Internetrecht: Streitwert für einen Musiktitel auf 2.500 Euro festgesetzt

bei uns veröffentlicht am05.12.2013

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Zur Störerhaftung des Inhabers eines ungeschützten WLAN-Netzwerkes.
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit dem Urteil vom 21.12.2010 (Az: 11 U 52/07) folgendes entschieden:

Zur Festsetzung des Gebührenstreitwertes für einen Unterlassungsantrag, der sich dagegen richtet, dass der Störer außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert. 
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2007 (Az.: 2/3 O 19/07), soweit die Klage nicht bereits durch Urteil des Senats vom 1.7.2008 rechtskräftig abgewiesen ist, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Tonaufnahme … des Künstlers K oder einzelne Teile hiervon über einen ihm gehörenden Internetanschluss öffentlich zugänglich zu machen, und zwar dadurch, dass er seinen WLAN-Router nicht mit einem persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passwort versieht.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 16.11.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abgewiesen.



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