Hausratversicherung: Entschädigungsgrenze gilt nicht für Armbanduhr aus Gold/Platin

bei uns veröffentlicht am01.10.2012

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
da sie nicht unter den Begriff Schmuck fällt, sondern lediglich der Zeitmessung dient- OLG Köln vom 13.06.05-Az:9 U 36/05
Wird eine hochwertige, teilweise mit Gold oder Platin besetzte Herrenarmbanduhr entwendet, kann der Hausrat-VR seinen VN nicht auf die Entschädigungsgrenze für Wertsachen verweisen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz begründet seine Entscheidung damit, dass Wertsachen zwar auch Schmucksachen aus Gold oder Platin seien. Dagegen seien hochwertige Herrenarmbanduhren keine Schmucksachen. Sie würden der Zeitmessung dienen. Der Schmuckcharakter sei nicht ihr Hauptzweck (OLG Koblenz, 10 U 771/11).

Hinweis: In dieser Einschätzung weichen die Gerichte jedoch voneinander ab. Anders gesehen hat es z.B. das OLG Köln (OLG Köln, 9 U 36/05).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Köln Beschluss vom 13.06.2005 (Az: 9 U 36/05)

Der Senat beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung des Klägers zurückzuweisen.


Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Bei der dem Kläger entwendeten Uhr handelt es sich um eine gemäß § 19 Nr. 1 c VHB 84 im Versicherungsfall nur begrenzt zu entschädigende Sache aus Gold.

Dies entspricht bereits dem Wortlaut des § 19 Ziffer 1 c VHB 84. Der Wortlaut erfasst die Uhr des Klägers ohne weiteres, denn es handelt sich zweifelsohne um eine Sache, die aus Gold ist. Dass die Sache ausschließlich aus Gold sein müsste oder ihr Wert maßgeblich durch Gold bestimmt sein müsste, ist § 19 Ziffer 1 c VHB 84 nicht zu entnehmen.

Dementsprechend hat der BGH in seiner Entscheidung vom 16.12.1993, abgedruckt in VersR 1994, 1465, ausgeführt, dass es sich bei einem Gegenstand um eine Sache aus Gold handelt, wenn wesentliche Teile des Gegenstands zumindest überwiegend aus Gold bestehen. Darauf, welchen Prozentsatz des Gesamtwertes des Gegenstandes der Goldanteil ausmacht, kommt es nicht an.

Bei der Uhr des Klägers besteht ein wesentlicher Teil zumindest überwiegend aus Gold. Der Rahmen, der die beiden Glasoberflächen und das Uhrwerk einfasst, besteht aus Gold. Der Rahmen ist ein wesentlicher Teil der Uhr. Sowohl technisch als auch von der Ansicht her, handelt es sich bei dem Rahmen um ein Teil, das die Uhr wesentlich ausmacht. Ohne den Rahmen würden die übrigen Teile nicht zusammenhalten und würde sich das optische Erscheinungsbild der Uhr weitgehend anders darstellen.

Auch, wenn das Gewicht des in der Uhr verarbeiteten Goldes entsprechend dem Vortrag des Klägers nur 30 Gramm betragen sollte, ergibt sich daraus nicht, dass nur unwesentliche Teile der Uhr aus Gold bestehen. Zum einen ändert das Gewicht nichts daran, dass es sich bei dem Rahmen um einen wesentlichen Teil der Uhr handelt. Zum anderen ist auch der Gewichtsanteil von 30 Gramm nicht unwesentlich.

Darauf, dass bei einer Verwertung allein des für die Herstellung der Uhr verwendeten Materials nur ein im Verhältnis zu dem Wert der Uhr geringer Goldwert zu erlangen wäre, kommt es nicht an. § 19 Ziffer 1 VHB 84 stellt erkennbar nicht auf den Wert des in einer Wertsache vorhandenen Materials ab, sondern zählt Gegenstände auf, bei denen bei geringer Größe regelmäßig unabhängig vom Materialwert ein hoher Verkehrswert vermutet wird. Für solche Gegenstände ist nur eine begrenzte Entschädigung vorgesehen, weil ihre Erscheinung einen besonderes hohen Diebstahlsanreiz bewirkt und sie regelmäßig verhältnismäßig leicht zu Geld zu machen sind. Ein zusätzlicher Diebstahlsanreiz besteht bei Sachen aus Gold zudem darin, dass ein Dieb sich den reinen Materialwert von Gold relativ leicht zunutze machen kann. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Sache aus Gold im Sinne des § 19 Ziffer 1 c VHB 84 nur dann anzunehmen wäre, wenn das Einschmelzen tatsächlich eine größere Menge Gold ergeben würde. Der zusätzliche Anreiz besteht bereits aufgrund der sich einem Dieb darstellenden Chance einer weiteren Verwertungsmöglichkeit neben dem Verkauf des Gegenstandes. Überdies ist auch in der zitierten Entscheidung des BGH zunächst auf die leichte Verwertbarkeit einer Sache von geringer Größe und erkennbar hohem Wert abgestellt worden und nur zusätzlich eine besondere Diebstahlsgefährdung aufgrund eines leicht zu erlangenden Materialswertes angegeben worden.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 19 Ziffer 1 c VHB 84 als allgemeine Geschäftsbedingung auch nicht wegen einer Unklarheit zu seinen Gunsten auszulegen. Die Bedingung ist nicht unklar. Unklar wäre sie, wenn die von dem Kläger gewünschte Auslegung neben einer dazu im Widerspruch stehenden möglich wäre. Die von dem Kläger gewünschte Auslegung ist jedoch weder nach dem Wortlaut noch dem Zweck der Bedingung möglich.


Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Urteile

1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

1 Urteile werden in dem Artikel zitiert

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 10. Nov. 2011 - 10 U 771/11

bei uns veröffentlicht am 10.11.2011

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 19. Dezember 2011. Gründe 1 Die Voraussetzungen nach § 522 Ab

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Versicherungsrecht

BGH: Zum Umfang der Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

23.07.2010

Anwalt für Versicherungsrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Versicherungsrecht

Versicherungsrecht: Intransparenz von Versicherungsbedingungen

18.02.2016

Zur Intransparenz zweier Teilklauseln in Allg. Versicherungsbedingungen zu sog. Riester-Rentenversicherungsverträgen, betreffend die Beteiligung der Versicherungsnehmer an Kostenüberschüssen.
Versicherungsrecht

Lebensversicherung: Bezugsrecht bei Ende der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

04.12.2012

abweichendes kann von den Partnern zuvor schriftlich vereinbart werden-OLG Köln vom 15.06.12-Az:20 U 160/11
Versicherungsrecht

Versicherungsrecht: Zum Umfang der Sachverhaltsermittlung bei Aufklärungsobliegenheit

17.12.2014

Im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit entscheidet grundsätzlich der Versicherer, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.
Versicherungsrecht

Versicherungsrecht: Zum Wertersatzanspruch des Versicherungsvertreters

05.11.2014

Zum wirksamen Zustandekommen des Versicherungsvertrags als Voraussetzung für den Wertersatzanspruch des Versicherungsvertreters, wenn der Kunde die mit ihm geschlossene Vergütungsvereinbarung widerrufen hat.
Versicherungsrecht

Referenzen

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 19. Dezember 2011.

Gründe

1

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

2

Das Landgericht hat der Klage zu Recht vollumfänglich stattgegeben. Der Beklagte hat Anspruch auf die geltend gemachte Versicherungsleistung, da er den Beweis eines Nachschlüsseldiebstahls seiner hochwertigen Herrenarmbanduhren geführt hat. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

3

Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, entgegen der landgerichtlichen Auffassung seien nicht genügend Beweisanzeichen vorhanden, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden könne. Denn der Kläger habe den Beweis, dass die vorhandenen Originalschlüssel als Tatwerkzeug ausscheiden, nicht erbracht. Das Landgericht habe die Tatsache, dass der Kläger seinen Schlüssel zeitweilig im Rahmen von KFZ-Werkstattbesuchen einem dortigen Mitarbeiter übergeben habe, nicht ausreichend gewürdigt. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger und seine Ehefrau oftmals den Schlüsselbund ausgetauscht hätten und die Ehefrau des Klägers nach eigenen Angaben den Schlüssel im Sportstudio lediglich in einen Spind einschließe. Sonach bestehe die nicht fernliegende Möglichkeit, dass im Rahmen von Werkstattbesuchen oder im Rahmen von Sportstudiobesuchen die Anfertigung eines Nachschlüssels jedenfalls grob fahrlässig begünstigt und hierdurch der Versicherungsfall wegen der unterlassenen Auswechslung der Schlösser grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Hinzu komme, dass unstreitig ein bei der Hausverwaltung hinterlegter Generalschlüssel zeitweise, und dies in unmittelbarem zeitlichem Rahmen des Einbruchtatgeschehens, nicht auffindbar gewesen sei.

4

Nach den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung hat er den Wohnungsschlüssel bei KFZ-Werkstattbesuchen zwar gelegentlich dem Werkstatt-mitarbeiter übergeben, jedoch nicht dergestalt, dass der Schlüssel in der Werkstatt für eine längere Zeit unbeaufsichtigt verblieben wäre. Vielmehr erklärte der Kläger, dass er sich jeweils im Wartebereich der Werkstatt aufgehalten habe, während sein Fahrzeug dort repariert worden sei. Damit erscheint die Möglichkeit, dass innerhalb dieses relativ kurzen Zeitraums eine Kopie des Wohnungsschlüssels angefertigt worden sei, als fernliegend. Dies gilt auch für die rein theoretische Möglichkeit, dass in dem von der Ehefrau des Klägers besuchten Sportstudio deren Spindschloss - von ihr unbemerkt - geöffnet worden sein soll, um den darin befindlichen Wohnungsschlüssel zu kopieren. Auch aus dem Umstand, dass ein bei der Hausverwaltung hinterlegter Generalschlüssel zeitweise nicht auffindbar war, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass dieser Originalschlüssel für das Eindringen in die klägerische Wohnung benutzt worden wäre. Die Zeugin A. hat nämlich angegeben, den Schlüssel in einer abgeschlossenen Kassette vorgefunden zu haben, die nur durch sie habe geöffnet werden können.

5

Da der Kläger keine Kenntnis von dem erfolgten Kopieren des Wohnungsschlüssels hatte, kann das Unterlassen des Schlossaustauschs auch nicht als grob fahrlässig angesehen werden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte mangels Anpassung ihrer Versicherungsbedingungen an das neue VVG sich ohnehin nicht auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann (BGH Urteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10 -).

6

Die Beklagte verweist weiterhin erfolglos auf § 21 der Allgemeinen Hauratsversicherungsbedingungen AHR 2004, wonach die Entschädigungsgrenze für Wertsachen 20.000 € beträgt. Bei den vorliegend entwendeten Herrenarmbanduhren handelt es sich nicht um Wertsachen im Sinne des § 21 AHR 2004. Nach dieser Klausel zählen zu Wertsachen unter anderem Schmucksachen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin (§ 21 Nr. 1 c AHR 2004). Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich auch bei hochwertigen Herrenarmbanduhren nicht um Schmucksachen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Uhren die Funktion der Zeitmessung zukommt und der Schmuckcharakter nicht der Hauptzweck des Gegenstandes ist. Etwas anderes kann auch nicht im Hinblick darauf gelten, dass es sich um teure Uhren handelt, die teilweise mit Edelmetallen verziert sind. Wie sich aus dem Begriff „Schmucksachen“ ergibt, umfasst dieser jegliche Form von Schmuck, also auch wertlosen Modeschmuck, solange der Gegenstand Schmuckcharakter hat. Folglich kann es auf den Wert des Gegenstandes für die Einordnung als „Schmucksache“ nicht ankommen. Maßgebend muss vielmehr nach dem allgemeinen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers sein, ob ein Gegenstand primär zu Schmuckzwecken getragen wird oder - wie zum Beispiel eine Brille - nur als Sekundärzweck auch Schmuckzwecken dienen soll. Demnach fallen die entwendeten Uhren des Klägers nicht unter den Begriff „Schmucksachen“. Die Uhren waren auch nicht aus Gold oder Platin, selbst wenn sie in untergeordneten Bereichen mit derartigen Edelmetallen besetzt waren.

7

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 43.832 € festzusetzen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.