Familienrecht: Zum Verhältnis von Sorgerecht zu elterlichem Umgangsrecht

bei uns veröffentlicht am01.03.2014

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
elterliches Sorgerecht beinhaltet kein Recht, den Umgang eines gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zu regeln.
Das OLG Karlsruhe hat mit dem Beschluss vom 13.02.2014 (Az: 18 UF 58/13) folgendes entschieden:

Das elterliche Sorgerecht beinhaltet kein Recht, den Umgang eines gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zu regeln. Eine entsprechende Befugnis zur Regelung des Umgangs kann daher nicht den Eltern gemäß § 1666 BGB entzogen und auf einen Dritten übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kind nicht bei den Eltern, sondern bei Dritten lebt.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 25.02.2013 (42 F 3034/12) aufgehoben, soweit den Beschwerdeführern darin das Recht zur Regelung des Umgangs mit ihrem Sohn S., entzogen wurde.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.


Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für das Kind S. V.

S. stammt aus der im Jahr 1998 geschlossenen Ehe der Eltern J. und P. V. Er leidet an einer autistischen Störung mit assoziierten Verhaltensproblemen und einer damit einhergehenden allgemeinen geistigen Behinderung. Bis 11.01.2011 wurde S. von seinen Eltern zu Hause betreut. Seitdem ist er vollstationär im H. T. in F. untergebracht.

Die Eltern leben nach eigenen Angaben seit Januar 2013 innerhalb ihrer 2-Zimmer-Wohnung getrennt. Beide befinden sich seit mehreren Jahren im Substitutionsprogramm. Eine räumliche Trennung ist angestrebt.

Mit Schreiben vom 05.02.2013 wurde von Seiten der Heimleitung des H. T. der Heimvertrag sowie der Schulvertrag für S. zum 31.03.2013 gekündigt, da mit den Eltern eine für S. förderliche Zusammenarbeit nicht habe gefunden werden können.

Das Familiengericht Freiburg hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.02.2013 - auf dessen Inhalt wegen des weiteren Sachverhalts verwiesen wird - den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung, zur Beantragung von Maßnahmen nach dem SGB VIII und SGB XII, das Recht zur Regelung des Umgangs sowie das Recht zur Regelung der schulischen Belange entzogen. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, im Hinblick auf die Kündigung des Heim- und Internatsvertrags durch das H. T. sei das Wohl des Kindes S. gefährdet. Zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung sei den Eltern die elterliche Sorge für S. teilweise zu entziehen. Auf den Beschluss wird Bezug genommen.

Die Eltern haben mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde zunächst die vollständige Aufhebung der familiengerichtlichen Entscheidung angestrebt, ihre Beschwerde im Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch überwiegend zurückgenommen. Ihre Beschwerde richtet sich nur noch gegen die im Beschluss vom 25.02.2013 ausgesprochene Entziehung des Rechts zur Regelung des Umgangs.

Der Senat hat mit Beschluss vom 01.07.2013 die Einholung eines psychiatrischen und familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage des künftigen Verbleibs von S., zur Notwendigkeit eines Eingriffs in die elterliche Sorge sowie zur Regelung des Umgangs eingeholt. Auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen M. J. vom 23.01.2014 wird Bezug genommen.

Die vom Senat bestellte Verfahrensbeiständin hat mit Bericht vom 25.01.2014 Stellung genommen. Im Termin vom 11.02.2014 wurden die Eltern angehört.

Die zulässigen Beschwerden der Eltern sind in dem zuletzt aufrecht erhalten gebliebenen Umfang begründet.

Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung von Gefahren für das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn dieses gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. In das den Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht auf Erziehung darf nur unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Dieser gebietet es, dass die getroffenen Anordnungen zur Abwehr der Gefahr erforderlich und objektiv geeignet sind, die Situation des Kindes zu verbessern.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend, soweit das Familiengericht den Eltern das Recht zur Regelung des Umgangs entzogen hat, nicht gegeben. Die diesbezüglich vom Familiengericht angeordnete Maßnahme zielt ausschließlich auf die Gestaltung des Umgangs der Eltern mit ihrem Sohn S. ab, denn hinsichtlich des Umgangs von S. mit Dritten besteht ersichtlich kein Regelungsbedarf und damit keine Veranlassung für ein gerichtliches Tätigwerden.

Der auf § 1666 BGB gestützte Entzug des Rechts zur Regelung des Umgangs von S. mit seinen Eltern kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil die elterliche Sorge eine entsprechende Befugnis nicht umfasst. Die elterliche Sorge kann daher insoweit nicht entzogen und auf einen Pfleger übertragen werden. Zwar kommt es - beispielsweise im Bereich der Aufenthaltsbestimmung - durchaus zu Überschneidungen von Sorgerecht und Umgangsrecht. Gleichwohl ermächtigt das Sorgerecht dessen Inhaber nicht, den Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil näher zu bestimmen, auszugestalten oder gar zu verweigern.

Sorgerecht und Umgangsrecht sind selbstständige Rechte, die beide im natürlichen Elternrecht wurzeln und von Art 6 Abs. 2 GG garantiert sind. Das Umgangsrecht besteht losgelöst von der jeweiligen Ausgestaltung des Sorgerechts. Beide Rechte stehen sich gleichgewichtig gegenüber und schränken sich wechselseitig ein, so dass der Inhaber des Sorgerechts nicht befugt ist, den Inhalt des Umgangsrechts zu bestimmen und umgekehrt. Der Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts ergeben sich letztlich aus einer am Kindeswohl orientierten Inhaltsbestimmung des Umgangsrechts selbst, sind also als aus dem Gesetz objektivierbare und nicht als nach erzieherischem Ermessen zu bestimmende Größen zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend diejenigen Teilbereiche der elterlichen Sorge, die bei der Durchführung des Umgangs unweigerlich berührt werden - insbesondere also das Aufenthaltsbestimmungsrecht - auf einen Sorgerechtspfleger übertragen wurden, denn hierdurch wird in das Umgangsrecht der Eltern selbst nicht eingegriffen.

Lebt das Kind bei einem Elternteil, müssen die Eltern im Konfliktfall eine Einigung über die Ausgestaltung des Umgangs herbeiführen. Gelingt dies nicht, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Dies gilt im Falle einer Unterbringung des Kindes bei einem Dritten entsprechend im Verhältnis zwischen dem jeweils umgangsberechtigten Elternteil und - je nach Fallgestaltung - dem Dritten bzw. dem Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wobei in diesem Fall als Abwägungskriterien für die konkrete Ausgestaltung des Umgangs ausschließlich die jeweiligen Grundrechtspositionen der Eltern und des Kindes sowie das Kindeswohl heranzuziehen sind.

Vorliegend werden sich die Eltern mit ihrem Wunsch nach einer Ausweitung des Umgangs daher mit der Sorgerechtspflegerin als Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Verbindung setzen müssen, um nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten. Die Sorgerechtspflegerin hat insoweit im Termin zur mündlichen Verhandlung ihre grundsätzliche Mitwirkungsbereitschaft signalisiert. Die tatsächliche Ausgestaltung des Umgangs wird sich entsprechend dem Kindeswohlprinzip des § 1697a BGB daran zu orientieren haben, welche Reglung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl von S. am besten entspricht. Aufgrund der vollstationären Unterbringung von S. und seines besonderen Betreuungsbedarfs erscheint eine Einbeziehung der Fachkräfte des H. T. bei der Erarbeitung einer Umgangsregelung unerlässlich. Neben dem Ziel, die offenbar engen Bindungen zwischen S. und seinen Eltern aufrechtzuerhalten, wird dabei insbesondere zu berücksichtigen sein, inwieweit die im vergangenen Jahr gezeigte Zuverlässigkeit der Eltern auch bei einer gegebenenfalls geänderten Ausgestaltung des Umgangs und nach der beabsichtigten Neuordnung ihrer persönlichen Verhältnisse anhält und welche Anpassungen aufgrund der Entwicklung von S. möglicherweise künftig erforderlich werden.

Gesetze

Gesetze

6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1697a Kindeswohlprinzip


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten In

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Feb. 2014 - 18 UF 58/13

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 25.02.2013 (42 F 3034/12) aufgehoben, soweit den Beschwerdeführern darin das Recht zur Regelung des Umgangs mit ihrem Sohn S.,

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 25.02.2013 (42 F 3034/12) aufgehoben, soweit den Beschwerdeführern darin das Recht zur Regelung des Umgangs mit ihrem Sohn S., entzogen wurde.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für das Kind S. V.
S. stammt aus der im Jahr 1998 geschlossenen Ehe der Eltern J. und P. V. Er leidet an einer autistischen Störung mit assoziierten Verhaltensproblemen und einer damit einhergehenden allgemeinen geistigen Behinderung. Bis 11.01.2011 wurde S. von seinen Eltern zu Hause betreut. Seitdem ist er vollstationär im H. T. in F. untergebracht.
Die Eltern leben nach eigenen Angaben seit Januar 2013 innerhalb ihrer 2-Zimmer-Wohnung getrennt. Beide befinden sich seit mehreren Jahren im Substitutionsprogramm. Eine räumliche Trennung ist angestrebt.
Mit Schreiben vom 05.02.2013 wurde von Seiten der Heimleitung des H. T. der Heimvertrag sowie der Schulvertrag für S. zum 31.03.2013 gekündigt, da mit den Eltern eine für S. förderliche Zusammenarbeit nicht habe gefunden werden können.
Das Familiengericht Freiburg hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.02.2013 - auf dessen Inhalt wegen des weiteren Sachverhalts verwiesen wird - den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung, zur Beantragung von Maßnahmen nach dem SGB VIII und SGB XII, das Recht zur Regelung des Umgangs sowie das Recht zur Regelung der schulischen Belange entzogen. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, im Hinblick auf die Kündigung des Heim- und Internatsvertrags durch das H. T. sei das Wohl des Kindes S. gefährdet. Zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung sei den Eltern die elterliche Sorge für S. teilweise zu entziehen. Auf den Beschluss wird Bezug genommen.
Die Eltern haben mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde zunächst die vollständige Aufhebung der familiengerichtlichen Entscheidung angestrebt, ihre Beschwerde im Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch überwiegend zurückgenommen. Ihre Beschwerde richtet sich nur noch gegen die im Beschluss vom 25.02.2013 ausgesprochene Entziehung des Rechts zur Regelung des Umgangs.
Der Senat hat mit Beschluss vom 01.07.2013 die Einholung eines psychiatrischen und familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage des künftigen Verbleibs von S., zur Notwendigkeit eines Eingriffs in die elterliche Sorge sowie zur Regelung des Umgangs eingeholt. Auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen M. J. vom 23.01.2014 wird Bezug genommen.
Die vom Senat bestellte Verfahrensbeiständin hat mit Bericht vom 25.01.2014 Stellung genommen. Im Termin vom 11.02.2014 wurden die Eltern angehört.
II.
Die zulässigen Beschwerden der Eltern sind in dem zuletzt aufrecht erhalten gebliebenen Umfang begründet.
10 
Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung von Gefahren für das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn dieses gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. In das den Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht auf Erziehung darf nur unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (BVerfG v. 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11, FamRZ 2012, 1127, Rn. 16 m.w.N.). Dieser gebietet es, dass die getroffenen Anordnungen zur Abwehr der Gefahr erforderlich und objektiv geeignet sind, die Situation des Kindes zu verbessern (BGH FamRZ 2012, 99; BayObLG FamRZ 1997, 1109; Staudinger/Coester, BGB - Neubearbeitung 2009, § 1666 Rn. 212; Palandt/Götz, a.a.O., Rn. 31).
11 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend, soweit das Familiengericht den Eltern das Recht zur Regelung des Umgangs entzogen hat, nicht gegeben. Die diesbezüglich vom Familiengericht angeordnete Maßnahme zielt ausschließlich auf die Gestaltung des Umgangs der Eltern mit ihrem Sohn S. ab, denn hinsichtlich des Umgangs von S. mit Dritten besteht ersichtlich kein Regelungsbedarf und damit keine Veranlassung für ein gerichtliches Tätigwerden.
12 
Der auf § 1666 BGB gestützte Entzug des Rechts zur Regelung des Umgangs von S. mit seinen Eltern kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil die elterliche Sorge eine entsprechende Befugnis nicht umfasst. Die elterliche Sorge kann daher insoweit nicht entzogen und auf einen Pfleger übertragen werden. Zwar kommt es - beispielsweise im Bereich der Aufenthaltsbestimmung - durchaus zu Überschneidungen von Sorgerecht und Umgangsrecht. Gleichwohl ermächtigt das Sorgerecht dessen Inhaber nicht, den Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil näher zu bestimmen, auszugestalten oder gar zu verweigern.
13 
Sorgerecht und Umgangsrecht sind selbständige Rechte, die beide im natürlichen Elternrecht wurzeln und von Art 6 Abs. 2 GG garantiert sind (BVerfGE 31, 194, 424; BGHZ 51, 219; BGH FamRZ 1987, 356, 358; OLG Hamburg FamRZ 1996, 1093; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1684 Rn. 2 und 3; Johannsen/Henrich/Jaeger, 5. Aufl. 2010, § 1684 BGB Rn. 7; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1684 Rn. 62). Das Umgangsrecht besteht losgelöst von der jeweiligen Ausgestaltung des Sorgerechts. Beide Rechte stehen sich gleichgewichtig gegenüber und schränken sich wechselseitig ein, sodass der Inhaber des Sorgerechts nicht befugt ist, den Inhalt des Umgangsrechts zu bestimmen und umgekehrt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08. Mai 2012, 7 UF 23/12 –, juris; OLG München FamRZ 2011, 823). Der Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts ergeben sich letztlich aus einer am Kindeswohl orientierten Inhaltsbestimmung des Umgangsrechts selbst, sind also als aus dem Gesetz objektivierbare und nicht als nach erzieherischem Ermessen zu bestimmende Größen zu ermitteln (Staudinger/Rauscher, a.a.O., Rn. 63). Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend diejenigen Teilbereiche der elterlichen Sorge, die bei der Durchführung des Umgangs unweigerlich berührt werden - insbesondere also das Aufenthaltsbestimmungsrecht - auf einen Sorgerechtspfleger übertragen wurden, denn hierdurch wird in das Umgangsrecht der Eltern selbst nicht eingegriffen.
14 
Lebt das Kind bei einem Elternteil, müssen die Eltern im Konfliktfall eine Einigung über die Ausgestaltung des Umgangs herbeiführen. Gelingt dies nicht, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (BVerfGE 31, 194/205; 64, 180 /188). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG FamRZ 2010, 109 Tz. 15; FamRZ 1993, 662/663). Dies gilt im Falle einer Unterbringung des Kindes bei einem Dritten entsprechend im Verhältnis zwischen dem jeweils umgangsberechtigten Elternteil und - je nach Fallgestaltung - dem Dritten bzw. dem Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wobei in diesem Fall als Abwägungskriterien für die konkrete Ausgestaltung des Umgangs ausschließlich die jeweiligen Grundrechtspositionen der Eltern und des Kindes sowie das Kindeswohl heranzuziehen sind.
15 
Vorliegend werden sich die Eltern mit ihrem Wunsch nach einer Ausweitung des Umgangs daher mit der Sorgerechtspflegerin als Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Verbindung setzen müssen, um nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten. Die Sorgerechtspflegerin hat insoweit im Termin zur mündlichen Verhandlung ihre grundsätzliche Mitwirkungsbereitschaft signalisiert. Die tatsächliche Ausgestaltung des Umgangs wird sich entsprechend dem Kindeswohlprinzip des § 1697a BGB daran zu orientieren haben, welche Reglung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl von S. am besten entspricht. Aufgrund der vollstationären Unterbringung von S. und seines besonderen Betreuungsbedarfs erscheint eine Einbeziehung der Fachkräfte des H. T. bei der Erarbeitung einer Umgangsregelung unerlässlich. Neben dem Ziel, die offenbar engen Bindungen zwischen S. und seinen Eltern aufrechtzuerhalten, wird dabei insbesondere zu berücksichtigen sein, inwieweit die im vergangenen Jahr gezeigte Zuverlässigkeit der Eltern auch bei einer gegebenenfalls geänderten Ausgestaltung des Umgangs und nach der beabsichtigten Neuordnung ihrer persönlichen Verhältnisse anhält und welche Anpassungen aufgrund der Entwicklung von S. möglicherweise künftig erforderlich werden.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat ihre Grundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern derart verbessert haben, dass diese das Kind selbst erziehen können. Liegen die Voraussetzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe nach § 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und betreut wird.