Elterliche Sorge: Übertragung nach Haftverbüßung und Abschiebung eines ausländischen Vaters

bei uns veröffentlicht am26.08.2011

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Wird der Kindesvater wenige Monate nach der Geburt des Kindes verhaftet und nach Verbüß
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Falle zweier sich über das Sorgerecht streitender Eltern. Die Mutter lehnte dabei einen Kontakt zum Vater ab und verlangte die Übertragung des Sorgerechts auf sich. Das OLG sprach ihr das alleinige Sorgerecht zu. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Vater wegen seiner Abwesenheit aus eigener Anschauung keinen Einblick in die Entwicklung, Bedürfnisse und Lebensumstände seines Kindes habe. Gegen den Entzug der elterlichen Sorge spreche auch nicht, dass der Vater bereit war, der Mutter eine Vollmacht in Angelegenheiten des Kindes zu erteilen. Auch gelegentliche Kontakte des Vaters mit dem Kind durch Telefonate über Skype stünden dem nicht entgegen (OLG Nürnberg, 7 UF 346/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Nürnberg: Beschluss vom 04.07.2011 (Az: 7 UF 346/11)

Hat der Vater aus eigener Anschauung keinen Einblick in die Entwicklung, Bedürfnisse und Lebensumstände seines Kindes, weil er wenige Monate nach der Geburt des Kindes verhaftet und nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe mit der Folge eines Wiedereinreiseverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthaltsG in sein Heimatland abgeschoben worden ist, spricht dies für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter, die einen Kontakt zum Vater ablehnt.

Die Bereitschaft des abgeschobenen Vaters, der Mutter eine Vollmacht in Angelegenheiten des Kindes zu erteilen, spricht unter den Umständen zu 1. ebenso wenig gegen eine Übertragung der Sorge auf die Mutter wie gelegentliche Kontakte des Vaters mit dem Kind durch Telefonate über Skype.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 21.1.2011 wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin eventuell im Beschwerdeverfahren entstandene Kosten zu erstatten.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.


Gründe:

Die am ... geborene Antragstellerin, die deutsche Staatsangehörige ist, und der am ... geborene Antragsgegner, der die armenische Staatsangehörigkeit hat, sind die Eltern des am ... geborenen Kindes ...

Der damals in ... lebende Antragsgegner hat bereits am 9.6.2004, also ca. 7 Monate vor der Geburt des Kindes, mit Zustimmung der Antragstellerin die Vaterschaft gegenüber dem Standesamt ... anerkannt. Am 4.8.2004 haben die Antragstellerin und der Antragsgegner beim Jugendamt der Stadt ... Sorgeerklärungen nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB für das später geborene Kind abgegeben.

Am 30.12.2005 wurde der Antragsgegner in ... verhaftet und zunächst in die JVA ... verbracht. Mit Urteil des Landgerichts ... vom 9.5.2006 wurde er wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seit 23.6.2006 verbüßte der Antragsgegner die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der JVA ... Im September 2008 wurde er nach Armenien abgeschoben.

Seitdem besteht ein hinsichtlich der Intensität zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner umstrittener Kontakt des Antragsgegners zu seinem Sohn ... durch Telefonate über das Internet.

Der Vater und die Schwester des Antragsgegners leben in ..., die Mutter in ...

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz darf ein Ausländer, der abgeschoben worden ist, grundsätzlich nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen. Dieses Wiedereinreiseverbot wird nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 Aufenthaltsgesetz auf Antrag in der Regel befristet.

Am 9.4.2010 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht ... beantragt, ihr die elterliche Sorge für das Kind ... alleine zu übertragen.

Zur Begründung dieses Antrages hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass

sie und ... keinerlei Kontakt mehr zum Antragsgegner haben wollten,

der Antragsgegner nicht mehr nach Deutschland zurückkehren werde und in Armenien eine Frau suche,

... auch wegen der Inhaftierung des Antragsgegners keinen Bezug zu diesem habe und die gemeinsame Sorge in Zukunft zu Problemen führen werde, etwa in schulischen Angelegenheiten oder wenn sie für das Kind einen Pass benötige oder ein Sparbuch anlegen wolle.

Bisher habe es noch keine konkreten Probleme gegeben.

Mit einem am 22.4.2011 eingegangenen Schreiben hat die Antragstellerin eine - in einem Schreiben vom 7.5.2010 ergänzte - Anschrift des Antragsgegners in Armenien sowie die Anschrift von dessen Vater und Schwester in ... angegeben und weiter mitgeteilt, dass sich der Antragsgegner zuletzt am 10.1.2010 über das Internet bei ... gemeldet habe.

Während das Amtsgericht Nürnberg versuchte, dem Antragsgegner die bis dahin angefallenen Schriftstücke in Armenien zustellen zu lassen bzw. die Voraussetzungen für eine solche Zustellung zu schaffen, hat sich mit Schriftsatz vom 29.11.2010 Rechtsanwalt ... aus ... für den Antragsgegner angezeigt, der den Antragsgegner auch gegenüber dem Ausländeramt der Stadt ... vertritt.

Dieser hat mit Schriftsatz vom 13.12.2010 beantragt, den Sorgerechtsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen und zur Begründung dieses Antrags im Wesentlichen vorgetragen:

Der Antragsgegner nehme, auch über entsprechende Berichte seiner Schwester und seiner Mutter, an der Entwicklung seines Sohnes teil. Dieser kenne den Antragsgegner und dessen Eltern und Schwester. Unter den Bedingungen der gegebenen Möglichkeiten unterhalte er Kontakt zu seinem Kind. Dieses könne zwar von sich aus angesichts seines Alters noch keinen Kontakt zum Vater aufnehmen. Dies werde sich aber unabhängig von den Einreisemöglichkeiten des Antragsgegners in den nächsten Jahren ändern.

Die Antragstellerin habe keine Gründe vorgetragen, die eine Sorgerechtsübertragung rechtfertigen könnten. Insbesondere habe es offenbar in der Vergangenheit kein einziges nicht lösbares Problem gegeben. Die Antragstellerin wisse, wo sich der Antragsgegner aufhalte und wie er für sie kurzfristig zu erreichen sei. Darüber hinaus kenne die Antragstellerin auch die Eltern des Antragsgegners und dessen Schwester, die für sie ebenfalls erreichbar seien.

Der Umstand, dass der Antragsgegner gegenwärtig nicht nach Deutschland reisen könne, sei kein Grund für eine Sorgerechtsübertragung, weil er die Interessen des Kindes nicht gefährde. Soweit die Antragstellerin Probleme wie die Anlage eines Sparbuches oder ähnliches schildere, sei der Antragsgegner bereit, auf eine entsprechende Bitte auch über konkrete Einzelfälle hinaus eine entsprechende Vollmacht zu erteilen, so dass die Antragstellerin, etwa auch im Umgang mit Behörden oder Ärzten, jeweils auch im Namen des Antragsgegners Erklärungen abgeben könne.

Der Umstand, dass die Antragstellerin ihre frühere Beziehung zu dem Antragsgegner gerne rückgängig/ungeschehen machen wolle, könne ihren Antrag nicht begründen. Die Antragstellerin habe vielmehr die Verpflichtung, auch unter den gegenwärtig erschwerten Umständen einen Kontakt zwischen Vater und Sohn zu fördern, weil ein Kontakt zu beiden Elternteilen dem Wohl des Kindes diene.

Ein Verwaltungsverfahren, das auf die Befristung der Wiedereinreisesperre nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz und damit eine Wiedereinreisemöglichkeit gerichtet sei, sei noch nicht abgeschlossen.

Es werde beantragt, den vom Amtsgericht anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.1.2011 aufzuheben und erneut mit einem Vorlauf von 6 Monaten zu terminieren, um dem Antragsgegner - nach Erteilung einer Genehmigung der deutschen Botschaft in Eriwan - Deutschland zum Zweck der Teilnahme an der Verhandlung zu betreten, die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen.

In Sitzungen vom 11.1.2011 (vgl. Bl. 35 d. A.) und 21.1.2011 (Bl. 40 d. A.) hat das Amtsgericht die Antragstellerin und am 13.1.2011 das Kind M... (vgl. Bl. 38 d. A.) persönlich angehört.

Der Antragsgegner und dessen Bevollmächtigter erster Instanz, Rechtsanwalt ..., sind zu diesen Terminen jeweils nicht erschienen.

Die Antragstellerin hat bei ihren Anhörungen im Wesentlichen angegeben, dass sie den Antragsgegner zuletzt gesehen habe, als dieser in der Untersuchungshaft in ... gewesen sei,

der Antragsgegner sie zuletzt über das Internet kontaktiert habe, um sie dazu zu bewegen, den Sorgerechtsantrag zurückzuziehen und sie den Kontakt zum Antragsgegner via Internet abgebrochen habe, da sie sich von diesem nicht beschimpfen und bedrohen lasse,

sie seit einem letzten Telefongespräch mit der Schwester des Antragsgegners im März 2010 auch den Kontakt zu dieser und dem Vater des Antragsgegners in ... abgebrochen habe und M. die Mutter des Antragsgegners letztmals im Sommer 2010 in ... besucht habe.


Zu der Anhörung des Kindes ... ist u. a. vermerkt, dass das Kind angegeben hat, dass er den Papa zuletzt im Internet getroffen habe, dies aber schon ganz lange her gewesen sei. Wie der Papa aussehe, wisse er nicht mehr.

Wegen des Ergebnisses der Anhörungen im Einzelnen wird auf die dazu gefertigten Protokolle und Vermerke Bezug genommen.

Der Antragsgegner hat zu den Angaben der Antragstellerin bei den Anhörungen in einem am 22.1.2011 eingegangenen Schriftsatz vom 20.1.2011 im Wesentlichen vortragen lassen, dass er bestreite, die Antragstellerin beschimpft und bedroht zu haben, der Kontakt des Kindes zur Großmutter väterlicherseits fortbestehe und der Umstand, dass die Antragstellerin den Kontakt zum Antragsgegner abbrechen wolle, ihren Sorgerechtsantrag nicht begründet machen könne.

Dem Amtsgericht hat eine Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt ... vom 28.7.2010 vorgelegen.

In dieser heißt es u. a.:

„Frau ... bewohnt mit ihrem Sohn unter umseitig genannter Adresse eine ansprechend möblierte 3-Zimmerwohnung, Frau ... selbst ist in dieser Straße aufgewachsen, so dass die kleine Familie hier auch ins soziale Umfeld sehr gut und seit vielen Jahren integriert ist. Für ... steht ein eigenes Kinderzimmer zur Verfügung, das den Wünschen und Bedürfnissen eines 5-jährigen Kindes gut entspricht.

... wurde als altersentsprechend entwickeltes Kind erlebt, mit dem nach kurzer Aufwärmphase gut in Kontakt getreten werden konnte und das dann durchaus mitteilungsfreudig war, sein äußerer Pflegezustand war tadellos. ... konnte einige Tage nach dem Hausbesuch zufällig im Kindergarten gesehen werden und Uz. gewann den Eindruck, dass er in die Kindertagesstätte gut integriert ist.

Frau ... ist in Teilzeit beschäftigt.

Bezüglich ihres Antrages das Sorgerecht für ... zukünftig alleine auszuüben, gab Frau ... an, dass die Aufnahme einer Liebesbeziehung mit Herrn ... rückblickend wohl etwas unüberlegt war. Sie berichtete, dass Herr ..., armenischer Staatsbürger, der in der BRD eine Duldung hatte, ins Gefängnis kam, als ... ein knappes Jahr war. Grund hierfür war ein Überfall auf einen Pizzakurier.

In der Stellungnahme, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, wird abschließend vorgeschlagen, das Sorgerecht alleine auf die Antragstellerin zu übertragen, da dies dem Wohl des Kindes am besten entspreche.

Mit Beschluss vom 21.1.2011 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg die elterliche Sorge für das Kind ... ... der Antragstellerin (allein) übertragen.

Die Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, dass ein für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge erforderliches Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen bzw. eine entsprechende Konsensbereitschaft der Eltern nicht feststellbar sei. Bereits aus dem Verlauf des Verfahrens, auf das der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters erst durch Hinweis des Ausländeramtes der Stadt ... hingewiesen worden sei, sei erkennbar, dass derzeit weder eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern noch eine Bereitschaft besteht, miteinander zu sprechen und gemeinsame Entscheidungen für das Kind zu treffen.

Die zwischen den Eltern liegende größere Entfernung schließe die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zwar nicht aus. Allein die Tatsache, dass der Vater nur über seinen Rechtsanwalt mit der Mutter kommuniziere, mache die fehlende Kooperationsbereitschaft der Eltern deutlich, ohne dass es dabei darauf ankomme, von wem die Verweigerungshaltung ausgeht.

Dass die Eltern überhaupt Belange wie ihre Auffassung über die Lebensgestaltung des Kindes über grundsätzliche Erziehungsfragen besprochen hätten, könne nicht festgestellt werden.

Von der persönlichen Anhörung des Vaters sei gemäß § 160 Abs. 3 FamFG abgesehen worden, da der Vater derzeit und für viele weitere Jahre einem Einreiseverbot in die Bundesrepublik unterliege und nur die Möglichkeit bestünde, speziell für einen Termin eine Betretenserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland bei der Botschaft in Eriwan zu beantragen, deren Erfolgsaussichten, abgesehen von der langen Bearbeitungszeit, ungewiss seien.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 21.1.2011 Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 3.2.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner durch Rechtsanwalt ... mit einem am 3.3.2011 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 21.1.2011 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Sorgerechtsübertragung zurückzuweisen.

Zur Begründung dieses Antrages hat er im Wesentlichen vorgetragen:

Das Amtsgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, den Antragsgegner, wie nach § 160 Abs. 1 FamFG grundsätzlich erforderlich, anzuhören. Schon darin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müsse.

Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für eine Sorgerechtsübertragung nicht vor.

Richtig sei zwar, dass durch die größere Entfernung zwischen den Eltern gewisse Abstimmungsprobleme bestehen. Der Antragsgegner habe allerdings die Bereitschaft bekundet, durch entsprechende Vollmachtserteilungen insbesondere gegenüber Schulen und im Bereich der Gesundheitsfürsorge dafür Sorge zu tragen, dass eilbedürftige Entscheidungen von der Kindsmutter auch ohne Rückspracheerfordernis getroffen werden könnten.

Soweit das Familiengericht eine fehlende Konsensbereitschaft angenommen habe, sei schon aus der Bereitschaft des Antragsgegners zu einer umfassenden Vollmachtserteilung zu erkennen, dass jedenfalls der Antragsgegner weitestgehend konsensbereit sei, indem er die Entscheidungen in den genannten Fällen faktisch in die Hand der Kindsmutter legen wolle.

Die angenommene Konsensverweigerung durch die Mutter könne die Übertragung der elterlichen Sorge auf sie nicht rechtfertigen. Es sei vielmehr Aufgabe der Mutter, nach Möglichkeit Kontakte zum Antragsgegner und auch zu dessen Herkunftsfamilie zu ermöglichen und zu fördern.

Da bei einer Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Beeinträchtigung der Kindeswohlinteressen künftig, wie auch in der Vergangenheit, nicht zu besorgen sei, könne die Sorgerechtsübertragung keinen Bestand haben.

Mit Verfügung vom 4.4.2011 hat der Vorsitzende des Senates Anhörungstermin auf den 25.5.2011 bestimmt und Rechtsanwalt ... darauf hingewiesen, dass es der Senat, da der Antragsgegner in Armenien lebe und es nicht um den Aufenthalt des Kindes bei einem der beiden Elternteile, sondern lediglich um die Mitsorge des Vaters gehe, für ausreichend halte, den Antragsgegner schriftlich anzuhören. Hierzu werde Gelegenheit bis 18.5.2011 gegeben.

Mit Schriftsatz vom 13.5.2011 hat Rechtsanwalt ... daraufhin eine vom Antragsgegner selbst handschriftlich gefertigte Stellungnahme vom 10.5.2011 vorgelegt.

In dieser macht der Antragsgegner u. a. geltend,

dass seine Beziehung zu seinem Sohn nicht erloschen sei,

dass er während seiner Haft gearbeitet und aus dem Erlös Geld auf das Sparbuch seines Sohnes überwiesen habe,

dass er schon öfters über Internet via Skype mit seinem Sohn telefoniert habe,

dass sein Sohn und die Antragstellerin jeden Sommer im Urlaub bei seiner Mutter in ... gewesen wären,

und dass er seinen Sohn über alles liebe.

In der Sitzung vom 25.5.2011 ist für den Antragsgegner Rechtsanwältin ... aus ... aufgetreten. Entsprechend ihrem Antrag wurde dem Antragsgegner im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwältin ... als Bevollmächtigte und Rechtsanwalt ... aus ... als Verkehrsanwalt beigeordnet.

In der Sitzung sind weiter die Antragstellerin und das Kind ... angehört worden.

Die Antragstellerin hat bei ihrer Anhörung u. a. geäußert, dass sie das alleinige Sorgerecht haben wolle, weil der Vater abgeschoben sei und ihr die Schuld an dem dafür ursächlichen Überfall gegeben habe. Außerdem habe er sie während und nach der Schwangerschaft geschlagen. Als sie ihm über Skype mitgeteilt habe, dass sie jetzt das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind beantragen werde, habe er sie beschimpft und mit dem Umbringen bedroht. ... habe zuletzt etwa vor einem Jahr mit seinem Vater über Skype telefoniert. Ihr habe der Antragsgegner zuletzt zu ihrem Geburtstag im Mai 2011 über das Internet eine Nachricht zukommen lassen. Sie selbst wolle keinen Kontakt mit dem Antragsgegner mehr haben. Ihrem Eindruck nach gehe es bei dem Bemühen des Vaters um die Aufrechterhaltung der Mitsorge nur darum, dass er wieder nach Deutschland kommen könne. ... werde im September eingeschult.

Das Kind ... hat auf die Frage, wann er zuletzt mit seinem Vater Kontakt gehabt habe, mitgeteilt, dass er im Internet mit ihm gesprochen habe, dies aber schon lange her sei. Die Frage, ob er den Vater sehen oder mit ihm Kontakt haben möchte, hat ... verneint.

Im Anschluss an die Sitzung vom 25.5.2011 ist Rechtsanwältin ... und Rechtsanwalt ... das Protokoll der Sitzung zu den Angaben der Antragstellerin und des Kindes zugeleitet und Gelegenheit zu einer Stellungnahme bis 22.6.2011 eingeräumt worden.

Mit Schriftsatz vom 16.6.2011 hat Rechtsanwalt ... für den Antragsgegner u. a. vorgetragen, dass auch das Ergebnis der Anhörung den Sorgerechtsantrag der Antragstellerin nicht rechtfertigen könne. Es sei auch dabei deutlich geworden, dass ... trotz der großen räumlichen Entfernung seinen Vater kenne und auch eine emotionale Beziehung zu diesem habe. Eine Sorgerechtsübertragung auf die Mutter würde von dieser und dem Kind nur dahin missverstanden werden, dass die von der Mutter veranlassten Erschwerungen der Kontaktfortführung gerichtlich gebilligt würden. Zum Beweis der Tatsache, dass zwischen ... und dem Antragsgegner eine emotionale Beziehung beziehe und dieses Vater-Sohn-Verhältnis im Interesse des Kindeswohl aufrecht erhalten werden müsse, werde die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens beantragt.

Es werde bestritten, dass er Antragsgegner die Antragstellerin geschlagen oder auf die Ankündigung des Sorgerechtsantrages hin beschimpft oder bedroht habe. Er habe lediglich zum Ausdruck gebracht, an der elterlichen Verantwortung für ... weiter teilnehmen zu wollen und Wert darauf gelegt, aus dieser Verantwortung nicht entlassen zu werden.

Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner bestünden Kontakte per Internet über ein russischsprachiges soziales Netzwerk, in dem beide Parteien Mitglied seien.

Es werde weiter an dem Angebot festgehalten, für die alltäglichen Entscheidungen und Notwendigkeiten in der Vertretung des gemeinsamen Sohnes entsprechende Vollmachten zu erteilen. Die Antragstellerin habe im Übrigen auch kein einziges ernst zu nehmendes Problem geschildert, dass durch die Abwesenheit des Vaters aufgetreten sei.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 58 ff. FamFG zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts nicht zu beanstanden ist.

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens und der zusätzlichen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren ist zu erwarten, dass es dem Wohl des Kindes ... am besten entspricht

die gemeinsame Sorge insgesamt (und nicht nur in Teilbereichen) aufzuheben und

die elterliche Sorge der Antragstellerin allein zu übertragen (vgl. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Was die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge angeht, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Es besteht keine Vermutung, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl im Zweifel förderlicher ist als die Alleinsorge und auch kein Regel-/Ausnahmeverhältnis zugunsten des Fortbestands der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die gemeinsame elterliche Sorge setzt insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge voraus. Es muss eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen in einer Art und Weise möglich sein, die auch bei einem Dissens eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet. Hierzu bedarf es objektiv der Kooperationsfähigkeit und subjektiv der Kooperationsbereitschaft der Eltern.

Scheitert die Möglichkeit einer damit gebotenen Verständigung der Eltern an der Verweigerungshaltung des Elternteils, der die Alleinsorge beantragt, so ist diese Verweigerungshaltung auch dann nicht unbeachtlich, wenn nachvollziehbare oder billigenswerte Motive dafür nicht geltend gemacht werden können oder ersichtlich sind. Zwar ist aufgrund des Idealbilds einer von beiden Elternteilen auch nach ihrer Trennung verantwortungsbewusst im Kindesinteresse ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge eine Verpflichtung der Eltern zum Konsens zu bejahen. Die bloße Pflicht zur Konsensfindung kann indessen eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht ersetzen. Denn, wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 12.12.2007 zutreffend ausgeführt hat, nicht schon das Bestehen einer solchen Pflicht allein ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität nicht verordnen lässt.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes ... besser entspricht als deren Fortbestand. Nach dem Vorbringen der Eltern ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner und die Antragstellerin zuletzt im ersten Halbjahr 2005 während der Untersuchungshaft des Antragsgegners in der JVA ... persönlich zusammengetroffen sind. Seit September 2008 lebt der Antragsgegner in Armenien. Er unterliegt seitdem einem Wiedereinreiseverbot in die Bundesrepublik Deutschland nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Auf welche Zeit dieses in dem laufenden Verfahren vor dem Ausländeramt ... befristet wird, ist derzeit noch ungewiss. Die Antragstellerin will nach ihren glaubhaften Bekundungen während des gesamten Verfahrens mit dem Antragsgegner nichts mehr zu tun haben.

Aus diesen Umständen ist zu entnehmen, dass eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern, wie sie als Grundlage für eine gemeinsame elterliche Sorge notwendig ist, nicht mehr besteht. Es ist insbesondere auch aufgrund der in diesem Verfahren deutlich gewordenen Haltung der Antragstellerin auch nicht zu erwarten, dass eine solche Beziehung wieder hergestellt werden kann.

Nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen ist es zwar nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Motive der Antragstellerin für die Ablehnung weiterer Kontakte zum Antragsgegner nachvollziehbar oder billigenswert sind.

Gleichwohl soll in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass eine sinnvolle und den Interessen des Kindes dienende Mitsorge eines Elternteils nur vorstellbar ist, wenn dieser Elternteil das Kind und dessen Bedürfnisse und Lebensumstände kennt. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner seit seiner Inhaftierung Ende 2005, als der zwischenzeitlich 6-jährige ... noch kein Jahr alt war, keinen persönlichen Kontakt zu seinem Kind mehr gehabt. Davon, dass der Antragsgegner aufgrund gelegentlicher Kontakte über Internet oder Skype oder auch durch die Berichte seiner Eltern und seiner Schwester über das Kind einen ausreichenden Einblick in die Entwicklung, Bedürfnisse und Lebensumstände des Kindes gewinnen konnte, der ihn zu einer am Kindeswohl orientierten Mitwirkung an der elterlichen Sorge in die Lage versetzen würde, kann nicht ausgegangen werden.

Ob die geschilderte Situation bereits objektiv für eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge spricht, kann dahinstehen.

Jedenfalls ist es nachvollziehbar, wenn die Antragstellerin unter diesen Umständen eine weitere Mitwirkung des Antragsgegners an der elterlichen Sorge ablehnt.

Ob der Antragsgegner die Antragstellerin tatsächlich, wie diese erst im Laufe des Verfahrens bei ihren Anhörungen vorgebracht hat, früher geschlagen und aktuell im Zusammenhang mit dem von der Antragstellerin eingeleiteten Sorgeverfahren beschimpft oder bedroht hat, kann dahinstehen, da es nicht entscheidungserheblich ist.

Der Umstand, dass die Antragstellerin offenbar bisher keine Probleme mit dem Bestehen der Mitsorge des in Armenien befindlichen Antragsgegners hatte, steht der jetzigen Übertragung der elterlichen Sorge allein auf die Antragstellerin nicht entgegen.

Es liegt nahe, dass mit dem fortschreitenden Alter des inzwischen 6-jährigen Kindes zunehmend Situationen auftreten werden, in denen im Interesse des Kindes gebotene Maßnahmen bei fortbestehender gemeinsamer Sorge auch gegenüber Dritten von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden müssen. Solche Maßnahmen und Entscheidungen sind insbesondere im Zusammenhang mit dem Schulbesuch des Kindes ab September 2011, aber auch in anderen Bereichen (Beantragung von Ausweisen und evtl. sonstigen Leistungen bei Behörden, Verfügungen über eventuelle Bankguthaben) zu erwarten. Denkbar sind darüber hinaus etwa auch Entscheidungen zu ärztlichen Eingriffen oder Behandlungen.

Es liegt auf der Hand, dass die Beibringung und Anerkennung von Zustimmungserklärungen des noch auf absehbare Zeit in Armenien befindlichen Antragsgegners mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen und sonstigen Schwierigkeiten verbunden sein können, die den Interessen des Kindes zuwiderlaufen.

Im Übrigen erscheint es aufgrund des fehlenden Einblicks des Antragsgegners in die Bedürfnisse und Lebensumstände des Kindes auch nicht sinnvoll und geboten, die Antragstellerin im Zusammenhang mit notwendig werdenden gemeinsamen Erklärungen zu einer von ihr abgelehnten Kontaktaufnahme zum Antragsgegner zu zwingen.

Auch das für den Antragsgegner von dessen Bevollmächtigten Rechtsanwalt ... vorgebrachte Angebot, für das Kind betreffende Probleme oder Problembereiche eine Vollmacht oder Vollmachten zu erteilen, steht der getroffenen Entscheidung nicht entgegen.

Zum Einen sind derartige Vollmachten zwar wiederholt angeboten, bisher aber noch nicht erteilt worden.

Zum Anderen kann die Erteilung und der grundsätzlich mögliche Widerruf solcher Vollmachten vom Antragsgegner auch als Druckmittel gegen die Antragstellerin in den laufenden und denkbaren späteren ausländerrechtlichen Verfahren wegen einer Wiedereinreise des Antragsgegners genutzt werden.

Vor allem aber kann eine vom BGH zu Recht als Grundlage für eine gemeinsame elterliche Sorge für erforderlich gehaltene tragfähige soziale Beziehung der Eltern nach Auffassung des Senates nicht durch die Erteilung von Einzelvollmachten oder auch einer Generalvollmacht in Kindesangelegenheiten des einen für den anderen Elternteil ersetzt werden. Würde man trotz des Fehlens einer solchen Beziehung oder einer Verständigungsmöglichkeit zwischen den Eltern in Angelegenheiten des Kindes die gemeinsame Sorge aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht aufrecht erhalten, würde eine gemeinsame Sorge, wie sie das Gesetz vorsieht, nicht gelebt werden, sondern - bei faktischer Alleinsorge eines Ehegatten - nur noch als leere „Hülse“ bestehen bleiben. Dass damit in einer Situation wie der im vorliegenden Fall mit dem formalen Fortbestehen einer elterlichen Sorge möglicherweise die Stellung eines Elternteils in einem von ihm geführten ausländerrechtlichen Verfahren gestärkt oder verbessert wird, kann im Sorgerechtsverfahren nicht von Bedeutung sein.

Ist nach den Ausführungen zu 1. die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in vollem Umfang geboten, so kann angesichts der Umstände des vorliegenden Falls kein Zweifel daran bestehen, dass dem Antrag der Antragstellerin, die elterliche Sorge auf sie allein zu übertragen, zu entsprechen ist.

Dies ergibt sich schon daraus, dass das Kind bisher, jedenfalls seit Ende des Jahres 2005, allein von der Antragstellerin betreut worden ist und zu seinem Vater nur rudimentäre Kontakte über das Internet unterhalten hat.

Aus dem Bericht des Jugendamtes der Stadt ... vom 28.7.2010 ergibt sich im Übrigen auch, dass die Antragstellerin ihren Sohn ordnungsgemäß versorgt und betreut.

Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll das Gericht in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Eltern persönlich anhören. Gemäß § 160 Abs. 3 FamFG darf von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.

Die insoweit vorgeschriebene Anhörung der Eltern dient der Aufklärung des Sachverhalts.

Im vorliegenden Fall beruht die getroffene Entscheidung auf den unstreitigen Entwicklungen zum Aufenthalt des Antragsgegners seit 2005 und der im Laufe dieses Verfahrens mehrfach, eindeutig und glaubhaft geäußerten Ablehnung von Kontakten zum Antragsgegner durch die Antragstellerin. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass eine persönliche Anhörung des Antragsgegners über die von diesem abgegebene persönliche Erklärung im Beschwerdeverfahren hinaus zu einer weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beitragen könnte. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der ausländerrechtlichen und sonstigen Probleme einer Einreise des Antragsgegners in die Bundesrepublik Deutschland zum Zweck einer Anhörung hält es der Senat nach wie vor für gerechtfertigt, sich in diesem Verfahren mit einer persönlichen schriftlichen Erklärung des Antragsgegners zu begnügen und von dessen persönlicher Anhörung abzusehen.

Der Senat hat es nicht für geboten gehalten, das vom Antragsgegner im Schriftsatz des Rechtsanwaltes ... vom 16.6.2011 angebotene psychologische Sachverständigengutachten dazu, dass zwischen ... und dem Antragsgegner eine emotionale Beziehung besteht und dieses Vater-Sohn-Verhältnis im Interesse des Kindeswohls aufrecht erhalten werden muss, einzuholen.

Die Frage, ob und in welchem Umfang eine emotionale Beziehung des Kindes zu seinem Vater besteht, vermag der Senat aufgrund der feststehenden äußeren Umstände zu den persönlichen Kontakten des Kindes zum Vater und des Ergebnisses der Anhörung des Kindes am 25.5.2011 jedenfalls insoweit selbst zu beurteilen, als es für die getroffene Entscheidung von Bedeutung ist.

Anzumerken ist im Übrigen, dass das Bestehen und die Notwendigkeit des Fortbestehens einer emotionalen Beziehung zwischen Vater und Kind nicht zwingend etwas mit dem Fortbestand einer gemeinsamen elterlichen Sorge zu tun hat. Eine solche emotionale Beziehung kann vielmehr auch bei Alleinsorge eines Elternteils bestehen und fortbestehen und etwa im Rahmen von Umgangs- oder sonstigen Kontakten weiter gepflegt werden. Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Antragstellerin bedeutet auch nicht, dass diese damit berechtigt ist, Kontakte des Kindes zu seinem Vater und zu dessen Eltern ohne weiteres zu unterbinden.

Ob, auf welche Weise und in welchem Umfang solche Kontakte zu ermöglichen sind, ergibt sich vielmehr aus den gesetzlichen Regelungen des Umgangs des Kindes mit den Eltern bzw. anderen Bezugspersonen in § 1684 und § 1685 BGB. Nach § 1684 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Kind grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Daraus kann sich unter den gegebenen Umständen auch eine Pflicht der Antragstellerin auf die Förderung von Kontakten des Kindes zum Vater über das Internet ergeben. Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Frage der elterlichen Sorge ist, kann darüber im Rahmen dieser Entscheidung aber nicht befunden werden.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG, diejenige über die Tragung eventueller außergerichtlicher Kosten aus § 84 FamFG.

Der Verfahrenswert wurde gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG festgesetzt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.


Gesetze

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern


(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem An

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen


(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (so

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 160 Anhörung der Eltern


(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören. (2) In sonstigen Kindschaftssachen h

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Im Rahmen von § 24 Abs. 2 SGB VIII konkurrieren Gleichaltrige von Rechts wegen nicht um zu wenige Kinderkrippenplätze, sondern haben jeweils einen unbedingten Anspruch auf früh-kindliche Förderung.

Sorgerecht: Das sind die Anforderungen an die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern

28.02.2017

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Anforderungen an die Sorgerechtsentscheidungen für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern präzisiert.

Referenzen

(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.

(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.

(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.

(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.

(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.

(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.

(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.