Haftungsrecht: Keine Arglisthaftung des Architekten trotz gravierender Ausführungsmängel!

bei uns veröffentlicht am29.09.2014

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Den Architekten trifft im Zuge der Bauüberwachung eine Überwachungspflicht, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen.
Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. auch, wenn bestimmte Bauarbeiten in Eigenleistung ausgeführt werden. Erkenne der Architekt gravierende Ausführungsmängel trotz zahlreicher Baustellenbesuche nicht, deute dies zwar darauf, dass er seinen Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist. Diesen Beweis des ersten Anscheins könne der Architekt allerdings ausräumen, indem er darlege und beweise, was er an Überwachungsmaßnahmen geleistet habe. Die gegen diese Entscheidung eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwischenzeitlich zurückgewiesen (OLG Frankfurt a.M., 6 U 181/11; BGH, VII ZR 327/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.10.2012 (Az.: 6 U 181/11):

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Architektenvertrag aus dem Jahr 1998 im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses, mit dem dem Beklagten u. a. die Überwachung u. Beseitigung von Mängeln der von Firmen ausgeführten Gedanken übertragen wurde.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat etwaige Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten im Zusammenhang mit Ausführungsfehlern im Bereich des Dachs und der Überwachung dieser Arbeiten als verjährt angesehen und die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung wenden sich die Kläger gegen die Würdigung des Landgerichts, dem Beklagten könne ein arglistiges Verschweigen von Mängeln nicht zur Last gelegt werden, so dass nicht die längere Verjährungsfrist des § 634a Abs. 3 BGB n. F. i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB zugrunde zu legen sei.

Sie behaupten, der Beklagte habe gewusst, dass gerade die Dachdämmung und die Dacheindeckung überwachungspflichtig gewesen seien, gleichwohl aber die Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass er seinen Überwachungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte seinen Überwachungspflichten überhaupt nicht nachgekommen sei, weil es sich bei den festgestellten Mängeln um solche handele, die ihm zwingend hätten auffallen müssen.

Die Kläger beantragen,unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Limburg vom 26.08.2011 den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 37.166,01 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.955,88 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Die Berufung der Kläger ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und etwaige Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 634 Nr. 4, 636, 280 f. BGB, für die die fünfjährige Verjährungsfrist der § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB am 03.04.2000 zu laufen begann, schon bei Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens am 10.07.2009 als verjährt angesehen.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zugunsten der Kläger die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 3 BGB nicht greift, weil der Beklagte einen Mangel seiner Architektenleistung nicht arglistig verschwiegen hat.

Den Klägern ist zwar darin beizupflichten, dass ein Architekt, der pflichtwidrig Überwachungsleistungen nicht oder bewusst nicht ordnungsgemäß erbringt, und dies dem Auftraggeber entgegen Treu und Glauben bei der Abnahme der Bauüberwachungsleistungen verschweigt, arglistig handelt. Hiervon ist auch das Landgericht ausgegangen.

Zu Recht weisen die Klägern auch darauf hin, dass für den Architekten im Rahmen der ihm übertragenen Bauüberwachung eine erhöhte Überwachungspflicht besteht, wenn es sich um Bauabschnitte bzw. Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, wie dies etwa bei Abdichtungs-, Dämmungs- und Dachdeckerarbeiten der Fall ist. Dabei besteht eine Überwachungspflicht auch dann, wenn bestimmte Bauarbeiten wie hier in Eigenleistung ausgeführt werden.

Zutreffend gehen dabei die Kläger auch davon aus, dass die besondere Art, Schwere und Erkennbarkeit von vorgefundenen Mängeln geeignet sein können, einen typischen Geschehensablauf zu begründen, der dafür spricht, dass der Architekt seiner vertraglich übernommenen Pflicht zur Überwachung der Baumaßnahmen nicht nachgekommen ist. Allerdings kann der Architekt in diesem Fall den Beweis des ersten Anscheins dadurch ausräumen, dass er seinerseits darlegt und beweist, was er - oder ggf. sein Erfüllungsgehilfe - an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.

Vorliegend hat zwar der Sachverständige im selbstständigen Beweisverfahren auf Seite 29/30 des Gutachtens vom 18.01.2010 festgestellt, dass Fehler bei der Verlegung der Wärmedämmung und der Luftdichtigkeitsschicht sowie bei der Befestigung der Aufsparren-Dämmplatten als wesentliche Funktionsschichten gravierende Ausführungsfehler darstellten, die auch ohne fachspezifische Spezialkenntnisse durch die örtliche Bauleitung während der Ausführung erkennbar seien.

Das Landgericht ist jedoch nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Vorwurf der Kläger, der Beklagte habe keinerlei Überwachungstätigkeiten entfaltet, nicht bestätigt hat. Insoweit habe der Zeuge X, der im Wege der Nachbarschaftshilfe bezüglich des Dachs die Dämmung verlegt und die Lattung angebracht hat, angegeben, er könne sich konkret daran erinnern, dass es Gespräche mit dem Beklagten über die Dampfsperrfolie und den Dachanschluss gegeben habe.

Insoweit beruht das Urteil auf einer Beweiswürdigung, die nicht zu beanstanden ist. Sie ist in sich widerspruchsfrei, läuft weder Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider und lässt auch nicht Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt. Sie hält insbesondere den Angriffen der Berufungsbegründung stand.

Soweit die Berufung hier beanstandet, der Zeuge habe auf Nachfrage angegeben, er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass der Beklagte mit ihm auf dem Dach gewesen sei, was gegen eine Überwachung spreche, hat hier das Landgericht bereits darauf hingewiesen, dass angesichts des Zeitablaufs von über 10 Jahren eine detaillierte Erinnerung nicht mehr zu erwarten ist. Im Übrigen hat der Zeuge auch bekundet, dass er nur einen Teil der Arbeiten vorgenommen habe und deshalb nur zeitweise vor Ort gewesen sei. In die Arbeiten seien weitere Freunde, Bekannte und Nachbarn der Kläger eingebunden gewesen.

Dafür, dass die Bauüberwachung bewusst oberflächlich und nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, bestehen keine Anhaltspunkte, so dass der Arglisttatbestand nicht erfüllt ist.

Selbst wenn man indessen mit den Klägern - entgegen dem Vortrag des Beklagten - davon ausginge, dass die eigentlichen Dacheindeckungsarbeiten unter Zugrundelegung der Lieferscheine gemäß Anlagen K 9 und K 10 erst ab etwa Februar 1999 begonnen wurden und die von dem Zeugen X geschilderten Gespräche nur im Vorfeld dieser Arbeiten stattfanden und danach bezogen auf das Dach keinerlei Bauüberwachungsmaßnahmen mehr erfolgten, ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Kläger ein arglistiges Verschweigen seitens des Beklagten nicht.

Denn in Schreiben des Beklagten vom 16.04.1999 führt dieser auf, dass er bis Ende 1998 insgesamt 53 Baustellenbesuche durchgeführt und damit die bei Auftragserteilung angesetzten 35 Besuche bereits erfüllt habe. Weitere Baustellenbesuche werde er nicht vornehmen, solange die Kläger bei der erfolgten Rechnungskürzung gemäß Schreiben vom 14.04.1999 blieben. Zu diesem Zeitpunkt waren die Dacheindeckungsarbeiten bereits abgeschlossen, wie aus der Rechnung vom 12.04.1999 ersichtlich. Aus dem Schreiben vom 16.04.1999 ergab sich somit für die Kläger, dass der Beklagte zwischen Dezember 1998 und Mitte April 1999 und damit während der nach ihrem Vortrag eigentlichen Dacheindeckung keine Überprüfungen vor Ort vorgenommen hatte. Wenn somit davon ausgehen wäre, dass die im 1. Quartal 1999 erforderliche Überprüfung der Dacheindeckungsarbeiten gänzlich unterblieben ist, liegt aufgrund dessen jedenfalls ein Verschweigen des Untätigbleibens nicht vor.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechnung vom 12.04.1999. Insbesondere wurde dort nicht der Anschein einer tatsächlichen Überwachung im 1. Quartal 1999 gesetzt. Hier wurden nämlich nicht konkrete Baustellenbesuche u.ä. abgerechnet, sondern für die Bauleitung als Abschlagszahlung entsprechend dem Baufortschritt im Zeitpunkt der Fertigstellung der Dachdeckerarbeiten 10% der Vertragssumme geltend gemacht.

Die Grundsätze der Sekundärhaftung des Architekten greifen hier nicht ein, da es nicht um einen Planungs-, sondern einen Ausführungsfehler geht. Entsprechendes gilt für die Frage eines Organisationsverschuldens, da, worauf auch das Landgericht verwiesen hat, der Beklagte als Einzelarchitekt ohne Hilfspersonen tätig wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Gesetze

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4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634a Verjährung der Mängelansprüche


(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren1.vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsl

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(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.