Erbrecht: Antrag auf Nachlasspflegschaft durch Vermieter

bei uns veröffentlicht am06.05.2011

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass ein solcher Antrag grundsätzlich vom Gericht positiv beschieden werden müsse. Voraussetzung sei, dass mit der Nachlasspflegschaft der Wirkungskreis der Vertretung der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erblasser betroffen sei. Der bestellte Nachlasspfleger werde so zum gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben. Der Vermieter könne ihm gegenüber also das Mietverhältnis kündigen und über die Art und Weise der Räumung verhandeln. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass es sich bei den aufgelaufenen Monatsmieten seit dem Ableben des Erblassers um Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers handele (OLG Hamm, I-15 W 308/10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

Das OLG Hamm hat mit dem Beschluss vom 22.06.2010 (Az: I-15 W 308/10, 15 W 308/10) entschieden:
Auf Antrag des Vermieters muss bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 1960 BGB eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erblasser angeordnet werden.


Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft sowie frist- und formgerecht nach §§ 63, 64 FamFG eingelegt. Der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG ist nach dem erkennbaren vermögenswerten Interesse des Beteiligten erreicht. Gegen die Ablehnung der Anordnung einer Nachlasspflegschaft steht dem Nachlassgläubiger, der nach § 1961 BGB die Nachlasspflegschaft beantragt hat, die Beschwerde gemäß § 59 Abs. 2 FamFG zu. Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung des § 1961 BGB, der die Anordnung der Nachlasspflegschaft auf seinen Antrag zwingend vorsieht. Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Das Amtsgericht hat die Anordnung der Nachlasspflegschaft zu Unrecht von der Zahlung eines Vorschusses für die Vergütung und Auslagen des Nachlasspflegers abhängig gemacht.

Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 05.01.2010 der überwiegenden Rechtsauffassung angeschlossen, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft bei einem bedürftigen Nachlass nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der antragstellende Gläubiger die Gerichtskosten vorschießt. Für die Annahme einer Vorschusspflicht fehlt die erforderliche gesetzliche Grundlage. § 8 KostO lässt sich nicht heranziehen, denn der Gläubiger ist nicht Kostenschuldner im Sinne dieser Vorschrift. Vielmehr haften nach § 6 S. 1 KostO „nur“ die Erben für die Kosten der Nachlasspflegschaft. Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung darüber, ob zu den Kosten, die durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft entstehen, auch die Vergütung und Auslagen des Nachlasspflegers gehören. Denn die Anordnung der Nachlasspflegschaft kann mangels gesetzlicher Grundlage auch dann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der antragstellende Gläubiger die Vergütung und Auslagen des Nachlasspflegers vorschießt, wenn diese Kosten nicht dem kostenrechtlichen Begriff der Gebühren und Auslagen (§§ 1 Abs. 1 S. 1, 136 ff. KostO) unterfallen. Bei § 6 S. 1 KostO handelt es sich um eine die allgemeinen Reglungen der §§ 2, 3 KostO verdrängende Vorschrift, die eine Inanspruchnahme eines anderen Kostenschuldners, der nicht Erbe ist, ausschließt. Es stellt sich deshalb von vorneherein nicht die Frage nach weiteren Kostenschuldnern gemäß §§ 2, 3 KostO, die für solche Kosten in Vorlage treten müssten.

Die weiteren Voraussetzungen des § 1961 BGB liegen vor.

Der Beteiligte schreibt sich nicht offensichtlich unbegründete Ansprüche gegen den Nachlass zu. Dies gilt in jedem Fall hinsichtlich der seit dem Ableben des Erblassers aufgelaufenen Mietraten, denn auch bei diesen handelt es sich um von dem Erblasser herrührende Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 BGB. Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage, ob dies in gleicher Weise für den Räumungsanspruch gilt, der in seiner schuldrechtlichen Grundlage zwar schon angelegt ist, zu seiner Entstehung jedoch noch der Kündigung bedarf, dahinstehen. Auch bedarf, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, die Frage, ob die Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB auch zum Zwecke der Entgegennahme einer materiell-rechtlichen Willenserklärung (hier der Kündigung) angeordnet werden darf, keiner Vertiefung. Denn liegen die Voraussetzungen des § 1961 BGB im Hinblick auf bestehende Nachlassverbindlichkeiten vor, so wird der Nachlasspfleger durch seine Bestellung zum gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben in Bezug auf den Nachlass. Er ist danach auch befugt, die Kündigung entgegen zu nehmen und über die Art und Weise der Räumung - ggf. unter Einsatz einer evtl. vorhandenen Mietkaution - zu verhandeln. Eine Beschränkung des Aufgabenkreises auf die Prozessvertretung, die rechtlich zulässig und wirksam wäre, liegt unter den hier obwaltenden Umständen weder im Interesse der unbekannten Erben, noch in demjenigen der öffentlichen Hand. Denn beiden muss daran gelegen sein, das Mietverhältnis kurzfristig zu beenden, damit wenigstens noch eine schwache Aussicht besteht, dass die aufgelaufenen Mietrückstände noch durch einen Aktivnachlass abgedeckt werden.

Wie sich aus der Verweisung auf § 1960 Abs. 1 BGB ergibt, setzt auch eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB weiter voraus, dass die Erben bislang nicht festgestellt sind. Die Frage, ob der Erbe unbekannt ist, ist aus der Sicht des Gläubigers zu beurteilen, dessen Schutz § 1961 BGB dient. Dementsprechend gilt der Erbe bereits dann als unbekannt, wenn die Verhältnisse so weitläufig und/oder unklar sind, dass dem Gläubiger die Beschaffung derjenigen Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Passivlegitimation notwendig wären, unmöglich oder zumindest unzumutbar ist. So liegen die Dinge hier. Denn bisher sind keine Erben namentlich bekannt geworden. Dem Nachlassgericht liegen keine Erkenntnisse vor. Der Beteiligte verfügt nach seinen Angaben über keine Informationen zu den in Betracht kommenden Erben. Danach ist das für die Bestellung eines Nachlasspflegers notwendige Rechtsschutzbedürfnis gegeben.

Es ist nach alledem ein Nachlasspfleger zu bestellen, dessen Auswahl dem Nachlassgericht überlassen bleibt.


Gesetze

Gesetze

8 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten


(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger


(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. (2) Das Nach

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag


Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

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Referenzen

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.