Familienrecht: Bloße Verdachtsdiagnose trägt keine Betreuerbestellung

bei uns veröffentlicht am20.12.2016

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.10.2016 (XII ZB 622/15) folgendes beschlossen:

Tenor:

Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 7. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000 €

Gründe:

Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung.

Der 1974 geborene Betroffene ist selbständiger Taxiunternehmer. Seit April 2014 erstattete der Betroffene mehrfach Anzeigen bei verschiedenen Behörden, darunter dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Auswärtigen Amt in Berlin wegen verschiedener vermeintlicher Straftaten.

Auf die Anregung des Polizeipräsidiums, wonach der Betroffene offensichtlich an Verfolgungswahn leide, hat das Amtsgericht eine Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung eingerichtet und einen Berufsbetreuer bestellt. Ferner hat es einen Einwilligungsvorbehalt für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten angeordnet. Das Landgericht hat auf die Beschwerde des Betroffenen die Aufgabenkreise teilweise eingeschränkt bzw. konkretisiert, die Überprüfungsfrist verkürzt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Nach Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen für eine Betreuung vor. Nach dem Inhalt des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens leide der Betroffene an einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis; ferner könne differenzial-diagnostisch von einer wahnhaften Störung ausgegangen werden. Die Diagnose der Sachverständigen beruhe auf einer persönlichen Untersuchung des Betroffenen und einer Berücksichtigung der verschiedenen Eingaben des Betroffenen. Die Diagnose sei nachvollziehbar.

Diese Ausführungen halten der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Zu Recht rügt diese, dass die Entscheidung auf einer Verdachtsdiagnose gründet.

Zu den für die Bestellung eines Betreuers erforderlichen Ermittlungen gehört nach § 280 FamFG die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diesem Gutachten muss wiederum mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB vorliegen; eine Verdachtsdiagnose genügt nicht.

Diesen Anforderungen wird das eingeholte Sachverständigengutachten nicht gerecht.

Zwar geht das Landgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses davon aus, dass die Sachverständige beim Betroffenen eine paranoide Psychose festgestellt habe. Dies steht aber im Widerspruch zu seinen - insoweit zutreffenden - Ausführungen im Tatbestand, wonach die Sachverständige vom "Verdacht" einer Psychose ausgegangen sei. Dies entspricht dem - sich im Übrigen lediglich auf zweieinhalb Seiten erstreckenden - Sachverständigengutachten der Amtsärztin. Danach besteht der "Verdacht", dass der Betroffene an einer "paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Differenzialdiagnose: wahnhafte Störung" leide. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht überdies durch die in den Gerichtsakten befindlichen weiteren Schriftstücke veranlasst sehen müssen, eine ergänzende Begutachtung durchzuführen, die auch die Bescheinigung des TÜV vom 15. September 2015 und das ärztliche Attest vom 4. September 2015 einbezieht.

Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat nicht möglich, da diese wegen der durch das Landgericht noch durchzuführenden Ermittlungen nicht zur Endentscheidung reif ist.

Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 280 Einholung eines Gutachtens


(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatri

Urteile

1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

1 Urteile werden in dem Artikel zitiert

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2016 - XII ZB 622/15

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 622/15 vom 26. Oktober 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896; FamFG §§ 26, 280 Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB können nicht aufgrun

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Elterliches Sorgerecht und Umgangsrecht

Familienrecht: Entzug der elterlichen Sorge und Fremdunterbringung der Kinder nur im Ausnahmefall

11.01.2018

Kinder dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen von ihren Eltern getrennt und anderweitig, z.B. in einer Pflegefamilie untergebracht werden – BSP Rechtanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin

Familienrecht: Anspruch auf Kita-Platz auch bei Fachkräftemangel

09.04.2018

Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz in angemessener Nähe zur Wohnung anzubieten – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin

Familienrecht: paritätisches Wechselmodell bei konfliktbelastetem Elternverhältnis

28.06.2017

Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen.

Familienrecht: Kita-Platz muss zur Verfügung gestellt werden

19.06.2017

Im Rahmen von § 24 Abs. 2 SGB VIII konkurrieren Gleichaltrige von Rechts wegen nicht um zu wenige Kinderkrippenplätze, sondern haben jeweils einen unbedingten Anspruch auf früh-kindliche Förderung.

Sorgerecht: Das sind die Anforderungen an die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern

28.02.2017

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Anforderungen an die Sorgerechtsentscheidungen für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern präzisiert.

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 622/15
vom
26. Oktober 2016
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB können nicht aufgrund
einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden
(im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 -
FamRZ 2012, 1210).
BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 622/15 - LG Konstanz
AG Konstanz
ECLI:DE:BGH:2016:261016BXIIZB622.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 7. Dezember 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung.
2
Der 1974 geborene Betroffene ist selbständiger Taxiunternehmer. Seit April 2014 erstattete der Betroffene mehrfach Anzeigen bei verschiedenen Behörden , darunter dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Auswärtigen Amt in Berlin wegen verschiedener vermeintlicher Straftaten.
3
Auf die Anregung des Polizeipräsidiums, wonach der Betroffene offensichtlich an Verfolgungswahn leide, hat das Amtsgericht eine Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung eingerichtet und einen Berufsbetreuer bestellt. Ferner hat es einen Einwilligungsvorbehalt für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten angeordnet. Das Landgericht hat auf die Beschwerde des Betroffenen die Aufgabenkreise teilweise eingeschränkt bzw. konkretisiert, die Überprüfungsfrist verkürzt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
5
1. Nach Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen für eine Betreuung vor. Nach dem Inhalt des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens leide der Betroffene an einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis; ferner könne differenzial-diagnostisch von einer wahnhaften Störung ausgegangen werden. Die Diagnose der Sachverständigen beruhe auf einer persönlichen Untersuchung des Betroffenen und einer Berücksichtigung der verschiedenen Eingaben des Betroffenen. Die Diagnose sei nachvollziehbar.
6
2. Diese Ausführungen halten der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Zu Recht rügt diese, dass die Entscheidung auf einer Verdachtsdiagnose gründet.
7
a) Zu den für die Bestellung eines Betreuers erforderlichen Ermittlungen gehört nach § 280 FamFG die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diesem Gutachten muss wiederum mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB vorliegen; eine Verdachtsdiagnose genügt nicht (Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210 Rn. 7 mwN; vom 1. Oktober 2014 - XII ZB 462/14 - FamRZ 2015, 44 Rn. 15 und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 11).
8
b) Diesen Anforderungen wird das eingeholte Sachverständigengutachten nicht gerecht.
9
Zwar geht das Landgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses davon aus, dass die Sachverständige beim Betroffenen eine paranoide Psychose festgestellt habe. Dies steht aber im Widerspruch zu seinen - insoweit zutreffenden - Ausführungen im Tatbestand, wonach die Sachverständige vom "Verdacht" einer Psychose ausgegangen sei. Dies entspricht dem - sich im Übrigen lediglich auf zweieinhalb Seiten erstreckenden - Sachverständigengutachten der Amtsärztin. Danach besteht der "Verdacht", dass der Betroffene an einer "paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Differenzialdiagnose: wahnhafte Störung" leide. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht überdies durch die in den Gerichtsakten befindlichen weiteren Schriftstücke veranlasst sehen müssen, eine ergänzende Begutachtung durchzuführen , die auch die Bescheinigung des TÜV vom 15. September 2015 und das ärztliche Attest vom 4. September 2015 einbezieht.
10
3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat nicht möglich, da diese wegen der durch das Landgericht noch durchzuführenden Ermittlungen nicht zur Endentscheidung reif ist.
Dose Schilling Günter Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Konstanz, Entscheidung vom 10.08.2015 - XVII 265/15 -
LG Konstanz, Entscheidung vom 07.12.2015 - C 12 T 179/15 -

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.