Familienrecht: Rechtsmittelbeschwer bei der Auskunftserteilung

bei uns veröffentlicht am19.01.2017

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Der Wert der Rechtsmittelbeschwer bei Auskunftserteilung richtet sich nicht nach dem beabsichtigten Leistungsanspruch
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 16.11.16 (XII ZB 550/15) folgendes entschieden:

Zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist auf das Interesse des Rechtsmittelführers daran abzustellen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Maßstab hierfür ist der Aufwand an Zeit und Kosten, den eine sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft fordert.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats, als Senat für Familiensachen, des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Oktober 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe:

Die getrenntlebenden Beteiligten, aus deren Ehe drei Kinder hervorgegangen sind, streiten um Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Vermögen durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland zum 31. Dezember 2014 sowie über sein Einkommen im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014. Ferner hat es den Antragsgegner verpflichtet, die Auskunft zu belegen durch Vorlage der abgegebenen Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 nebst den dazugehörigen Steuerbescheiden, das Einkommen insbesondere durch detaillierte Gehaltsabrechnungen, das Renteneinkommen insbesondere durch Rentenbescheide und -abrechnungen, die Kapitaleinkünfte insbesondere durch Abrechnungen und Ausschüttungsbescheinigungen, das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung insbesondere durch spezifizierte Abrechnungen und die Anlage V zur Einkommenssteuererklärung sowie selbstständige Einkünfte insbesondere durch vollständige Gewinnermittlungen und detaillierte Verzeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen, steuerliche Gewinnerklärungen, Umsatzsteuererklärungen und -bescheide.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
Die gemäß § 112 Nr. 1, § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der auf "bis zu 600 €" festzusetzende Beschwerdewert erreiche den nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdewert nicht. Zur Begründung werde auf die Darlegungen im Beschluss vom 16. Oktober 2015 im Parallelverfahren Aktenzeichen 25 UF 106/15 Bezug genommen, dessen Erwägungen auch im vorliegenden Verfahren gälten. In dem in Bezug genommenen Beschluss wird ausgeführt, dass das Beschwerdegericht bei der Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung auf 1.000 € nicht gebunden sei. Maßgeblich für den Wert sei nicht der von der Antragstellerin voraussichtlich beabsichtigte Zahlungsantrag, sondern das Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Die vom Antragsgegner aufgrund der angefochtenen Entscheidung verlangte Auskunft sei nicht dergestalt, dass sie die Hinzuziehung eines Steuerberaters, Anwalts oder Sachverständigen erfordere. Die geforderten Verzeichnisse könne der Antragsgegner in seiner Freizeit selbst erstellen. Dies erfordere keinen Zeitaufwand, der zu einer 600 € übersteigenden Beschwer führe. Im Übrigen sei der Antragsgegner zur Erstellung von Steuererklärungen, Abrechnungen o.ä. nicht verpflichtet worden.

Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde enthält die angefochtene Entscheidung die nach §69 Abs. 2 FamFG zwingend erforderliche Begründung. Die angefochtene Entscheidung stellt den Sachverhalt ausreichend und klar dar, wobei sogar die vom Antragsgegner allein im Parallelverfahren Aktenzeichen 25 UF 106/15 erhobenen Einwände gegen die in beiden Verfahren ausdrücklich angekündigte beabsichtigte Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands wiedergegeben werden. Damit ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang, so dass das Ziel der Begründungspflicht - die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen - im vorliegenden Einzelfall erreicht wird. Eine Aufhebung der Entscheidung wegen mangelnder Begründung ist daher nicht geboten.
Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nach dem - mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten -beabsichtigten Leistungsanspruch bemisst, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.

Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
Derartige Ermessenfehler liegen hier nicht vor.

Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Beschwerdegericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ausweislich der vorgelegten Mitteilungen des Steuerberaters allein für die Erstellung der Steuererklärungen für 2012, 2013 und 2014 ein Honorar von jeweils ca. 1.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer anfalle, muss dies schon deshalb außer Betracht bleiben, weil der Antragsgegner zu einer Erstellung von Steuererklärungen nicht verpflichtet worden ist.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann ein erhöhter Kostenaufwand auch nicht aus der Verpflichtung zur Vermögensauskunft über Darlehen, Konten und Aktiendepots hergeleitet werden. Die entsprechenden Saldenmitteilungen zum 31. Dezember 2014 übermitteln die Banken grundsätzlich - für die jeweiligen Steuererklärungen - ohne gesonderte Kosten.

Soweit der Antragsgegner Eigentümer bzw. Miteigentümer von sieben Immobilien ist, ist er zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte nur insoweit verpflichtet, als er selbst dazu imstande ist. Eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen schuldet der Auskunftspflichtige nicht. Die für die wertbildenden Merkmale der Immobilien erforderlichen Informationen kann der Antragsgegner - bei einem Erwerb 2012 und 2013 - den ihm vorliegenden Unterlagen entnehmen.

Die erforderlichen Angaben und Belege über seine Mieteinkünfte, die mit den Mieteinkünften verbundenen Ausgaben, seine Kapitaleinkünfte und die Finanzierungskosten für seine Immobilien kann der Antragsgegner unmittelbar seinen Unterlagen entnehmen. Warum er hierfür auf die Mitwirkung eines Steuerberaters angewiesen sein soll, erschließt sich aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht.
Der eigene Zeitaufwand des auskunftspflichtigen Antragsgegners kann für die hier relevante Zeit maximal mit 21 € pro Stunde bewertet werden Dass danach ein Gesamtaufwand von über 600 € entstünde, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht schließlich auch nicht versäumt, selbst über die Zulassung der Beschwerde zu entscheiden.

Zwar ist die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Hat indessen - wie hier - kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen in der Entscheidung des Amtsgerichts bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung.
Allerdings muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, aber das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert nicht für erreicht hält. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier indessen nicht vor.

Beim Auskunftsanspruch zur Geltendmachung von Unterhalt fallen der Streitwert und die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners in aller Regel auseinander. Während der Streitwert mit einem nach § 112 Nr. 1, § 113 FamFG, 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Unterhaltsanspruchs zu bemessen ist, richtet sich die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Daher kann aus der Streitwertfestsetzung für den Auskunftsanspruch nichts für die Bemessung der Beschwer des unterlegenen Antragsgegners entnommen werden. Damit scheidet auch die Annahme der Rechtsbeschwerde aus, das Amtsgericht sei aufgrund der Festsetzung des Streitwerts von 1.000 € davon ausgegangen, die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners habe einen entsprechenden Wert, so dass die Voraussetzungen des § 61 Absatz 1 FamFG erfüllt seien und kein Anlass für eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde bestehe.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 69 Beschwerdeentscheidung


(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht en

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 112 Familienstreitsachen


Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen: 1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - XII ZB 550/15

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 550/15 vom 16. November 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1 Zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunft

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Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 550/15
vom
16. November 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung
zur Auskunftserteilung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom
22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 und vom 14. Februar 2007
- XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711).
BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - XII ZB 550/15 - OLG Köln
AG Köln
ECLI:DE:BGH:2016:161116BXIIZB550.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats, als Senat für Familiensachen, des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Oktober 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe:

I.

1
Die getrennt lebenden Beteiligten, aus deren Ehe drei Kinder hervorgegangen sind, streiten um Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt.
2
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Vermögen durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland zum 31. Dezember 2014 sowie über sein Einkommen im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014. Ferner hat es den Antragsgegner verpflichtet, die Auskunft zu belegen durch Vorlage der abgegebenen Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 nebst den dazugehörigen Steuerbescheiden, das Einkommen insbesondere durch detaillierte Gehaltsabrechnungen, das Renteneinkommen insbesondere durch Rentenbescheide und -abrechnungen, die Kapitaleinkünfte insbesondere durch Abrechnungen und Ausschüttungsbescheinigungen, das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung insbesondere durch spezifizierte Abrechnungen und die Anlage V zur Einkommenssteuererklärung sowie selbstständige Einkünfte insbesondere durch vollständige Gewinnermittlungen und detaillierte Verzeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen, steuerliche Gewinnerklärungen, Umsatzsteuererklärungen und -bescheide.
3
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

4
Die gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der auf "bis zu 600 €" festzusetzende Beschwerdewert erreiche den nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdewert nicht. Zur Begründung werde auf die Darlegungen im Beschluss vom 16. Oktober 2015 im Parallelverfahren 25 UF 106/15 Bezug genommen, dessen Erwägungen auch im vorliegenden Verfahren gälten. In dem in Bezug genommenen Beschluss wird ausgeführt, dass das Beschwerdegericht bei der Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung auf 1.000 € nicht gebunden sei. Maßgeblich für den Wert sei nicht der von der Antragstellerin voraussichtlich beabsichtigte Zahlungsantrag, sondern das Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Die vom Antragsgegner aufgrund der angefochtenen Entscheidung verlangte Auskunft sei nicht dergestalt, dass sie die Hinzuziehung eines Steuerberaters, Anwalts oder Sachverständigen erfordere. Die geforderten Verzeichnisse könne der Antragsgegner in seiner Freizeit selbst erstellen. Dies erfordere keinen Zeitaufwand, der zu einer 600 € übersteigenden Beschwer führe. Im Übrigen sei der Antragsgegner zur Erstellung von Steuererklärungen, Abrechnungen o.ä. nicht verpflichtet worden.
6
2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
7
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde enthält die angefochtene Entscheidung die nach § 69 Abs. 2 FamFG zwingend erforderliche Begründung. Die angefochtene Entscheidung stellt den Sachverhalt ausreichend und klar dar, wobei sogar die vom Antragsgegner allein im Parallelverfahren 25 UF 106/15 erhobenen Einwände gegen die in beiden Verfahren ausdrücklich angekündigte beabsichtigte Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands wiedergegeben werden. Damit ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang, so dass das Ziel der Begründungspflicht - die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen - im vorliegenden Einzelfall erreicht wird. Eine Aufhebung der Entscheidung wegen mangelnder Begründung ist daher nicht geboten (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 2004 - X ZR 258/01 - NJW-RR 2004, 1576 mwN).
8
b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nach dem - mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten - beabsichtigten Leistungsanspruch bemisst, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 6; vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 6 jeweils mwN).
9
Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN).
10
c) Derartige Ermessenfehler liegen hier nicht vor.
11
aa) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Beschwerdegericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ausweislich der vorgelegten Mitteilungen des Steuerberaters allein für die Erstellung der Steuererklärungen für 2012, 2013 und 2014 ein Honorar von jeweils ca. 1.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer anfalle, muss dies schon deshalb außer Betracht bleiben, weil der Antragsgegner zu einer Erstellung von Steuererklärungen nicht verpflichtet worden ist.
12
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann ein erhöhter Kostenaufwand auch nicht aus der Verpflichtung zur Vermögensauskunft über Darlehen, Konten und Aktiendepots hergeleitet werden. Die entsprechenden Saldenmitteilungen zum 31. Dezember 2014 übermitteln die Banken grundsätzlich - für die jeweiligen Steuererklärungen - ohne gesonderte Kosten.
13
cc) Soweit der Antragsgegner Eigentümer bzw. Miteigentümer von sieben Immobilien ist, ist er zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte nur insoweit verpflichtet, als er selbst dazu imstande ist. Eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen schuldet der Auskunftspflichtige nicht (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 7 f.; Senatsurteil BGHZ 84, 31 = FamRZ 1982, 682, 683). Die für die wertbildenden Merkmale der Immobilien erforderlichen Informationen kann der Antragsgegner - bei einem Erwerb 2012 und 2013 - den ihm vorliegenden Unterlagen entnehmen.
14
dd) Die erforderlichen Angaben und Belege über seine Mieteinkünfte, die mit den Mieteinkünften verbundenen Ausgaben, seine Kapitaleinkünfte und die Finanzierungskosten für seine Immobilien kann der Antragsgegner unmittelbar seinen Unterlagen entnehmen. Warum er hierfür auf die Mitwirkung eines Steuerberaters angewiesen sein soll, erschließt sich aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht.
15
ee) Der eigene Zeitaufwand des auskunftspflichtigen Antragsgegners kann für die hier relevante Zeit maximal mit 21 € pro Stunde bewertet werden (zu § 22 JVEG a.F. vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 12 mwN). Dass danach ein Gesamtaufwand von über 600 € entstünde, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
16
d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht schließlich auch nicht versäumt, selbst über die Zulassung der Beschwerde zu entscheiden.
17
Zwar ist die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Hat indessen - wie hier - kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen in der Entscheidung des Amtsgerichts bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN).
18
Allerdings muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen , wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, aber das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert nicht für erreicht hält (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN). Eine vergleichbare Konstellation liegt hier indessen nicht vor.
19
Beim Auskunftsanspruch zur Geltendmachung von Unterhalt fallen der Streitwert und die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners in aller Regel auseinander. Während der Streitwert mit einem nach §§ 112 Nr. 1, 113 FamFG, 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Unterhaltsanspruchs zu bemessen ist, richtet sich die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Daher kann aus der Streitwertfestsetzung für den Auskunftsanspruch nichts für die Bemessung der Beschwer des unterlegenen Antragsgegners entnommen wer- den. Damit scheidet auch die Annahme der Rechtsbeschwerde aus, das Amtsgericht sei aufgrund der Festsetzung des Streitwerts von 1.000 € davon ausgegangen , die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners habe einen entsprechenden Wert, so dass die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 FamFG erfüllt seien und kein Anlass für eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde bestehe (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 12 mwN).
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 22.04.2015 - 315 F 3/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.10.2015 - 25 UF 93/15 -

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.