Immobilienrecht: Keine Löschung einer Grundschuld ohne Vereinbarung mit Sicherungsgeber

bei uns veröffentlicht am24.03.2016

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Zahlt der Ersteher des Grundstücks zur Ablösung einer Grundschuld eine unter deren Nennbetrag liegende Summe, so darf die Löschung ohne eine Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber nicht bewilligt werden.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 29.01.2016 (Az.: V ZR 285/14) folgendes entschieden:


Tatbestand:

Die Klägerin war Eigentümerin zweier Grundstücke, von denen eines in W. , eines in I. belegen war. An beiden Grundstücken bestanden Sicherungsgrundschulden jeweils zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die insgesamt Forderungen in Höhe von 278.857,34 € sicherten. An dem Grundstück in W. waren drei erstrangige Grundschulden im Wert von insgesamt rund 219.855,51 € sowie eine nachrangige Grundschuld von rund 35.790,43 € bestellt.

Die Beklagte, die als Rechtsnachfolgerin der Grundschuldgläubigerin in die Sicherungsabreden eingetreten war, betrieb die Zwangsversteigerung in das Grundstück in W. aus der zweitrangigen Grundschuld. Der Verkehrswert wurde auf 308.000 € festgesetzt. Vor dem Versteigerungstermin traf die Beklagte eine schriftliche Absprache mit einem Dritten. Dieser sollte das Grundstück für insgesamt 200.000 € erhalten. Vereinbarungsgemäß gab er ein Gebot über 175.000 € ab und erhielt den Zuschlag. Gegen Zahlung von weiteren 25.000 € bewilligte die Beklagte die Löschung der erstrangigen Grundschulden und betrieb anschließend die Vollstreckung in das Grundstück in I.. Die darauf bezogene Vollstreckungsgegenklage der Klägerin war erfolgreich. In dem vorliegenden Verfahren hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, keine weiteren Forderungen gegen die Klägerin mehr geltend zu machen.

Mit der Klage verlangt die Klägerin - soweit von Interesse - Schadensersatz in Höhe von 115.998,16 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten. Sie meint, die Beklagte müsse sich an dem Zuschlagsbeschluss festhalten lassen. Daher habe sie 175.000 € zuzüglich 219.855,51 € erzielt, mithin 394.855,51 €. Abzüglich der persönlichen Forderungen von 278.857,34 € errechnet sie die Klageforderung von 115.998,16 €. Das Landgericht hat der Klage vollen Umfangs stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte ihre Pflichten aus der Sicherungsabrede verletzt hat. Sie habe ohne ersichtlichen Grund die Zwangsvollstreckung aus der zweitrangigen Grundschuld betrieben und damit verhindert, dass potentielle andere Interessenten ein realistisches Angebot abgegeben hätten. Nachdem der Ersteher das Grundstück wegen der getroffenen Vereinbarung im Ergebnis für 200.000 € erhalten habe, müsse sich die Beklagte so behandeln lassen, als seien die persönlichen Forderungen von 278.857,34 € vollständig getilgt worden.

Dagegen bestehe kein Anspruch auf Ersatz des in diesem Verfahren geltend gemachten, über die persönlichen Forderungen hinausgehenden Schadens. Der Beklagten seien nicht 394.855,51 € zugeflossen, weil der Ersteher zu einer Ablösung der Grundschulden nicht verpflichtet gewesen sei. Gestatte der Grundschuldgläubiger - wie hier - die Ablösung, sei er aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem persönlichen Schuldner zur Verwertung der Grundschuld nur in der Weise verpflichtet, dass dieser von der persönlichen Schuld vollständig befreit werde. Die Klägerin könne lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als hätte die Beklagte aus den erstrangigen Grundschulden vollstreckt. Dass dabei ein die persönlichen Forderungen in Höhe von 278.857,34 € übersteigendes Gebot abgegeben worden wäre, habe sie nicht schlüssig dargelegt. Es sei schon streitig, ob überhaupt andere Interessenten im Termin anwesend gewesen seien. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, der Ersteher habe zu Beginn des Termins erklärt, er werde bis 400.000 € bieten, woraufhin andere Bieter von Geboten abgesehen hätten. Ein Gebot, das die persönlichen Forderungen überstiege, sei nach der Lebenserfahrung als völlig unwahrscheinlich anzusehen, weil diese rund 90 % des Verkehrswerts erreichten.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der geltend gemachte Anspruch nicht verneint werden.

Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, dass die Beklagte ihre treuhänderischen Pflichten aus der Sicherungsabrede verletzt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt dies aber nicht daraus, dass sie die Zwangsvollstreckung ohne ersichtlichen Grund aus der nachrangigen Grundschuld betrieben hat. Ein solches Vorgehen stand ihr als Grundschuldgläubigerin frei, mag es auch wirtschaftlich nicht sinnvoll sein. Ebenso frei stand es ihr, die interne Absprache mit dem Ersteher zu treffen, die für die hieran nicht beteiligte Klägerin keine Bindungswirkung entfaltete und deshalb - anders als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat - im Verhältnis zu dieser nicht pflichtwidrig war. Gegen die Sicherungsabrede hat die Beklagte vielmehr dadurch verstoßen, dass sie nach dem Zuschlag die Löschungsbewilligung hinsichtlich der erstrangigen Grundschulden erteilte, obwohl die Zahlung von 25.000 € unter dem Nennbetrag von 219.855,51 € lag. Infolgedessen ist sie ihrer Pflicht zur Rückgewähr der Grundschuld nicht nachgekommen.

Die Grundschuld ist von einer etwa bestehenden persönlichen Forderung unabhängig, auch wenn sie - wie hier - als Sicherung für eine solche Forderung dient. Deshalb steht sie dem Grundschuldgläubiger weiterhin zu, wenn die gesicherte Forderung ganz oder teilweise nicht besteht. Aufgrund des Sicherungsvertrags hat der Sicherungsgeber dann einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Rückgewähranspruch, der sich auf Abtretung oder Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschuld oder einen entsprechenden Verzicht richtet.

Wird bei der Zwangsversteigerung die Grundschuld - einschließlich ihres nicht valutierten Teils - als bestehenbleibendes Recht von dem Ersteher übernommen, haftet dieser für den Nennbetrag der Grundschuld dinglich. Die Übernahme der Grundschuld bildet einen Teil des von ihm geschuldeten Versteigerungserlöses. Zuzüglich des bar zu zahlenden Teils des geringsten Gebots ergibt sich der Preis, den der Ersteher für das Grundstück zu bezahlen hat. Ob die Grundschuld im Zeitpunkt des Zuschlags valutiert ist oder nicht, ist für die dingliche Haftung des Erstehers ohne Bedeutung.

Löst der Ersteher die bestehen gebliebene Grundschuld in voller Höhe ab, geht sie kraft Gesetzes auf ihn über. Den erzielten Erlös muss der Grundschuldgläubiger - seinen Pflichten aus dem Sicherungsvertrag entsprechend - zunächst auf die gesicherte Forderung verrechnen. Im Hinblick auf den nicht valutierten Teil der Grundschuld tritt an Stelle des zuvor bestehenden, aufschiebend bedingten Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld nunmehr der verbleibende "Übererlös", den der Grundschuldgläubiger an den Sicherungsgeber auskehren muss. Hierdurch wird ausgeglichen, dass der bar zu zahlende Teil des Versteigerungserlöses um den vollen Betrag der Grundschuld einschließlich ihres nicht mehr valutierten Teils gemindert war.

Zahlt der Ersteher des Grundstücks dagegen - wie hier - zur Ablösung einer in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebenen Grundschuld eine unter deren Nennbetrag liegende Summe, wird die Grundschuld nur in Höhe der Zahlung zur Eigentümergrundschuld des Erstehers. Der Grundschuldgläubiger darf die Löschung der Grundschuld, die ihm in Höhe des restlichen Nennbetrags weiterhin zusteht, ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber - an der es hier fehlt - nicht bewilligen; es ist unerheblich, ob er seinerseits dem Ersteher die Löschung der Grundschuld gegen eine geringere Summe zugesagt hat. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Grundschuldgläubiger verpflichtet ist, den über seine persönlichen Forderungen hinausgehenden Grundschuldbetrag selbst geltend zu machen und den Übererlös sodann an den Sicherungsgeber auszukehren. Jedenfalls kann der Sicherungsgeber die Rückgewähr der Grundschuld beanspruchen, die entweder durch Abtretung der Grundschuld an ihn oder in Gestalt der Auskehrung des Übererlöses als Surrogat des dinglichen Rechts erfolgen muss. Diesen Rückgewähranspruch darf der Grundschuldgläubiger nicht vereiteln, indem er die Löschung der Grundschuld bewilligt.

Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Berufungsgericht herangezogenen Urteil des Senats vom 4. Februar 2011. Zwar heißt es dort, der Gläubiger genüge seinen Pflichten aus dem Sicherungsvertrag, indem er die Grundschuld in der Weise verwerte, dass der Sicherungsgeber von der persönlichen Schuld befreit werde. Dies betraf aber ausschließlich die Verpflichtung des Gläubigers, nicht valutierte dingliche Zinsen anzumelden. Eine solche Verpflichtung hat der Senat in verschiedenen Fallkonstellationen verneint. Zur Begründung hat er in hypothetischer Betrachtung darauf abgestellt, welche Rechte dem Sicherungsgeber bestenfalls zukommen, wenn die Rückgewähr der Grundschuld zu einer Vereinigung des Grundpfandrechts mit dem Eigentum führt. In diesem Fall erstreckt sich die Pflicht zur Rückgewähr der Grundschuld nicht auf die Grundschuldzinsen, da das Grundpfandrecht gemäß § 1178 Abs. 1 Satz 1 BGB u.a. für Rückstände von Zinsen erlischt.

Hier geht es dagegen um den Nennbetrag des dinglichen Rechts. Insoweit treffen die auf nicht valutierte Grundschuldzinsen bezogenen Überlegungen schon im Ansatz nicht zu. Denn die Grundschuld selbst muss nach Wegfall des Sicherungszwecks zurückgewährt werden. Deshalb steht ihr Nennbetrag im wirtschaftlichen Ergebnis vollständig dem Sicherungsgeber zu. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass die Übernahme der bestehen gebliebenen Grundschulden - wie ausgeführt - Teil des von dem Ersteher geschuldeten Versteigerungserlöses und damit ein Surrogat für das durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung verlorene Eigentum an dem versteigerten Grundstück ist.

Hiernach hat die Beklagte die Rückgewähr der Grundschulden im Hinblick auf deren restlichen Nennbetrag schuldhaft unmöglich gemacht und ist dem Grunde nach gemäß § 275 Abs. 1 und 4, § 280 Abs. 1 und 3, § 283 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es für den Bestand und die Höhe des Schadensersatzanspruchs ohne Bedeutung, ob bei der ebenfalls möglichen Vollstreckung aus den erstrangigen Grundschulden ein unter den persönlichen Forderungen liegender Betrag bzw. ein geringerer Übererlös erzielt worden wäre.

Allerdings kann der Einwand des Schädigers, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein. Seine Erheblichkeit richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm. Die Voraussetzungen für eine Berufung auf ein solches rechtmäßiges Alternativverhalten liegen jedoch nicht vor.

Rechtswidrig war - wie ausgeführt - die Erteilung der Löschungsbewilligungen, nicht aber die Vollstreckung aus der zweitrangigen Grundschuld als solche. Daher kann die Vollstreckung aus den erstrangigen Grundschulden schon im Ausgangspunkt nicht als rechtlich beachtliches Alternativverhalten herangezogen werden. Die Handlungsalternative zu der Erteilung der Löschungsbewilligungen war die Geltendmachung des Nennbetrags und Auskehrung des Übererlöses bzw. die Abtretung des nicht mehr valutierenden Teils der Grundschulden. Hierbei wäre der Schaden jeweils nicht entstanden; die Abrede mit dem Ersteher muss die Klägerin nicht gegen sich gelten lassen.

Darüber hinaus wäre der Klägerin durch die Vollstreckung aus den erstrangigen Grundschulden kein Schaden im Rechtssinne entstanden. Eine solche Vorgehensweise wäre für sie zwar vermutlich wirtschaftlich weniger vorteilhaft gewesen, weil ein geringerer Versteigerungserlös und infolgedessen kein oder ein geringerer Übererlös erzielt worden wäre. Hierin liegt aber kein Vermögensschaden, auf den die Beklagte den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens stützen könnte. Grund hierfür ist, dass die erstrangigen Grundschulden bei dieser Vorgehensweise nicht Teil des geringsten Gebots gewesen wären. Da sie als gesetzlich vorgeschriebene Folge des Zuschlags erloschen wären , hätte der Klägerin keine Vermögensposition mehr zugestanden, die beeinträchtigt werden konnte.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat die Klägerin auch keinen Vorteil erlangt, der bei der Ermittlung des Schadens nach der Differenzmethode zu berücksichtigen sein könnte, also bei einem rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen der Klägerin und dem Vermögen, das sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Sicherungsabrede gehabt hätte. Die Vorteilsausgleichung setzt voraus, dass die Nichterfüllung des Vertrags zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat. Schon daran fehlt es, weil die Löschung der Grundschulden die mit Erteilung des Zuschlags entstandene Vermögenslage der Klägerin verschlechtert und keine Vorteile bewirkt hat. Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, muss die Beklagte sich an den von ihr selbst herbeigeführten Versteigerungsbedingungen und damit an dem Zuschlagsbeschluss festhalten lassen, der das Bestehenbleiben der Rechte zur Folge hatte. Hierdurch ist der von dem Ersteher geschuldete Versteigerungserlös erzielt worden, der - wie ausgeführt - Surrogat für das versteigerte Grundstück ist. Die wirtschaftlichen Folgen ihrer internen Absprache mit dem Ersteher hat die Beklagte zu tragen.

Die Abweisung der Klage kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sie ist nicht entscheidungsreif

Im Hinblick auf die Hauptforderung fehlt es an Feststellungen, die eine abschließende Entscheidung zur Höhe des Anspruchs erlauben. Zwar kann die Schadensermittlung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO von dem Nennbetrag ausgehen, da es sich um werthaltige erstrangige Rechte handelt. Anders als die Klägerin meint, kann aber nicht ohne weiteres das gesamte Bargebot zu dem Nennbetrag addiert und der Schaden sodann durch Abzug der persönlichen Forderungen ermittelt werden. Denn das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, wie sich das Bargebot zusammensetzte und wie der Versteigerungserlös verteilt worden ist.

Der Überschuss ergibt sich gemäß § 109 ZVG erst nach Abzug der Kosten des Verfahrens. Ferner stehen bei der Zuteilung berücksichtigte, angemeldete Rechtsverfolgungskosten der Beklagten zu. Diese Positionen müssen bei der Schadensberechnung außer Betracht bleiben.

Im Übrigen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Bargebot der Beklagten zugeflossen ist. Zwar wird das geringste Bargebot, das sich nach Darstellung der Klägerin auf 174.470,02 € belaufen haben soll, Zinsen auf die der Beklagten zustehenden erstrangigen Grundschulden enthalten haben. Maßgeblich ist aber, in welcher Höhe der Versteigerungserlös der Beklagten zugeteilt worden ist. Dies hängt auch davon ab, ob und in welcher Höhe Zuteilungen an andere Gläubiger erfolgt sind. In Betracht kommen insbesondere etwaige angemeldete Ansprüche der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG, die gegenüber den Rechten der Beklagten Vorrang genießen und daher ggf. sowohl im geringsten Gebot als auch bei der Verteilung berücksichtigt werden mussten.

Im Hinblick auf die Nebenforderung weist der Senat darauf hin, dass der in dem Urteil des Landgerichts ausgesprochene Zinsbeginn ab dem 29. Januar 2009 nicht zutreffen kann. Entstanden ist die Schadensersatzforderung nicht durch den Zuschlag, sondern durch die Löschung der Grundschulden. Außerdem ist sie gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2, §§ 286, 288 BGB nur während des Verzugs zu verzinsen, der nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 286 BGB eintritt. In der Regel bedarf es hierfür einer Mahnung.
 

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 109


(1) Aus dem Versteigerungserlös sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1178 Hypothek für Nebenleistungen und Kosten


(1) Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 285/14
Verkündet am:
29. Januar 2016
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Zahlt der Ersteher des Grundstücks zur Ablösung einer in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung
bestehen gebliebenen Grundschuld eine unter deren Nennbetrag
liegenden Summe, darf der Grundschuldgläubiger die Löschung der Grundschuld
, die ihm in Höhe des restlichen Nennbetrags weiterhin zusteht, ohne eine
entsprechende Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber nicht bewilligen (Abgrenzung
zu dem Urteil des Senats vom 4. Februar 2011 - V ZR 132/10, BGHZ 188,
186 Rn. 13).
BGH, Urteil vom 29. Januar 2016 - V ZR 285/14 - OLG Karlsruhe in Freiburg
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für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. November 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin war Eigentümerin zweier Grundstücke, von denen eines in W. , eines in I. belegen war. An beiden Grundstücken bestanden Sicherungsgrundschulden jeweils zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die insgesamt Forderungen in Höhe von 278.857,34 € sicherten. An dem Grundstück in W. waren drei erstrangige Grundschulden im Wert von insgesamt rund 219.855,51 € sowie eine nachrangige Grundschuld von rund 35.790,43 € bestellt.
2
Die Beklagte, die als Rechtsnachfolgerin der Grundschuldgläubigerin in die Sicherungsabreden eingetreten war, betrieb die Zwangsversteigerung in das Grundstück in W. aus der zweitrangigen Grundschuld. Der Verkehrswert wurde auf 308.000 € festgesetzt. Vor dem Versteigerungstermin traf die Beklagte eine schriftliche Absprache mit einem Dritten (Ersteher). Dieser sollte das Grundstück für insgesamt 200.000 € erhalten. Vereinbarungsgemäß gab er ein Gebot über 175.000 € ab und erhielt den Zuschlag. Gegen Zahlung von weiteren 25.000 € bewilligte die Beklagte die Löschung der erstrangigen Grundschulden und betrieb anschließend die Vollstreckung in das Grundstück in I. . Die darauf bezogene Vollstreckungsgegenklage der Klägerin war erfolgreich. In dem vorliegenden Verfahren hat die Beklagte ausdrücklich erklärt , keine weiteren Forderungen gegen die Klägerin mehr geltend zu machen.
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Mit der Klage verlangt die Klägerin - soweit von Interesse - Schadenser- satz in Höhe von 115.998,16 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten. Sie meint, die Beklagte müsse sich an dem Zuschlagsbeschluss festhalten lassen. Daher habe sie 175.000 € (Bargebot) zuzüglich 219.855,51 € (bestehen gebliebene Grundschulden) erzielt, mithin 394.855,51 €. Abzüglich der persönlichen Forderungen von 278.857,34 € errechnet sie die Klageforderung von 115.998,16 €. Das Landgericht hat der Klage vollen Umfangs stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte ihre Pflichten aus der Sicherungsabrede verletzt hat. Sie habe ohne ersichtlichen Grund die Zwangsvollstreckung aus der zweitrangigen Grundschuld betrieben und damit verhindert, dass potentielle andere Interessenten ein realistisches Angebot abgegeben hätten. Nachdem der Ersteher das Grundstück wegen der getroffenen Vereinbarung im Ergebnis für 200.000 € erhalten habe, müsse sich die Beklag- te so behandeln lassen, als seien die persönlichen Forderungen von 278.857,34 € vollständig getilgt worden.
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Dagegen bestehe kein Anspruch auf Ersatz des in diesem Verfahren geltend gemachten, über die persönlichen Forderungen hinausgehenden Scha- dens. Der Beklagten seien nicht 394.855,51 € zugeflossen, weil der Ersteher zu einer Ablösung der Grundschulden nicht verpflichtet gewesen sei. Gestatte der Grundschuldgläubiger - wie hier - die Ablösung, sei er aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem persönlichen Schuldner zur Verwertung der Grundschuld nur in der Weise verpflichtet, dass dieser von der persönlichen Schuld vollständig befreit werde. Die Klägerin könne lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als hätte die Beklagte aus den erstrangigen Grundschulden vollstreckt. Dass dabei ein die persönlichen Forderungen in Höhe von 278.857,34 € übersteigendes Gebot abgegeben worden wäre, habe sie nicht schlüssig dargelegt. Es sei schon streitig, ob überhaupt andere Interessenten im Termin anwesend gewesen seien. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, der Ersteher habe zu Beginn des Termins erklärt, er werde bis 400.000 € bieten, woraufhin andere Bieter von Geboten abgesehen hätten. Ein Gebot, das die persönlichen Forderungen überstiege, sei nach der Lebenserfahrung als völlig unwahrscheinlich anzusehen, weil diese rund 90 % des Verkehrswerts erreichten.

II.

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der geltend gemachte Anspruch nicht verneint werden.
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1. Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, dass die Beklagte ihre treuhänderischen Pflichten aus der Sicherungsabrede verletzt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt dies aber nicht daraus, dass sie die Zwangsvollstreckung ohne ersichtlichen Grund aus der nachrangigen Grundschuld betrieben hat. Ein solches Vorgehen stand ihr als Grundschuldgläubigerin frei, mag es auch wirtschaftlich nicht sinnvoll sein. Ebenso frei stand es ihr, die interne Absprache mit dem Ersteher zu treffen, die für die hieran nicht beteiligte Klägerin keine Bindungswirkung entfaltete und deshalb - anders als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat - im Verhältnis zu dieser nicht pflichtwidrig war. Gegen die Sicherungsabrede hat die Beklagte vielmehr dadurch verstoßen, dass sie nach dem Zuschlag die Löschungsbewilligung hinsichtlich der erstrangigen Grundschulden erteilte, obwohl die Zahlung von 25.000 € unter dem Nennbetrag von 219.855,51 € lag. Infolgedessen ist sie ihrer Pflicht zur Rückgewähr der Grundschuld nicht nachgekommen.
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a) Die Grundschuld ist von einer etwa bestehenden persönlichen Forderung unabhängig, auch wenn sie - wie hier - als Sicherung für eine solche Forderung dient. Deshalb steht sie dem Grundschuldgläubiger weiterhin zu, wenn die gesicherte Forderung ganz oder teilweise nicht (mehr) besteht. Aufgrund des Sicherungsvertrags hat der Sicherungsgeber (hier die Klägerin) dann einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Rückgewähranspruch , der sich auf Abtretung oder Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschuld oder einen entsprechenden Verzicht richtet (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 7, 11).
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b) Wird bei der Zwangsversteigerung die Grundschuld - einschließlich ihres nicht valutierten Teils - als bestehenbleibendes Recht (§ 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG) von dem Ersteher übernommen, haftet dieser für den Nennbetrag der Grundschuld dinglich. Die Übernahme der Grundschuld bildet einen Teil des von ihm geschuldeten Versteigerungserlöses. Zuzüglich des bar zu zahlenden Teils des geringsten Gebots (§ 49 Abs. 1 ZVG) ergibt sich der Preis, den der Ersteher für das Grundstück zu bezahlen hat. Ob die Grundschuld im Zeitpunkt des Zuschlags valutiert ist oder nicht, ist für die dingliche Haftung des Erstehers ohne Bedeutung (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 9. Februar 1989 - IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375, 377 f.; Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02, BGHZ 155, 63, 67 f.; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 90 Rn. 8.2; Gaberdiel /Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 1131).
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c) Löst der Ersteher die bestehen gebliebene Grundschuld in voller Höhe ab, geht sie kraft Gesetzes auf ihn über (§§ 1142, 1143 BGB analog, vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85, NJW 1986, 2108, 2112, insoweit in BGHZ 97, 280 nicht abgedruckt; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 824 mwN). Den erzielten Erlös muss der Grundschuldgläubiger - seinen Pflichten aus dem Sicherungsvertrag entsprechend - zunächst auf die gesicherte Forderung verrechnen. Im Hinblick auf den nicht valutierten Teil der Grundschuld tritt an Stelle des zuvor bestehenden, aufschiebend bedingten Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld nunmehr der verbleibende "Übererlös", den der Grundschuldgläubiger an den Sicherungsgeber auskehren muss (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87, NJW-RR 1989, 173, 175; Urteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, NJW 1992, 1620; Urteil vom 11. Oktober 1995 - XII ZR 62/94, NJW-RR 1996, 234, 235; Clemente, ZfIR 2003, 608; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 1138). Hierdurch wird ausgeglichen , dass der bar zu zahlende Teil des Versteigerungserlöses um den vollen Betrag der Grundschuld einschließlich ihres nicht mehr valutierten Teils gemindert war (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87, NJW-RR 1989, 173, 175; Clemente, ZfIR 2003, 608).
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d) Zahlt der Ersteher des Grundstücks dagegen - wie hier - zur Ablösung einer in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebenen Grundschuld eine unter deren Nennbetrag liegende Summe, wird die Grundschuld nur in Höhe der Zahlung zur Eigentümergrundschuld des Erstehers (vgl. Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 835, 1140). Der Grundschuldgläubiger darf die Löschung der Grundschuld, die ihm in Höhe des restlichen Nennbetrags weiterhin zusteht, ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber - an der es hier fehlt - nicht bewilligen ; es ist unerheblich, ob er seinerseits dem Ersteher die Löschung der Grundschuld gegen eine geringere Summe zugesagt hat. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Grundschuldgläubiger verpflichtet ist, den über seine persönlichen Forderungen hinausgehenden Grundschuldbetrag selbst geltend zu machen und den Übererlös sodann an den Sicherungsgeber auszukehren. Jedenfalls kann der Sicherungsgeber die Rückgewähr der Grundschuld beanspruchen , die entweder durch Abtretung der Grundschuld an ihn oder in Gestalt der Auskehrung des Übererlöses als Surrogat des dinglichen Rechts erfolgen muss. Diesen Rückgewähranspruch darf der Grundschuldgläubiger nicht vereiteln , indem er die Löschung der Grundschuld bewilligt (vgl. Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 1134, 1140).
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e) Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Berufungsgericht herangezogenen Urteil des Senats vom 4. Februar 2011 (V ZR 132/10, BGHZ 188, 186 Rn. 13). Zwar heißt es dort, der Gläubiger genüge seinen Pflichten aus dem Sicherungsvertrag, indem er die Grundschuld in der Weise verwerte, dass der Sicherungsgeber von der persönlichen Schuld befreit werde. Dies betraf aber ausschließlich die Verpflichtung des Gläubigers, nicht valutierte dingliche Zinsen anzumelden. Eine solche Verpflichtung hat der Senat in verschiedenen Fallkonstellationen verneint (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 2011 - V ZR 132/10, BGHZ 188, 186 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2011 - V ZR 52/11, BGHZ 192, 131 ff.; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 133/11, NJW 2012, 1142 f.). Zur Begründung hat er in hypothetischer Betrachtung darauf abgestellt , welche Rechte dem Sicherungsgeber bestenfalls zukommen, wenn die Rückgewähr der Grundschuld zu einer Vereinigung des Grundpfandrechts mit dem Eigentum führt. In diesem Fall erstreckt sich die Pflicht zur Rückgewähr der Grundschuld nicht auf die Grundschuldzinsen, da das Grundpfandrecht gemäß § 1178 Abs. 1 Satz 1 BGB u.a. für Rückstände von Zinsen erlischt (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2011 - V ZR 52/11, BGHZ 192, 131 Rn. 16 f.).
13
Hier geht es dagegen um den Nennbetrag des dinglichen Rechts. Insoweit treffen die auf nicht valutierte Grundschuldzinsen bezogenen Überlegungen schon im Ansatz nicht zu. Denn die Grundschuld selbst muss nach Wegfall des Sicherungszwecks zurückgewährt werden. Deshalb steht ihr Nennbetrag im wirtschaftlichen Ergebnis (durch Schuldtilgung oder als Übererlös) vollständig dem Sicherungsgeber zu. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass die Übernahme der bestehen gebliebenen Grundschulden - wie ausgeführt - Teil des von dem Ersteher geschuldeten Versteigerungserlöses und damit ein Surrogat für das durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung verlorene Eigentum an dem versteigerten Grundstück ist (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 91 Rn. 2.5, § 114 Rn. 1.4).
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2. Hiernach hat die Beklagte die Rückgewähr der Grundschulden im Hinblick auf deren restlichen Nennbetrag schuldhaft unmöglich gemacht und ist dem Grunde nach gemäß § 275 Abs. 1 und 4, § 280 Abs. 1 und 3, § 283 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. Senat, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 6). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es für den Bestand und die Höhe des Schadensersatzanspruchs ohne Bedeutung, ob bei der ebenfalls möglichen Vollstreckung aus den erstrangigen Grundschulden ein unter den persönlichen Forderungen liegender Betrag bzw. ein geringerer Übererlös erzielt worden wäre.
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a) Allerdings kann der Einwand des Schädigers, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein. Seine Erheblichkeit richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (st. Rspr. vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 156/11, NJW 2012, 2022 Rn. 17 mwN). Die Voraussetzungen für eine Berufung auf ein solches rechtmäßiges Alternativverhalten liegen jedoch nicht vor.
16
aa) Rechtswidrig war - wie ausgeführt - die Erteilung der Löschungsbewilligungen , nicht aber die Vollstreckung aus der zweitrangigen Grundschuld als solche. Daher kann die Vollstreckung aus den erstrangigen Grundschulden schon im Ausgangspunkt nicht als rechtlich beachtliches Alternativverhalten herangezogen werden. Die Handlungsalternative zu der Erteilung der Löschungsbewilligungen war die Geltendmachung des Nennbetrags und Auskehrung des Übererlöses bzw. die Abtretung des nicht mehr valutierenden Teils der Grundschulden. Hierbei wäre der Schaden jeweils nicht entstanden; die Abrede mit dem Ersteher muss die Klägerin nicht gegen sich gelten lassen.
17
bb) Darüber hinaus wäre der Klägerin durch die Vollstreckung aus den erstrangigen Grundschulden kein Schaden im Rechtssinne entstanden. Eine solche Vorgehensweise wäre für sie zwar vermutlich wirtschaftlich weniger vorteilhaft gewesen, weil ein geringerer Versteigerungserlös und infolgedessen kein oder ein geringerer Übererlös erzielt worden wäre. Hierin liegt aber kein Vermögensschaden, auf den die Beklagte den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens stützen könnte. Grund hierfür ist, dass die erstrangigen Grundschulden bei dieser Vorgehensweise nicht Teil des geringsten Gebots gewesen wären (§ 44 Abs. 1 ZVG). Da sie als gesetzlich vorgeschriebene Folge des Zuschlags erloschen wären (§ 91 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG), hätte der Klägerin keine Vermögensposition mehr zugestanden, die beeinträchtigt werden konnte.
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b) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat die Klägerin auch keinen Vorteil erlangt, der bei der Ermittlung des Schadens nach der Differenzmethode zu berücksichtigen sein könnte, also bei einem rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen der Klägerin und dem Vermögen, das sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Sicherungsabrede gehabt hätte. Die Vorteilsausgleichung setzt voraus , dass die Nichterfüllung des Vertrags zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, NJW 2006, 1582 Rn. 8 mwN). Schon daran fehlt es, weil die Löschung der Grundschulden die mit Erteilung des Zuschlags entstandene Vermögenslage der Klägerin verschlechtert und keine Vorteile bewirkt hat. Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, muss die Beklagte sich an den von ihr selbst herbeigeführten Versteigerungsbedingungen und damit an dem Zuschlagsbeschluss festhalten lassen, der das Bestehenbleiben der Rechte zur Folge hatte. Hierdurch ist der von dem Ersteher geschuldete Versteigerungserlös erzielt worden, der - wie ausgeführt - Surrogat für das versteigerte Grund- stück ist. Die wirtschaftlichen Folgen ihrer internen Absprache mit dem Ersteher hat die Beklagte zu tragen.

III.

19
Die Abweisung der Klage kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist nicht entscheidungsreif
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1. Im Hinblick auf die Hauptforderung fehlt es an Feststellungen, die eine abschließende Entscheidung zur Höhe des Anspruchs erlauben. Zwar kann die Schadensermittlung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO von dem Nennbetrag ausgehen, da es sich um werthaltige erstrangige Rechte handelt. Anders als die Klägerin meint, kann aber nicht ohne weiteres das gesamte Bargebot zu dem Nennbetrag addiert und der Schaden sodann durch Abzug der persönlichen Forderungen ermittelt werden. Denn das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, wie sich das Bargebot zusammensetzte und wie der Versteigerungserlös verteilt worden ist.
21
a) Der Überschuss ergibt sich gemäß § 109 ZVG erst nach Abzug der Kosten des Verfahrens. Ferner stehen bei der Zuteilung berücksichtigte, angemeldete Rechtsverfolgungskosten (vgl. § 10 Abs. 2 ZVG) der Beklagten zu. Diese Positionen müssen bei der Schadensberechnung außer Betracht bleiben.
22
b) Im Übrigen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Bargebot der Beklagten zugeflossen ist. Zwar wird das geringste Bar- gebot, das sich nach Darstellung der Klägerin auf 174.470,02 € belaufen haben soll, Zinsen auf die der Beklagten zustehenden erstrangigen Grundschulden enthalten haben (vgl. § 49 Abs. 1, § 12 Nr. 2 ZVG). Maßgeblich ist aber, in wel- cher Höhe der Versteigerungserlös der Beklagten zugeteilt worden ist. Dies hängt auch davon ab, ob und in welcher Höhe Zuteilungen an andere Gläubiger erfolgt sind. In Betracht kommen insbesondere etwaige angemeldete Ansprüche der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG, die gegenüber den Rechten der Beklagten Vorrang genießen und daher ggf. sowohl im geringsten Gebot (§ 49 Abs. 1 ZVG) als auch bei der Verteilung berücksichtigt werden mussten (vgl. § 109 Abs. 2 ZVG).
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2. Im Hinblick auf die Nebenforderung weist der Senat darauf hin, dass der in dem Urteil des Landgerichts ausgesprochene Zinsbeginn ab dem 29. Januar 2009 (dem Tag nach dem Zuschlagsbeschluss) nicht zutreffen kann.

Entstanden ist die Schadensersatzforderung nicht durch den Zuschlag, sondern durch die Löschung der Grundschulden. Außerdem ist sie gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2, §§ 286, 288 BGB nur während des Verzugs zu verzinsen, der nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 286 BGB eintritt. In der Regel bedarf es hierfür einer Mahnung. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 10.05.2013 - 4 O 125/12 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 25.11.2014 - 13 U 101/13 -

(1) Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.

(2) Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen genügt die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer. Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Aus dem Versteigerungserlös sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten.

(2) Der Überschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, verteilt.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.