Erbrecht: Umfassende Enterbung von Verwandten in letztwilliger Verfügung

21.03.2012

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zur Formulierung eines privatschriftlichen Testaments-OLG Hamm vom 09.12.11-Az:I-15 W 701/10
Zwar besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Erblasser das Erbrecht eines auch noch so entfernten Verwandten zumeist dem Erbrecht des Fiskus vorziehen wird. Hiervon kann es jedoch auch Ausnahmen geben.

Eine solche Ausnahme lag nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm im Fall einer Erblasserin vor. Sie hatte in ihrem Testament verfügt, dass „jegliche Forderungen von Verwandten (mit denen auch seit Jahrzehnten keinerlei Kontakt besteht) ausdrücklich ausgeschlossen“ sein sollten. Als einer der gesetzlichen Erben einen Erbschein erteilt haben wollte, der die gesetzliche Erbfolge ausweisen sollte, lehnte das Nachlassgericht dies ab. Das OLG bestätigte nun diese Entscheidung.

Die Richter machten zunächst deutlich, dass der Wille des Erblassers zum umfassenden Ausschluss des Verwandtenerbrechts nicht vorschnell angenommen werden dürfe. Er müsse vielmehr anhand der letztwilligen Verfügung feststellbar sein. Vorliegend sei die Formulierung aber sehr deutlich und könne daher als umfassende Enterbung zu verstehen sein. Es sei hier zudem zu berücksichtigen, dass die Erblasserin als nichteheliches Kind von ihren Verwandten selbst von der Erbfolge ausgeschlossen worden war. Letztlich könne die Enterbung aller Verwandten aus der nächstliegenden Wortbedeutung des Testaments geschlossen werden. Sie werde zudem durch die Lebensgeschichte der Erblasserin gestützt (OLG Hamm, I-15 W 701/10).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:


OLG Hamm: Beschluss vom 09.12.2011 (Az: I-15 W 701/10)

„Jegliche Forderungen von Verwandten (mit denen auch seit Jahrzehnten schon keinerlei Kontakt besteht)“ kann als umfassende Enterbung im Sinne des § 1938 BGB zu verstehen sein.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 220.000 € festgesetzt.


Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag, der die gesetzliche Erbfolge bezeugen soll, zu Recht abgelehnt, da die Verwandten der Erblasserin als gesetzliche Erben durch die letztwillige Verfügung vom 25.04.1981 von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Auch der Senat legt den zweiten Satz des Testaments „Jegliche Forderungen von Verwandten (mit denen auch seit Jahrzehnten schon keinerlei Kontakt besteht) werden ausdrücklich ausgeschlossen“ als umfassende Enterbung im Sinne des § 1938 BGB aus.

Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht bindend. Vielmehr sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte. Maßgeblich ist insoweit allein sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe. Zur Ermittlung des Inhalts der testamentarischen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen. Solche Umstände können vor oder auch nach der Errichtung des Testamentes liegen. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen. Kann sich der Richter auch unter Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, muss er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht.

Nach dem Wortlaut handelt es sich bei dem zweiten Satz um eine eigenständige Regelung, die nicht von der im ersten Satz erfolgten Erbeinsetzung des Ehemanns der Erblasserin abhängig ist. Umstände, die entgegen dem Wortlaut dafür sprechen würden, dass eine solche Abhängigkeit gewollt war, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch ist die nächstliegende Bedeutung des Ausschlusses von Forderungen in einem Testament die Enterbung der betroffenen Personen. Auch dafür, dass die Erblasserin hier nur schuldrechtliche Ansprüche gleich welcher Art ausschließen wollte, lassen sich keine Anhaltspunkte finden. Die Formulierung (jegliche Forderungen) spricht vielmehr für einen weitergehenden Regelungswillen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann auch der in die Klammern stehende Zusatz nicht im Sinne einer echten Bedingung der Enterbung angesehen werden. Sprachlich handelt es sich am ehesten um eine Erläuterung, wofür auch der Zusatz in Klammern spricht. Konkrete Anhaltspunkte, die ein anderes Verständnis nahe legen würden, bestehen auch hier nicht.

Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 14.05.2002 beruft, lässt sich aus den dort dargestellten Grundsätzen im vorliegenden Fall ebenfalls kein anderes Ergebnis gewinnen. Richtig ist, dass bei der Annahme der Enterbung aller Verwandten Zurückhaltung geboten ist. Denn es besteht durchaus ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Erblasser das Erbrecht eines auch noch so entfernt Verwandten zumeist dem Erbrecht des Fiskus vorziehen wird. Der Wille zum umfassenden Ausschluss des Verwandtenerbrechts muss daher anhand der letztwilligen Verfügung feststellbar sein und darf nicht vorschnell angenommen werden.

Hier ergibt sich eine umfassende Enterbung der Verwandten, wie dargelegt, jedoch als nächstliegende Wortbedeutung des Testaments. Anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen, dass die Enterbung nur auf bestimmte Teile der Verwandtschaft abzielte. Weder enthält Wortlaut einen Hinweis auf bestimmte Teile der Verwandtschaft, noch lässt sich dem erläuternden Klammerzusatz ein moralischer Vorwurf entnehmen, dessen Zielrichtung eine Eingrenzung der Verfügung auf bestimmte Teile sicher ermöglichen würde. Schließlich findet sich in der mit dem Antrag geschilderten Lebensgeschichte der Erblasserin, die als nichteheliches Kind aus dem Verwandtschaftszusammenhang ausgeschlossen wurde, ein durchaus naheliegendes Motiv für eine derart umfassende Enterbung.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist aus tatsächlichen Gründen entbehrlich.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131, 30 KostO.

Die Entscheidung ist rechtskräftig


Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung


Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

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