Immobilienkauf: Befall mit Silberfischchen ist ein Mangel der Kaufsache

bei uns veröffentlicht am26.03.2014

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Der Befall eines erworbenen Wohngebäudes mit Silberfischchen kann unabhängig von ihrer Einstufung als Schädlinge einen Mangel im kaufrechtlichen Sinne darstellen.
Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Frankenthal und erklärte einen Haftungsausschluss im Vertrag für unwirksam. Der Verkäufer habe den Befall arglistig verschwiegen. Der Befall sei auch ein Mangel des Gebäudes. Zwar meine der Verkäufer, bei Silberfischchen handele es sich grundsätzlich um nützliche Insekten, von denen für den Menschen keine unmittelbare Gefahr ausgehe. Dennoch sei zumindest ein erhebliches Auftreten der Tiere eine Abweichung von der gewöhnlichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit von Wohnräumen und damit als Mangel im Rechtssinn anzusehen. Dies entspreche der einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zum Befall von Wohn- oder Aufenthaltsräumen mit Silberfischchen. So sei schon das vereinzelte Auftreten solcher Insekten im Badbereich als Mangel zu werten. Es könne insoweit ein Rückschluss auf mangelnde Hygiene gezogen werden. Bei einem Befall mit mehreren dieser Tiere im Wohnbereich sei bereits von einer deutlichen Minderung des Wohnwerts in einer Größenordnung von 15 bis 20 Prozent auszugehen (LG Frankenthal, 6 O 420/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LG Frankenthal, Urteil vom 18.12.2013 (Az.: 6 O 420/12):


Tatbestand

Die Parteien streiten um die Vollstreckung eines Anspruchs aus einem Kaufvertrag. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. Juni 2012 erwarben die Kläger von den Beklagten eine Immobilie in der Straße in Ort zu einem Preis von 235.000.- € , nachdem sie das Anwesen zuvor im Mai 2012 besichtigt hatten. In dem Kaufvertrag haben sich die Kläger wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Zudem haben die Parteien in § 9 Abs. 2 des Kaufvertrages einen Gewährleistungsausschluss vereinbart, wobei die Beklagte ausdrücklich erklärt haben, Mängel nicht arglistig verschwiegen zu haben. Die Übergabe des Hauses erfolgte am 8., der Einzug der Kläger am 11. August 2012. Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 20. August 2012 einen Schädlingsbefall beanstandet und die Beklagten mit Schreiben vom 26. September 2012 die Zahlung des Kaufpreises angemahnt hatten, erklärten die Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen arglistig verschwiegener Mängel.

Die Kläger tragen vor, dass sie unmittelbar nach ihrem Einzug einen massiven Befall des erworbenen Hauses mit Silberfischchen bemerkt haben. Dieser sei auch am 16. August 2012 von einer Mitarbeiterin des in ihrem Auftrag tätigen Kammerjägerunternehmens sowie am 27. August 2012 durch den von ihnen beauftragten Sachverständigen Dr. K. festgestellt worden. Letzterer habe den Befall auch in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. September 2012 dokumentiert und beschrieben sowie erläutert, warum der Befall schon seit Längerem bestehen müsse. Nach einem weiteren, von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten des Bausachverständigen D. vom 20. September 2012 sei die Ursache für den Befall in einem auf mehreren erheblichen Baumängeln beruhenden Feuchtigkeitsproblem zu sehen. Schließlich habe sich im Nachhinein auch herausgestellt, dass der nachträglich im Haus eingebaute Kamin aufgrund nicht behobener Beanstandungen seitens des Schornsteinfegers nicht betrieben werden dürfe.

Die Kläger beantragen,

1. die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde Nr.... der Urkundsrolle für 2012 des Notars Dr. Christian P., K.-W.-Straße..., 67059 Ludwigshafen am Rhein vom 20. Juni 2012 in Höhe von 235.000,00 EUR für unzulässig zu erklären;
2. die Beklagten zu verurteilen, die ihnen erteilte vollstreckbare Ausfertigung der genannten notariellen Urkunde an die Kläger herauszugeben.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, sowie widerklagend, die Kläger zu verurteilen, an die Beklagten 3.980,81 € nebst 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 09.10.2012 zu bezahlen.

Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagten tragen vor, das Kaufobjekt am 8. August 2012 mangelfrei übergeben zu haben. Von einem Befall mit Silberfischchen hätten sie nichts bemerkt, weshalb dieser allenfalls nach der Übergabe durch die seitens der Kläger vorgenommenen Renovierungsarbeiten hervorgerufen worden sein könne. Zudem seien Silberfischchen nützliche Tiere, so dass ein - im Übrigen leicht zu behebender - Befall gar keinen Mangel darstelle. Auch sonstige Mängel, wie etwa die von den Klägern behaupteten Dämmungsfehler und daraus resultierende Feuchtigkeitsprobleme seien ihnen nicht bekannt. Ein Mangel am Kamin liege nicht vor. Insofern habe eine Abnahme durch den Schornsteinfeger stattgefunden und der Kamin sei unbeanstandet genutzt worden. Da sich die Kläger mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug befinden, müssten sie zudem die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten im Hinblick auf dessen Mahnschreiben vom 26. September 2012 erstatten.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. K. gemäß Beweisbeschluss vom 17. April 2013. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11. September 2013 verwiesen.






Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere statthaft , auch soweit die Kläger neben der Vollstreckungsgegenklage die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen.

Die Klage führt auch in der Sache zu dem mit ihr erstrebten Erfolg.

Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet, weil die Kläger wirksam den Rücktritt von dem am 20. Juni 2012 geschlossenen Kaufvertrag erklärt haben und den Beklagten im Rahmen des dadurch entstandenen Rückabwicklungsverhältnisses ein Anspruch auf die titulierte Kaufpreisforderung nicht mehr zusteht.

Die den Klägern im August 2012 übergebene Immobile ist insoweit mangelbehaftet, als bei Gefahrübergang und Erklärung des Rücktritts am 9. Oktober 2013 nahezu im gesamten Wohnbereich sowie dem Keller des Anwesens ein massiver Befall mit Silberfischchen vorlag. Dies steht als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.

Der Diplom-Biologe und öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Schädlingsbekämpfung Dr. K. hat als sachverständiger Zeuge bestätigt, dass er das Objekt am 27. August 2012, also knapp drei Wochen nach der Übergabe besichtigt und seine Feststellungen in dem schriftlichen Gutachten vom 7. September 2012 festgehalten hat. Wie der Zeuge unter Bezugnahme auf seine schriftlichen Darlegungen ausgeführt hat, war im Rahmen seiner intensiven, über 2 Stunden andauernden Begutachtung vor Ort in nahezu sämtlichen Räumen des Hauses vom Keller bis zum 1. Obergeschoss ein deutlicher, weit über das normale Maß hinausgehender Befall mit Silberfischchen zu bemerken. Der sachverständige Zeuge hat dazu nachvollziehbar bekundet, dass in dem Anwesen tote und lebende Silberfischchen in unterschiedlichsten Entwicklungsstadien vorzufinden waren, ohne dass er dazu ein von ihm mitgeführtes Austreibungsspray benutzen musste. Besonders plastisch hat der Zeuge erläutert, dass der Befall in dem von den Klägern erworbenen Anwesen so stark war, wie er es in seiner Laufbahn als Biologe und Sachverständiger in vergleichbarer Form nur noch einmal erlebt hat. Dieser Befall stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar. Auch wenn es sich bei Silberfischchen, wie die Beklagten meinen, um grundsätzlich nützliche Insekten handeln mag, von denen für den Menschen keine unmittelbare Gefahr ausgeht, ist zumindest ein erhebliches Auftreten der Tiere in dem Aufenthalt und der Bewohnung durch Menschen dienenden Räumlichkeiten als Abweichung von der gewöhnlichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit von Wohnräumen und damit als Mangel im Rechtssinn anzusehen. Dies entspricht der einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zum Befall von Wohn- oder Aufenthaltsräumen mit Silberfischchen. So ist schon das vereinzelte Auftreten solcher Insekten im Badbereich als Mangel zu werten, weil insoweit ein Rückschluss auf mangelnde Hygiene gezogen werden kann. Bei einem Befall mit mehreren dieser Tiere im Wohnbereich ist bereits von einer deutlichen Minderung des Wohnwerts in einer Größenordnung von 15 bis 20% auszugehen , bei einem - wie hier - erheblichen Auftreten sogar von einer solchen um bis zu 100% sowie unter Umständen sogar von einer Gesundheitsgefährdung der Bewohner. Für die Annahme eines Mangels im kaufrechtlichen Sinne spricht ferner neben dem Vorliegen eines erheblich reduzierten Wohn- und damit auch Wiederverkaufswertes zudem die Überlegung, dass nach den Angaben des sachverständigen Zeugen ein derartiger Befall üblicher Weise auf eine im Haus befindliche übermäßige Feuchtigkeit zurückzuführen ist und damit auf mögliche weitere, substantielle Mängel des Gebäudes zumindest hindeutet. Hinzu kommt, dass der Befall nach den Darstellungen des sachverständigen Zeugen hier so stark ist, dass das bloße Verschließen von Fugen und selbst ein mehrfacher Einsatz von Insektiziden möglicherweise nicht ausreicht, um das Erscheinen der Tiere dauerhaft zu verhindern. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich mithin im konkreten Fall - unabhängig von der Relevanz des entsprechenden Vorbringens - keineswegs um einen leicht zu behebenden Mangel.

Zur Überzeugung des Gerichts steht weiter fest, dass dieser Mangel nicht nur bei Begutachtung durch den Zeugen am 27. August 2013, sondern auch schon bei Übergabe des Kaufobjekts und Einzug der Kläger am 8./11. August 2013 gegeben war.

Wie der sachverständige Zeuge bekundet und darüber hinaus in seinem schriftlichen Gutachten auch fotografisch festgehalten hat, hat er in dem Anwesen anlässlich seiner Begutachtung tote und lebende Silberfischchen in unterschiedlichsten Entwicklungsstadien vorgefunden sowie ausdrücklich bestätigt, dass sich darunter auch zahlreiche ausgewachsene Silberfischchen befunden haben. Dies deckt sich mit den Feststellungen des Bausachverständigen D. in seinem auf einer Besichtigung vom 12. September 2013 basierenden Privatgutachten vom 20. September 2012. Unter Berücksichtigung der vom Zeugen im Einklang mit anderen Quellen angegebenen Entwicklungsdauer der Tiere von - mindestens - vier Monaten bis zu einem Jahr folgt daraus zwingend, dass die von ihm beschriebenen adulten Fischchen mindestens vier Monate alt gewesen sein müssen. Da der Zeuge Dr. K. - auch auf entsprechende Nachfragen - aufgrund des von ihm gewonnenen Gesamteindruckes vor Ort ausschließen konnte, dass es erst nach dem Einzug der Kläger - etwa durch eine eingeschleppte Population oder die Schaffung eines geeigneten Nährbodens durch die von den Klägern ausgeführten Erneuerungsarbeiten - zu dem Befall gekommen ist, hat er weiter die plausible Schlussfolgerung gezogen, dass die Besiedlung des betroffenen Anwesens durch die Insekten jedenfalls nicht nach Ende April 2012 erfolgt sein kann und wahrscheinlich schon längere Zeit davor stattgefunden hat.

Der im Kaufvertrag unter § 9 Abs. 2 vereinbarte Gewährleistungsausschluss vermag zugunsten der Beklagten nicht zu greifen, weil und soweit die Beklagten den Mangel arglistig verschwiegen haben. Dies ergibt sich bereits aus dem letzten Satz der entsprechenden Vereinbarung im Kaufvertrag und folgt überdies aus § 444 BGB. Danach kann sich der Verkäufer nicht auf einen Haftungsausschluss für solche Mängel berufen, die ihm bekannt sind oder deren Vorliegen er für möglich hält und auf die er den Käufer dennoch nicht hingewiesen hat. Dies ist hier der Fall. Insofern ist bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass dem Bewohner eines Anwesens, welches einen so starken Silberfischchenbefall aufweist, wie dies auf den Lichtbildern im Gutachten des Privatgutachters Dr. K. zu erkennen ist, das Auftreten der Insekten nicht verborgen bleiben kann. Auch wenn es sich allgemein bekannter Weise bei den Silberfischchen um lichtscheue Lebewesen handelt, so ist gerade das Fliehen der sich davon bewegenden Insekten nach Betätigung des Lichtschalters in dunklen Räumen gewöhnlicher Weise auffällig und gut zu erkennen. In Übereinstimmung damit hat der sachverständige Zeuge Dr. K. anschaulich ausgeführt, dass die Silberfischchen bei seiner Begutachtung vor Ort - selbst bei Tageslicht und ohne Verwendung eines Austreibungssprays - gut sichtbar waren, ohne dass man besonders aufmerksam sein zu sein brauchte oder gar nach ihnen hätte suchen müssen. Gut nachvollziehbar hat der Zeuge daher weiter erklärt, dass aufgrund der Vielzahl der Tiere und der Massivität des Befalls zumindest jemand, der sich längere Zeit in dem betroffenen Haus aufhält und dieses bewohnt, das Vorhandensein der Insekten eindeutig hätte bemerken müssen. Dieser nach den Angaben des Zeugen nicht zu übersehende Befall hätte den Beklagten als Bewohner des Hauses somit zwingend bekannt sein müssen. Dabei kann zu ihren Gunsten als wahr unterstellt werden, dass der von ihnen benannte Zeuge A. S. anlässlich seiner Besuche bei den Beklagten nichts von dem Auftreten der Tiere bemerkt hat, was auch der sachverständige Zeuge jedenfalls für einen solchen Besucher, der nicht gerade sein Augenmerk auf einen etwaigen Befall richtet, zumindest nicht ausschließen wollte.

Der Anspruch der Kläger aus § 437 Nr. 3 BGB ist schließlich nicht nach § 442 BGB ausgeschlossen. Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis der Kläger bei Vertragsschluss hinsichtlich des später monierten Insektenbefalls sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob den Klägern der Mangel im Rahmen der im Mai 2012 durchgeführten Besichtigung des späteren Kaufobjektes infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, kann nach der Regelung des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen des arglistigen Verschweigens seitens der Beklagten dahinstehen. Im Übrigen dürften nach den Angaben des sachverständigen Zeugen gerade keine eindeutigen Anzeichen für eine solche grobe Fahrlässigkeit vorliegen, weil - wie bereits oben unter ausgeführt - ein bloßer Besucher des Hauses den Befall jedenfalls nicht zwingend bemerken musste.

Die Kläger haben mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Oktober 2013 auch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Einer grundsätzlich erforderlichen vorherigen Aufforderung zur Nacherfüllung bedurfte es hier aufgrund des Umstandes, dass die Beklagten den Silberfischchenbefall arglistig verschwiegen hatten im Hinblick auf das gestörte Vertrauensverhältnis und die daraus resultierende Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung für den Käufer nach § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2, § 440 BGB ausnahmsweise nicht.

Daneben haben die Kläger einen Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung nach § 371 BGB analog , weil das Nichtbestehen des titulierten Anspruchs aus § 433 Abs. 2 BGB nach den obigen Ausführungen unter a) feststeht.

Die Widerklage ist gemäß § 33 ZPO zulässig, insbesondere besteht der erforderliche Zusammenhang mit der Klage, scheitert jedoch bereits daran, dass der mit dem vor-prozessualen Anwaltsschreiben geltend gemachte Kaufpreisanspruch nicht besteht.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 18. Dez. 2013 - 6 O 420/12

bei uns veröffentlicht am 18.12.2013

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde UR-Nr. P … des Notars Dr. P., K.-straße …, 67… L. vom 20. Juni 2012 wird für unzulässig erklärt. 2. Die Beklagten werden verurteilt, die ihnen erteilte..

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Tenor

1. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde UR-Nr. P … des Notars Dr. P., K.-straße …, 67… L. vom 20. Juni 2012 wird für unzulässig erklärt.

2. Die Beklagten werden verurteilt, die ihnen erteilte vollstreckbare Ausfertigung der unter Ziffer 1 genannten notariellen Urkunde an die Kläger herauszugeben.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000.- € vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 238.930,81 € festgesetzt (§ 3 ZPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Vollstreckung eines Anspruchs aus einem Kaufvertrag.

2

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. Juni 2012 erwarben die Kläger von den Beklagten eine Immobilie in der R.-Straße in Ludwigshafen am Rhein zu einem Preis von 235.000.- € (Bl. 11 ff. d.A.), nachdem sie das Anwesen zuvor im Mai 2012 besichtigt hatten. In dem Kaufvertrag haben sich die Kläger wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen (§ 5). Zudem haben die Parteien in § 9 Abs. 2 des Kaufvertrages einen Gewährleistungsausschluss vereinbart, wobei die Beklagte ausdrücklich erklärt haben, Mängel nicht arglistig verschwiegen zu haben. Die Übergabe des Hauses erfolgte am 8., der Einzug der Kläger am 11. August 2012. Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 20. August 2012 (Bl. 52 ff.) einen Schädlingsbefall beanstandet und die Beklagten mit Schreiben vom 26. September 2012 (Bl. 107 ff. d.A.) die Zahlung des Kaufpreises angemahnt hatten, erklärten die Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 (Bl. 63 f. d.A.) den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen arglistig verschwiegener Mängel.

3

Die Kläger tragen vor,

4

dass sie unmittelbar nach ihrem Einzug einen massiven Befall des erworbenen Hauses mit Silberfischchen bemerkt haben. Dieser sei auch am 16. August 2012 von einer Mitarbeiterin des in ihrem Auftrag tätigen Kammerjägerunternehmens sowie am 27. August 2012 durch den von ihnen beauftragten Sachverständigen Dr. K. festgestellt worden. Letzterer habe den Befall auch in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. September 2012 (Bl. 23 ff. d.A.) dokumentiert und beschrieben sowie erläutert, warum der Befall schon seit Längerem bestehen müsse. Nach einem weiteren, von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten des Bausachverständigen D. vom 20. September 2012 (Bl. 38 ff. d.A.) sei die Ursache für den Befall in einem auf mehreren erheblichen Baumängeln (Feuchtigkeit im Keller; fehlende Abdichtungen) beruhenden Feuchtigkeitsproblem zu sehen. Schließlich habe sich im Nachhinein auch herausgestellt, dass der nachträglich im Haus eingebaute Kamin aufgrund nicht behobener Beanstandungen seitens des Schornsteinfegers nicht betrieben werden dürfe.

5

Die Kläger beantragen,

6

1. die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde Nr. … des Notars Dr. P., K.-Straße …, 67… L. vom 20. Juni 2012 in Höhe von 235.000,00 EUR für unzulässig zu erklären;

7

2. die Beklagten zu verurteilen, die ihnen erteilte vollstreckbare Ausfertigung der genannten notariellen Urkunde an die Kläger herauszugeben.

8

Die Beklagten beantragen,

9

die Klage abzuweisen,

10

sowie widerklagend,

11

die Kläger zu verurteilen, an die Beklagten 3.980,81 € nebst 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 09.10.2012 zu bezahlen.

12

Die Kläger beantragen,

13

die Widerklage abzuweisen.

14

Der Beklagten tragen vor,

15

das Kaufobjekt am 8. August 2012 mangelfrei übergeben zu haben. Von einem Befall mit Silberfischchen hätten sie nichts bemerkt, weshalb dieser allenfalls nach der Übergabe durch die seitens der Kläger vorgenommenen Renovierungsarbeiten hervorgerufen worden sein könne. Zudem seien Silberfischchen nützliche Tiere, so dass ein  - im Übrigen leicht zu behebender - Befall gar keinen Mangel darstelle. Auch sonstige Mängel, wie etwa die von den Klägern behaupteten Dämmungsfehler und daraus resultierende Feuchtigkeitsprobleme seien ihnen nicht bekannt. Ein Mangel am Kamin liege nicht vor. Insofern habe eine Abnahme durch den Schornsteinfeger stattgefunden und der Kamin sei unbeanstandet genutzt worden.

16

Da sich die Kläger mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug befinden, müssten sie zudem die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten im Hinblick auf dessen Mahnschreiben vom 26. September 2012 (Bl. 107 ff. d.A.) erstatten.

17

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

18

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. K. gemäß Beweisbeschluss vom 17. April 2013 (Bl. 127 f. d.A.). Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11. September 2013 (Bl. 149 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

19

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 797 Abs. 4, § 767 ZPO), auch soweit die Kläger neben der Vollstreckungsgegenklage die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen (vgl. dazu eingehend Wendt, JuS 2013, 33, 35 mwN).

20

2. Die Klage führt auch in der Sache zu dem mit ihr erstrebten Erfolg.

21

a) Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet, weil die Kläger wirksam den Rücktritt von dem am 20. Juni 2012 geschlossenen Kaufvertrag erklärt haben (§§ 433, 434, 437 Nr. 2 BGB) und den Beklagten im Rahmen des dadurch entstandenen Rückabwicklungsverhältnisses (§§ 346 ff. BGB) ein Anspruch auf die titulierte Kaufpreisforderung nicht mehr zusteht.

22

(1) Die den Klägern im August 2012 übergebene Immobile ist insoweit mangelbehaftet, als bei Gefahrübergang und Erklärung des Rücktritts am 9. Oktober 2013 nahezu im gesamten Wohnbereich sowie dem Keller des Anwesens ein massiver Befall mit Silberfischchen vorlag. Dies steht als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.

23

Der Diplom-Biologe und öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Schädlingsbekämpfung Dr. K. hat als sachverständiger Zeuge bestätigt, dass er das Objekt am 27. August 2012, also knapp drei Wochen nach der Übergabe besichtigt und seine Feststellungen in dem schriftlichen Gutachten vom 7. September 2012 festgehalten hat. Wie der  unter Bezugnahme auf seine schriftlichen Darlegungen ausgeführt hat, war im Rahmen seiner intensiven, über 2 Stunden andauernden Begutachtung vor Ort in nahezu sämtlichen Räumen des Hauses vom Keller bis zum 1. Obergeschoss ein deutlicher, weit über das normale Maß hinausgehender Befall mit Silberfischchen zu bemerken. Der sachverständige  hat dazu nachvollziehbar bekundet, dass in dem Anwesen tote und lebende Silberfischchen in unterschiedlichsten Entwicklungsstadien vorzufinden waren, ohne dass er dazu ein von ihm mitgeführtes Austreibungsspray benutzen musste. Besonders plastisch hat der  erläutert, dass der Befall in dem von den Klägern erworbenen Anwesen so stark war, wie er es in seiner Laufbahn als Biologe und Sachverständiger in vergleichbarer Form nur noch einmal erlebt hat. Dieser Befall stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar. Auch wenn es sich bei Silberfischchen, wie die Beklagten meinen, um grundsätzlich nützliche Insekten handeln mag, von denen für den Menschen keine unmittelbare Gefahr ausgeht, ist zumindest ein erhebliches Auftreten der Tiere in dem Aufenthalt und der Bewohnung durch Menschen dienenden Räumlichkeiten als Abweichung von der gewöhnlichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit von Wohnräumen und damit als Mangel im Rechtssinn anzusehen. Dies entspricht der einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zum Befall von Wohn- oder Aufenthaltsräumen mit Silberfischchen. So ist schon das vereinzelte Auftreten solcher Insekten im Badbereich als Mangel zu werten, weil insoweit ein Rückschluss auf mangelnde Hygiene gezogen werden kann (AG Köln, NJOZ 2006, 841, 842). Bei einem Befall mit mehreren dieser Tiere im Wohnbereich ist bereits von einer deutlichen Minderung des Wohnwerts in einer Größenordnung von 15 bis 20 % auszugehen (vgl. etwa jurisPK-BGB/Mössner, 6. Aufl. § 569 Rn. 17 mwN; Blank/Börstinghaus, Miete 3. Aufl. § 536 BGB Rn. 69; AG Lahnstein, WuM 1988, 55), bei einem - wie hier - erheblichen Auftreten sogar von einer solchen um bis zu 100 % (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, MietR 11. Aufl. § 536 BGB Rn. 280) sowie unter Umständen sogar von einer Gesundheitsgefährdung der Bewohner (AG Kiel, WuM 1980, 235, aus diesem Grund ein außerordentliches Kündigungsrecht des Mieters einer derart betroffenen Wohnung bejahend). Für die Annahme eines Mangels (auch) im kaufrechtlichen Sinne spricht ferner neben dem Vorliegen eines erheblich reduzierten Wohn- und damit auch Wiederverkaufswertes zudem die Überlegung, dass nach den Angaben des sachverständigen n ein derartiger Befall üblicher Weise auf eine im Haus befindliche übermäßige Feuchtigkeit zurückzuführen ist und damit auf mögliche weitere, substantielle Mängel des Gebäudes zumindest hindeutet. Hinzu kommt, dass der Befall nach den Darstellungen des sachverständigen n hier so stark ist, dass das bloße Verschließen von Fugen und selbst ein mehrfacher Einsatz von Insektiziden möglicherweise nicht ausreicht, um das Erscheinen der Tiere dauerhaft zu verhindern. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich mithin im konkreten Fall  - unabhängig von der Relevanz des entsprechenden Vorbringens - keineswegs um einen leicht zu behebenden Mangel.

24

(2) Zur Überzeugung des Gerichts steht weiter fest, dass dieser Mangel nicht nur bei Begutachtung durch den n am 27. August 2013, sondern auch schon bei Übergabe des Kaufobjekts und Einzug der Kläger am 8./11. August 2013 gegeben war.

25

Wie der sachverständige  bekundet und darüber hinaus in seinem schriftlichen Gutachten auch fotografisch festgehalten hat, hat er in dem Anwesen anlässlich seiner Begutachtung tote und lebende Silberfischchen in unterschiedlichsten Entwicklungsstadien vorgefunden sowie ausdrücklich bestätigt, dass sich darunter auch zahlreiche ausgewachsene Silberfischchen befunden haben. Dies deckt sich mit den Feststellungen des Bausachverständigen D. in seinem auf einer Besichtigung vom 12. September 2013 basierenden Privatgutachten vom 20. September 2012 (dort S. 4, Bl. 41 d.A.). Unter Berücksichtigung der vom n im Einklang mit anderen Quellen (vgl. etwa die unter http://www.gesundheitsamt-bw.de/SiteCollectionDocuments/30_Gesundheitsth_Hygiene/Silber_und_Ofenfischchen_Information.pdf abrufbare Information des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg) angegebenen Entwicklungsdauer der Tiere von - mindestens - vier Monaten bis zu einem Jahr folgt daraus zwingend, dass die von ihm beschriebenen adulten Fischchen mindestens vier Monate alt gewesen sein müssen. Da der  Dr. K.  - auch auf entsprechende Nachfragen - aufgrund des von ihm gewonnenen Gesamteindruckes vor Ort ausschließen konnte, dass es erst nach dem Einzug der Kläger - etwa durch eine eingeschleppte Population oder die Schaffung eines geeigneten Nährbodens durch die von den Klägern ausgeführten Erneuerungsarbeiten - zu dem Befall gekommen ist, hat er weiter die plausible Schlussfolgerung gezogen, dass die Besiedlung des betroffenen Anwesens durch die Insekten jedenfalls nicht nach Ende April 2012 erfolgt sein kann und wahrscheinlich schon längere Zeit davor stattgefunden hat.

26

(3) Der im Kaufvertrag unter § 9 Abs. 2 vereinbarte Gewährleistungsausschluss vermag zu Gunsten der Beklagten nicht zu greifen, weil und soweit die Beklagten den Mangel arglistig verschwiegen haben. Dies ergibt sich bereits aus dem letzten Satz der entsprechenden Vereinbarung im Kaufvertrag und folgt überdies aus § 444 BGB.

27

Danach kann sich der Verkäufer nicht auf einen Haftungsausschluss für solche Mängel berufen, die ihm bekannt sind oder deren Vorliegen er für möglich hält und auf die er den Käufer dennoch nicht hingewiesen hat (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB 73. Aufl. § 444 Rn. 11 mwN). Dies ist hier der Fall. Insofern ist bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass dem Bewohner eines Anwesens, welches einen so starken Silberfischchenbefall aufweist, wie dies auf den Lichtbildern im Gutachten des Privatgutachters Dr. K. (dort S. 10 ff., Bl. 32 ff. d.A.) zu erkennen ist, das Auftreten der Insekten nicht verborgen bleiben kann. Auch wenn es sich allgemein bekannter Weise bei den Silberfischchen um lichtscheue Lebewesen handelt, so ist gerade das Fliehen der sich davon bewegenden Insekten nach Betätigung des Lichtschalters in dunklen Räumen gewöhnlicher Weise auffällig und gut zu erkennen. In Übereinstimmung damit hat der sachverständige  Dr. K. anschaulich ausgeführt, dass die Silberfischchen bei seiner Begutachtung vor Ort - selbst bei Tageslicht und ohne Verwendung eines Austreibungssprays - gut sichtbar waren, ohne dass man besonders aufmerksam sein zu sein brauchte oder gar nach ihnen hätte suchen müssen. Gut nachvollziehbar hat der  daher weiter erklärt, dass aufgrund der Vielzahl der Tiere und der Massivität des Befalls zumindest jemand, der sich längere Zeit in dem betroffenen Haus aufhält und dieses bewohnt, das Vorhandensein der Insekten eindeutig hätte bemerken müssen. Dieser nach den Angaben des n nicht zu übersehende Befall hätte den Beklagten als Bewohner des Hauses somit zwingend bekannt sein müssen. Dabei kann zu ihren Gunsten als wahr unterstellt werden, dass der von ihnen benannte  Andreas S. anlässlich seiner Besuche bei den Beklagten nichts von dem Auftreten der Tiere bemerkt hat, was auch der sachverständige  jedenfalls für einen solchen Besucher, der nicht gerade sein Augenmerk auf einen etwaigen Befall richtet, zumindest nicht ausschließen wollte.

28

(4) Der Anspruch der Kläger aus § 437 Nr. 3 BGB ist schließlich nicht nach § 442 BGB ausgeschlossen. Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis der Kläger bei Vertragsschluss (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB) hinsichtlich des später monierten Insektenbefalls sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob den Klägern der Mangel im Rahmen der im Mai 2012 durchgeführten Besichtigung des späteren Kaufobjektes infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, kann nach der Regelung des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen des arglistigen Verschweigens seitens der Beklagten (vgl. oben unter (3)) dahinstehen. Im Übrigen dürften nach den Angaben des sachverständigen n gerade keine eindeutigen Anzeichen für eine solche grobe Fahrlässigkeit vorliegen, weil  - wie bereits oben unter (3) ausgeführt - ein bloßer Besucher des Hauses den Befall jedenfalls nicht zwingend bemerken musste.

29

(5) Die Kläger haben mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Oktober 2013 auch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

30

Einer grundsätzlich erforderlichen vorherigen Aufforderung zur Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1, § 439 BGB) bedurfte es hier aufgrund des Umstandes, dass die Beklagten den Silberfischchenbefall arglistig verschwiegen hatten (s.o. unter (3)) im Hinblick auf das gestörte Vertrauensverhältnis und die daraus resultierende Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung für den Käufer nach § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2, § 440 BGB ausnahmsweise nicht (st.Rspr. und h.L., vgl. grundlegend BGH, NJW 2007, 835, 837 mwN sowie ferner etwa BGH, NJW 2010, 2503, 2505 und NJW 2009, 2532, 2533; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB Bearb. 2014 § 440 Rn. 25 f.).

31

b) Daneben haben die Kläger einen Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung nach § 371 BGB analog (vgl. dazu grundlegend Wendt, JuS 2013, 33, 36), weil das Nichtbestehen des titulierten Anspruchs aus § 433 Abs. 2 BGB nach den obigen Ausführungen unter a) feststeht.

II.

32

Die Widerklage ist gemäß § 33 ZPO zulässig, insbesondere besteht der erforderliche Zusammenhang mit der Klage, scheitert jedoch bereits daran, dass der mit dem vorprozessualen Anwaltsschreiben geltend gemachte Kaufpreisanspruch nicht besteht (s.o. unter I.).

III.

33

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.