Heiratsurkunde: Wirksame Eheschließung trotz fehlendem Vornamen

bei uns veröffentlicht am19.01.2012

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
wenn Identität eines Eheschließenden ansonsten deutlich ist-OLG Düsseldorf vom 12.12.11-Az:I-3 Wx 199/11
Ist die Identität eines Eheschließenden ansonsten deutlich, wird seine Eheschließung nicht dadurch unwirksam, dass nicht alle seine Vornamen vollständig in der Heiratsurkunde eingetragen sind und im Eheregister vermerkt wurden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Mannes, der in Nigeria eine Nigerianerin geheiratet hatte. Dabei waren seine Vornamen nicht vollständig aufgenommen worden. Die deutschen Behörden weigerten sich deshalb, die Heirat zu beurkunden. Hierzu wurden sie durch das OLG nun jedoch verpflichtet. Die Richter machten deutlich, dass die fehlenden Vornamen bei der Registrierung im Wege der Berichtigung ergänzt werden könnten (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 199/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Düsseldorf: Beschluss vom 12.12.2011 (Az: I-3 Wx 199/11)

Die Wirksamkeit einer Eheschließung und damit die standesamtliche Registrierfähigkeit einer Ehe (hier: in Nigeria geschlossene Ehe eines Deutschen mit einer Nigerianerin) hängt - bei ansonsten nicht in Frage stehender Identität - nach deutschem Recht nicht davon ab, ob alle Vornamen des deutschen Verlobten vollzählig in der Heiratsurkunde angegeben wurden bzw. Eingang in das Eheregister gefunden haben.

Nach nigerianischem Recht ist nur eine von den Verlobten bewusst und gewollt (=vorsätzlich) unter falschem Namen geschlossene Ehe als nicht geschlossen bzw. nichtig anzusehen.

Hat eine nigerianische Staatsangehörige die Ehe unter ihrem auf behördliche Anregung geänderten (möglicherweise materiell unrichtigen) Namen geschlossen, so wird die Wirksamkeit der Eheschließung hierdurch unter Zugrundelegung nigerianischen Rechts mangels Vorsatzes nicht tangiert.

Hinweis: Sämtliche Nachnamen wurden geändert, da bei einer bloßen Schwärzung das Verständnis der Gründe der Entscheidung leiden würde.

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Das Standesamt Düsseldorf wird angewiesen, die Beurkundung der am 30. März 2010 in Lagos/Nigeria geschlossenen Ehe zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 nicht mit der Begründung einer Nichtigkeit der Eheschließung wegen vorsätzlich unrichtiger Namensangabe abzulehnen.


Gründe:

Die Beteiligte zu 1 ist nigerianische Staatsangehörige. Sie trug ursprünglich die Vornamen „Mabel Mary“ und als Familiennamen „Okoye Obasanjo“, wobei ihr Vater den Namen Obasanjo und ihr Großvater den Namen Okoye führte. Später nannte die Beteiligte zu 1 sich überwiegend „Mary Obasanjo“. Auf diesen Namen stellten ihr die nigerianischen Behörden - zuletzt am 30. April 2008 - einen Reisepass aus. 1994 heiratete sie unter diesem Namen in der Bundesrepublik Deutschland den deutschen Staatsbürger Singer, der Anfang 1995 starb. Als Ehenamen hatten die Eheleute „Singer“ gewählt.

Bei ihrer Rückkehr nach Nigeria erhielt die Beteiligte zu 1 einen neuen Pass auf den Namen Obasanjo, obwohl sie zuvor erwähnt hatte, den Namen Singer zu führen.

Den Beteiligten zu 2 heiratete die Beteilige zu 1 in Nigeria zum ersten Mal am 22. Dezember 2008 unter dem Namen „Mary Obasanjo“, wobei sie allerdings die beiden weiteren Namen hinzufügte.

Unter dem 16. November 2009 wies das deutsche Generalkonsulat in Lagos darauf hin, die Identität der Beteiligen zu 1 sei als Mabel Okoye, geboren am 05. Mai 1965 festgestellt; eine rechtswirksame Namensänderung in „Mary Obasanjo“ liege nicht vor; da unter Angabe einer unrichtigen Identität erfolgt, sei die Eheschließung von Anfang an nichtig. Der Beteiligten zu 1 bleibe deshalb die Möglichkeit, die Ehe unter der festgestellten Identität („Mabel Okoye“) zu schließen bzw. vorher eine rechtswirksame Namensänderung durchzuführen.

Die Beteiligte zu 1 heiratete deshalb am 30. März 2010 - nach Namensänderung in „Mary Obasanjo“ am 13. Februar 2010 - unter diesem Namen den Beteiligten zu 2 („Mathias Rabe“) noch einmal. Zu diesem Zweck reiste der Beteiligte zu 2 eigens nach Nigeria. Diese Eheschließung hielt die Botschaft für rechtmäßig und erlaubte die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

Da die Beteiligten zu 1 und 2 als Ehenamen „Rabe“ wählen wollen, beantragten sie beim Standesamt Düsseldorf die Beurkundung der Eheschließung.

Durch Bescheid vom 06. Januar 2011 lehnte das Standesamt die Beurkundung der Eheschließung ab, weil deren Wirksamkeit nicht erwiesen sei, da die Namensführung und der Familienstand der Beteiligten zu 1 zum Zeitpunkt der Eheschließung am 30. März 2010 in Nigeria nicht geklärt sei. Sie habe am 30. März 2010 unter dem Namen Mary Obasanjo den Beteiligten zu 2 geheiratet, nachdem sie ihren Namen von Mabel Okoye in Mary Obasanjo geändert habe. Den Namen Mabel Okoye würde sie jedoch nur geführt haben, wenn ihre erste Ehe mit Singer nichtig gewesen wäre; sollte dieselbe dagegen wirksam sein, so würde ihr Name am Tag der Namensänderung Mabel Singer, geborene Okoye gelautet haben. Da die Beteiligte zu 1 es ablehne, die Nichtigkeit ihrer Ehe mit Singer feststellen zu lassen, sei von deren Wirksamkeit auszugehen, mit der Folge, dass die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 ein weiteres Mal unter falschem Namen geheiratet habe, die Ehe deshalb nach dem maßgeblichen nigerianischen Recht eine Nichtehe und im Register somit nicht eintragungsfähig sei. Im Übrigen habe auch der Beteiligte zu 2 unter unvollständigem Namen (ohne Angabe des Vornamens Werner) die Ehe geschlossen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind dem entgegen getreten.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 27. Juni 2011 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zu Recht habe das Standesamt die Beurkundung der am 30. März 2010 in Lagos/Nigeria geschlossenen Ehe abgelehnt. Es könne dahinstehen, ob die Beteiligte zu 1 die Ehe in Nigeria unter zutreffendem Namen geschlossen hat. Bezüglich des Beteiligten zu 2 sei dies jedenfalls nicht der Fall.

Der Beteiligte zu 2 heiße ausweislich des Personalausweises und des Geburtenregisters Mathias Werner Rabe. Das „Certificate of Marriage“ allerdings weise als Namen des Ehemannes nur Mathias Rabe aus.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterlägen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Vorliegend komme damit das deutsche und das nigerianische Recht zur Anwendung. Nach § 33 Abs. 2 b) der Marriage Ordinance sei eine Eheschließung nach nigerianischem Recht nichtig, wenn die Parteien wissentlich und freiwillig an einer Eheschließung teilnehmen, die unter falschem oder falschen Namen vorgenommen wird. Dies sei vorliegend der Fall. Denn die Beteiligten zu 1 und 2 hätten ausweislich des Marriage Certificate die Eheschließung unterzeichnet, und zwar trotz des fehlenden zweiten Vornamens. Darauf, ob zuvor Papiere mit dem korrekten Namen eingereicht worden sind, komme es ausweislich des Wortlauts der Marriage Ordinance nicht an, sondern ausschließlich darauf, ob das Marriage Certificate auf den korrekten Namen ausgestellt ist.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend machen, es sei bereits fraglich, ob der Beteiligte zu 2 mit unzutreffendem Namen die Ehe geschlossen habe, da der Name einer Person aus dem Familiennamen und mindestens einem Vornamen bestehe. Weiter lasse die Entscheidung außer Acht, dass auch das nigerianische Recht Nichtigkeit der Eheschließung nur annehme, wenn wissent- und willentlich die Eheschließung unter falschem Namen herbeigeführt worden sei.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 04. August 2011 der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Angabe des Namens in der Heiratsurkunde diene u. A. der Identifizierbarkeit der Personen, mit der Folge, dass der vollständige, aus dem Geburtsregister (unter Beachtung etwaiger Änderungen) ersichtliche Name anzugeben sei, weshalb zumindest der Beteiligte zu 2 die Ehe unter falschem Namen geschlossen habe. Dabei seien für die Frage der wissentlichen Eheschließung unter falschem Namen keine juristischen Wertungen erforderlich, sondern die rein tatsächliche Kenntnis von dem vollständigen und korrekten Namen. Dass die Beteiligten 1 zu 2 allerdings nicht gewusst hätten, dass der Beteiligte zu 2 zwei Vornamen hat, sei weder ersichtlich noch dargetan.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Das gemäß §§ 49 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 1 PStG; 58, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache den aus dem Beschlusseingang ersichtlichen Erfolg.

Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden, § 34 Abs. 1 Satz 1 PStG.

Art. 13 EGBGB ist zu beachten, wenn eine im Ausland geschlossene Ehe in das Eheregister gemäß § 34 PStG eingetragen werden soll.

Die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten allein dem Recht des Staates, dem er angehört, Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Für die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung bezüglich des Beteiligten zu 2 gilt daher das deutsche Recht.

Hiernach ist die Wirksamkeit der Eheschließung mit der Beteiligten zu 1 und damit die standesamtliche Registrierfähigkeit der Ehe nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beteiligte zu 2 es bei der Eheschließung in Nigeria versäumt hat, seinen zweiten Vornamen (Werner) anzugeben.

Zwar ist die Identität der Partner wesentliches Element der Eheschließung, verlangt das höchstpersönliche Eheband, dass die Identität der Partner zweifelsfrei feststeht und dienen regelmäßig die Angaben zu Vornamen, Familiennamen und gegebenenfalls Geburtsnamen, Ort und Zeit der Geburt sowie die Angabe der Anschrift der Feststellung der Identität. Die Wirksamkeit der Eheschließung hängt dagegen - zumal bei ansonsten nicht in Frage stehender Identität - nicht davon ab, ob alle Vornamen der Eheschließenden vollzählig in der Heiratsurkunde angegeben wurden bzw. Eingang in das Eheregister gefunden haben. Nach deutschem Recht ist die gemeinte Person durch ihre Anwesenheit vor dem Trauungsorgan hinreichend genau bezeichnet. Die personale Identität, welche Person tatsächlich gemeint ist, steht fest. Der Name ist nur eine Bezeichnung. Die Ergänzung um den fehlenden Vornamen kann - zumal im Falle urkundlichen Nachweises - bei der Registrierung im Wege der Berichtigung (vgl. § 47 PStG) erfolgen.

Eine andere Frage ist, wie sich eine unrichtige bzw. unvollständige Angabe der Namen der Beteiligten zu 1 und 2 nach dem gemäß Art. 13 EGBGB für die Beteiligte zu 1 maßgeblichen Recht Nigerias auswirkt, ob aus ihr insbesondere die Folge einer Nichtehe bzw. der Nichtigkeit der Eheschließung abzuleiten ist, was die Registrierung vor dem deutschen Standesamt ausschließen würde. Die Entscheidung über diese vom Amtsgericht ausdrücklich offen gelassene Frage ist dem Senat gleichwohl angefallen.

Nach nigerianischem Recht ist eine Eheschließung nichtig, wenn die Parteien „knowingly and wilfully“ an einer Eheschließung teilnehmen, die unter falschem Namen vorgenommen wird. Nach Bergmann/Ferid, a. a. O., bedeutet „knowingly and wilfully“ „wissentlich und freiwillig“. Die Übersetzung ist allerdings kaum treffend, denn „wilfully“ hat zahlreiche Bedeutungen, nämlich u. A. willkürlich, mutwillig, gewollt, absichtlich und vorsätzlich. Richtigerweise knüpft § 33 Abs. 2 b der Marriage Ordinance hiernach deshalb die Eheschließung an die bewusste und gewollte (=vorsätzliche) Eheschließung unter falschem Namen.

Die tatsächlichen Voraussetzungen des Vorsatzes sind nicht gegeben.

Der Beteiligte zu 2 hat bei der Eheschließung in Nigeria seine Papiere vorgelegt, die den zweiten Vornamen ausweisen. Er wäre sicherlich nicht eigens nach Nigeria gereist, um - im Zusammenwirken mit der Beteiligten zu 1 - die von den Behörden wegen unrichtiger Namensbeurkundung als Nichtehe angesehene Ehe durch eine bewusste und gewollte abermalige Beurkundung unter unvollständigem Namen, also möglicherweise eine weitere Nichtehe, zu ersetzen.

Die Beteiligte zu 1 verfügt - bestätigt vom Generalkonsul der Bundesrepublik Deutschland in Lagos - über einen visumfähigen Reisepass vom 30. April 2008 auf den Namen Mary Obasanjo. Unter diesem Namen - so geändert am 13. Februar 2010 auf behördliche Anregung - hat sie am 30. März 2010 in Nigeria den Beteiligten zu 2 geheiratet. Den Namen Singer hat sie nicht verschwiegen, sondern angegeben.

Abgesehen davon, dass es alles Andere als unproblematisch erscheint, ob deutsche Behörden überhaupt die Wirksamkeit einer von den nigerianischen Behörden ohne Verstoß gegen den deutschen ordre public durchgeführten Änderung des Namen einer nigerianischen Staatsangehörigen überprüfen dürfen, ist die Beteiligte zu 1 - unstreitig - der Bitte oder Empfehlung der Botschaft gefolgt, den „anderen Namen zu verwenden“. Hiernach ist es der Beteiligten zu 1 jedenfalls nicht als vorsätzlich anzulasten, dass die Beteiligten zu 1 die Ehe unter ihrem auf behördliche Anregung geänderten (möglicherweise materiell unrichtigen) Namen geschlossen und nicht unter Gefährdung der Eheschließung auf dem Namen „Singer“ bestanden hat. Die Wirksamkeit der Eheschließung ist hierdurch jedenfalls auch unter Zugrundelegung nigerianischen Rechts nicht tangiert.

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und das Standesamt anzuweisen sein, von den entsprechenden Bedenken Abstand zu nehmen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten für die erfolgreiche Beschwerde fallen nicht an. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten bleibt es bei dem Grundsatz, dass diese jeder Beteiligte selbst trägt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.


Gesetze

Gesetze

4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Personenstandsgesetz - PStG | § 49 Anweisung durch das Gericht


(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden. (2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des G

Personenstandsgesetz - PStG | § 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung


(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen1.die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinw

Personenstandsgesetz - PStG | § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland


(1) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 un

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(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

(1) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 und 16 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind die Ehegatten, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.

(2) Die Beurkundung der Eheschließung nach Absatz 1 erfolgt auch dann, wenn die Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.

(3) Personen, die eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes abgegeben haben, sind nur mit den nach dieser Erklärung geführten Vornamen und Familiennamen einzutragen; dies gilt entsprechend für Vertriebene und Spätaussiedler, deren Name nach den Vorschiften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist.

(4) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.

(5) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Absätzen 1 und 2 beurkundeten Eheschließungen.

(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
1.
Personenstandsurkunden,
2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.

(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.