heranziehe, sei krankheitsbedingt gewesen. Insoweit sei bereits fraglich, ob und inwieweit sie überhaupt für etwaige Fehlverhaltensweisen verantwortlich gemacht werden könne. Im Übrigen habe der Antragsteller bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom 20.9.2007 trotz Kenntnis der Umstände, die er nunmehr für eine Verwirkung anführt, offenbar das Bestehen einer Unterhaltspflicht angenommen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 9.4.2013 hat das Amtsgericht Dorsten die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von insgesamt 13.091,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.443,95 € seit dem 1.10.2010 sowie aus 6.647,47 € seit dem 29.11.2011 zu zahlen. Seinen weitergehenden Antrag und den Widerantrag der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat es der Antragsgegnerin auferlegt.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, soweit der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch nehme, ergebe sich dieser Anspruch in Höhe von monatlich 491,00 € aus der Vereinbarung der Beteiligten vom 20.9.2007. Nach deren Inhalt sei die Antragsgegnerin zur Zahlung dieses Betrages unter Berücksichtigung der inzwischen erhöhten Finanzierungskosten verpflichtet gewesen. Die im November 2009 ausgesprochene Kündigung habe ihre Wirkung erst zum 1.12.2009 entfaltet, so dass ein Zahlungsanspruch aus der Vereinbarung bis einschließlich November 2009 bestehe. Auf den Gesamtbetrag von 1.473,00 € habe die Antragsgegnerin im September und Oktober 2009 jeweils 30,00 € und im November 2009 491,00 € gezahlt, so dass insoweit noch ein Restbetrag in Höhe von 922,00 € verbleibe.

Für die Zeit ab Dezember 2010 sei die Antragsgegnerin gemäß § 745 Abs. 2 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet. Unabhängig von der Kündigung der Vereinbarung vom 20.9.2007 könne davon ausgegangen werden, dass zwischen den Beteiligten dahingehend Einigkeit bestanden habe, dass die Antragsgegnerin auch im Falle einer erneuten Einleitung eines Teilungsversteigerungsverfahrens weiterhin nutzungsberechtigt bleiben solle. Weder sei ein Auszug der Antragsgegnerin erfolgt noch sei sie hierzu seitens des Antragstellers aufgefordert worden. Die begehrte Nutzungsentschädigung für den hälftigen Miteigentumsanteil des Antragstellers von 361,30 € monatlich begegne der Höhe nach keinerlei Bedenken. Im Teilungsversteigerungsverfahren 18 K 74/09 sei der Sachverständige sogar zu einer nachhaltig erzielbaren Miete in Höhe von 811,13 € gelangt. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht darauf berufen, die Wohnung mit zwei der gemeinsamen Kinder zu benutzen, da der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nur das Verhältnis zwischen den beiden Beteiligten betreffe. Für den Zeitraum von Januar 2010 bis einschließlich August 2011 sei demnach ein Gesamtbetrag in Höhe von 7.226,00 € zu entrichten.

Gemäß § 426 BGB habe sich die Antragsgegnerin als Gesamtschuldnerin an den vom Antragsteller monatlich aufgewendeten Kosten für die bestehenden Belastungen anteilig zu 1/2 zu beteiligen und an den Antragsteller im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs zu entrichten. Die Höhe der Belastungen habe der Antragsteller durch Vorlage der Belege nachgewiesen. Soweit der Erwerber des Anteils des Antragstellers an der Immobilie vertragsmäßig zum 15.8.2011 die auf der Immobilie ruhenden Belastungen zu übernehmen habe, könne für diesen Monat der vom Antragsteller aufgeführte Betrag lediglich zur Hälfte und damit nur in Höhe von insgesamt 301,32 € in Ansatz gebracht werden. Der hälftige Anteil belaufe sich damit auf 150,66 €. Für die Zeit von Januar 2010 bis August 2011 werde daher nur ein Gesamtausgleichsbetrag in Höhe von 4.943,41 € seitens der Antragsgegnerin geschuldet.
Der Anspruch des Antragstellers sei auch nicht durch die von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung erloschen. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt zu, mit dem sie aufrechnen könne. Aus diesem Grunde sei auch der Widerantrag zurückzuweisen gewesen. Der Unterhaltsanspruch sei verwirkt. Es sei davon auszugehen, dass die Verwirkungstatbestände der §§ 1579 Nr. 3 und 7 BGB eingriffen. Interessen der im Haushalt lebenden Kinder, die zu berücksichtigen wären, stünden nicht entgegen. Eine weitere Inanspruchnahme des Antragstellers auf Zahlung von Unterhalt sei grob unbillig. Dieser berufe sich zu Recht darauf, dass die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über den Hausrat eine Unterschlagung an einem Wohnwagen begangen habe, weswegen auch eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt sei.

Viel schwerer wiege allerdings noch, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller in der Vergangenheit vielfach des sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter bezichtigt habe. Hierdurch sei der Umgang des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter erheblich eingeschränkt worden. Es könne unterstellt werden, dass sich die Antragsgegnerin der Schwere ihres Vorwurfs bewusst gewesen sei. Ebenfalls dürfe ihr klar gewesen sein, mit welch persönlich ächtender Wirkung dieser Vorwurf verbunden sei, zumal sie diesen nicht nur gegenüber den an Sorgerechts- oder Umgangsverfahren beteiligten Behörden als Verdacht, sondern auch gegenüber unbeteiligten Dritten wie Nachbarn oder der Lebensgefährtin des Antragstellers als Behauptung publik gemacht habe. Selbst wenn sie subjektiv der Ansicht hätte sein können, es könne ein entsprechender Verdacht gegeben sein, sei es wegen der schweren Auswirkungen auch nur eines Ausspruches des entsprechenden Verdachtes geboten gewesen, jedes weitergehende Publizieren zu vermeiden. Insbesondere hätten aber Äußerungen unterlassen bleiben müssen, die nur als Mitteilung von bereits feststehenden Tatsachen hätten verstanden werden können. Bereits wegen der Auswirkungen des Verhaltens der Antragsgegnerin sei daher die Feststellung, dass diese hierbei auch mit einer schädigenden Intention gehandelt habe, nicht mehr notwendig.

Der angefochtene Beschluss ist der Antragsgegnervertreterin am 16.4.2013 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die bei dem Amtsgericht Dorsten am 16.5.2013 eingegangene Beschwerde.

Im Rahmen der Beschwerdebegründung führt die Antragsgegnerin aus, die Berechnung des Amtsgerichts zu den entstandenen bzw. vom Antragsteller vorgetragenen, bezahlten Hauskosten inklusive Finanzierungskosten werde nicht beanstandet. Das Gericht habe allerdings eine Zahlung für Dezember 2009 und eine weitere Zahlung vom 20.1.2010 in Höhe von je 491,00 € übersehen.

Weiterhin sei das Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die habe mögliche Unterhaltsansprüche verwirkt. Bezüglich der Unterschlagung des Erlöses aus dem Wohnwagenverkauf fehle es bereits an einem schweren vorsätzlichen Vergehen der Antragsgegnerin, da diese rechtsirrig davon ausgegangen sei, diesen Erlös mit Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder verrechnen zu dürfen.

Das Amtsgericht habe weiterhin nicht abgewogen, ob anstelle einer dauerhaften Versagung des Unterhaltsanspruchs nicht auch eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung ausreichend wäre. Der bei dem Landgericht Duisburg erwirkte Unterlassungstitel im Hinblick auf die Äußerung „Kinderschänder“ stamme aus dem Jahr 2002. Die Antragsgegnerin habe die zuständigen Behörden aufgrund tatsächlicher Verdachtsmomente informiert. Dies habe logischerweise auch Auswirkungen auf den Umgang des Antragstellers mit der Tochter gehabt. Es sei Recht und Pflicht eines jeden Bürgers, einen Verdacht den zuständigen Behörden zu melden. Damit sei keine Verleumdung verbunden. Es hätten Tatsachen vorgelegen, die den Verdacht erweckt hätten, nämlich Verhaltensauffälligkeiten der Tochter.

Weiterhin sei das Amtsgericht, obwohl sie dies bestritten habe, von einem vielfach erhobenen Vorwurf des Missbrauchs ausgegangen. An keiner Stelle habe der Antragsteller zur Anzahl oder zum konkreten Inhalt der Äußerungen vorgetragen. Als sie ihren Verdacht geäußert habe, habe das im Umgangsverfahren eingeholte Gutachten, das den Nachweis des Missbrauchs nicht erbracht habe, noch gar nicht vorgelegen. Die Trennungs- und Scheidungsphase der Beteiligten sei außerdem von gegenseitigen Verletzungen geprägt gewesen. Nach den angesprochenen straf- und zivilgerichtlichen Verfahren habe es keine entsprechende Verfehlung mehr gegeben.

Das Amtsgericht habe sich in keiner Weise damit auseinandergesetzt, dass sie bereits zur Zeit der Ehe an schwersten Depressionen gelitten habe. Sie sei inzwischen voll erwerbsunfähig. Die Erkrankungen, auch die psychischen, die zu der Erwerbsunfähigkeit geführt hätten, seien bereits während der Ehezeit vorhanden gewesen bzw. hätten ihre Anlage/Grundlage in der Ehezeit. Bereits 1987 sei sie bei Dr. X in X1 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen, allerdings gebe es keine Unterlagen mehr hierüber. Die Depressionen hingen mit Fehlgeburten zusammen. Nach der Geburt des ersten und zweiten Kindes 1983 und 1984 habe sie an einer Wochenbettdepression und nach der Geburt des vierten Kindes unter dauerhaften depressiven Erschöpfungszuständen gelitten.

Fehlerhaft sei außerdem durch das Amtsgericht nicht beachtet worden, dass die Beteiligten selbst nach der strafrechtlichen Verurteilung und den zivilgerichtlichen Verfahren übereinstimmend von einer grundsätzlichen Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin ausgegangen seien. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung vom 20.9.2007. Vor der Vereinbarung hätten die Beteiligten übereinstimmend angenommen, dass im Falle der Veräußerung der Immobilie der Unterhalt neu zu berechnen sei.

Sie beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten vom 9.4.2013 den Antrag des Antragstellers insgesamt zurückzuweisen und den Antragsteller zu verpflichten, an sie im Wege der Abänderung des familiengerichtlichen Vergleichs AG Dorsten, Az. 13 F 85/02,

1. für die Zeit von 10/2010 bis 4/2011 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 9.612,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 951,49 € seit dem 1.10.2010, aus je 1.470,00 € seit dem 1.11.2010, 11.12.2010, 1.1.2011 und 1.2.2011, aus 1.434,35 € seit dem 1.3.2011 und aus 1.344,00 € seit dem 1.4.2011 und

2. ab Mai 2011 fortlaufend monatlich zum ersten eines Monats im Voraus einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.621,06 € zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, stellt allerdings zwei weitere Zahlungen von je 491,00 € in den Monaten Dezember 2009 und Januar 2010 durch die Antragsgegnerin an sich unstreitig.

Zu Recht sei das Amtsgericht von der Verwirkung der Unterhaltsansprüche ausgegangen. Bezüglich der Unterschlagung des Wohnwagens habe die Antragsgegnerin bewusst versucht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Seine Schädigung sei bewusst, die Unterschlagung des Wohnwagens zielgerichtet erfolgt. Hierin liege ein schweres vorsätzliches Vergehen gegen diesen. Zur damaligen Zeit sei die Antragsgegnerin außerdem anwaltlich vertreten gewesen.

Entscheidend für die Verwirkung sei aber insbesondere der von der Antragsgegnerin beharrlich erhobene Vorwurf des Missbrauchs der gemeinsamen Tochter. Das Verhalten habe auch dem Wohl der Tochter massiv geschadet. Selbst nachdem der Sachverhalt durch die Sachverständigengutachten aufgeklärt worden sei, sei sein Besuchsrecht durch die Antragsgegnerin immer noch mit allen Mitteln unterlaufen worden. Sie habe ihm die gerichtlich getroffene Umgangsregelung verweigert. Daher seien weitere Verfahren notwendig gewesen, in denen er weiteren Verleumdungen ausgesetzt gewesen sei. In diesem Zusammenhang verweist der Antragsteller nochmals auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Summe der Verfehlungen rechtfertige es, den Anspruch zu versagen. Aus der Vereinbarung vom 20.9.2007 gehe im Übrigen nicht hervor, dass der Antragsgegnerin ein Unterhaltsanspruch zustehe.

Die zulässige Beschwerde hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Aussicht auf Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Beschwerde ist zulässig.

Für sämtliche wechselseitig geltend gemachten Ansprüche ist gem. § 23b Abs. 1 GVG die Zuständigkeit des Familiengerichts begründet.

Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach rechtskräftiger Scheidung, die der Antragsteller mit seinem Antrag geltend macht, folgen mangels einer Anspruchsgrundlage in § 1568a BGB aus § 745 Abs. 2 BGB und haben den Charakter einer Familienstreitsache in Gestalt der sonstigen Familiensache im Sinne der §§ 112 Nr. 3, 266 FamFG, für die die Familiengerichte sachlich zuständig sind, die sich aber nach den besonderen Verfahrens- und Rechtsmittelvorschriften gemäß §§ 113 ff, 117 FamFG in Verbindung mit den anwendbaren Vorschriften der ZPO richten.

Für die Beteiligung an den Hauskosten gem. § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt Entsprechendes.

Für die Unterhaltsansprüche, die die Antragsgegnerin im Wege des Widerantrags geltend macht, folgt die Einordnung als Familiensache aus § 112 Nr. 1 FamFG.

Die Beschwerde ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Beteiligten haben im Termin unter Berücksichtigung zweier weiterer Zahlungen der Antragsgegnerin von je 491,00 € für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 die mit dem Antrag geltend gemachte Forderung des Antragstellers auf Nutzungsentschädigung und Gesamtschuldnerausgleich gemäß den §§ 745 Abs. 2, 426 Abs. 2 Satz 1 BGB in Höhe von 12.099,41 € unstreitig gestellt, ebenso den zugehörigen Zinsanspruch.

Der Anspruch des Antragstellers ist auch nicht durch Aufrechnung mit einem möglichen Unterhaltsanspruch gem. den §§ 1572, 1573 Abs. 2 BGB erloschen. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen schlüssig dargelegt hat.

Jedenfalls ist ein Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt gem. § 1579 BGB verwirkt.

Ein Unterhaltsanspruch ist gem. § 1579 BGB u. a. zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat , dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in § 1579 Nr. 1 bis 7 BGB aufgeführten Gründe.

Das Amtsgericht hat die Annahme der Verwirkung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller vielfach des Missbrauchs der gemeinsamen Tochter B bezichtigt hat. Dabei hat es allerdings nicht zwischen § 1579 Nr. 3 und 7 BGB differenziert, sondern pauschal unter beide Vorschriften subsumiert.

Ob die vorgenannten Verwirkungstatbestände vorliegend erfüllt sind, insbesondere ob ein hierfür notwendiges Verschulden der Antragsgegnerin vorlag, kann nach Überzeugung des Senats dahinstehen, da diese mögliche Unterhaltsansprüche jedenfalls nach § 1579 Nr. 8 BGB verwirkt hat.

Diese Vorschrift greift ein, wenn die sich aus der Unterhaltspflicht ergebenden Belastungen für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren überschritten haben. Sie erfasst sowohl dem Bedürftigen vorwerfbares Verhalten als auch ihm nicht vorwerfbare Umstände und Entwicklungen der beiderseitigen Lebensverhältnisse. Die maßgeblichen Umstände müssen dazu führen, dass die Inanspruchnahme des Verpflichteten auf Unterhalt die Grenze des Zumutbaren in unerträglicher Weise übersteigt. Dies ist aufgrund einer alle Umstände des Einzelfalles umfassenden Abwägung und Würdigung der beiderseitigen Rechts- und Interessenlage zu beurteilen. Auch die Gesamtheit aller Umstände kann zur Tatbestandsmäßigkeit von § 1579 Nr. 8 BGB führen. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1579 BGB trifft grds. den Unterhaltspflichtigen.

Scheidet eine Anwendung des § 1579 Nr. 3 oder Nr. 7 BGB aus, weil nicht wenigstens verminderte Schuldfähigkeit gegeben ist, kann ein Härtegrund nach § 1579 Nr. 8 BGB anzunehmen sein, wenn sich die Unzumutbarkeit aus objektiven Umständen ergibt, etwa weil im Zustand der Schuldunfähigkeit mehrere Verwirkungstatbestände des § 1579 BGB über einen längeren Zeitraum und in besonders massiver Weise verwirklicht wurden. Zu fordern ist aber in jedem Fall, dass das Gewicht der Verfehlungen dem der Härtegründe in § 1579 Nr. 1 - 7 BGB gleichsteht.

Entscheidend für die Annahme einer Verwirkung sind aus Sicht des Senats vorliegend die langjährig wiederholt erhobenen Missbrauchsvorwürfe, die ein jeder für sich objektiv geeignet waren, den Antragsteller in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und sein Leben gravierend zu beeinträchtigen bis hin zur Zerstörung seiner familiären, sozialen und wirtschaftlichen Existenz.

Das Verhalten der Antragsgegnerin im Hinblick auf die erhobenen Vorwürfe erfüllt objektiv den Tatbestand des § 1579 Nr. 3 BGB.

In Fällen wiederholter, schwerwiegender Beleidigungen und Verleumdungen kommt eine Verwirkung gem. § 1579 Nr. 3 BGB insbesondere dann in Betracht, wenn derartige Ehrverletzungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Entfaltung sowie die Stellung des Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit verbunden sind. Unter solchen Umständen sind insbesondere Dauer und Intensität ihrer Begehung von Bedeutung. Wer wiederholt schwerwiegende, nicht haltbare Beschuldigungen wie die des sexuellen Missbrauchs erhebt, ohne dass sich dafür auch nur ansatzweise Anhaltspunkte ergeben, kann seinen Unterhaltsanspruch verwirken. Denn sexuelle Gewalt gegen die eigenen minderjährigen Kinder ist ein Tatbestand, der nicht nur strafrechtlich sanktioniert wird, sondern auch durch eine ganz besondere gesellschaftliche Ächtung gekennzeichnet ist. Werden solche Vorwürfe bekannt, kann bereits dies zu einer familiären, sozialen und beruflichen Isolation des beschuldigten Elternteils führen. Schon aus diesem Grunde darf der Verdacht nicht leichtfertig und ohne gravierende Anhaltspunkte erhoben werden.

Aus dem Bericht der LWL-Klinik N-T1 von 25.8.2000 geht hervor, dass der anfängliche Verdacht des Missbrauchs durch den Antragsteller auf Angaben der Antragsgegnerin zurückgeht. Soweit bei B sexualisierte Verhaltensweisen beschrieben werden, folgt dies aus Aussagen der Antragsgegnerin. Auf Seite 3 unten des Berichts beschreiben die behandelnden Ärzte allerdings auch durch sie beobachtete Verhaltensauffälligkeiten, die grds. mit einem Zustand nach sexuellem Missbrauch vereinbar seien. Eine zwingende Diagnose wird dort jedoch nicht gestellt, insbesondere nicht im Hinblick auf einen Missbrauch gerade durch den Antragsteller.
Aus dem Schreiben des Gemeinschaftskrankenhauses I vom 8.11.2000 an die Antragsgegnerin geht hervor, dass diese auch gegenüber den dortigen Therapeuten den starken Verdacht des sexuellen Missbrauchs von B durch den Antragsteller geäußert hat.

Entsprechende Äußerungen seitens der Antragsgegnerin sind auch gegenüber der LWL-Klinik im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt dort gefallen. Zugleich musste die Antragsgegnerin ausweislich des dortigen Berichts vom 6.11.2000 jedoch weiter einräumen, dass auch andere Männer Gelegenheit zum Übergriff hatten.

Aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. N und X, Gemeinschaftskrankenhaus I, vom 14.5.2001 folgt, dass sich kein Anhalt für einen Missbrauch findet. Dieses Gutachten war der Antragsgegnerin unstreitig bekannt. Auch die familienpsychologische Sachverständige G hat im Rahmen der vergleichenden Verhaltensbeobachtung zu ihrem Gutachten vom 29.8.2001 in dem bei dem Amtsgericht Dorsten geführten Verfahren 13 F 137/00 keine Hinweise hierauf festgestellt. Dieses Gutachten war der Antragsgegnerin ebenfalls bekannt. Am 1.9.2001, also nach Vorlage zumindest des erstgenannten Gutachtens, äußerte die Antragsgegnerin dann gegenüber der im selben Haus lebenden Vermieterin des Antragstellers, dieser sei „ein Kinderschänder“. Im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 9.9.2001 zum Verdacht der Verleumdung erstattete sie in Kenntnis zumindest des erstgenannten Gutachtens außerdem deswegen Strafanzeige gegen den Antragsteller.

Am 16.8.2002 erwähnte sie gegenüber der Lebensgefährtin des Antragstellers, dieser habe pädophile Neigungen. Gegenüber dem Jugendamt der Stadt E äußerte die Antragsgegnerin zwischen dem 12. und 24.9.2002 erneut den Verdacht des sexuellen Missbrauchs der Tochter B durch den Antragsteller.

Aufgrund der Äußerungen gegenüber Vermieterin, Lebensgefährtin und Jugendamt wurde die Antragsgegnerin durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6.2.2003 zur Unterlassung entsprechender Aussagen verurteilt.

Weiterhin äußerte sich die Antragsgegnerin unstreitig in gleicher Weise gegenüber den Kindern T und K sowie dessen damaliger Freundin und wurde ebenfalls unstreitig deswegen zu einer Geldstrafe verurteilt.

Ebenfalls unbestritten hat der Antragsteller vorgetragen, die Antragsgegnerin habe ihn anlässlich eines zivilgerichtlichen Termins bzgl. des von ihr vereinnahmten Wohnwagenerlöses am 1.12.2005 erneut des Missbrauchs bezichtigt.

Mit Schreiben vom 15.8.2006 an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten erklärte sie, der Antragsteller habe „wohl seinen finanziellen Aufwand wenigstens mit etwas ‚Vergnügen‘ an seinen Töchtern ausgleichen“ müssen. Auch dies ist, zumal dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers das Vorgeschehen bekannt war, als erneuter Missbrauchsvorwurf zu interpretieren. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Landgerichts Duisburg, mit dem sein daraufhin gestellter Ordnungsmittelantrag abgelehnt wurde, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 1.8.2007 ein Ordnungsgeld gegen die Antragsgegnerin verhängt. Dabei hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zutreffend darauf hingewiesen, dass auch mehrdeutige Äußerungen zu unterlassen seien, sofern insoweit die durch das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 6.2.2003 untersagte Behauptung als ernsthafte Deutungsvariante in Betracht komme.

Die vorgenannten Verhaltensweisen, insbesondere die Äußerungen gegenüber unbeteiligten Dritten erfüllen spätestens nach Vorlage der Sachverständigengutachten objektiv die Straftatbestände der Verleumdung , zumindest aber der üblen Nachrede nach § 186 StGB. Angesichts der drohenden schweren Folgen für den Antragsteller ist nach dem Gesagten tatbestandlich vom Vorliegen eines schweren Vergehens gegen den Antragsteller auszugehen.

Daneben erfüllen derartige Äußerungen, sofern man sie objektiv nicht bereits unter § 1579 Nr. 3 BGB subsumiert, objektiv den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB. In unberechtigten Missbrauchsvorwürfen ist objektiv ein schwerwiegendes, eindeutig bei der Antragsgegnerin liegendes Fehlverhalten zu sehen.

Das Gewicht, die Anzahl und die Dauer des Begehungszeitraums der beschriebenen Verfehlungen der Antragsgegnerin haben nach Überzeugung des Senats ein Ausmaß erreicht, welches es dem Antragsteller unzumutbar macht, weiterhin nachehelichen Unterhalt für die Antragsgegnerin zu leisten. Selbst wenn die Antragsgegnerin, was sie im Übrigen bislang nicht hinreichend substantiiert bestritten hat, bei jeder einzelnen Verfehlung schuldunfähig gewesen sein sollte , wiegen die Beeinträchtigungen für den Antragsteller jedoch so schwer, dass der damit verbundene Härtegrad den in den § 1579 Nr. 1 - 7 BGB geregelten Fällen gleichsteht. Durch den wiederholt und über mehrere Jahre ohne tatsächliche Anhaltspunkte auch gegenüber Dritten geäußerten Missbrauchsverdacht bestand für den Antragsteller die ernsthafte Gefahr einer nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Schädigung, etwa durch Isolation von seinem familiären und sozialen Umfeld, aber auch am Arbeitsplatz. Bei derart schweren und nachhaltigen Beeinträchtigungen gebietet es auch die nacheheliche Solidarität nicht mehr, einem gegebenenfalls schuldlos handelnden Ehegatten Unterhalt zu gewähren.

Das beschriebene Verhalten der Antragsgegnerin war auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Hierauf kann sich der bedürftige Ehegatte spätestens dann nicht mehr berufen, wenn die Missbrauchsfrage durch Einholung eines Gutachtens geklärt ist, sich keine Verdachtsmomente ergeben haben und an dem Vorwurf nicht aus gewichtigen Gründen festgehalten wird.

Vorliegend hat sich aufgrund der eingeholten Gutachten kein Verdacht gegen den Antragsteller ergeben. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin an ihren Vorwürfen festgehalten und damit auch gegenüber dem Jugendamt nicht mehr in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Keinesfalls gerechtfertigt waren im Übrigen Äußerungen gegenüber unbeteiligten Dritten.

Kindeswohlbelange, die einer Verwirkung entgegenstehen könnten, bestehen nicht. Soll nachehelicher Unterhalt versagt oder beschränkt werden, so ist neben dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Vorrang des Kindeswohls gegenüber den Interessen des Unterhaltspflichtigen zu wahren. Die Formulierung „unter Wahrung der Belange … eines Kindes“ macht deutlich, dass die Kindeswohlbelange nicht nur zu berücksichtigen sind, sondern einen exponierten Stellenwert haben.

Vorliegend sind sämtliche Kinder der Beteiligten zwischenzeitlich volljährig, so dass ihre Belange keiner besonderen Berücksichtigung mehr bedürfen.

Eine Inanspruchnahme des Antragstellers auf nachehelichen Unterhalt durch die Antragsgegnerin ist auch grob unbillig.

Sind die Tatbestandsmerkmale der Härtegründe gem. § 1579 Nr. 1 - 8 BGB erfüllt, muss zusätzlich eine grobe Unbilligkeit als weitere Tatbestandsvoraussetzung vorliegen. Grobe Unbilligkeit wird verstanden als dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechend. An dieser Stelle ist im Rahmen der als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmenden Abwägung insbesondere die Vielzahl und Schwere der erhobenen Missbrauchsvorwürfe der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller zu berücksichtigen sein. Entsprechend den o.g. Erwägungen ist aber auch die Frage des Verschuldens der Antragsgegnerin von erheblicher Bedeutung. War die Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt oder sogar aufgehoben, steigen die Anforderungen an den Schweregrad der begangenen Verfehlungen.

Wie bereits dargelegt worden ist, hält der Senat die tatsächlichen oder auch nur potentiellen Beeinträchtigungen für den Antragsteller infolge der Schwere, der Vielzahl und Dauer der erhobenen Vorwürfe für derart gravierend, dass ihm nicht mehr zuzumuten ist, für die Antragsgegnerin im Wege des nachehelichen Unterhalts aufzukommen. Auch im Rahmen der nachehelichen Solidarität war der Antragsteller daher nicht mehr gehalten, derartige Anschuldigungen und damit die Gefahr der Zerstörung seiner sozialen und wirtschaftlichen Existenz durch die möglicherweise schuldlos handelnde Antragsgegnerin hinzunehmen.

Der Senat geht aus den vorgenannten Gründen auch davon aus, dass der Antragsgegnerin ein Unterhaltsanspruch vollständig zu versagen ist. § 1579 BGB gibt die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen. Die vollständige Versagung des Unterhaltsanspruchs ist auf die Ausnahmefälle beschränkt, bei denen jede Unterhaltsgewährung überhaupt mit dem Rechtsempfinden unvereinbar wäre. Dies ist aufgrund der Schwere, der Vielzahl und der Dauer der erhobenen Vorwürfe der Fall. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Das Verhalten der Antragsgegnerin war objektiv geeignet, die familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz des Antragstellers nachhaltig zu zerstören. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Antragsteller nicht zumutbar, gleichwohl mit einer Unterhaltspflicht belastet zu werden.

Etwas anderes kann die Antragsgegnerin auch nicht aus der Vereinbarung vom 20.9.2007 und deren Kündigung herleiten. Der Senat ist davon überzeugt, dass durch den Antragsteller mit dieser Vereinbarung weder das grundsätzliche Bestehen einer Unterhaltspflicht festgestellt noch ein Verzicht auf etwaige Verwirkungseinwände oder eine Verzeihung erklärt worden sind.

Wer das Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten kennt, aber gleichwohl den Unterhaltsanspruch anerkennt oder weiter seine Unterhaltszahlungen erbringt, kann sich später nicht mehr auf Verwirkung berufen.

In der genannten Vereinbarung der Beteiligten vom 20.9.2007 heißt es:

„Die Aufhebung der Zwangsversteigerung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:


T1 verzichtet auf sämtliche Unterhaltsansprüche aus der gemeinsamen Ehe mit T2.“

Die Antragsgegnerin legt diese Abrede dahingehend aus, dass die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass grds. noch Unterhaltsansprüche bestanden hätten und der Antragsteller diese zumindest konkludent anerkannt habe. Diese könnten nach Kündigung der Vereinbarung nunmehr wieder geltend gemacht werden.

Dem ist jedoch nicht zu folgen. Zur Auslegung der Vereinbarung vom 20.9.2007 ist über deren Wortlaut hinaus weiterhin der im Jahr 2003 geschlossene Vergleich und die der Vereinbarung vom 20.9.2007 vorangegangene Korrespondenz zwischen den Beteiligten heranzuziehen. In dem Vergleich hat sich der Antragsteller vorbehalten, seine in dem zugrundeliegenden Verfahren erhobenen Einwände weiterhin geltend zu machen. Hierzu zählte auch der Verwirkungseinwand. Auch in der Folgezeit hat er sich wiederholt hierauf berufen. So hat ihn die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.1.2006 zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert. Mit Schreiben vom 16.3.2006 hat der Antragsteller nacheheliche Unterhaltsansprüche unter Hinweis auf deren Verwirkung zurückgewiesen. Das in diesem Schreiben in Bezug genommene weitere Schreiben des Antragstellers vom 5.2.2006 liegt zwar nicht vor, jedoch gibt der Antragsteller zweifelsfrei zu verstehen, dass er davon ausgeht, dass keine Ansprüche der Antragsgegnerin mehr bestehen. Diese Ansicht wiederholt er auch in einem späteren Schreiben vom 16.5.2010, welches zwar nicht unmittelbar zur Auslegung der Vereinbarung vom 20.9.2007 herangezogen werden kann, jedoch ggf. als Indiz dafür dienen kann, dass der Antragsteller an seiner bereits 2006 geäußerten Auffassung festgehalten hat.

Im Zweifel ist daher zulasten der insoweit beweisbelasteten Antragsgegnerin nicht davon auszugehen, dass die Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung darüber einig waren, dass grds. eine Unterhaltspflicht bestand oder neu begründet werden sollte. Aus dem Gesamtvorbringen einschließlich der 2006 geführten Korrespondenz zur Unterhaltsproblematik ist zu entnehmen, dass der Antragsteller davon ausging, infolge Verwirkung keinen Unterhalt zu schulden. Dementsprechend ist nicht anzunehmen, dass er auf den Verwirkungseinwand verzichtet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Sätze 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Dabei erscheint es billig, die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Verhältnis zum Beschwerdewert nur geringfügig ist und dabei zur Hälfte auf zweitinstanzlich neuem Vortrag der Antragsgegnerin bezüglich der im Januar 2010 erfolgten Zahlung in Höhe von 491,00 € beruht, der bereits erstinstanzlich hätte vorgebracht werden können.

Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FamFG.

Der Verfahrenswert in Höhe von 42.156,37 € ergibt sich aus dem Umfang der Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die Antragsgegnerin. Dieser setzt sich zusammen aus der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung in Höhe von 13.091,41 €, den mit dem Widerantrag geltend gemachten Unterhaltsrückständen in Höhe von 9.612,84 € sowie dem Jahresbetrag des verlangten laufenden monatlichen Unterhalts in Höhe von 1.621,01 €.

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Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 112 Familienstreitsachen


Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen: 1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie

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Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt1.der Scheidung,2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,3.der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder U

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(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss. (2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam. (3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wir

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(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in st

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(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. (2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zug

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Dez. 2013 - 2 UF 105/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Dorsten vom 9.4.2013 teilweise wie folgt abgeändert:Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 12.099,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten

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Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB.

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13.01.2015

Ein solcher Nachforderungsantrag ist nur möglich, wenn sich der schon vorliegende Unterhaltstitel eindeutig nur auf einen Teilbetrag des geschuldeten Unterhalts beschränkt.

Referenzen

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Dorsten vom 9.4.2013 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 12.099,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.443,95 € seit dem 1.10.2010 sowie aus 5.655,46 € seit dem 29.11.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 42.156,37 € festgesetzt.


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Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet.

(2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache, die denselben Personenkreis oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) anhängig, während eine Familiensache, die dasselbe Kind betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind die Regelungen des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen anzuwenden, an denen diese beteiligt sind.

(3) Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen. Richter in Familiensachen sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Familienverfahrensrechts und der für das Verfahren in Familiensachen notwendigen Teile des Kinder-und Jugendhilferechts sowie über belegbare Grundkenntnisse der Psychologie, insbesondere der Entwicklungspsychologie des Kindes, und der Kommunikation mit Kindern verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Familienrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist. Von den Anforderungen nach den Sätzen 3 und 4 kann bei Richtern, die nur im Rahmen eines Bereitschaftsdiensts mit der Wahrnehmung familiengerichtlicher Aufgaben befasst sind, abgewichen werden, wenn andernfalls ein ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern zumutbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht gewährleistet wäre.

(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.

(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt

1.
zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder
2.
mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren
an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.

(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.

(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.