Hausratsteilung: Der Streit um den Wein...

bei uns veröffentlicht am09.11.2012

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Weinvorrat ist dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient-AG München vom 03.12.10-Az:566 F 881/08
Ein Weinvorrat ist dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern dessen Pflege - ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung - sich als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt. Bei einer Trennung hat dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine.

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Streit zweier Eheleute. Diese hatten in ihrem Keller eine Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine (darunter auch ältere Jahrgänge Chateau Petrus und Chateau Lafleur). Der Ehemann hatte diese im Laufe der Jahre angeschafft, da er sich schon lange für Weine interessiert hatte. Während die Ehefrau nur ab und an einen Schluck davon trank, kümmerte sich der Ehemann um den Bestand. Er dokumentierte anhand einer Liste die gesammelten Flaschen, überwachte zu welchem Zeitpunkt ein Konsum am besten infrage kam und wählte entsprechende Weine zum Verzehr aus. Auch den Schlüssel zum Weinkeller hatte nur er. Als sich das Ehepaar scheiden ließ, verlangte die Ehefrau die Hälfte des Bestands, hilfsweise einen Schadenersatz in Höhe von 250.000 EUR.

Der zuständige Familienrichter am AG wies diesen Antrag jedoch ab. Er begründete dies damit, dass der Weinvorrat kein Haushaltsgegenstand sei. Haushaltsgegenstände seien alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen. Der Begriff sei weit auszulegen. Daher würden grundsätzlich auch Vorräte an Nahrungsmitteln, die zwar keine Haushaltsgegenstände im eigentlichen Sinne darstellen, darunterfallen. Keine Haushaltsgegenstände seien aber die Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen. Auch die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt seien und den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten, würden nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände fallen. Entscheidend sei dabei die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall. Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehörten daher etwa Münzsammlungen und Briefmarkensammlungen.

Der Weinkeller sei vom Ehemann bewirtschaftet und gepflegt worden. Er allein habe die hierfür bestimmten Weine ausgewählt und erworben. Auch habe er allein die zum Verzehr bestimmten Weine - teilweise minutiös nach dem besten Verköstigungszeitpunkt - ausgewählt. Die Ehefrau habe selten den vom Antragsteller ausgewählten Rotwein konsumiert, sei nie an der Auswahl der Weine beteiligt gewesen und habe auch nie Wein selbst erworben. Der Wein habe damit nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient, sondern sei vielmehr als eine Liebhaberei des Antragstellers einzuordnen. Die Pflege des Weinkellers stelle sich daher als ein Hobby des Antragstellers dar. Dies zeige sich auch deutlich daran, dass die Antragsgegnerin keinen Zugang zu dem Weinvorrat hatte. Das unterscheide den Weinvorrat hier deutlich von Lebensmittelvorräten, die zum gemeinsamen Verzehr bestimmt seien. Insoweit sei der Weinvorrat mit den Münz- oder Briefmarkensammlungen vergleichbar.

Hinweis: Eine Aufteilung des Hausrats scheitere neben der fehlenden Einordnung als Haushaltsgegenstand aber auch am fehlenden gemeinschaftlichen Eigentum der Beteiligten an dem Weinvorrat. Der Antragsteller war vielmehr Alleineigentümer der Weinflaschen. Eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehender Haushaltsgegenstände an den anderen Ehegatten, sei nicht mehr möglich, da für einen derartigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentümerstellung heute keine Rechtfertigung mehr bestehe. Ein etwaiger Ausgleich für eine in der Ehe gewonnene Wertsteigerung sei über das Güterrecht (z.B. über den Zugewinnausgleich) zu schaffen (Amtsgericht München, 566 F 881/08).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

AG München Schlussurteil vom 03.12.2010 (Az: 566 F 881/08)

Die am 15.05.1997 vor dem Standesbeamten des Standesamtes P. i. Isartal (Heiratsregister Nr. ...) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zuweisung von Haushaltsgegenständen wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 1/3, die Antragsgegnerin 2/3.


Gründe

Scheidung Tatbestand

Die Parteien haben am vor dem Standesbeamten des Standesamtes P. i. Isartal unter Heiratsregister Nr. ... die Ehe miteinander geschlossen.

Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 05.02.2008 zugestellt.

Die Parteien leben seit spätestens September 2007 getrennt.

Der Antragsteller trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Er beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden. Die Antragsgegnerin gibt an, dass die Ehe von ihrer Seite auch fortgesetzt werden könnte.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Parteivorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.


Entscheidungsgründe

Der Scheidungsantrag ist zulässig. Das Amtsgericht München ist örtlich zuständig (§§ 606, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Der Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Parteien gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1, 3; 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Parteien seit spätestens September 2007 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben.

Die Parteien leben länger als drei Jahre getrennt. Deshalb wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Versorgungsausgleich

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Parteien diesen in einem notariellen Vertrag gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen haben und der Scheidungsantrag erst nach Ablauf eines Jahres gestellt wurde (§ 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Hausrat Tatbestand

Die Parteien streiten um Haushaltsgegenstände.

Über die Folgesache Hausrat wurde am 11.11.2010 eine Teilvereinbarung abgeschlossen, die ei- ne Verteilung von in den beiden Anwesen „K „ und „B „ vorhandenen Haushaltsgegenständen vorsieht.

Im Anwesen B befindet sich ein Weinkeller, in dem zum Trennungszeitpunkt eine große Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine (darunter etwa auch ältere Jahrgänge Château Petrus und Château Lafleur) aufbewahrt wurde. Der Weinkeller beinhaltete auch besondere Raritäten. Der Wein wurde nicht als Kapitalanlage erworben, sondern zum Konsum durch die Beteiligten angeschafft und vorgehalten. Der Antragsteller dokumentierte anhand einer entsprechenden Liste den Bestand des Weinkellers, in dem zeitweise mehr als 1.500 Flaschen aufbewahrt wurden. Der Antragsteller vermerkte auf diesen Listen auch, welcher Zeitpunkt zum Konsum in Betracht kommen würde. Die Weine wurden dabei im Regelfall nicht zum sofortigen Konsum angeschafft. Der Weinbestand erfasst dabei primär Rotweine. Die Weine wurden ausnahmslos vom Antragsteller erworben und auch allein bezahlt. Der Antragsteller hat sich schon während des ehelichen Zusammenlebens und schon lange Zeit zuvor für Wein interessiert und außergewöhnliche - wertvolle - Weine erworben. Der Antragsteller ist seit spätestens 1987 auch Mitglied der „Commanderie de Bordeaux á Munich“ einer Gesellschaft, die sich mit edlen Weinen befasst und regelmäßig Wein verköstigt. Der Antragsteller wählte die Weine aus dem Vorrat zur Verkostung und zum Verzehr aus. So nahm der Antragsteller regelmäßig auch eigene Weine zum Verzehr in Restaurants mit. Die Antragsgegnerin trinkt nur selten Rotwein. Die Antragsgegnerin hat dem Weinvorrat während des Zusammenlebens mit dem Antragsteller keine Weine entnommen. Allein der Antragsteller war in Besitz des Schlüssels zum Weinkeller. Die Antragsgegnerin hatte ohne seine Zustimmung keinen Zugang zum Weinkeller.

Die Antragsgegnerin trägt vor, der Weinvorrat sei als Haushaltsgegenstand zu behandeln.

Der Antragsteller trägt vor, der Weinvorrat sei nunmehr verbraucht. Zudem sei der Weinvorrat kein Hausrat.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller zur Auskunftserteilung über den vorhandenen Weinvorrat zu verurteilen. Darüber hinaus beantragt die Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Herausgabe der Hälfte des Bestandes des Weinkellers zu verurteilen. Hilfsweise beantragt die Antragsgegnerin für den Fall, dass die Flaschen nicht mehr vorhanden sein sollten, den Antragsteller zu einer Schadensersatzzahlung von 250.000,00 € an die Antragsgegnerin zu verpflichten.

Der Antragsteller beantragt die Abweisung des Antrags.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Parteivorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.


Entscheidungsgründe

Entscheidungsmaßstab für die Folgesache Hausrat ist § 1568 b BGB, nachdem die Hausratsverordnung aufgehoben wurde. Die von der Antragsgegnerin teilweise angeführte Norm des § 1361 a BGB findet dagegen im Scheidungsverbund keine Anwendung, da sie lediglich die Frage des Verbleibs der Haushaltsgegenstände während der Trennung regelt.

Nachdem über sämtliche Haushaltsgegenstände mit Ausnahme des Weinkellers eine Teil-Einigung erzielt wurde und sich die ursprünglichen Anträge insoweit erledigt haben, galt es nur noch über den Weinkeller zu entscheiden.

Der Antrag der Antragsgegnerin war insoweit abzulehnen.

Der Weinvorrat unterfällt nicht der Vorschrift des § 1568 b BGB, da er kein Haushaltsgegenstand ist. Darüber hinaus standen die Weinflaschen im Alleineigentum des Antragstellers.

Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen.

Der Begriff ist weit auszulegen. Daher fallen auch Vorräte an Nahrungsmitteln und Energie, die zwar keine Haushaltsgegenstände im eigentlichen Sinne darstellen, unter § 1568 b. Ausdrücklich nennt Klein insoweit auch den Bestand eines für den in der Familie üblichen Konsum bestimmten Weinkellers, soweit es sich nicht um wertvolle Raritäten handelt.

Keine Haushaltsgegenstände sind aber die Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen. Auch die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind und den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienen, fallen nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände. Entscheidend ist dabei die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall. Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehören daher etwa Münzsammlungen und Briefmarkensammlungen. Von der Familie gemeinsam benutzte Musikinstrumente werden als Haushaltsgegenstände angesehen, das nur von einem Ehegatten gespielte Klavier hingegen nicht.

Die im Weinkeller befindlichen, streitgegenständlichen Flaschen sind bewegliche Gegenstände.

Der Weinkeller wurde von dem Antragsteller bewirtschaftet und gepflegt. Er allein hat die hierfür bestimmten Weine ausgewählt und erworben. Auch hat allein der Antragsteller die zum Verzehr bestimmten Weine - teilweise minutiös nach dem besten Verköstigungszeitpunkt - ausgewählt. Die Antragsgegnerin hat - nach eigenen Angaben - selten den vom Antragsteller ausgewählten Rotwein konsumiert, war aber nie an der Auswahl der Weine beteiligt und hat auch nie Wein selbst erworben, der für den Weinkeller bestimmt gewesen wäre. Der Wein diente damit nicht der gemeinsamen Lebensführung, sondern ist vielmehr als eine Liebhaberei des Antragstellers einzuordnen, die sich nicht nur in den erheblichen Investitionen in den Weinkeller, sondern etwa auch in seiner Mitgliedschaft in der „Commanderie de Bordeaux á Munich“ zeigt. Die Pflege des Weinkellers stellt sich als ein Hobby des Antragstellers dar, an dem die Antragsgegnerin in nur vernachlässigenswertem Umfang durch vom Antragsteller kontrollierten Verzehr partizipiert hat. Dies zeigt sich deutlich daran, dass die Antragsgegnerin keinen Zugang zu dem Weinvorrat hatte. Sie hatte insoweit gar keine Zugriffsmöglichkeit auf die Weinvorräte. Das unterscheidet den Weinvorrat hier deutlich von Lebensmittelvorräten, die zum gemeinsamen Verzehr bestimmt sind, in anderen Fällen. Insoweit ist der Weinvorrat mit den von Brudermüller genannten Münz- oder Briefmarkensammlungen oder den von Klein genannten Musikinstrumenten vergleichbar. Der Weinvorrat weicht im hiesigen Fall damit deutlich von Vorräten, die zur gemeinsamen Lebensführung bestimmt sind, wie etwa Heizmaterial, ab.

Auch der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Beitrag von Quambusch, FamRZ 1989, 691 führt im konkreten Fall zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten handelt es sich bei den ganz wesentlichen Bestandteilen des Weinkellers um äußerst wertvolle Weine. Gerade für diesen Fall macht aber auch Quambusch eine Ausnahme von seiner Einordnung von Vorräten als Haushaltsgegenstand.

Auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin - nach eigenen Angaben - „selten“ den vom Antragsteller ausgewählten Wein mitverzehrt hat, ändert an der fehlenden Eigenschaft als Haushaltsgegenstand nichts. Der seltene Mitverzehr - nach Auswahl durch den Antragsteller - ist im Hinblick auf den erheblichen Aufwand, mit dem der Antragsteller den Weinvorrat pflegte und auch im Hinblick auf die bis zu 1.500 Flaschen, die der Weinvorrat zwischenzeitlich aufwies, vernachlässigenswert, da er nicht ansatzweise zu einer gleichberechtigten Nutzung des Vorrats führt und insoweit an dem Hobbycharakter der Pflege des Weinkellers nichts ändert.

Ein Ausgleich nach § 1568 b BGB scheitert neben der fehlenden Einordnung als Haushaltsgegenstand aber auch am fehlenden gemeinschaftlichen Eigentum der Beteiligten an dem Weinvorrat. Der Antragsteller war vielmehr Alleineigentümer der Weinflaschen.

Nach § 1568 b ist nur die Überlassung von im Miteigentum der Ehegatten stehender Haushaltsgegenstände möglich. Eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehender Haushaltsgegenstände an den anderen Ehegatten, wie sie die Hausratsverordnung noch vorsah, ist nicht mehr möglich, da für einen derartigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentümerstellung heute keine Rechtfertigung mehr besteht. Im Alleineigentum stehende Haushaltsgegenstände unterfallen daher ausschließlich einem etwaigen güterrechtlichen Ausgleich.

Die Vermutung des § 1568 b Abs. 2 BGB für gemeinschaftliches Eigentum der Beteiligten ist hier durch den insoweit unbestrittenen Vortrag des Antragstellers, der allein die Weine ausgewählt und erworben hat und auch allein den Zugriff auf die Weine hatte, widerlegt. Zwar führt der Alleinerwerb nicht automatisch zu Alleineigentum. Aber eine Würdigung der Gesamtumstände führt zu einer Zuordnung des Eigentums allein zum Antragsteller: Allein der Antragsteller wählte die zum Verzehr bestimmten Flaschen aus. Besonderes Gewicht ist dabei darauf zu legen, dass, dass die Antragsgegnerin den Weinkeller, in dem sich der Weinvorrat befand, noch nicht einmal ohne Zustimmung des Antragstellers betreten konnte. Damit fehlte ihr aber ein Kernelement des Eigentumsrechts, nämlich die Verfügbarkeit über die Sache, § 903 BGB.

Auch für eine analoge Anwendung des § 1568 b BGB auf die hier zugrunde liegende Konstellation ist kein Raum. Es fehlt insoweit schon an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Ein wertvoller Weinvorrat, der als alleiniges Hobby eines der Ehegatten eingeordnet wird, unterfällt genauso dem Zugewinnausgleich wie etwa eine wertvolle Briefmarkensammlung. Das Güterrecht bietet hier den angemessenen Ausgleich für eventuelle Wertsteigerungen.

Mangels Einordnung als Haushaltsgegentand kam auch eine Ausgleichszahlung nach § 1568 b Abs. 3 BGB nicht in Betracht.

Schadensersatz wie von der Antragsgegnerin beantragt, sieht das Hausratsverafahren schon nicht vor. Ein Schadensersatzanspruch besteht aber im Hinblick auf die obigen Ausführungen auch nicht.

Auf die Frage, ob der Wein noch vorhanden ist oder nicht, kam es daher nicht mehr an.


Gesetze

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(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die

1.
als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben,
2.
mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind,
3.
in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen,
4.
Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und
5.
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 4 oder 5 vorliegen, verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen.

(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass

1.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen;
2.
von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
Die Klageschrift soll darüber hinaus für den Zweck der Bekanntmachung im Klageregister eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes enthalten. § 253 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn

1.
sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird,
2.
glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und
3.
zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

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(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

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