Erbrecht: Anspruch auf Erben Grundbucheinsicht

bei uns veröffentlicht am26.02.2013

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Der Anspruch auf Grundbucheinsicht durch den Pflichtteilsberechtigten ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn ein Pflichtteilsverzicht erklärt worden wäre.
Eine Erbin hat Anspruch darauf, zur Feststellung möglicher Pflichtteilsergänzungsansprüche das Grundbuch einzusehen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall einer Erbin. Diese hatte beim Grundbuchamt die Erteilung von unbeglaubigten Grundbuchauszügen „über eventuelle Grundbesitze“ des verstorbenen Vaters beantragt. Diese benötige sie zur Klärung von möglichen Erbergänzungsansprüchen gegen Personen, an die Grundstücke möglicherweise vor dem Erbfall übertragen wurden. Das Grundbuchamt lehnte die Grundbucheinsicht ab.

Auf die Beschwerde der Erbin hob das OLG den Beschluss des Grundbuchamts auf und gewährte die Grundbucheinsicht. Die Richter verdeutlichten, dass nach der Grundbuchordnung jedem die Einsicht des Grundbuchs gestattet sei, der ein berechtigtes Interesse darlege. Allgemein anerkannt sei, dass nach Eintritt des Erbfalls ein Pflichtteilsberechtigter ein berechtigtes Interesse habe - insbesondere auch zur Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Mit Vorlage des Erbscheins habe die Erbin ihr berechtigtes Interesse hinreichend dargelegt. Denn damit stehe fest, dass sie Miterbin sei und ihr deshalb mögliche Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche zustünden (OLG München, 34 Wx 360/12).

Hinweis: Der Anspruch auf Grundbucheinsicht durch den Pflichtteilsberechtigten ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn ein Pflichtteilsverzicht erklärt worden wäre. Denn für die Einsicht genügt allein die abstrakte Möglichkeit eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich das Einsichtsbegehren als rechtsmissbräuchlich erweisen würde.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet;

OLG München Beschluss vom 07.11.2012 (Az: 34 Wx 360/12)

Grundbucheinsichtsrecht eines pflichtteilsberechtigten Angehörigen, der Miterbe ist, zur Feststellung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 10. August 2012 aufgehoben. Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Grundbucheinsicht im beantragten Umfang zu gewähren.


Gründe:

Die Beteiligte ist eine gesetzliche Erbin ihres am ... 2011 verstorbenen Vaters. Am 25.7.2012 beantragte sie die Erteilung von unbeglaubigten Grundbuchauszügen „über eventuelle Grundbesitze“ des verstorbenen Vaters. Diese benötige sie zur Klärung von möglichen Erbergänzungsansprüchen gegen Personen, an die Grundstücke möglicherweise vor dem Erbfall übertragen wurden.

Auf die ablehnende Entscheidung des Urkundsbeamten vom 30.7.2012 legte die Beteiligte „Beschwerde“ ein und verwies erneut auf ihr Interesse an der Einsichtnahme im Hinblick auf Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Diesen Rechtsbehelf hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts mit Beschluss vom 10.8.2012 zurückgewiesen, da sich Ergänzungsansprüche nur aus Verträgen ergeben könnten und zudem nicht hinreichend dargelegt sei, dass solche Ansprüche bestehen Als Miterbin könnten der Beteiligten im Übrigen keine Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die unter dem 17.9.2012 eingelegte Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 12c Abs. 4 Satz 2 mit § 71 Abs. 1, § 73 GBO), die sich gegen eine Erinnerungsentscheidung des Rechtspflegers richtet, hat in der Sache Erfolg. Die Beteiligte hat ein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht im beantragten Umfang, nämlich auf Erteilung von unbeglaubigten Grundbuchauszügen über etwaigen Grundbesitz des Erblassers, hinreichend dargetan.

Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann. § 12 Abs. 1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine Publizität, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht. Dabei genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Nur in Zweifelsfällen ist dabei zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird und ihm gegen die Gewährung auch kein Beschwerderecht zusteht.

Das Amtsgericht hat bei der Anwendung dieser Grundsätze zu Unrecht ein derartiges Interesse verneint.

Es ist allgemein anerkannt, dass nach Eintritt des Erbfalls ein Pflichtteilsberechtigter -wozu die Beteiligte als Tochter des Erblassers zählt (§ 2303 Abs. 1 BGB) - in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht zur Regelung der erbrechtlichen Ansprüche und insbesondere zur Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen hat. Dabei kann das Interesse sich nicht nur auf die Frage erstrecken, in welcher Höhe mögliche Ansprüche gegen Miterben bestehen. Können Pflichtteilsergänzungsansprüche entstanden sein, so ergibt sich das berechtigte Interesse an der Einsicht in Grundbuchblätter auch ehemaligen Grundeigentums des Erblassers allein schon zur Klärung, ob solche Ansprüche tatsächlich entstanden sind. Das Interesse umfasst auch die Einsicht in die Abteilungen II und III.

Rechtsirrig verneint das Amtsgericht, dass ein solcher Pflichtteilsergänzungsanspruch der Beteiligten entstanden sein kann, mit der Begründung, die Beteiligte habe die Erbschaft angenommen und sei daher nicht pflichtteilsberechtigt. Die Beteiligte hat dargelegt, dass sie gesetzliche Erbin - Miterbin zu 1/4 - ist. Auch einem gesetzlichen Erben kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zustehen. Der Zweck der Norm ist nämlich nicht nur auf einen Ausgleich bei Beeinträchtigung der Höhe des Pflichtteils durch den Erblasser beschränkt. Hat der Erblasser vor seinem Tod den Nachlass dadurch gemindert, dass er Schenkungen vorgenommen hat, steht einem Pflichtteilsberechtigten auch dann ein Ergänzungsanspruch zu, wenn er gesetzlicher oder gewillkürter Miterbe ist. Voraussetzung ist allein, dass der Wert des Hinterlassenen geringer ist als der Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils unter Hinzurechnung der verschenkten Gegenstände.

Bereits durch Vorlage des Erbscheins hat die Beteiligte ihr berechtigtes Interesse hinreichend dargelegt. Damit steht nämlich fest, dass sie Miterbin ist und ihr deshalb mögliche Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche nach § 2325 BGB zustehen können. Nicht verlangt werden kann dagegen die Darlegung, dass der Wert der Hinterlassenschaft tatsächlich hinter dem Pflichtteilswert zurückbleibt. Diese Frage kann ein Erbe nämlich manchmal erst aufgrund von Erkenntnissen aus der Grundbucheinsicht beantworten. Dass Ansprüche nach § 2325 BGB bestehen und auch geltend gemacht werden sollen, bedarf daher keiner schlüssigen Darlegung.

Nach dem Vortrag der Beteiligten wurde ein Pflichtteilsverzicht oder Verzicht auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch von ihr nicht erklärt. Darauf käme es aber auch nicht an, da für die Einsicht allein die abstrakte Möglichkeit eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs genügt. Anderes könnte nur dann gelten, wenn sich das Einsichtsbegehren als rechtsmissbräuchlich erweisen würde, wofür hier aber keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Auch wenn der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB alle Schenkungen an Ehegatten betrifft, jedoch Schenkungen an Dritte nur dann, wenn seit der Schenkung keine 10 Jahre verstrichen sind, besteht hier kein Anlass, die beantragte Einsicht in zeitlicher Hinsicht einzuschränken. Wie dem Senat aus den vorliegenden Unterlagen bekannt ist, liegen die vorgenommenen Schenkungen von Grundstücken an den Sohn und die Ehefrau jeweils nicht mehr als 10 Jahre zurück.


Gesetze

Gesetze

7 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen


(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils


(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) Das gleiche

Grundbuchordnung - GBO | § 12


(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträge

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Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.