Gruppenunfallversicherungsvertrag: Änderung der Bezugsberechtigung eines Erben

bei uns veröffentlicht am07.08.2013

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Änderungen der Bezugsberechtigung bei einem Gruppenunfallversicherungsvertrag müssen grundsätzlich gegenüber dem Versicherer mitgeteilt werden.
Mit dem BGH-Urteil vom 26.06.2013 (Az: IV ZR 243/12) wurde folgendes entschieden:
Wird in einem Gruppenunfallversicherungsvertrag vereinbart, dass für den Fall des Unfalltodes eines Mitarbeiters (versicherte Person) des Unternehmens (Versicherungsnehmer) die gesetzlichen Erben des Mitarbeiters bezugsberechtigt sind, soweit keine andere Bestimmung getroffen wurde, so muss eine Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer erfolgen. Eine bloße Anzeige gegenüber dem Unternehmen ist nur ausreichend, wenn vereinbart wurde, dass das Unternehmen Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung auch für den Versicherer entgegennehmen kann.


Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten in einem Prätendentenstreit Freigabe eines von der G.Versicherung AG (im Folgenden: Versicherer) hinterlegten Betrages von 41.000 € sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz eines Zinsdifferenzschadens geltend. Am 28. Mai 2008 verstarb infolge eines Unfalls der Lebensgefährte der Klägerin (im Folgenden: Erblasser), der von den Beklagten, seinen Eltern, zu je 1/2 beerbt wurde. Der Erblasser war - wie die Klägerin - bei einem Telefonunternehmen (im Folgenden: Arbeitgeber) beschäftigt. Dieses hatte als Versicherungsnehmer bei dem Versicherer im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung auch für den Erblasser als Versicherten eine Unfallversicherung abgeschlossen. In dem Versicherungsschein für die Gruppenunfallversicherung sind für den Todesfall als Bezugsberechtigte die gesetzlichen Erben aufgeführt. Am 10. April 2008 benannte der Erblasser auf einem von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Formular "Benennung von Bezugsberechtigten" die Klägerin als Bezugsberechtigte. Dieses Formular wurde bei dem Arbeitgeber des Erblassers zu dessen Personalakte genommen. Eine Weiterleitung an den Versicherer vor dem Tod des Erblassers unterblieb.

Nach dem Erbfall kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung um die Rechte aus der Unfallversicherung. Die Beklagte zu 1 machte mit Schreiben vom 3. und 7. Juli 2008 Ansprüche gegen den Arbeitgeber des Erblassers sowie gegen den Versicherer geltend. Mit weiteren Schreiben vom 1. und 18. August 2008 widerrief sie die Bezugsberechtigung gegenüber dem Arbeitgeber und teilte dies dem Versicherer mit. Letzterer hinterlegte daraufhin die Versicherungssumme in Höhe von 41.000 €. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.


Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB auf Freigabe der hinterlegten Versicherungsleistung zu. Bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall sei zwischen dem Deckungs- und dem Valutaverhältnis zu unterscheiden. Diese Grundsätze fänden auch bei der hier vereinbarten Versicherung für fremde Rechnung Anwendung. Im Valutaverhältnis sei zwischen dem Erblasser und der Klägerin am 11. April 2008 ein wirksamer Schenkungsvertrag zustande gekommen. Dies stehe zur Überzeugung des Berufungsgerichts aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin fest.

Demgegenüber fehle es an der wirksamen Begründung einer Bezugsberechtigung der Klägerin für den Todesfall im Deckungsverhältnis. Die vom Arbeitgeber abgeschlossene Gruppenunfallversicherung habe als Bezugsberechtigte die gesetzlichen Erben ausgewiesen. Eine Vereinbarung über die Einsetzung eines Dritten als Bezugsberechtigtem zwischen diesem und dem Versicherungsnehmer selbst genüge für die wirksame Ausübung des Bestimmungsrechts nicht. Die postmortale Weiterleitung des zunächst nur zu den Personalakten des Arbeitgebers genommenen Formulars habe daran nichts mehr zu ändern vermocht. Die Beklagten könnten sich allerdings auf die fehlende Bezugsberechtigung im Deckungsverhältnis nach Treu und Glauben nicht berufen. Zwischen der Klägerin und dem Erblasser sei bezüglich der Bezugsberechtigung ein wirksamer Schenkungsvertrag geschlossen worden, in dessen Verpflichtungen die Beklagten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eingetreten seien. Den Beklagten fiele daher mit der Versicherungsleistung etwas zu, was sie in Erfüllung des Schenkungsvertrages der Klägerin umgehend zurückzugewähren hätten.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte jedenfalls mit der gegebenen Begründung nicht davon ausgehen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Freigabe der hinterlegten Versicherungsleistung gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. Im Streit zweier Forderungsprätendenten über die Auszahlung hinterlegten Geldes steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Herausgabe zu, denn letzterer hat auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt. Wer wirklicher Rechtsinhaber ist, entscheidet das materielle Recht.
Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall zwischen dem Deckungsverhältnis - hier dem im Rahmen des Gruppenunfallversicherungsvertrages abgeschlossenen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber des Erblassers und dem Versicherer zugunsten des Erblassers als Versichertem mit der Möglichkeit der Einräumung eines Bezugsrechts für Dritte - und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten unterschieden werden muss. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen allein dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung.
Auf dieser Grundlage ist nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt davon auszugehen, dass der Erblasser der Klägerin die Bezugsberechtigung für den Todesfall im Deckungsverhältnis nicht wirksam eingeräumt hat. Die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung (oder hier einer Unfallversicherung, vgl. § 185 i.V.m. §§ 159 f. VVG) verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers bzw. hier des Versicherten die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können. Dies ergibt sich für das widerrufliche Bezugsrecht aus der Regelung des § 159 Abs. 2 VVG.

Voraussetzung hierfür ist eine wirksame Einräumung der Bezugsberechtigung durch den Berechtigten noch zu dessen Lebzeiten. Bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung, ihrem Widerruf sowie ihrer Abänderung handelt es sich um einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, die gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst wirksam werden, wenn sie dem Versicherer zugegangen sind. Eine Vereinbarung über das Bezugsrecht lediglich zwischen dem Versicherungsnehmer bzw. hier dem Erblasser als Versichertem sowie dem Bezugsberechtigen entfaltet nur schuldrechtliche Wirkungen im Valutaverhältnis, während im Deckungsverhältnis eine Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer oder Versichertem und Versicherer erforderlich ist.

Hier ist die maßgebliche Vereinbarung über das Bezugsrecht nur zwischen dem Erblasser und der Klägerin sowie dann ergänzend durch Überlassung des Formulars gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt. Eine Übersendung des Formulars an den Versicherer wurde weder unmittelbar durch den Erblasser noch durch dessen Arbeitgeber vor dem Versicherungsfall veranlasst. Von der Bezugsrechtsbestimmung zugunsten der Klägerin erhielt der Versicherer erst nach dem Versicherungsfall Kenntnis.
Die wirksame Begründung einer Bezugsberechtigung zugunsten der Klägerin im Deckungsverhältnis kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Versicherer und der Arbeitgeber vor Eintritt des Versicherungsfalls wirksam vereinbart haben, dass der Arbeitgeber ihm mitgeteilte Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung für den Versicherer - sei es als Empfangsbote, sei es als Stellvertreter - entgegennehmen kann.

Das lässt sich nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt derzeit nicht feststellen. Es kann zunächst nicht allein aus den für die Gruppenunfallversicherung maßgeblichen Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen hergeleitet werden. In dem Merkblatt "Was Sie über die Gruppen-Unfallversicherung wissen sollten" heißt es zu "Das Bezugsrecht":

"Sofern Sie nichts anderes bestimmt haben, sind bei Unfalltod die gesetzlichen Erben bezugsberechtigt. Zur Festlegung eines Bezugsrechts ist die Unterschrift der versicherten volljährigen Person erforderlich."
Der Versicherer geht also, wie sich auch aus dem Versicherungsschein ergibt, grundsätzlich davon aus, dass die gesetzlichen Erben bezugsberechtigt sind. Wenn dies anders sein soll, bedarf es einer gegenüber dem Versicherer wirksamen Bestimmung. Als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung muss sie dem Versicherer zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB). Entsprechend bestimmt Ziff. 18.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dass alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen schriftlich abgegeben werden müssen und an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden sollen. Irgendeine Befugnis des Arbeitgebers, mit Bindungswirkung für den Versicherer Erklärungen zur Änderung des Bezugsrechts entgegenzunehmen, lässt sich aus diesen Unterlagen nicht herleiten.

Nichts anderes ergibt sich unmittelbar aus § 6 der "Betriebsvereinbarung Soziales" vom 19. Juni 2006 zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Hiernach erfolgt die Gehaltsfortzahlung im Sterbefall als Einmalzahlung abzüglich der gesetzlichen Steuern an eine vom Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich benannte bezugsberechtigte Person. Die Bezugsberechtigung kann jederzeit durch den Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich widerrufen oder geändert werden. Bei dieser Betriebsvereinbarung handelt es sich unmittelbar nur um eine arbeitsvertragliche Regelung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Feststellungen dazu, dass auch der Versicherer an dieser in irgendeiner Weise beteiligt ist, lassen sich auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts nicht treffen. Außerdem regelt die Betriebsvereinbarung lediglich den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Sterbefall gegenüber dem Arbeitgeber. Ausdrücklich ist am Schluss des § 6 der Betriebsvereinbarung vorgesehen, dass ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Sterbefall nicht besteht, wenn aufgrund des Todesfalles des Mitarbeiters Leistungen aus der arbeitsvertraglich vereinbarten Gruppenunfallversicherung fällig werden. Lediglich um Ansprüche aus dieser Gruppenunfallversicherung geht es hier. Aus ihr ergibt sich - wie oben dargelegt - nicht, dass der Arbeitnehmer befugt wäre, die Bezugsberechtigung allein gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, ohne dass der Versicherer hiervon Kenntnis erlangt. Dies wäre für den Versicherer auch mit erheblichen Risiken verbunden, da er im Versicherungsfall Gefahr liefe, Leistungen an die gesetzlichen Erben zu erbringen, obwohl der Versicherte eine abweichende Bezugsrechtsbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber getroffen hat.

Nichts anderes gilt für das vom Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Verfügung gestellte Formular "Benennung von Bezugsberechtigten". In diesem Formular wird zwar auf § 6 der "Betriebsvereinbarung Soziales" hingewiesen und ausgeführt, ein Bezugsberechtigter sei gleichermaßen im Hinblick auf die vertraglich geregelte Gruppenunfallversicherung zu benennen. Soweit es dort weiter heißt, der Mitarbeiter könne gegenüber dem Arbeitgeber den Bezugsberechtigten jederzeit schriftlich widerrufen oder ändern, ist dies aber im Verhältnis zum Versicherer unwirksam. Vielmehr muss diesem gegenüber, sei es unmittelbar durch den Mitarbeiter als versicherte Person, sei es durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, die bezugsberechtigte Person benannt werden. Es lässt sich auf Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalts nicht feststellen, dass der Versicherer die Empfangsberechtigung für die Benennung des Bezugsberechtigten an den Arbeitgeber "delegiert" hätte.
Aus diesem Grund trägt auch der Verweis der Klägerin auf eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs nicht. In dem dortigen Vertrag bezüglich einer Gruppenunfallversicherung zwischen einem Versicherer und einem Kreditkartenunternehmen als Versicherungsnehmer war bestimmt, dass die Auszahlung der Entschädigungsbeträge unmittelbar an den Versicherten oder die gesetzlichen Erben bzw. die vom Versicherten ausdrücklich als bezugsberechtigt genannten Personen zu erfolgen hatte. Da die Gestaltungsrechte bei diesem Vertrag für fremde Rechnung beim Versicherungsnehmer lägen, sei es seine Sache, mit dem Versicherer zu vereinbaren, wer bezugsberechtigt sein solle. Nichts anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall. Der Versicherer und der Arbeitgeber haben in der Gruppenunfallversicherung vereinbart, dass bezugsberechtigt die gesetzlichen Erben der Mitarbeiter sind und die Möglichkeit besteht, einen anderen Bezugsberechtigten zu bestimmen. Hieraus folgt allerdings nicht, dass diese Bezugsrechtsbestimmung auch mit Wirkung gegenüber dem Versicherer allein durch eine Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen kann, die nicht an den Versicherer weitergeleitet wird.

Damit steht allerdings mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht fest, dass es nicht außerhalb der genannten Urkunden eine Vereinbarung zwischen Versicherer und Arbeitgeber gab, nach welcher der Arbeitgeber ihm mitgeteilte Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung für den Versicherer entgegennehmen kann. Hierzu hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, da es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, die Beklagten könnten sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ohnehin nicht auf das fehlende Deckungsverhältnis berufen (hierzu unter 2.).

Die Klägerin hat hierzu in der Revisionserwiderung vorgetragen, es sei davon auszugehen, dass der Versicherer die Zuständigkeit für die Benennung des Bezugsberechtigten an den Arbeitgeber delegiert habe. Hierzu hätte sie eine entsprechende Bescheinigung des Versicherers vorgelegt. Die dazu erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben. Hierbei wird das Berufungsgericht in seine Überlegungen einzubeziehen haben, dass der Versicherer nach Maßgabe der bisher vorgelegten Unterlagen vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt eingewandt hat, die Bezugsrechtsbestimmung zugunsten der Klägerin sei bereits deshalb unwirksam, weil sie ihm zu Lebzeiten des Erblassers nicht mitgeteilt worden war. Vielmehr bat der Versicherer mit Schreiben vom 19. August 2008 den Arbeitgeber um Mitteilung, ob angesichts des nicht widerrufenen Bezugsrechts für die Klägerin Einverständnis damit besteht, dass mit der Bezugsberechtigten korrespondiert und bei Leistungspflicht an diese gezahlt wird (Anl. K 1). In einem weiteren Schreiben vom 17. September 2008 an den Arbeitgeber wies der Versicherer darauf hin, das Bezugsrecht sei eindeutig zugunsten der Klägerin vereinbart worden (Anl. K 6). Schließlich teilte der Versicherer dem Bevollmächtigten der Beklagten durch Schreiben vom 10. Oktober 2008 mit, der Erblasser habe eindeutig am 10. April 2008 die Klägerin als Bezugsberechtigte eingesetzt und diese Bezugsberechtigung sei bis zum Unfalltag nicht widerrufen worden. Im Falle einer Leistungspflicht werde die Leistung daher an die Klägerin erfolgen (Anl. B 15).

Auf der Grundlage der von ihm bisher verneinten Einräumung eines wirksamen Bezugsrechts im Deckungsverhältnis zugunsten der Klägerin hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die Klage sei begründet, weil sich die Beklagten nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Begründung einer Bezugsberechtigung berufen könnten. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klägerin und der Erblasser am 11. April 2008 einen wirksamen Schenkungsvertrag geschlossen haben. Das ist unzutreffend. Selbst wenn in der Vereinbarung vom 11. April 2008 der Abschluss eines Schenkungsvertrages läge, wäre dieser allenfalls mündlich geschlossen. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass für ein Schenkungsversprechen gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB notarielle Form vorgeschrieben ist. Diese wurde hier nicht gewahrt.

Eine Heilung des Mangels der Form gemäß § 518 Abs. 2 BGB kommt nach Maßgabe des bisher revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalts nicht in Betracht. Zwar ist eine Unfall- bzw. Lebensversicherung, bei der der Versicherungsnehmer - bzw. hier der Versicherte - hinsichtlich der Todesfallleistung eine widerrufliche Bezugsberechtigung zu Gunsten eines Dritten bestimmt, ab Eintritt des Todes ein Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) auf den Todesfall. Die im Valutaverhältnis vereinbarte Schenkung ist aber nur dann im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB bewirkt, wenn der Versicherungsnehmer - bzw. hier der Erblasser als Versicherter - einem Dritten wirksam bereits zu seinen Lebzeiten eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung eingeräumt hat oder eine widerrufliche Bezugsberechtigung bis zu seinem Tod nicht widerruft.

Hier konnte schon deshalb keine Heilung eintreten, weil der Klägerin auf der Grundlage der eigenen Lösung des Berufungsgerichts im Deckungsverhältnis kein wirksames Bezugsrecht eingeräumt wurde. Es fehlte gerade - wie ausgeführt - an der Änderung des bisherigen Bezugsrechts für die gesetzlichen Erben zugunsten der Klägerin durch eine dem Versicherer noch zu Lebzeiten des Erblassers zugegangene empfangsbedürftige Willenserklärung. Die bloße Vereinbarung des Erblassers mit der Klägerin hinsichtlich ihrer Benennung als Bezugsberechtigte sowie die Niederlegung in dem Formular des Arbeitgebers, welches bei diesem verblieb, reichte nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus. Mangels wirksamen Schenkungsvertrages steht der Klägerin daher der "dolopetit"-Einwand gemäß § 242 BGB nicht zu.

Das Berufungsgericht wird nunmehr nach Maßgabe der obigen Ausführungen die erforderlichen Feststellungen zur Wirksamkeit der Einräumung des Bezugsrechts zugunsten der Klägerin im Deckungsverhältnis zu treffen haben, die sich entsprechend auf die Frage der Heilung des Formmangels im Valutaverhältnis gemäß § 518 Abs. 2 BGB auswirken.



Gesetze

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8 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden


(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Wide

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 518 Form des Schenkungsversprechens


(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bez

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 159 Bezugsberechtigung


(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. (2) Ein widerruflich als bezugsberech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 331 Leistung nach Todesfall


(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers. (2) Stirbt der Versprechensempfänger vor de

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.

(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.