Formulararbeitsvertrag: Unwirksame Widerrufsklausel

bei uns veröffentlicht am05.03.2007
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Arbeitsrecht - Rechtsanwältin Dorit Jäger - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, dass Sonderzuwendungen als "freiwillige, unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs stehende Leistungen gewährt werden", ist mehrdeutig im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB.

Es sei daher nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Brandenburg unklar, ob hiermit ein "echter" Freiwilligkeitsvorbehalt oder ein "bloßer" Widerrufsvorbehalt gemeint sein solle.Anzuwenden seien insofern die Bestimmungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach würden solche unklaren Regelungen dazu führen, dass der Vorbehalt insgesamt entfalle. Dies gelte zumindest für Formulararbeitsverträge, die nach dem 31.12.2001 geschlossen worden seien (LAG Brandenburg, 9 Sa 141/05).

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Gesetze

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2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


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Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.