Hausordnung: Abstellen von Kinderwagen/Rollatoren
Das Abstellen von Kinderwagen und Rollatoren im Treppenhaus oder Hausflur kann in einer Hausordnung nicht per se wirksam verboten werden.
Vielmehr sind die jeweiligen Einzelfallumstände (z.B. sonstige Abstellmöglichkeiten im Objekt, Vorhandensein eines Fahrstuhls) zu berücksichtigen. Einem Mieter kann das Abstellen von Kinderwagen und Rollatoren im Treppenhaus und/oder Hausflur jedenfalls nicht wirksam untersagt werden, wenn er auf diese Abstellmöglichkeit angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen ohne Versperren des Fluchtwegs zulässt. Von einer Zulässigkeit wird man demnach z.B. in folgenden Konstellationen ausgehen können:
Unabhängig von der Zulässigkeit entsprechender einschränkender Regelungen muss gewährleistet sein, dass die Fluchtwege im Brandfall frei gehalten und nicht versperrt sind.
Vielmehr sind die jeweiligen Einzelfallumstände (z.B. sonstige Abstellmöglichkeiten im Objekt, Vorhandensein eines Fahrstuhls) zu berücksichtigen. Einem Mieter kann das Abstellen von Kinderwagen und Rollatoren im Treppenhaus und/oder Hausflur jedenfalls nicht wirksam untersagt werden, wenn er auf diese Abstellmöglichkeit angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen ohne Versperren des Fluchtwegs zulässt. Von einer Zulässigkeit wird man demnach z.B. in folgenden Konstellationen ausgehen können:
- keine Abstellmöglichkeit in der Wohnung oder
- Abstellmöglichkeit zwar gegeben, Mieter wohnt aber in Obergeschoss ohne Aufzug.
Unabhängig von der Zulässigkeit entsprechender einschränkender Regelungen muss gewährleistet sein, dass die Fluchtwege im Brandfall frei gehalten und nicht versperrt sind.
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