Gewerberaummiete: Umlage von Betriebskosten muss eindeutig bestimmt sein

bei uns veröffentlicht am19.07.2012

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
im Gewerberaummietverhältnis bedarf die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter einer inhaltlich bestimmten und eindeutigen Vereinbarung-OLG Schleswig, 4 U 7/11
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hin. Die Richter machten in der Entscheidung deutlich, dass Unklarheiten zulasten des Vermieters gehen würden. Für den Mieter müsse sich aus der Vereinbarung ergeben, welche Betriebskostenarten er tragen müsse. Nur so könne er sich ein jedenfalls grobes Bild von den auf ihn zukommenden zusätzlichen Kosten machen. Die Umlage könne allerdings auch durch eine hinreichend konkrete Bezugnahme auf den Betriebskostenkatalog der Anlage 3 zu § 27 der II. Betriebskosten-Verordnung vereinbart werden (OLG Schleswig, 4 U 7/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Schleswig Urteil vom 10.02.2012 (Az: 4 U 7/11)

Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird das am 05. Januar 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel auf die Berufung der Beklagten hin geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe

Die klagende Vermieterin begehrt von der beklagten Mieterin für das Jahr 2009 die Bezahlung von Grundsteuer, Sturmschadenversicherung und Haftpflichtversicherung aus ihrer Nebenkostenabrechnung vom 12. Januar 2010 (Bl. 30 d. A.). Die Parteien sind durch ein Gewerbemietverhältnis über das Objekt K. verbunden, in dem die Beklagte einen Supermarkt betreibt. In dem zwischen den Parteien geltenden Mietvertrag vom 24./28. November 1978, in den die Klägerin eingetreten ist, heißt es u. a.:

„6. Nebenkosten

6.1 Nebenabgaben und Kosten, die mit dem Betrieb des Mietgegenstandes zusammenhängen, trägt die Mieterin und führt sie direkt ab.

Es sind dies insbesondere

- Stromkosten

- Heizungskosten einschließlich Wartung

- Wasserversorgung

- Müllabfuhr

- Straßenreinigung

- Entwässerung

- Gartenpflege

- Schornsteinreinigung

- Hausmeister

- Räum-, Streu- und Sicherungspflicht sowie deren Kosten

- Wartungskosten für Feuerlöscher und Sicherheitsbeleuchtung

(sofern diese erforderlich wird) und die sonstige Haustechnik.

Die Mieterin schließt eine Betriebshaftpflichtversicherung auf eigene Rechnung ab. Der Abschluss ist der Vermieterin nachzuweisen ...“

Die Beklagte beglich die Nebenkostenabrechnung der Klägerin vom 12. Januar 2010 (Bl. 30 d. A., Bl. 38 d. A.) für das Jahr 2009 bis auf einen Betrag von 8.867,06 €, der für die an die Stadt K. gezahlte Grundsteuer zzgl. 19% Mehrwertsteuer, Sturmschadenversicherung und Haftpflichtversicherung verlangt wird. Für diese Positionen werden Betriebskosten gegenüber der Beklagten erstmals mit der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 geltend gemacht. Mit Anwaltsschreiben vom 28. Mai 2010 ließ die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf den 15. Juni 2010 zur Zahlung der Differenz auffordern (Bl. 31 f d. A.).

Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte zur Zahlung der Grundsteuer der Sturmschadenversicherung und der Haftpflichtversicherung verpflichtet sei. Die in Ziffer 6. 1 des Mietvertrages vorgenommene Aufzählung sei nicht abschließend gewesen. Dies ergebe sich aus der Formulierung „insbesondere“. Die Beklagte sei daher verpflichtet, auch die restlichen 8.867,06 € aus der Nebenkostenabrechnung für 2009 zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.867,06 € nebst Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 718,40 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Aufzählung der Nebenkosten in Ziffer 6.1 des Mietvertrages sei abschließend. Im Übrigen sei die Beklagte nach der ausdrücklichen Formulierung im Mietvertrag nur verpflichtet, diejenigen Nebenabgaben und Kosten zu tragen, die mit dem Betrieb des Mietgegenstandes zusammenhingen. Hierzu gehörten weder Grundsteuer noch Sturmschadenversicherung und Haftpflichtversicherung. In Ziffer 6.1. des Mietvertrages sei i. Ü. ausdrücklich geregelt, dass die Mieterin eine Betriebshaftpflichtversicherung auf eigene Rechnung abschließe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens erster Instanz wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 4.099,40 € verurteilt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die zulässige Klage habe zum Teil Erfolg. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 4.099,40 € für die Kosten der Sturmschaden- und Feuerversicherung zu. Zwar sei diese Position unter den Nebenkosten in Ziffer 6.1 des Mietvertrages nicht ausdrücklich erwähnt. Die Aufzählung in Ziffer 6.1 des Mietvertrages sei jedoch nicht abschließend, wie sich aus der Formulierung „insbesondere“ ergebe. Die Sturmschaden- und Feuerversicherung sei eine Nebenabgabe, die mit dem Betrieb des Mietgegenstandes zusammenhänge. Zum einen sei das Feuerrisiko durch den Betrieb des Marktes deutlich erhöht, zum anderen sei eine Sturmschaden- und Feuerversicherung auch im Interesse der Beklagten, um im Falle eines Sturm- oder Feuerschadens die Fortführung des Betriebes durch eine schnelle Reparatur zu gewährleisten.

Soweit die Klägerin darüber hinaus Grundsteuer und die Kosten für eine Haftpflichtversicherung verlange, stehe ihr kein Anspruch zu. Eine eventuelle Haftpflichtversicherung, soweit sie mit dem Betrieb des Mietgegenstandes zusammenhänge, sei auf Seiten der Klägerin nicht erforderlich, da ausweislich des Mietvertrages die Beklagte selbst für den Abschluss einer Betriebshaftpflicht zu sorgen habe und dieser Verpflichtung auch nachgekommen sei. Bei der Grundsteuer handele es sich um Kosten, die ebenfalls nicht mit dem Betrieb des Mietgegenstandes zusammenhingen. Denn sie werde unabhängig davon, ob die Immobilie genutzt werde, in jedem Falle von der Stadt erhoben.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit im Wesentlichen den folgenden Berufungsangriffen:

Rechtsirrig habe das Landgericht angenommen, dass der Klägerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 4.099,40 € für die Kosten der Sturmschaden- und Feuerversicherung zustehe:

Die Umlegbarkeit einer Feuerversicherung sei nicht streitgegenständlich und auch nicht in der Nebenkostenabrechnung der Klägerin enthalten gewesen. Die entsprechende Argumentation des Landgerichts mit dem Feuerrisiko gehe daher fehl. Das Landgericht habe nicht den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, dass es sich bei 6.1 des Mietvertrages um eine abschließende Regelung zwischen den Parteien zur Übernahme von Nebenkosten handele und diese keinen Raum für die Umlegung von Nebenkosten über die einzeln aufgeführten Positionen hinaus zulasse. Zur wirksamen Übertragung der Nebenkosten auf den Mieter sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Abrede erforderlich, aus der ausdrücklich, unmissverständlich und eindeutig zu entnehmen sei, welche Nebenkosten dem Mieter überbürdet würden, wobei entsprechende Vereinbarungen eng auszulegen seien. Es könne gerade nicht wie hier vom Landgericht Kiel argumentiert werden, die Sturmschadenversicherung hänge mit dem Betrieb des Mietgegenstandes zusammen und sei auch im Interesse der Beklagten, um hiermit eine wirksame Umlagevereinbarung zu begründen. Auch wenn - was hier i. Ü. nicht der Fall sei - Nebenkosten notwendig durch die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache entstünden, sei daraus kein Anscheinsbeweis dafür abzuleiten, dass der Mieter diese zu tragen habe. Allein maßgeblich sei, welche inhaltlich genau bestimmbaren Nebenkosten die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages als auf den Mieter umlegbar vereinbart hätten. Heiße es im Mietvertrag, dass der Mieter „sämtliche“ Nebenkosten zu tragen habe und seien nur einige Nebenkosten hinter dem Wort „insbesondere“ oder vor dem Wort „etc.“ oder u. a.“ beispielhaft genannt, so seien nach der zutreffenden Rechtsprechung nur die genannten Positionen umlagefähig.

Das Landgericht habe auch nach seiner eigenen Argumentation eine falsche Bewertung vorgenommen, wenn es die Sturmschadenversicherung als eine mit dem Betrieb des Rewe-Marktes zusammenhängende Nebenabgabe angesehen habe. Wie die Kosten für die Grundsteuer und die Haftpflichtversicherung hingen die Kosten für eine Sturmschadenversicherung nicht mit dem Betrieb des Mietgegenstandes zusammen. Die Sturmschadenversicherung sei eine Sachversicherung, die ausschließlich im Interesse des Gebäudeeigentümers liege und wie eine Eigenschadenversicherung zu bewerten sei. Der Eigentümer eines Gebäudes schließe eine derartige Versicherung aufgrund seines eigenen Interesses am Erhalt des Gebäudes unabhängig von der Nutzungsart des Gebäudes ab. Ein Mieterinteresse am Abschluss einer derartigen Versicherung bestehe nicht. Die Argumentation des Landgerichts, dass bei Bestehen einer Versicherung die Reparatur schneller erfolge, sei haltlos, im Übrigen jedenfalls nicht geeignet, die Bereitschaft des Mieters zur Übernahme der für hierfür entstehenden Kosten zu begründen.

Verkannt habe das Landgericht auch die jahrelange Übung der Parteien seit Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 1978, wonach die Umlage der streitigen Positionen nie erfolgt sei und die Klägerin erstmals mit der Betriebskostenabrechnung 2009 solche Kosten von der Beklagten erstattet verlangt habe.

Die nach den §§ 511 ff ZPO statthafte und zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, während die Klägerin mit ihrer nach § 524 Abs. 1 ZPO zulässigen Anschlussberufung abzuweisen war. Die Klage war hiernach unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht nach Ziffer 6.1 des Mietvertrages vom 24./28. November 1978 die Zahlung der in ihrer Nebenkostenabrechnung vom 12. Januar 2010 ausgewiesenen Beträge für Grundsteuer (zzgl. 19% Mehrwertsteuer), Sturmschadenversicherung und Haftpflichtversicherung verlangen.

Nach der gemäß den §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung von Ziffer 6.1 des Mietvertrages haben die Mietvertragsparteien die Übernahme der für Grundsteuer, Sturmschadenversicherung und Haftpflichtversicherung entstehenden Kosten durch die Beklagte nicht vereinbart, die mietvertragliche Formulierung

Nebenabgaben und Kosten, die mit dem Betrieb des Mietgegenstandes zusammenhängen, trägt die Mieterin und führt sie direkt ab. Es sind dies insbesondere ...“

begründet eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten nicht.

Auch in einem Gewerberaummietverhältnis bedarf die Umlage von - nach dem allgemeinen Grundsatz vom Vermieter zu tragenden - (Betriebs-)Kosten auf den Mieter einer inhaltlich bestimmten und eindeutigen Vereinbarung, wobei Unklarheiten zulasten des Vermieters gehen; für den Mieter muss sich aus der Vereinbarung ergeben, welche Betriebskostenarten er zu tragen hat, um sich ein jedenfalls grobes Bild von den auf ihn zukommenden zusätzlichen Kosten zu machen.

Die hiernach erforderliche hinreichende Bestimmtheit fehlt im Hinblick auf die streitgegenständlichen Positionen, die in der Aufzählung nach „insbesondere“ nicht genannt werden.

Auch liegt in der Formulierung in Ziffer 6.1 MV „Nebenabgaben und Kosten, die mit dem Betrieb des Mietgegenstandes zusammenhängen, insbesondere ...“ entgegen der von der Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung KG NZM 2008, 128 f vertretenen Auffassung eine zulässige Bezugnahme auf den bei Abschluss des Mietvertrages (1978) geltenden Katalog der Anlage 3 Nr. 1-16 zu § 27 der II. BV, der die streitgegenständlichen Betriebskostenarten beinhaltet, nicht.

Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings die Umlage der Nebenkosten in Formularverträgen durch eine hinreichend konkrete Bezugnahme auf den Betriebskostenkatalog der Anlage 3 zu § 27 der II. BV vereinbart werden. Bei Abschluss des Gewerbemietvertrages im November 1978, der hinsichtlich der Nebenkosten durch die Nachträge nicht geändert worden ist, galten (für preisgebundenen Wohnraum) § 4 MHRG sowie § 27 der II. Berechnungsverordnung. Hiernach (Legaldefinition des § 27 der II. BV) waren Betriebskosten insbesondere die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder des Grundstücks laufend entstehen, es sei denn, dass sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden.

In Ziffer 6.1 des Mietvertrages wird aber auf den Katalog der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung nicht in hinreichend bestimmter Weise Bezug genommen. Dort fehlt ein konkreter Hinweis auf den Katalog oder den Betriebskostenbegriff in § 27 der II. BV. Auch wird die Legaldefinition des § 27 der II. BV zu den Betriebkosten nicht wiederholt, sondern hiervon abweichend ohne Hinweis auf dem Eigentümer durch das Eigentum entstehende Kosten abgestellt auf „Nebenabgaben und Kosten, die mit dem Betrieb des Mietgegenstandes zusammenhängen“. Gegen eine von den damaligen Vertragsparteien gewollte Überwälzung der (unabhängig vom Betrieb des Mietgegenstandes anfallenden) Grundsteuer und der Versicherungsprämie für die Sturmschadens- und Haftpflichtversicherung spricht ferner, dass die Mieterin die „Nebenabgaben und Kosten“ nach Ziffer 6.1 des Mietvertrages „direkt abführen“ soll, was angesichts der regelmäßigen Belastung des Eigentümers mit Grundsteuer und der Prämie für die Gebäudeversicherung insoweit nicht passt.

Der Annahme einer von den Vertragsparteien bei Abschluss des Mietvertrages gewollten Bezugnahme auf den Katalog widerspricht auch, dass in Ziffer 6.1 unter „insbesondere“ Kosten aufgeführt werden, die nicht Gegenstand des Katalogs der Nr. 1 - 15 der Anlage 3 waren, etwa „Räum-, Streu- und Sicherungspflicht sowie deren Kosten“ und „Wartungskosten für Feuerlöscher ... und die sonstige Haustechnik“. Schließlich spricht gegen das von der Klägerin vertretene Verständnis von Ziffer 6.1 des Mietvertrages die jahrzehntelange (1978 - 2008) Praxis der Mietvertragsparteien, wonach die Grundsteuer, die Gebäudeversicherungs- und Gebäudehaftpflichtversicherungsprämien gegenüber der beklagten Mieterin nicht mit den Nebenkostenabrechnungen geltend gemacht worden sind. Auch insoweit besteht eine Vergleichsbarkeit zu dem vom Kammergericht beurteilten Sachverhalt nicht.


Gesetze

Gesetze

6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

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Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.