Hausfriedensstörung: Bedrohung von Mitmietern rechtfertigt fristlose Kündigung

bei uns veröffentlicht am23.07.2015

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Droht ein Mieter einem Mitmieter mit einem Verbrechen, berechtigt dies den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.
Das musste sich ein Mieter vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. sagen lassen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Vermieter nicht hinnehmen müsse, dass ein Mieter sich eklatant gegen die Rechtsordnung verhält und somit nachhaltig den Hausfrieden stört.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

Amtsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 26.3.2015, (Az.: 33 C 3506/14).


Tatbestand

Der Beklagte hält die im Klageantrag näher bezeichnete Wohnung aufgrund des mit der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrages vom 1.01.2013 inne.

Am 10.07.14 gegen 18:05 Uhr kam es zu einem Vorfall im gemeinsamen Hausflur der Liegenschaft, bei dem sich der Zeuge..., ein 9-jähriger Nachbarsjunge, im Flur, welcher durch eine Glastür von den Aufzügen getrennt ist, befand und der Beklagte vor den Aufzügen auf der anderen Seite der Tür stand. Die genauen Details des Vorfalls sind zwischen den Parteien streitig.

Die Mutter des Zeugen..., die Zeugin..., hatte die Polizei gerufen und Anzeige wegen Bedrohung und Nötigung gegen den Beklagten erstattet.

Die Klägerin hatte von dem Vorfall im Juli 2014 erfahren und ihren Prozessvertreter mit der Einsicht in die Ermittlungsakte beauftragt. Dieser erhielt mit Schreiben des Amtsgerichts Frankfurt vom 19.09.2014 Kenntnis von der gegen den Beklagten erhobenen Anklage und der Anklageschrift vom 11.08.2014.

Die Klägerin erklärte daraufhin auf der Grundlage des Vorfalls mit Schreiben vom 17.10.2014 das Mietverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.01.2015.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte dem Zeugen... auf dessen Zuwinken hin sein Taschenmesser gezeigt, dessen Klinge abgeleckt und dann seine Hose am Reisverschluss nach vorne gezogen und mit säbelnden Bewegungen dem Zeugen angedeutet, dessen Penis abzuschneiden. Dabei hätte er ihn angesehen und auf ihn gezeigt.

Der Beklagte habe wenige Tage nach dem Vorfall der Zeugin... gedroht, dem Jungen würde etwas passieren, wenn sie nicht die Anzeige zurückziehe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung im... Frankfurt am Main,..., bestehend aus einem Zimmer, Kochküche, Loggia, Flur, Bad mit WC und Badewanne, Keller zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet er wäre auf dem Nachhauseweg auf den Boden gestürzt, wobei eine Glasscherbe in den Zeigefinger der rechten Hand eingedrungen sei. Die Wunde habe stark geblutet. Er habe sich zu seinen Bekannten, dem Zeugen... und dem benannten Zeugen... begeben, die die Wunde mittels eines Verbandes notversorgt hätten. Es sei etwa eine Stunde später gegen 18:00 Uhr gewesen, als er dann den Hausflur der Liegenschaft betrat. Er habe vor dem Aufzug im Erdgeschoss stehend starke Schmerzen in der Wunde, in der ein langer Glassplitter gesteckt habe, verspürt. Er habe deshalb sein Taschenmesser aus der Hosentasche herausgezogen, um damit den Splitter aus der Wunde zu lösen. Hierfür habe er seine Hand nach unten, in Höhe seines Beckens, gehalten und mit der linken Hand schneidende Bewegungen ausgeführt, ohne dass es ihm gelungen sei, den Splitter zu entfernen. Dann sei er zunächst zu dem Mitbewohner und zwischenzeitlich verstorbenen Herr... gefahren, der ihm ein Spray auf die Wunde gesprüht habe. Kurz nach Ankunft in seiner Wohnung habe dann die Polizei geklingelt. Erst durch die Polizei habe er von den Anschuldigungen erfahren. Er selbst habe den Zeugen... weder gesehen noch sehen können, da an der Glastür, welche die Aufzüge und den Hausflur trennt, eine schwarze Folie angebracht gewesen sei. Diese sei dann am Folgetag entfernt gewesen. Es müsse sich bei dem Vorfall um ein Missverständnis handeln.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 02.01.2015 durch Vernehmung der Zeugen... und der Zeugin... sowie den Beklagten informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Anhörung des Beklagten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.03.2015 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann vom Beklagten die Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung nach § 546 Abs. 1 BGB verlangen, da das Mietverhältnis durch die außerordentlich fristlose Kündigung vom 17.10.2014 wirksam beendet wurde.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nach Überzeugung des Gerichts im Rahmen der ihm nach § 286 ZPO zukommenden freien Beweiswürdigung fest, dass der Beklagte dem Zeugen... ein Taschenmesser gezeigt, dessen Klinge abgeleckt und dann in Penishöhe mit säbelnden Bewegungen dem Zeugen angedeutet hat, dessen Penis abzuschneiden.

Dies hat der Zeuge... mit seiner Aussage bestätigt. Er schilderte ausführlich die Geschehnisse am 10.07.2014 in dem Hausflur. Es handelt sich bei dem Vorfall um eine Begegnung, die auch ein 9-jähriger Junge gut wahrnehmen und wiedergeben kann. Der Zeuge erinnerte sich gut, nannte viele Details der Begegnung mit dem Beklagten und hatte bei seiner Vernehmung die Säbelbewegungen des Beklagten mit dem Messer anschaulich nachgemacht. Er war bei seiner Aussage in ruhiger Verfassung, tätigte diese überlegt, widerspruchsfrei und schilderte den Vorfall dem Gericht detailliert. Auch auf weiteres Nachfragen konnte er glaubhafte und plausible Angaben machen. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Zweifel. Er räumte von sich aus ein, wenn er sich nicht mehr an Details erinnern konnte, zum Beispiel, ob der Beklagte von Anfang an das Messer in der Hand gehabt hatte oder dies erst später aus der Tasche zog. Seine Aussage, dass vor dem Glas der Tür keine Folie vorhanden war und man entsprechend gut durchsehen konnte, wird zudem gestützt durch den Bericht des den Vorfall aufgenommenen Polizeikommissars... vom 10.07.2014, der unter "Tatort" angegeben hat, dass es sich bei der besagten Zwischentür um eine solche mit durchsichtigem Glaselement handelt.

Die Zeugin... hat die Angaben des Zeugen... bestätigt. Für das Gericht bestehen keinerlei Anhaltspunkte an der Glaubhaftigkeit sowohl ihrer als auch an der Aussage des Zeugen... zu zweifeln. Indirekt bestätigt der Beklagte sogar die Aussagen der Zeugen, denn er selbst gibt an, vor dem Aufzug stehend mit dem Messer, wobei er - entgegen den Angaben in der Klageerwiderung - nunmehr die Hand auf seinen Oberschenkel gelegt habe, schneidende Bewegungen ausgeführt zu haben. Wenn er weiter angibt, dies sei aber nur erfolgt, um einen Splitter aus dem linken Zeigefinger zu entfernen und es sich daher bei dem Vorfall lediglich um ein Missverständnis gehandelt habe, kann dem das Gericht jedoch nicht folgen. Seine Angaben, er sei auf den Boden gestürzt und dabei sei ein Glassplitter in den linken Zeigefinger eingedrungen, wird durch die Bekundung des Zeugen... nicht bestätigt. Der Beklagte hatte sich nach eigenen Angaben mit der Verletzung zu dem Zeugen begeben. Dieser bekundete jedoch spontan unter Angabe von Details, dass der Beklagte ihm gesagt habe, dass er bei einer Auseinandersetzung mit einem Zuhälter sich mit seinem Messer die Verletzung, die der Zeuge auf der rechten Handfläche zeigte, zugezogen habe. Wenn der Zeuge zwar dann, nachdem der Beklagte während der Vernehmung beeinflussend geäußert hatte, es sei doch der Zeigefinger gewesen, äußerte, dass die Verletzung am Zeigefinder gewesen sei, bestätigte er jedoch auf Nachfrage des Gerichts die Verletzung auf der Handfläche mit den Worten, dass er der Meinung ist, dass es die Handfläche gewesen sei und er nur deshalb jetzt den Zeigefinger angibt, weil es der Beklagte so sagt. Ganz offensichtlich wollte der Zeuge dem Beklagten zum Gefallen seine Aussage "revidieren", was jedoch nicht gelang. Denn zum einen hatte er die Verletzung auf der Handfläche eingangs seiner Bekundungen sofort spontan mit Unterstreichung von Gestik gemacht, zum anderen hatte er dann weiter angegeben, dass der benannte Zeuge... um die Hand einen Verband gewickelt und mit einer Klammer festgemacht habe, wobei der Zeuge wiederum mit Gestik das Umwickeln der Hand unterstrich und nicht etwa das Umwickeln eines Zeigefingers. Den Verband hatte der Beklagte bei seiner vor der Aussage des Zeugen erfolgten informatorischen Anhörung benannt und angegeben, diesen vor Betreten des Hauses entsorgt zu haben. Der Vortrag des Beklagten, sich einen Glassplitter in den linken Zeigefinger zugezogen zu haben, ist mithin nicht bestätigt, sondern sogar widerlegt worden. Hinzukommt, dass der Beklagte unter Berücksichtigung des von ihm erfolgten Geschehensablaufs keine Veranlassung gehabt hätte, das besagte Messer wegzuwerfen. Dies tat er jedoch, wie dem Bericht des Polizeikommissars... entnehmbar, nachdem ihm der Vorwurf bekannt gegeben und mitgeteilt worden war, dass er durchsucht werde.

Das Verhalten des Beklagten stellt den für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB notwendigen wichtige Grund dar. Sie muss es als Vermieterin nicht hinnehmen, dass ein Mieter einen Mitmieter mit einem Verbrechen bedroht, sich damit eklatant gegen die Rechtsordnung verhält und somit nachhaltig den Hausfrieden stört. Die nachhaltige Störung des Hausfriedens führt unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Klägerin als Vermieterin, da die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beklagten als Mieter am Erhalt der Wohnung und den Interessen der Klägerin als Vermieterin an der Wirksamkeit der Kündigung und sofortigen Beendigung des Mietvertrages zugunsten der Klägerin ausfällt. Ihr ist aus Gründen der Schutzpflicht ihren übrigen Mietern gegenüber nicht zuzumuten, das Mietverhältnis mit dem Beklagten fortzuführen. Das Zusammenleben unter einem Dach steht unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Vermieter ist jedem Mieter gegenüber, verpflichtet, auf ein friedliches Miteinander hinzuwirken und auf Mitmieter seiner Mieter im Rahmen seiner Möglichkeiten einzuwirken. Der Vermieter hat somit ein Interesse daran, bei nachhaltigen Störungen des Hausfriedens durch einen Mieter das Mietverhältnis schnell zu beenden. Dem Interesse des Klägers am Erhalt der Wohnung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist steht das vorrangige Interesse der Klägerin an einer sofortigen Beendigung des Mietvertrages unter Berücksichtigung des Charakters der Verfehlung als Straftat vorrangig entgegen. Der Klägerin ist es daher nicht zumutbar, an dem Mietverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist festzuhalten. Entsprechend war gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB die sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung des Beklagten wirksam erfolgt. Eine Abmahnung dient dazu, die betroffene Partei zur Umkehr zu bewegen und ihr Verhalten in der Zukunft anzupassen Vorliegend kann jedoch selbst durch ein geändertes Verhalten die Störung des Hausfriedens nicht beseitigt werden und der Grund für die Kündigung, die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung, würde nicht entfallen.

Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht entgegen, dass diese nicht unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang von der Kenntnis des Vorfalls ausgesprochen wurde. Die Obliegenheitspflicht gegenüber dem Beklagten gebot es, dass die Klägerin sich nicht alleine auf die Aussagen einer Seite zu stützte, sondern zunächst einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht in das Ermittlungsverfahren beauftragte. Als die entsprechende Information vorlag, ist seitens der Klägerin dann auch nach einer zuzugestehenden Überprüfungs- und Überlegungsfrist die Kündigung ausgesprochen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage bezüglich des Hauptausspruchs in §§ 708 Nr. 7, die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 7, 711 Satz 1 ZPO und hinsichtlich der Kostenausspruchs nach §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

Angesichts der Schwere der Verfehlung war dem Beklagten keine Räumungsfrist nach § 721 ZPO einzuräumen

Gesetze

Gesetze

6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 546 Rückgabepflicht des Mieters


(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 721 Räumungsfrist


(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das

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Die Beurteilung der Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt, erfordert eine Würdigung aller Einzelfallumstände und eine Abwägung der gegenseitigen Belange.

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Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Mieter, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte.

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Begehrt der Mieter die vorzeitige Entlassung aus einem längerfristigen Mietverhältnis gegen Stellung eines Nachmieters, obliegt es allein ihm, einen geeigneten Nachmieter zu suchen.

Referenzen

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.

(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.

(6) Die sofortige Beschwerde findet statt

1.
gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2.
gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.