Grenzverlauf: Der Streit um den Grenzstein...

bei uns veröffentlicht am29.01.2013

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
bei Überbauung des Grenzsteins besteht ein Anspruch auf Wiederherstellung des Grenzsteins und Beseitigung der Überbauung-AG München vom 11.02.11-Az:244 C 31256/09
Grenzsteine sollen verhindern, dass sich benachbarte Grundstückseigentümer über einen Grenzverlauf streiten. Um diesem Zweck gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass der Grenzstein leicht und ohne Weiteres erkennbar ist. Eine Überbauung des Grenzsteins verhindert dies. Es besteht daher ein Anspruch auf Wiederherstellung des Grenzsteins und Beseitigung der Überbauung.

Das stellte das Amtsgericht München im Falle zweier Nachbarn klar, auf deren Grundstücksgrenze sich ein Grenzstein befand. Eines Tages errichtete der eine Nachbar auf seinem Grundstück einen Neubau und baute eine Betonmauer auf die Grenze. Diese Mauer schloss auch den Grenzstein ein. Dagegen wehrte sich der andere Nachbar. Schließlich sei der Grenzstein jetzt nicht mehr erkennbar. Er verlangte die Wiederherstellung des alten Zustands durch das Vermessungsamt. Das sei völlig unnötig, so der Bauherr. In der Mauer befänden sich zwei Löcher, durch die man den Grenzstein sehen könne. Dies reichte dem Nachbarn nicht. Er erhob Klage.

Die zuständige Richterin gab ihm recht. Sinn und Zweck eines Grenzsteins sei es, die Grenzen der Grundstücke örtlich zu kennzeichnen. Zwar ändere ein Grenzstein nicht den Grenzverlauf und damit auch nicht die Eigentumsverhältnisse. Er habe aber hohen Beweiswert. Er diene auch dazu, zu verhindern, dass sich Grundstücksnachbarn über den Grenzverlauf streiten. Um diesem Zweck gerecht zu werden, sei es aber erforderlich, dass der Grenzstein leicht und ohne Weiteres erkennbar sowie gut zugänglich sei. Diese Voraussetzungen seien hier durch den Überbau mit der Betonmauer nicht mehr erfüllt. Die Löcher in der Mauer würden nicht ausreichen. Zum einen sei das erste Loch sehr klein und erlaube nur einen Blick auf den 15 cm tief in der Mauer befindlichen Grenzstein. Im Übrigen befinde sich dieses Loch auf Bodenniveau. Der Stein sei nur erkennbar, wenn man in die Hocke gehe und den Kopf auf Höhe des Lochs bringe. Zusätzlich erfordere dies auf jeden Fall eine Lichtquelle. Auch das zweite Loch rechtfertige keine andere Beurteilung. Zum einen sei es zu klein, zum anderen sei bei einem Blick durch dieses Loch nur Erde erkennbar. Es bestehe daher ein Anspruch auf Wiederherstellung des alten Zustandes zumal auch nicht ausgeschlossen werde könne, dass beim Bau der Mauer der Grenzstein auch verrückt worden sein könnte (Amtsgerichts München, 244 C 31256/09).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

AG München Schlussurteil vom 11.02.2011 (Az: 244 C 31256/09)

Der Beklagte wird verurteilt, den Grenzstein am Schnittpunkt der nördlichen Grenze ... und der östlichen Grenze des Grundstückes ... durch das Vermessungsamt wiederherstellen zu lassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 €. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.


Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Wiederherstellung eines Grenzsteins, eiserner Zaunpfosten und einer Hecke.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks ... Der Beklagte hat auf seinem Grundstück einen Neubau errichtet, der teilweise als Grenzbebauung ausgeführt ist. Am süd-östlichen Eckpunkt des Grundstücks hat der Beklagte eine Betonmauer errichtet, welche sich über einem Grenzstein befindet.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Grenzstein am Schnittpunkt der nördlichen Grenze ... und der östlichen Grenze des Grundstückes ... entfernt bzw. versetzt. Jedenfalls sei der Grenzstein aufgrund der Tatsache, dass der Platz, an dem der Grenzstein früher stand, nunmehr mit einem Betonfundament überzogen wurde, nicht mehr hinreichend sichtbar. Des weiteren trägt der Kläger vor, der Beklagte habe sämtliche einbetonierten Zaunpfähle entlang der gemeinsamen Grenze gegen den Willen des Klägers entfernt. Der Zaun habe keine gemeinsame Grenzanlage dargestellt und sei bereits in den fünfziger Jahren von der Tante des Klägers auf dessen Grundstück errichtet worden.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, soweit der Kläger in Ziffer 1 des Klageantrags vom Beklagten die Wiederherstellung des Grenzsteins am Schnittpunkt der nördlichen Grenze ... und der östlichen Grenze des Grundstückes ... durch das Vermessungsamt begehrt. Im Übrigen ist die Klage hingegen unbegründet und daher hinsichtlich Ziffer 2 und 3 des Klageantrags abzuweisen.

Der Kläger hat gegen den Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Grenzsteins einen Abmarkungsanspruch und damit einen Anspruch auf Wiederherstellung desselben durch das insoweit zuständige Vermessungsamt auf Kosten des Beklagten gem. § 919 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 9 S. 1, Art. 10 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 bzw. Art. 22 (Bay)AbmG, da dieser Grenzstein durch den Beklagten unkenntlich gemacht wurde und begründete Zweifel daran bestehen, dass der Grenzstein sich noch an der entsprechend der Grundstücksgrenzen richtigen Stelle befindet.

Zunächst ist § 919 BGB vorliegend anwendbar, da zwischen den Parteien hinsichtlich der Grundstücksgrenze selbst kein Streit herrscht. Streitig ist hier allein, ob der Grenzstein hinreichend kenntlich ist und verrückt wurde oder nicht, mithin die Grenze richtig kennzeichnet. Es musste daher nicht zunächst eine Grenzscheidung gem. § 920 BGB erfolgen. Selbst wenn der Grenzverlauf vorliegend streitig wäre, so ergibt sich ein entsprechender Anspruch jedenfalls auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 9 S. 1, Art. 10 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 bzw. Art. 22 (Bay)AbmG, wonach Grenzeichen gerade nicht unkenntlich gemacht werden dürfen und die Grundstückseigentümer für die Erkennbarkeit zu sorgen haben. Bei den entsprechenden Vorschriften des AbmG handelt es sich insoweit auch um ein Schutzgesetz, von dessen Schutzbereich jedenfalls die betroffenen Grundstückseigentümer erfasst werden.

Der Grenzstein wurde vorliegend durch den Beklagten unkenntlich gemacht.

Sinn und Zweck einer Abmarkung und damit eines Grenzsteins ist gem. Art. 1 Abs. 1 AbmG, die Grenzen der Grundstücke durch Marken (Grenzzeichen) Örtlich erkennbar zu bezeichnen. Zwar ändert die Abmarkung nicht den Grenzverlauf und damit auch nicht die Eigentumsverhältnisse.

Die Abmarkung soll aber die Anerkennung der Grenze durch die Grundstücksnachbarn kennzeichnen und hat als solche zudem einen hohen Beweiswert. Zu beachten ist insoweit auch, dass § 919 BGB gerade der Sicherung einer unstreitigen Grenze dient und einen aus dem Eigentum fließenden Mitwirkungsanspruch an der Wiederherstellung der Grenzabmarkung begründet. Das Bestehen von Grenzzeichen soll verhindern, dass sich benachbarte Grundstückseigentümer über einen an sich unstreitigen Grenzverlauf streiten, indem es ihnen durch das Grenzzeichen ermöglicht wird, schnell und ohne größeren Aufwand die Grundstücksgrenzen definieren zu können. Um diesem Zweck gerecht zu werden, ist es aber erforderlich, dass ein Grenzstein leicht und ohne weiteres erkennbar, die Grenzen anhand desselben vermessbar und dieser für alle von den Grundstücksgrenzen Betroffenen gut zugänglich ist. „Unkenntlich geworden“ i. S. d. § 919 BGB bedeutet daher in diesem Zusammenhang auch mangelnde Erkennbarkeit, ohne dass es insoweit erforderlich wäre, dass das Grenzzeichen in seiner Gänze nicht mehr sichtbar wäre.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend aufgrund der Überbauung des Grenzsteines mit einer Betonmauer nicht mehr erfüllt. Durch die vom Beklagten errichtete Mauer wurde der Grenzstein hier unkenntlich gemacht. Zwar ist es für die Erkennbarkeit grundsätzlich nicht erforderlich, dass Grenzsteine von oben sichtbar sind. Ein Grenzstein muss jedoch aus den genannten Gründen ohne weiteres zugänglich und erkennbar sein. Diese Voraussetzung ist hier nicht mehr gegeben. Der Grenzstein ist vorliegend unstreitig von einer Betonmauer umgeben. Die beiden gegenständlichen Löcher in der Mauer reichen insoweit nicht aus, um davon auszugehen, dass der Grenzstein auch nach dem Bau der Betonmauer noch hinreichend kenntlich geblieben ist. Aufgrund der beim Ortstermin vom 20.12.2010 erfolgten Inaugenscheinnahme konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass der streitgegenständliche Grenzstein weder vom Grundstück des Beklagten noch vom Grundstück des Klägers hinreichend sichtbar ist. Aufgrund der über dem Grenzstein befindlichen Mauer ist die Erkennbarkeit desselben praktisch nicht mehr vorhanden.

Eine Erkennbarkeit entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch durch das auf der Seite des Grundstücks des Beklagten befindliche 12 cm auf 14 cm große Loch nicht gegeben. Zum einen ist dieses Loch sehr klein und erlaubt daher nur einen Blick auf den 15 cm tief in der Mauer befindlichen Grenzstein. Im Übrigen befindet sich das genannte Loch auch auf Bodenniveau, so dass der Grenzstein nur dann zu erkennen ist, wenn man in die Hocke geht und den Kopf auf Höhe dieses Loches bringt. Zusätzlich erforderlich ist in jedem Falle eine Lichtquelle, da der Stein 15 cm tief in dem Loch liegt. Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass sich die Eigentümer der Nachbargrundstücke (oder anderweitig an den Grundstücksgrenzen berechtigt Interessierte) zum einen auf das Grundstück des Klägers, von welchem allein das Loch und damit der Stein eingesehen werden kann, begeben und sich dann halb auf den Boden legen müssten, um den in der Mitte der Mauer befindlichen Grenzstein besichtigen zu können. Zum anderen kann der Stein jedoch auch in diesem Fall allenfalls teilweise von der Seite begutachtet werden. Es ist insoweit insbesondere nicht möglich, dessen genaue Position unter der Mauer festzustellen. Wenn dem Sinn und Zweck eines Grenzzeichens, nämlich die Bezeichnung der örtlichen Erkennbarkeit der Grenzen und gerade die Vermeidung von Streitigkeiten über den Grenzverlauf, Geltung verschafft werden soll, so kann die hier gegebene Situation keinesfalls ausreichen, um die Erkennbarkeit der Grenzen ausreichend zu wahren. Aufgrund der beschriebenen Hindernisse, welche hier bei einer Besichtigung des Grenzstein zunächst überwunden werden müssten, und der vielen Unwägbarkeiten und des dadurch vorhandenen Konfliktpotentials, kann daher von einer hinreichenden Erkennbarkeit des Grenzstein nicht mehr ausgegangen werden. Vielmehr wurde dieser durch den Bau der Betonmauer unkenntlich gemacht.

Auch das Loch oben in der Mauer auf der Seite des Grundstücks des Klägers rechtfertigt vorliegende keine andere Bewertung. Zum einen ist dieses Loch lediglich 5 cm im Durchmesser und kann bereits aus diesem Grund keine hinreichende Erkennbarkeit des ca. 55 cm tiefer gelegenen 15 cm langen Grenzsteins gewährleisten. Zum anderen ist, wenn man durch dieses Loch hindurch sieht, auf den ersten Blick auch lediglich Erde erkennbar. Das Gericht konnte sich hiervon bei der Inaugenscheinnahme überzeugen. Erst als das Grenzsteinloch von der anderen Seite auf dem Grundstück des Beklagten besichtigt und seitens des Beklagtenvertreters mit einer Taschenlampe durch das obere, zuvor in Augenschein genommene kleine Loch hindurchgeleuchtet wurde, war zu erkennen, dass dieser Lichtstrahl auf den Grenzstein in der Mauer trifft. Auch diese „Methode“ beinhaltet so viele Hindernisse und Unsicherheiten, dass hierdurch keinesfalls die Erkennbarkeit des Grenzsteins und damit die Sicherung unstreitiger Grundstücksgrenzen zwischen den Parteien gewährleistet werden kann.

Schließlich bestehen im vorliegenden Fall auch aufgrund der widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage der Zeugin ... und der Tatsache, dass über den Grenzstein tatsächlich würdigen Aussage der Zeugin ... und der Tatsache, dass über den Grenzstein tatsächlich eine Betonnmauer gebaut wurde, erhebliche und nachvollziehbare Zweifel daran, dass der Grenzstein weiterhin den tatsächlichen Grenzverlauf beschreibt und nicht verrückt wurde. Mithin besteht vorliegend auch ein nachvollziehbares Interesse des Klägers an der Wiederherstellung des Grenzsteines.

Die Zeugin ... hat widerspruchsfrei und gut nachvollziehbar geschildert, dass sie im Jahr 2008 einen Stein auf einem Schutthaufen gesehen, wie dieser Stein ausgesehen und weshalb sie diesen für einen Grenzstein gehalten und dass sich der Schutthaufen nur ca. 2 bis 3 m von der Stelle, an welcher der hier streitgegenständliche Grenzstein liegt, befunden habe. Die Zeugin hat im Übrigen auch keinerlei eigenes Interesse am Ausgang des hiesigen Verfahrens. Zwar hat die Aussage der Zeugin ... nicht zweifelsfrei ergeben, dass es sich bei dem Grenzstein, den die Zeugin im Jahr 2008 auf einem Schutthaufen auf dem Grundstück des Beklagten liegen gesehen hat, tatsächlich um den streitgegenständlichen gehandelt hat, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich insoweit um einen der anderen auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Grenzstein gehandelt hat. Hinzu kommt jedoch, dass die den Grenzstein verdeckende Betonmauer ebenfalls im Jahr 2008 erbaut wurde. Diese wurde auch unstreitig über den Grenzstein gebaut. Es wäre insoweit zumindest naheliegend, dass die Position des Grenzsteins bei dem Bau der Mauer, wenn auch nur geringfügig, verändert wurde. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, dass er den Grenzstein bei der Betonierung der Mauer mit Styropor isoliert habe. Hierdurch kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Stein dennoch beim Mauerbau in Mitleidenschaft gezogen wurde, zumal das genannte Isoliermaterial bei der Besichtigung der Mauer an der betreffenden Stelle in der Nähe des Grenzsteins nicht mehr zu sehen war.

Der Kläger hat aufgrund dieser Umstände nach Auffassung des Gerichts berechtigte Zweifel daran, dass der Grenzstein die Grundstücksgrenzen auch jetzt noch zutreffend kennzeichnet, so dass ein berechtigtes Interesse an der Wiederherstellung des Grenzsteins und damit der Sicherung der Grenzen besteht.

Es ist insoweit nach Auffassung des Gerichts auch gerechtfertigt, dass der Beklagte die vollen Kosten der Wiederherstellung zu tragen hat, da der Beklagte wissentlich und willentlich die Mauer über den Grenzstein gebaut hat. Dem Beklagten war bewusst, dass der Grenzstein von der Mauer großenteils verdeckt und damit unkenntlich wird. Den Kläger trifft hieran hingegen kein Verschulden. Eine hälftige Kostenteilung würde daher aufgrund der einseitigen Unkenntlichmachens durch den Beklagten zu keinem sachgerechten Ergebnis führen.

Eine entsprechende Wiederherstellung kann auch allein durch das zuständige Vermessungsamt erfolgen, vgl. Art. 3 AbmG.

Ein Anspruch auf Einbetonieren der Zaunpfosten und Wiederherstellung der Hecke steht dem Kläger hingegen nicht zu.

Ein Anspruch auf Wiederherstellung der Hecke wurde bereits nicht schlüssig vorgetragen. Der gesamte klägerische Vortrag schweigt sich, mit Ausnahme des Klageantrags, zu dieser Hecke aus. Lediglich der Beklagte trägt vor, dass der Kläger selbst eine Hecke auf entsprechendes Abhilfeverlangen des Beklagten entfernt habe. Ob es sich dabei um die im Klageantrag genannte Hecke handelt, ergibt sich aus dem Vortrag nicht. Aus dem klägerischen Vortrag ist mithin weder ersichtlich, um welche Hecke es sich handelt, noch was mit dieser Hecke passiert sein soll noch weshalb ihm insoweit ein Anspruch gegen den Beklagten zusteht. Hinsichtlich der Hecke ist daher ein Anspruch auf Wiederherstellung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt schlüssig vorgetragen.

Dem Kläger steht auch hinsichtlich der Zaunpfosten kein Anspruch auf Wiederherstellung zu.

Ein entsprechender Anspruch aus § 921 BGB scheidet aus, da der streitgegenständliche Zaun nach dem eigenen Vortrag des Klägers keine gemeinsame Grenzanlage darstellt.

Ein solcher Anspruch ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 823 BGB, da der Kläger vorliegend nicht nachweisen konnte, dass er - auch heute noch - Eigentümer des Grundstücks ist, auf welchem sich die streitgegenständlichen Zaunpfosten befunden haben. Da die Zaunpfosten unstreitig einbetoniert waren, ist in diesem Zusammenhang im Hinblick auf § 946 BGB unerheblich, wer den Zaun gekauft oder errichtet hat. Entscheidend ist vielmehr allein, auf wessen Grundstück der Zaun vor dessen Entfernung stand.

Zwar trägt der Kläger vor, dass dieser Zaun bereits in den fünfziger Jahren auf dem Grundstück des Klägers von dessen Tante erbaut wurde. Als Beweis hierfür hat der Kläger eine Fotografie aus den fünfziger Jahren vorgelegt, welche ein Haus und einen Zaun zeigt. Der Beklagte hat jedoch bereits zuvor in der Klageerwiderung das Eigentum des Klägers an den Zaunpfosten substantiiert bestritten und vorgetragen, dass sich bei der Einmessung des Grundstücks herausgestellt habe, dass sich die Zaunpfosten auf dem Grundstück des Beklagten befanden, so dass Eigentümer der streitgegenständlichen Zaunpfosten der Beklagte sei. Es war daher vorliegend klar erkennbar, dass streitig vorliegend nicht die Eigentumssituation in den fünfziger Jahren, sondern die nunmehrige Eigentumslage nach der Einmessung ist. Es war auch offensichtlich, dass für die streitige Tatsache der heute, nach Einmessung bestehenden Grundstückseigentumsverhältnisse die Eigentumslage in den fünfziger Jahren nicht von Bedeutung sein kann. Im Übrigen musste auch dem Kläger vorliegend klar sein, dass eine Fotografie, welche offensichtlich keine Grundstücksgrenzen wiedergibt, für die Frage des Eigentums an den Zaunpfosten, für welche es gerade auf das Grundstückseigentum ankommt, keinen Beweiswert hat. Auch die Zeugin ... wurde lediglich zu der Frage angeboten, dass sich der Zaun bereits in den fünfziger Jahren an derselben, auf dem Foto bezeichneten Stelle befand und der Drahtzaun auch nur an dieser Stelle existent war. Hierauf kam es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Eines gesonderten gerichtlichen Hinweises bedurfte es daher nicht.

Dem insoweit beweisbelasteten Kläger ist folglich mit den angebotenen Beweismitteln nicht der Nachweis gelungen, dass sich auch nach der Einmessung der Zaun noch auf seinem Grundstück befunden hat und er mithin Eigentümer der Zaunpfosten war.

Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf vorgerichtliche Mahnauslagen i. H. v. 201,41 €, da es auch insoweit an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zur Entstehung entsprechender Kosten fehlt. Es ist bereits nicht ersichtlich, wofür diese Mahnauslagen entstanden sein sollen.


Gesetze

Gesetze

5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 946 Verbindung mit einem Grundstück


Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen


Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 919 Grenzabmarkung


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 920 Grenzverwirrung


(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitige

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Referenzen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.

(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.

(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.

(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.

(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.

(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.

(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.

(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.