Arbeitsrecht: Ausgleichszahlungen stellen Arbeitslohn dar

bei uns veröffentlicht am28.03.2010
Zusammenfassung des Autors

Zahlt der Arbeitgeber seinem Angestellten einen Schadensersatz, weil er den vertraglich zugesagten Firmenwagen nicht mehr privat nutzen kann, stellt dies Arbeitslohn dar - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Im vom Finanzgericht Köln entschiedenen Streitfall musste der Arbeitnehmer nach einer Kündigungsschutzklage wieder eingestellt werden, den Firmenwagen erhielt er aber nicht zurück. Für die Entziehung des Dienstwagens ordnete das Arbeitsgericht einen Ausgleich an, den der Arbeitnehmer als echten - nicht steuerbaren - Schadensersatz wertete.

Das Finanzgericht Köln war anderer Meinung und argumentierte, dass die Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers an die Stelle der ursprünglich als Lohnbestandteil vereinbarten Privatnutzung treten. Sie bilden einen Ersatz für einen entgangenen Teil des Gehalts, auf das ein arbeitsrechtlicher Anspruch bestand (FG Köln, 7 K 3651/08).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

FG Köln: Urteil vom 11.11.2009 (Az: 7 K 3651/08)

Erhält ein Arbeitnehmer als Ersatz für den ihm arbeitsrechtlich zustehenden und durch den Arbeitgeber vorenthaltenen (Sach-)Lohnbestandteil "Möglichkeit zur Privatnutzung des Dienstwagens" eine Ausgleichszahlung, stellt diese steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein für die Entziehung eines auch privat zu nutzenden Dienstwagens gezahlter Geldbetrag als (steuerpflichtiger) Arbeitslohn zu qualifizieren ist.

Der geschiedene Kläger wurde im Streitjahr 2006 zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte als Gesamtlogistikleiter eines Unternehmens (im folgenden: Arbeitgeberin) unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen dieser Tätigkeit stand ihm ein Dienstwagen zur Verfügung, der ausdrücklich auch für Privatfahrten genutzt werden durfte. Der in Kopie zur Akte gereichte Anstellungsvertrag - auf den für weitere Einzelheiten Bezug genommen wird - enthielt hierzu folgende Regelung:
§ 5 Nebenleistungen
(1) …
(2) Die K AG stellt Herrn L für die Dauer des Dienstvertrages einen angemessenen Dienstwagen zur Verfügung, der auch für Privatfahrten genutzt werden kann. Betriebs- und Unterhaltskosten trägt die Gesellschaft. Die auf den geldwerten Vorteil für die private Nutzung anfallenden Steuern trägt Herr L.
(3) …

Mit Schreiben vom 30.12.2005 kündigte die Arbeitgeberin das mit dem Kläger bestehende Beschäftigungsverhältnis. Auf eine Abmahnung vom 16.1.2006 gab der Kläger am 17.1.2006 seinen Dienstwagen an die Arbeitgeberin zurück und reichte unter dem 20.1.2006 eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Siegburg ein. Mit seiner Klage begehrte er unter anderem die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und machte wegen der "Entziehung" des Dienstwagens einen Schadensersatzanspruch geltend. Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage mit Urteil vom 23.5.2006 statt und verpflichtete die Arbeitgeberin neben der Weiterbeschäftigung des Klägers unter anderem auch zur Zahlung eines "Schadensersatzes" für die "Entziehung" des Dienstwagens in Höhe von … Euro für die Zeit vom 17.1.2006 bis zum 30.4.2006 (entspricht jeweils … Euro für Februar, März und April sowie anteilig … Euro für Januar). Für nähere Einzelheiten wird auf das in Auszügen in der Rechtsbehelfsakte des Beklagten befindliche Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg Bezug genommen.

In der Folgezeit zahlte die Arbeitgeberin an den Kläger im Streitjahr insgesamt einen - zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren unstreitigen - Betrag in Höhe von … Euro für die "Entziehung des Dienstwagens" aus und unterwarf die Zahlungen der Lohnsteuer. Der Bruttolohn des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit belief sich im Streitjahr einschließlich der … Euro auf … Euro. Der Kläger ist mittlerweile nicht mehr bei seiner früheren Arbeitgeberin beschäftigt.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine Position "Rückerstattung Schadensersatz netto … Euro" steuermindernd als Werbungskosten geltend. Hierbei handelte es sich um die von ihm überschlägig ermittelten und seiner Ansicht nach von seiner damaligen Arbeitgeberin hinsichtlich der Zahlungen für den Entzug des Dienstwagens zu Unrecht abgeführten Steuern (Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag). Für nähere Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten des Beklagten befindliche Berechnung - Anlage 13 zur Einkommensteuererklärung - Bezug genommen.

Der Beklagte ließ diesen Betrag nicht als Werbungskosten zum Abzug zu und erhöhte stattdessen den in der Steuererklärung angesetzten Bruttoarbeitslohn von (gerundet) … Euro zunächst um … Euro mit der Begründung, dass es ich bei den Erstattungsleistungen der damaligen Arbeitgeberin um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele.

Gegen die Steuerfestsetzung vom 30.11.2007 legte der Kläger Einspruch ein und machte neben weiteren, vorliegend nicht mehr interessierenden Punkten geltend, dass die Zahlungen für die Entziehung des Dienstwagens einen steuerfreien Schadensersatz darstellten. Insoweit liege kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Andernfalls würde ein geldwerter Vorteil der Versteuerung unterworfen, der ihm - dem Kläger - aufgrund der Rückgabe des Dienstwagens nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Es liege "auf der Hand", dass ein solches Ergebnis nicht richtig sein könne. Dementsprechend habe das Arbeitsgericht Siegburg in seinem Urteil in diesem Zusammenhang auch keinen Bruttobetrag, sondern einen "reinen Schadensersatzanspruch" ausgewiesen.

In seiner Einspruchsentscheidung vom 23.3.2008 berücksichtigte der Beklagte weitere, im vorliegenden Verfahren nicht mehr interessierende Werbungskosten und machte die Erhöhung der Arbeitslohnes um … Euro rückgängig. Im Übrigen führte er aus, dass die Zahlungen für die "Entziehung" des Dienstwagens zutreffend als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt worden seien. Die damalige Arbeitgeberin sei arbeitsvertraglich zur Überlassung eines Dienstwagens verpflichtet gewesen, wobei der Kläger das Fahrzeug ausdrücklich auch für Privatfahrten habe nutzen dürfen. Diese arbeitsvertragliche Verpflichtung der damaligen Arbeitgeberin habe als "Hauptleistungspflicht" einen "Entgeltcharakter" gehabt. Die einem Arbeitnehmer eingeräumte Befugnis, einen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen zu dürfen, sei neben dem ausgezahlten Lohn eine weitere Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Da die damalige Arbeitgeberin durch die unwirksame Kündigung bezüglich der geschuldeten Arbeitsleistung in einen Annahmeverzug geraten sei, sei der Erfüllungsanspruch des Klägers hinsichtlich seines Lohns - und damit einschließlich des Anspruchs auf die Privatnutzung des Dienstwagens - nicht untergegangen. Vor dem Hintergrund, dass eine arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsmöglichkeit für den Zeitraum der (rechtswidrigen) Vorenthaltung des Dienstwagens nicht mehr nachholbar sei, sei der entsprechende Wertersatz als Surrogat an die Stelle der Nutzungsbefugnis getreten. Der Anspruch auf Gewährung des Dienstwagens zur privaten Nutzung habe sich daher gemäß §§ 249, 251 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Dabei seien der "Naturallohn" in Form der Nutzungsbefugnis und der an seine Stelle getretene Entschädigungsanspruch steuerlich gleich zu behandeln.

Der anwaltlich vertretene Kläger verfolgt sein ursprüngliches Begehren mit seiner Klage weiter und führt zur Begründung aus, dass der Schadensausgleich für den "vertragswidrigen Entzug" des Dienstwagens nicht zu einem Lohnzufluss führen dürfe. Ein steuerpflichtiger Arbeitslohn liege nur dann vor, wenn es sich um Bezüge oder Vorteile handele, die "für eine Beschäftigung" gewährt würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Bei einer wertenden Betrachtung erweise sich die für den "Entzug" des Dienstwagens geleistete Zahlung lediglich als Ausgleich eines in seinem - des Klägers - Privatvermögen entstandenen Schadens. Da der ursprüngliche "geldwerte Vorteil" in Form der Möglichkeit zur Privatnutzung des Dienstwagens aufgrund der "rechtswidrigen Entziehung" nicht mehr verfügbar gewesen sei, habe der Vorteil im Privatvermögen auf andere Weise ausgeglichen werden müssen. Vor diesem Hintergrund sei durch den "Entzug" des Dienstwagens eine Vermögensminderung eingetreten. Er - der Kläger - habe zusätzliche Aufwendungen tätigen müssen, die - wie etwa durch den Erwerb eines eigenen Kraftfahrzeugs - "weit über den pauschal berechneten Beträgen" für den geldwerten Vorteil gelegen hätten. Diese Aufwendungen seien durch die Zahlung des Schadensersatzes "allenfalls teilweise" ausgeglichen worden. Die damalige Arbeitgeberin habe durch die Zahlungen daher nur die Nachteile ausgeglichen, die im Privatvermögen entstanden seien. Bei einem vertragsgerechten Verhalten der damaligen Arbeitgeberin wäre dieser Schaden gerade nicht entstanden. Im übrigen könne die Vorenthaltung von Arbeitslohn nicht durch "andere Aufwendungen ersetzt" werden. Der Arbeitnehmer könne zur Erfüllung seiner Lohnforderung eine Geldzahlung verlangen, nicht aber die Nutzung eines einzelnen Gegenstandes. Eine Geldschuld könne im Gegensatz zur Gewährung einer Sachleistung nicht unmöglich werden.

Der Kläger beantragt, den Betrag von … Euro nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen und die Einkommensteuer für das Jahr 2006 unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 30.11.2007 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung entsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass der dem Kläger arbeitsvertraglich eingeräumte Anspruch auf die Privatnutzung des Dienstwagens für die Zeit der "rechtswidrigen Entziehung" nicht "nachgeholt" werden könne. Da die "nachträgliche Gestellung" des Fahrzeugs für einen abgelaufenen Zeitraum nicht in Betracht komme, habe sich der Anspruch auf Überlassung des Dienstwagens in einen Zahlungsanspruch "umgewandelt". Der Kläger sei daher im Hinblick auf § 249 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn die damalige Arbeitgeberin den Anstellungsvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Vor diesem Hintergrund trete der Schadensersatzanspruch an die Stelle des im Arbeitsvertrag vereinbarten Nutzungsüberlassungsanspruchs und teile steuerrechtlich dessen Schicksal. Die zivilrechtliche Terminologie sei in diesem Zusammenhang steuerrechtlich ohne Bedeutung. Daher seien die von der damaligen Arbeitgeberin erbrachten Zahlungen sämtlich "Frucht der Arbeitsleistung" des Klägers und somit auch als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.

Der Berichterstatter hat am 9.10.2009 einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich der Ergebnisse dieses Termins wird auf das in der Akte befindliche Protokoll Bezug genommen.

Die Beteiligten haben einvernehmlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Der Senat durfte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf einvernehmlich verzichtet haben, vgl. § 90 Abs. 2 FGO.

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat die Ausgleichszahlungen für die Vorenthaltung des Dienstwagens in Höhe von insgesamt … Euro zu Recht als Arbeitslohn behandelt und der Besteuerung unterworfen.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen sowie andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen und privaten Dienst. Dabei ist es nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Einen "Vorteil für eine Beschäftigung" stellen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EStG alle Güter dar, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Unter Berücksichtigung des in § 2 Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) definierten und weit gefassten Begriffs des Arbeitslohns werden Vorteile "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer einen Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erhält und sich dieser Vorteil bei objektiver Betrachtung im weitesten Sinne als eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers, d.h. als "Frucht" der für den Arbeitgeber zu erbringenden Leistung, erweist.

Eine Veranlassung durch das individuelle Arbeitsverhältnis ist regelmäßig gegeben, wenn ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf eine Zuwendung besteht. Es ist nicht erforderlich, dass der jeweilige Vorteil einer konkreten Dienstleistung zugeordnet werden kann. Darüber hinaus ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form der Vorteil gewährt wird.

Nicht ausreichend für die Bejahung des Lohncharakters ist es allerdings, dass die Leistung des Arbeitgebers lediglich tatsächlich oder rechtlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Arbeitslohn liegt unter anderem nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf einem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Das kann unter bestimmten Voraussetzungen etwa dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ausgleicht. Ein solcher Schadensausgleich führt jedoch nur insoweit nicht zu einem Lohnzufluss, als er in Höhe eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers geleistet wird. Darüber hinausgehende Beträge erfüllen hingegen den Lohnbegriff.

Vor diesem Hintergrund zählt insbesondere der von einem Arbeitgeber geleistete Ersatz für entgehenden oder entgangenen Arbeitslohn unabhängig vom Rechtsgrund der Schadensersatzleistung zum Arbeitslohn. Dementsprechend gehört auch die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer nach dem widerrechtlichen Entzug der (arbeitsvertraglich eingeräumten) Möglichkeit zur Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gezahlte Nutzungsausfallentschädigung zum Arbeitslohn.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die sich der Senat zu eigen macht, stellen die für die Vorenthaltung des Dienstwagens geleisteten Ausgleichszahlungen in Höhe von … Euro steuerpflichtigen Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers dar.

Bei objektiv wertender Betrachtung erweisen sich die an den Kläger geleisteten Zahlungen als "Frucht" seiner Arbeitsleistung. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch einen Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer für dessen Privatfahrten führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu einem Lohnzufluss. Bei der Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke handelt es sich um einen dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis eingeräumten Vorteil, der sich bei objektiver Betrachtung im weitesten Sinne - neben dem übrigen Gehalt - als eine (zusätzliche) Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweist. Dementsprechend ist in § 8 Abs. 2 EStG die Nutzungswertbesteuerung dieses (geldwerten) Vorteils vorgesehen. Im vorliegenden Fall wurden die Ausgleichszahlungen von der damaligen Arbeitgeberin als Nutzungsausfallentschädigung zur Abgeltung der dem Kläger in § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrags eingeräumten und durch die Entziehung des Fahrzeugs unmöglich gewordenen Privatnutzung des Dienstwagens erbracht.

Die von der damaligen Arbeitgeberin geleisteten Ausgleichszahlungen treten daher an die Stelle der ursprünglich als Lohnbestandteil vereinbarten Möglichkeit zur Privatnutzung des Dienstwagens. Sie bilden einen Ersatz für einen dem Kläger insoweit aufgrund der Vorenthaltung des Fahrzeugs entgangenen bzw. entgehenden Teil seines Arbeitslohns, auf den er gemäß § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages einen arbeitsrechtlichen Anspruch hatte. Vor diesem Hintergrund besteht zwischen den Ausgleichszahlungen und dem Arbeitsverhältnis des Klägers ein qualifizierter Zusammenhang. Die Ausgleichszahlungen sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Denn der Ausgleich, der als Ersatz für einen dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zustehenden und durch den Arbeitgeber vorenthaltenen (Sach)Lohnbestandteil gezahlt wird (hier: in Form einer Nutzungsausfallentschädigung), ist im Hinblick auf seinen Lohncharakter steuerlich nicht anders zu behandeln als der ursprünglich vereinbarte Lohnbestandteil selbst.

Die Voraussetzungen für einen (nicht steuerbaren) "echten" Schadensersatz sind nicht gegeben. Denn die Ausgleichszahlungen wurden - wie oben ausgeführt - bei objektiver Betrachtung nicht etwa deswegen geleistet, um einen im Privatvermögen des Klägers aufgrund der "Entziehung" des Dienstwagens etwaig entstandenen Schaden auszugleichen. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Sie wurden vielmehr als Nutzungsausfallentschädigung für einen dem Kläger aufgrund der Vorenthaltung des Nutzungsrechts entgangenen und arbeitsvertraglich zugesicherten Teil seines Arbeitslohns erbracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Gesetze

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8 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Einkommensteuergesetz - EStG | § 19


(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören1.Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;1a.Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Einkommensteuergesetz - EStG | § 8 Einnahmen


(1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung


(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstell

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.