Gewährleistungsrecht: Kellerbau: Unternehmer kann für Prüfung der örtlichen Bodenverhältnisse verantwortlich sein

26.08.2010

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Rechtsanwalt für Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Zu einem funktionstauglichen Keller gehört eine ausreichende Abdichtung gegen eindringendes Wasser. Errichtet ein Bauunternehmer einen Keller, in den Wasser eindringt, ist der Keller nicht funktionstauglich.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Die Richter machten dabei deutlich, dass es vor allem von den örtlichen Bodenverhältnissen abhänge, welche Maßnahmen der Bauunternehmer zum Schutz des Kellers gegen eindringendes Wasser treffen müsse. So würde es sich bei den Bodenverhältnissen um einen Umstand handeln, der als „vom Besteller gelieferter Stoff“ anzusehen sei. Übernehme nun der Bauunternehmer in einem „Kellerbauvertrag“ die Erstellung eines Fertigkellers, bei dem keine zusätzliche Einschaltung eines Architekten durch den Bauherrn vorgesehen sei, könne eine Auslegung des Bauvertrags nahelegen, dass der Bauunternehmer auch bestimmte erforderliche Planungsleistungen erbringen müsse. Er sei in diesem Fall auch für eine Prüfung der örtlichen Bodenverhältnisse verantwortlich (OLG Karlsruhe, 4 U 129/08).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:


OLG Karlsruhe: Urteil vom 08.04.2010 (Az: 4 U 129/08)

Zu einem funktionstauglichen Keller gehört eine ausreichende Abdichtung gegen eindringendes Wasser (Niederschlagswasser oder Grundwasser). Errichtet ein Bauunternehmer einen Keller, in den Wasser eindringt, ist der Keller nicht funktionstauglich.

Welche Maßnahmen zum Schutz eines Kellers gegen eindringendes Wasser zu treffen sind, hängt vor allem von den örtlichen Bodenverhältnissen ab. Bei den Bodenverhältnissen handelt es sich um einen Umstand, der als „von dem Besteller gelieferter Stoff“ im Sinne von § 645 Abs. 1 BGB anzusehen ist.

Die Prüfung der Bodenverhältnisse (Wasserdurchlässigkeit des Bodens und Grundwasserverhältnisse) gehört zu den typischen Pflichten des jeweiligen Planers, also in der Regel des Architekten.

Übernimmt ein Unternehmer in einem „Kellerbauvertrag“ die Erstellung eines Fertigkellers, bei dem die zusätzliche Einschaltung eines Architekten durch den Bauherrn nicht vorgesehen ist, kann eine Auslegung des Bauvertrages nahe liegen, dass der Unternehmer auch bestimmte erforderliche Planungsleistungen zu erbringen hat. Der Bauunternehmer ist in diesem Fall auch für eine Prüfung der örtlichen Bodenverhältnisse (Wasserdurchlässigkeit des Bodens und Grundwasserverhältnisse) verantwortlich.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 08.08.2008 - 1 O 71/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe:

Die Beklagten ließen im Jahr 2007 auf ihrem Grundstück in Maulburg ein Fertighaus errichten. Mit der Erstellung des Fertighauses beauftragten sie die Firma H. Ansprechpartner bei der Vertragsabwicklung war für die Beklagten ein Mitarbeiter dieser Firma, Herr M.

Die Klägerin erstellt Fertigkeller. Bei den entsprechenden Bauvorhaben arbeitet sie teilweise mit der Firma H. zusammen. Unter dem 13.03./27.03.2007 schlossen die Beklagten mit der Klägerin einen „Kellerbauvertrag“ (I, 19), mit welchem sich die Klägerin verpflichtete, auf dem Grundstück der Beklagten einen Fertigkeller zu einem Gesamtpreis von 39.980,00 € zu erstellen. Zu dem Vertrag gehörte eine „Bau- und Leistungsbeschreibung“, die unter anderem folgendes enthielt:

Fertighaus Keller als Betonkeller:

1. Architekten-Ingenieurleistungen-Bauleitung:

Der Kellerplan wird von Architekten zur Verfügung gestellt.

Planungskosten für Produktion und Montage

Erstellen einer Produktionsstatik für Wände und Decke

Baustellenerstgespräch durch unsere Bauleiter, Einweisung während der Bauphase und Abnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen

Kellerfachbauleitung

Gewährleistung und Überwachung aller im Vertrag vereinbarten Leistungen

abgestimmte Lieferzeiten zwischen Keller und Fertig-Hausunternehmen

Ablauforganisation bis zur Abnahme der Leistungen

Abnahme und Übergabe der vertraglich vereinbarten Leistungen

2. Baustelleneinrichtung: …

3. Entwässerungs- und Kanalarbeiten: …

4. Beton- und Stahlbetonarbeiten: …

Nach Abschluss des Kellerbauvertrages vereinbarten die Parteien verschiedene Zusatzleitungen, welche von der Klägerin zu erbringen waren.

Der Keller wurde von der Klägerin erstellt. Nach Fertigstellung drang in den Keller Wasser ein. Die Klägerin führte im Juni 2007 verschiedene Maßnahmen zur Trockenlegung durch und erstellte hierfür eine Rechnung über einen Betrag von 5.647,74 €.

Die Klägerin hat erstinstanzlich von den Beklagten Bezahlung der restlichen Vergütung für die von ihr geleisteten Arbeiten verlangt. Sie hat hierbei zum einen 5.647,74 € für die Trockenlegung des Kellers verlangt, und zum anderen für die Erstellung des Kellers einen Restbetrag von 18.155,51 €, insgesamt somit 23.803,25 € nebst Zinsen. Die Beklagten sind der Klage mit verschiedenen Einwendungen entgegengetreten.

Mit Urteil vom 08.08.2008 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Trockenlegung des Kellers stehe der Klägerin ein Anspruch nicht zu. Eine vertragliche Vereinbarung, auf welche die Klägerin ihren Anspruch stützen könne, sei nicht vorhanden. Nach dem Sachvortrag der Klägerin sei offen, ob sie den Keller nur deshalb trockengelegt habe, weil sie die Folgen eines von ihr zu verantwortenden Mangels (undichter Keller) beseitigen wollte. Auf eventuelle Erklärungen des Mitarbeiters der Firma H., Herrn M., könne sich die Klägerin nicht berufen, da dieser von den Beklagten nicht bevollmächtigt gewesen sein, der Klägerin vergütungspflichtige Aufträge zu erteilen. Wegen der restlichen Forderung aus dem Kellerbauvertrag - 18.155,51 € - sei die Klage derzeit nicht begründet. Diese Forderung der Klägerin sei nicht fällig, da es an einer Abnahme ihrer Leistung fehle. Wegen verschiedener Mängel sei das Werk der Klägerin auch nicht abnahmefähig.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält an ihrer erstinstanzlichen Forderung fest.

Für die Trockenlegung des Kellers im Juni 2007 liege ein vergütungspflichtiger Auftrag vor. Der Auftrag sei im Namen der Beklagten von Herrn M., Mitarbeiter der Firma H., erteilt worden. Aus verschiedenen rechtlichen Gründen sei Herr M. auch berechtigt gewesen, insoweit eine vertragliche Willenserklärung für die Beklagten abzugeben. Bei der Trockenlegung habe es sich auch nicht um eine Mangelbeseitigung gehandelt. Denn der Wassereinbruch im Keller sei nicht durch einen Mangel des von der Klägerin erbauten Kellers verursacht worden.

Die Klage sei auch wegen der Restforderung aus dem Kellerbauvertrag in Höhe von 18.155,51 € nebst Zinsen begründet. Das Werk der Klägerin sei von den Beklagten zumindest konkludent abgenommen worden, da die Beklagten im November 2007 in das Haus eingezogen seien. Der Keller sei zudem mangelfrei errichtet worden. Für eindringendes Wasser in den Keller sei die Klägerin nicht verantwortlich. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sei sie nur zu einer Abdichtung gegen Bodenfeuchte verpflichtet gewesen. Dem entspreche die Ausführung des Kellers. Höheren Anforderungen müsse der Keller nicht entsprechen, da dies nicht vereinbart worden sei. Insbesondere sei die Ausbildung einer sogenannten „weißen Wanne“ im Kellerbauvertrag nicht vorgesehen gewesen.


Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Trockenlegung des Kellers steht der Klägerin eine Forderung in Höhe von 5.647,74 € nebst Zinsen nicht zu. Im Übrigen (Restforderung aus dem Kellerbauvertrag in Höhe von 18.155,51 €) ist die Forderung der Klägerin nicht fällig.

Der Klägerin steht eine Vergütungsforderung wegen der Trockenlegung des Kellers im Juni 2007 nicht zu.

… (wird ausgeführt)

Hinsichtlich der restlichen Vergütungsforderung aus dem Kellerbauvertrag in Höhe von 18.155,51 € nebst Zinsen hat das Landgericht die Klage zu Recht als derzeit unbegründet abgewiesen, da die Forderung nicht fällig ist.

Die Vergütungsforderung der Klägerin errechnet sich wie folgt:

Restforderung aus dem ursprünglichen Pauschalvertrag

vom 13.03./27.03.2007:    671,93 €

Zusatzauftrag Perimeterdämmung:  3.156,00 €

Zusatzauftrag Entwässerungsleitungen: 11.078,80 €

Zusatzauftrag Leerdosen   350,00 €

Summe netto:     15.256,73 €

19% MwSt.:      2.898,78 €

Summe brutto:    18.155,51 €.

Zwischen den Parteien besteht im Berufungsverfahren kein Streit mehr darüber, dass die Beklagten die Klägerin mit der Durchführung der entsprechenden Arbeiten beauftragt haben. Die Klägerin hat die entsprechenden Leistungen erbracht. Auch die Höhe der Forderungen ist unstreitig.

Die Werklohnforderung ist nicht fällig, da das Werk nicht abgenommen ist (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB).

Die Abnahme richtet sich nach den Regeln des BGB und nicht nach den Regelungen in der VOB/B; denn die Geltung der VOB/B ist von den Parteien nicht vereinbart worden.

Zwar enthält der schriftliche Kellerbauvertrag in Ziff. 1.2.7 der „Vertragsbedingungen für den Bau von Fertigkellern und Bodenplatten“ einen Hinweis auf die VOB/B. Bei den Vertragsbedingungen handelt es sich jedoch um von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. die Vermutungsregelung in § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Für eine Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag wäre es mithin erforderlich gewesen, dass die Klägerin den Beklagten die Möglichkeit verschaffte, in zumutbarer Weise Kenntnis vom Inhalt der VOB/B zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dies ist unstreitig nicht erfolgt. Insbesondere haben die Beklagten von der Klägerin keine Kopie der VOB/B erhalten.

Eine förmliche Abnahme der Bauleistungen der Klägerin hat es nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich eine Abnahme nicht aus der Aktennotiz vom 14.06.2007. In diesem Schriftstück wurde von den Parteien eine gemeinsame Besichtigung des Fertigkellers dokumentiert. Dabei ging es auch um eventuelle Mängel des Kellers (Eindringen von Wasser). Die Beklagten haben das von der Klägerin aufgesetzte Schriftstück zwar unterschrieben. Aus dem bei der Unterschrift verwendeten Zusatz „zur Kenntnis genommen“ ergibt sich jedoch, dass die Beklagten mit ihrer Unterschrift keine Billigung der von der Klägerin formulierten Feststellungen erklären wollten.

Eine Abnahme kann allerdings auch konkludent erklärt werden, wenn sich aus einem bestimmten Verhalten des Bestellers ergibt, dass er das Werk des Unternehmers billigt. Aus dem Umstand, dass die Beklagten am 15.11.2007 in das Fertighaus eingezogen sind und seitdem auch den Keller nutzen, ergibt sich eine solche konkludente Abnahme nicht. Hierbei kann dahinstehen, inwieweit Ziffer 6.1 der Vertragsbedingungen einer konkludenten Abnahme generell entgegenstand.

Entscheidend ist in jedem Fall, ob das Verhalten der Besteller aus der Sicht des Unternehmers als Billigung des Werks gewertet werden kann. Das ist dann generell nicht der Fall, wenn der Besteller eines Hauses vor dem Einzug ausdrücklich erklärt hat, er verweigere die Abnahme. Mit außergerichtlichem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.08.2007 haben die Beklagten erhebliche Mängel gerügt und Nacherfüllung verlangt. Das Schreiben stellt der Sache nach eine Verweigerung der Abnahme - vor Beseitigung der gerügten Mängel - dar. Daher kommt eine spätere konkludente Abnahme nicht in Betracht.

Der Anspruch auf Zahlung des Werklohns wäre allerdings auch ohne Abnahme dann fällig, wenn die Beklagten zur Abnahme verpflichtet wären. Ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, ist der Unternehmer nicht gezwungen, zunächst auf Durchführung der Abnahme zu klagen. Vielmehr kann er sofort die Vergütungsforderung geltend machen. Eine Abnahmepflicht besteht allerdings nur dann, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt ist (§ 640 Abs. 1 S. 1 BGB), das heißt, wenn es keine erheblichen Mängel aufweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da der von der Klägerin errichtete Keller einen erheblichen Mangel aufweist, sind die Beklagten zur Abnahme nicht verpflichtet.

Die Parteien hatten in der „Bau- und Leistungsbeschreibung“ eine „Abdichtung der Außenwände gegen Bodenfeuchte“ vereinbart. Auf der Basis der Angaben der Beteiligten zur Bauausführung ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Z. davon auszugehen, dass der von der Klägerin errichtete Fertigkeller diesen Anforderungen entspricht. Das heißt: Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin bei der Bauausführung bei der Abdichtung des Kellers von ihrer Bau- und Leistungsbeschreibung abgewichen wäre.

Aus einer Übereinstimmung der Bauausführung mit der Leistungsbeschreibung ergibt sich allerdings noch nicht, dass das Bauwerk mangelfrei ist. Vielmehr ist im Regelfall davon auszugehen, dass das vom Unternehmer erstellte Werk funktionstauglich sein muss, und dass daher nur ein funktionstauglicher Bau den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Zur Funktionstauglichkeit eines Keller gehört, dass Niederschlagswasser oder Grundwasser, mit dem üblicherweise gerechnet werden muss, nicht in das Bauwerk eindringt. Diesen Anforderungen entspricht der von der Klägerin errichtete Keller nicht.

Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass Wasser in den Keller eingedrungen ist (vgl. die Erklärung des Klägervertreters im Termin vom 02.03.2010, II, 231). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Z. lässt sich daraus schließen, dass entweder Niederschlagswasser eingedrungen ist, weil der Boden in unmittelbarer Nähe des Kellers nicht ausreichend wasserdurchlässig ist. Oder es muss sich um Grundwasser gehandelt haben, welches entsprechend angestiegen ist. Daraus ergibt sich, dass die Abdichtung des Kellers gegen Bodenfeuchte vorliegend nicht ausreichend war. Es gehört nach dem Gutachten des Sachverständigen zu den anerkannten Regeln beim Bau eines Kellers, dass die Bodenverhältnisse und die Grundwasserverhältnisse zu beachten sind. Der Keller hätte - über die von der Klägerin gewählte Abdichtung hinaus - so abgedichtet sein müssen, dass die örtlichen Verhältnisse (Kein Ablaufen des Niederschlagswasser oder aufsteigendes Grundwasser) berücksichtigt wurden. Aus der fehlenden Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich ein wesentlicher Mangel der klägerischen Leistungen.

Bei den Bodenverhältnissen handelt es sich allerdings um einen Umstand, der als „von dem Besteller gelieferter Stoff“ im Sinne von § 645 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen ist. Für einen solchen Umstand ist zwar gemäß § 645 Abs. 1 S. 1 BGG grundsätzlich der Besteller verantwortlich. Vorliegend kommt dieser Grundsatz allerdings nicht zum Tragen; denn die Klägerin war verpflichtet, gegenüber den Beklagten Planungsleistungen zu erbringen, in deren Rahmen sie die Bodenverhältnisse zu prüfen hatte. Diese Verpflichtungen hat die Klägerin verletzt.

Die Klägerin hat im Zusammenhang mit dem Kellerbauvertrag in erheblichem Umfang Planungsleistungen übernommen, die normalerweise einem Architekten obliegen. (In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall, welcher der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Brandenburg, a. a. O., zugrunde lag). Der Umfang der planerischen Verpflichtungen der Klägerin ergibt sich aus einer Auslegung des Kellerbauvertrages.

Bei der Erstellung eines Fertighauses oder eines Fertigkellers liegt es nicht selten nahe, dass nach den Vorstellungen der Parteien vom Unternehmer auch Planungsleistungen übernommen werden, die ansonsten üblicherweise einem Architekten obliegen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass in der Regel das Fertighaus, beziehungsweise der Fertigkeller, vom Unternehmer entsprechend den Vorstellungen des Bestellers und entsprechend den örtlichen Verhältnissen gestaltet werden soll. Zum anderen wird vielfach eine Vertragsgestaltung gewählt, die es dem Besteller ermöglichen soll, die erheblichen Kosten für einen zusätzlichen Architekten ganz oder überwiegend einzusparen.

Diesen Vorstellungen entspricht auch der vorliegende Kellerbauvertrag. Die gesonderte Beauftragung eines Architekten durch die Beklagten war von den Parteien nicht vorgesehen. Die Bau- und Leistungsbeschreibung enthält unter Ziffer 1 einen eigenen Abschnitt mit der Überschrift „Architekten-Ingenieurleistungen-Bauleitung“. Der Abschnitt enthält verschiedene Einzelpunkte von Leistungen, die ansonsten einem Architekten obliegen („Planungskosten für Produktion und Montage“, „Erstellen einer Produktionsstatik für Wände und Decke“, „Kellerfachbauleitung“, „Überwachung aller im Vertrag vereinbarten Leistungen“). Der Abschnitt in der Bau- und Leistungsbeschreibung erweckt den Eindruck, dass damit sämtliche Planungsleistungen von der Beklagten erbracht werden sollen, soweit diese für einen funktionstauglichen Keller erforderlich sind, und soweit sie nicht ausdrücklich von der Leistungsverpflichtung ausgenommen werden.

Die Beschreibung enthält lediglich insoweit eine Einschränkung als „der Kellerplan … von Architekten zur Verfügung gestellt“ werden sollte. Hierbei gingen die Parteien unstreitig davon aus, dass die Beklagten nicht etwa selbst einen Architekten beauftragen sollten, sondern dass ein von der Fertighausfirma H. beauftragter Architekt diesen „Kellerplan“ zur Verfügung stellen würde. Aus der regelmäßigen Zusammenarbeit mit der Firma H. wusste die Beklagte, dass es sich dabei nur um eine zeichnerische Darstellung des Kellers handelte (vergleiche die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im Termin vom 02.03.2010, II, 221, 223). Dieser „Kellerplan“ war Bestandteil der Baugenehmigungsplanung, welche die Firma H. im Verhältnis zu den Beklagten übernommen hatte. Zu einer solchen Baugenehmigungsplanung gehört nach dem Gutachten des Sachverständigen Z. eine Untersuchung der Bodenverhältnisse und der Grundwasserverhältnisse nicht. Für die Beklagte war mithin bei Abschluss des Kellerbauvertrages erkennbar, dass sie durch den „Kellerplan“ der Firma H. keine Erkenntnisse über Boden- und Grundwasserverhältnisse erhalten würde. Mithin war die Klägerin aus dem Kellerbauvertrag gegenüber den Beklagten zu sämtlichen üblicherweise erforderlichen Planungsleistungen verpflichtet, soweit diese über den „Kellerplan“ (zeichnerische Darstellung des Kellers) hinaus gingen. Die Klägerin hatte insoweit Verpflichtungen übernommen, die ansonsten üblicherweise einem Architekten obliegen.

Bei der Planung eines Bauwerks gehört die Frage, welche Abdichtung erforderlich ist, um das Gebäude vor eindringendem Wasser zu schützen, zu den typischen Pflichten des Planers beziehungsweise Architekten. Der Planer hat zu diesem Zweck die konkreten Bodenverhältnisse vor Ort festzustellen, um danach die Anforderungen an das Bauwerk auszurichten. Da die Klägerin als Kellerbaufirma die Planungsverpflichtung übernommen hatte, trafen die Pflichten die Klägerin. Sie hat ihre Verpflichtungen verletzt. Auf der Verletzung der Planungspflichten beruht der Mangel des Bauwerks (unzureichende Abdichtung des Kellers).

Die Klägerin macht geltend, sie habe vor Ort einen kiesigen Boden festgestellt, so dass eine Abdichtung gegen Bodenfeuchte ausreichend gewesen sei. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Z. ergibt sich jedoch, dass die Feststellungen der Klägerin vor Ort entweder fehlerhaft oder unvollständig waren. Da - unstreitig - Wasser in den Keller eingedrungen ist, entsprach nach dem Gutachten des Sachverständigen entweder der Boden nicht den Angaben der Klägerin (beispielsweise bei einem lehmigen, wasserundurchlässigen Boden), oder es waren ungünstige Grundwasserverhältnisse gegeben. Nach den Grundwasserverhältnissen hat sich die Klägerin unstreitig nicht erkundigt, obwohl sie dazu im Rahmen ihrer Planungsleistungen (siehe oben) verpflichtet gewesen wäre. Welche der beiden Ursachen für das eindringende Wasser verantwortlich sind, kann dahinstehen. Es steht fest, dass entweder die Feststellungen der Klägerin zu den Bodenverhältnissen (angeblich kiesiger Boden) fehlerhaft waren, oder, dass die unterlassene Prüfung der Grundwasserverhältnisse für den Mangel ursächlich wurde.

Es kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, mit welchen Mitteln die Klägerin die entsprechenden Prüfungen hätte vornehmen können. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Z. ist es vielfach möglich, dass die Bodenverhältnisse durch In-Augenscheinnahme vor Ort zuverlässig geprüft werden können. Ob das Grundwasser Probleme bereiten kann, lässt sich vielfach durch Erkundigungen bei den örtlichen Behörden klären. Der Architekt beziehungsweise Planer bleibt allerdings auch dann grundsätzlich in der Verantwortung gegenüber dem Bauherrn, wenn ihm bei besonderen Schwierigkeiten im Einzelfall die erforderlichen Fachkenntnisse fehlen. Sind besondere Fachkenntnisse zur Klärung der Boden- und Grundwasserverhältnisse erforderlich, ist es Aufgabe des Architekten bzw. Planers, darauf hinzuwirken, dass der Bauherr gegebenenfalls ein entsprechendes Gutachten bei einem Sonderfachmann in Auftrag gibt. Ob die Klägerin - unter Anwendung der für einen Architekten üblichen Maßstäbe - die erforderlichen Fachkenntnisse hatte, um Boden- und Grundwasserverhältnisse selbst zu klären, kann dahinstehen. Denn sie wäre bei entsprechend schwierigen örtlichen Verhältnissen zumindest verpflichtet gewesen, für die Einschaltung eines Sonderfachmanns durch die Beklagten zu sorgen. Dies hat sie jedoch nicht getan.

Ein Mitverschulden der Beklagten spielt - auch im Rahmen von § 645 Abs. 1 S. 1 BGB - keine Rolle. Denn die Prüfung der Boden- und Grundwasserverhältnisse oblag nach den Regelungen des Vertrages der fachkundigen Klägerin und nicht den - nicht fachkundigen - Beklagten.

Eine Verantwortlichkeit der Klägerin könnte sich im Übrigen auch aus allgemeinen Prüfungs- und Hinweispflichten ergeben. Wenn ein Bauunternehmer - dem keine Planungspflichten obliegen - einen funktionstauglichen Keller erstellen soll, benötigt er Informationen zu Boden- und Grundwasserverhältnissen, da diese Umstände für die Abdichtung des Kellers entscheidend sind (siehe oben). Erhält der Unternehmer hierzu keine eindeutigen Vorgaben vom Bauherrn, bzw. von einem Planer, dürfte eine entsprechende Hinweispflicht gegenüber dem Bauherrn naheliegen. Für den vorliegenden Fall kommt es auf Hinweis- und Prüfungspflichten der Klägerin jedoch nicht an, da sie im Kellerbauvertrag besondere Planungspflichten übernommen hatte (siehe oben).

Die Beklagten wären zu einer Abnahme allerdings auch dann verpflichtet, wenn der festgestellte Mangel nur als „unwesentlich“ im Sinne von § 640 Abs. 1 S. 2 BGB anzusehen wäre. Nach der Formulierung des Gesetzes obliegt die Darlegung und der Beweis der „Unwesentlichkeit“ der Klägerin. Von einem nur unwesentlichen Mangel ist vorliegend nicht auszugehen.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Z. ist zur Beseitigung des Mangels von Kosten auszugehen, die jedenfalls in einer Größenordnung zwischen 10.000,00 € und 20.000,00 € liegen dürften. Da die Ursache des Mangels noch nicht geklärt ist (ungünstige Bodenverhältnisse oder aufsteigendes Grundwasser), besteht zudem die Möglichkeit, dass auch deutlich aufwändigere Maßnahmen erforderlich sein könnten. Der Mangel ist mithin sowohl im Hinblick auf die voraussichtlichen Kosten als auch im Hinblick auf seine Bedeutung für die Nutzung des Kellers (mögliches Eindringen von Wasser) als wesentlich anzusehen. Auf die Frage, in welchem Umfang sich die Beklagten bei einer Beseitigung des Mangels gegebenenfalls den Abzug von sogenannten Sowieso-Kosten gefallen lassen müssten, kommt es dabei nicht an.

Die fehlende Abnahmereife der klägerischen Leistung würde der Fälligkeit des Werklohns allerdings dann nicht entgegenstehen, wenn eine Beseitigung des Mangels nicht mehr in Betracht kommt, beispielsweise, weil der Mangel inzwischen anderweitig behoben worden wäre. Denn in einem derartigen Fall entsteht - auch ohne Abnahme - ein Abrechnungsverhältnis - bei welchem die wechselseitigen Ansprüche (Werklohn einerseits und Gewährleistungsansprüche andererseits) zu verrechnen sind. Hierauf kann sich die Klägerin jedoch nicht berufen. Denn der Mangel des Kellers - unzureichende Abdichtung - ist nach wie vor nicht behoben.

Der Mangel des Kellers steht der Fälligkeit der gesamten Restforderung (18.155,51 €) entgegen. Die zusätzlichen Leistungen der Klägerin, die nach Abschluss des Pauschalvertrages vom 13.03./27.03.2007 vereinbart wurden (nämlich Perimeterdämmung, Entwässerungsleitungen und Leerdosen im Keller) sind Ergänzungen des einheitlichen Kellerbauvertrages, und nicht etwa neue Verträge, die rechtlich gesondert zu behandeln wären. Entscheidend für diese Sichtweise (einheitlicher Kellerbauvertrag mit nachträglichen Ergänzungen) ist der Umstand, dass sämtliche Vereinbarungen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang standen. Die nachträglich vereinbarten Erweiterungen dienten sämtlich dem gleichen Leistungsziel, nämlich der Erstellung eines funktionstauglichen Fertigkellers. Der Mangel des Bauwerks hindert die Fälligkeit der Vergütung mithin auch insoweit, als der Anspruch der Klägerin auf den Zusatzvereinbarungen (Perimeterdämmung, Entwässerungsleitungen und Leerdosen) beruht.

Da der Mangel der Kellerabdichtung einer Fälligkeit des Werklohns entgegensteht, kommt es für die Entscheidung des Senats auf Feststellungen zu weiteren Mängeln nicht an. Es ist daher keine Stellungnahme zu der Frage erforderlich, ob und inwieweit die von der Klägerin hergestellte Entwässerung fehlerhaft war.

Da der Anspruch der Klägerin nicht fällig ist, erfolgt über die Hilfsaufrechnung der Beklagten (Kosten zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerung) keine Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.


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(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.