Internetrecht: unlautere Behinderung durch Tippfehlerdomain

bei uns veröffentlicht am08.05.2014

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen
Zusammenfassung des Autors
Ein auf der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse gebildeter Domainname kann gegen das Verbot unlauterer Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG verstoßen.
Das Verwenden eines Domainnamens (hier: "wetteronlin.de"), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: "wetteronline.de") gebildet ist (sog. "Tippfehler-Domain"), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit, in dem es um die Löschung der Tippfehler-Domain ging. Die Richter wiesen aber auch darauf hin, eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sei, wenn der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der "Tippfehler-Domain" erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht wird, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte. Weil dies vorliegend der Fall war, wies der BGH den Antrag auf Löschung der Domain ab (BGH, I ZR 164/12)


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

BGH, Urteil vom 22.01.2014 (Az.: I ZR 164/12):

Das Verwenden eines Domainnamens, der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse gebildet ist , verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung , sondern lediglich Werbung vorfindet.

Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der "Tippfehler-Domain" erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 2012 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 9. August 2011 teilweise abgeändert und werden die auf Verletzung des Namensrechts gestützte Klage sowie der auf Wettbewerbsrecht gestützte Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wet-teronlin.de" abgewiesen.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand:

Die Klägerin führt die Firma "WetterOnline Meteorologische Dienstleistungen GmbH". Sie betreibt unter dem für sie seit dem 25. November 1996 registrierten Domainnamen "www.wetteronline.de" eine durch Werbung finanzierte Internetseite, auf der sie über das Wetter informiert und Dienstleistungen zu den Themen Wetter und Klima erbringt.

Für den Beklagten ist seit dem 2. Oktober 2003 der im Streitfall von der Klägerin beanstandete Domainname "www.wetteronlin.de" registriert. Außerdem ist er Inhaber der Domainnamen "www.autoscot24.de", "www.altavister.de" und "www.bafoegantrag.de". Rief ein Nutzer diese Domainnamen auf, wurde er jeweils auf die Seite "www.sedoparking.com" geleitet, auf der unter der Überschrift "pkvleistung24.de" private Krankenversicherer ihre Leistungen anboten. Hierfür erhielt der Beklagte ein Entgelt.

Nach Ansicht der Klägerin hat der Beklagte den Domainnamen "www.wetteronlin.de" bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise ihres bereits zuvor registrierten Domainnamens - sogenannte "Tippfehler-Domain" - angemeldet, um Interessenten, die eigentlich die Internetseite der Klägerin aufsuchen wollten, deren Domainnamen versehentlich aber nur unvollständig eintippten, auf eine Internetseite mit Werbung umzuleiten. Dies sei als wettbewerbsrechtswidrige Behinderung und als Verletzung ihres bekannten Unternehmenskennzeichens unzulässig.

Bereits Ende 2004 hatte die Klägerin den Beklagten abgemahnt und die Einstellung der Nutzung des beanstandeten Domainnamens "wetteronlin.de" sowie seine Löschung verlangt. Daraufhin gab der Beklagte am 6. Januar 2005 eine auf meteorologische Waren, Dienstleistungen und Informationen begrenzte Unterlassungserklärung ab. Eine ausdrückliche Annahme dieser Erklärung durch die Klägerin erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 3. März 2011 mahnte die Klägerin den Beklagten erneut ab. Daraufhin veranlasste der Beklagte die "Abschaltung" der Internetseite, gab aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin hat beantragt , den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, den Domain-Namen "wetteronlin.de" als Titel für Internet-Homepages und/oder als Second-Level-Domain-Bezeichnung "www.wetteronlin.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

Ferner hat die Klägerin den Beklagten auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" sowie auf Auskunft in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.

Das Landgericht hat den Beklagten - unter Einschränkung des Feststellungsantrags auf die Zeit ab dem 25. September 2010 - gemäß den Anträgen der Klägerin verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat lediglich klarstellend auch den auf Auskunft gerichteten Urteilsausspruch des Landgerichts auf die Zeit ab dem 25. September 2010 begrenzt.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 8, 9, 4 Nr. 10 UWG sowie aus §§ 12, 823, 1004 BGB zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Zwischen den Parteien bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil sich die Verwendung des beanstandeten Domainnamens behindernd auf den Wettbewerb der Klägerin auswirken könne. Eine gezielte Behinderung liege darin, dass das Geschäftsmodell des Beklagten darauf gerichtet sei, Nutzer, die auf die Internetseite der Klägerin gelangen wollten, auf die eigene Internetseite umzulenken. Für ein zielgerichtetes Verhalten spreche auch der Umstand, dass sich der Beklagte eine Vielzahl weiterer "Tippfehler-Domains" gesichert habe. Die Klägerin werde auch dann behindert, wenn der irregeleitete Nutzer alsbald bemerke, dass er nicht zum gewünschten Ziel gelangt sei. Eine Vielzahl der fehlgeleiteten Nutzer werde sich aus Verärgerung oder weil sie sich mit dem Grund der Fehlleitung nicht näher befassen wollten, einen anderen Wetterdienst suchen. Auf diese Weise gingen der Klägerin Werbeeinnahmen verloren.

Die geltend gemachten Ansprüche rechtfertigten sich zudem aus §§ 12, 823, 1004 BGB. In der Verwendung des jedenfalls abstrakt mit der Firma der Klägerin verwechslungsfähigen Domainnamens liege eine Verletzung ihres Namensrechts. Es bestehe kein schützenswertes Interesse des Beklagten, potentielle Besucher der Internetseite der Klägerin auf die von ihm geführte Seite umzuleiten. Demgegenüber habe die Klägerin ein erhebliches Interesse daran, dass ihr Name nicht zu diesem Zweck missbraucht werde.

Die gegen die Verurteilung des Beklagten gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage, soweit die Klägerin ihre Anträge auf die Verletzung ihres Namensrechts gemäß § 12 BGB gestützt hat. Im Hinblick auf die Anträge, die auf eine unlautere Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gestützt sind, führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und die darauf bezogenen Folgeanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht betrifft. Der auf eine unlautere Behinderung gestützte Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" ist abzuweisen.

Im Streitfall ist sowohl über eine Verletzung des Namensrechts als auch über eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin zu entscheiden. Es liegen insoweit zwar unterschiedliche Streitgegenstände vor. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren aber im Wege der kumulativen Klagehäufung auf beide Streitgegenstände gestützt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiellrechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet. Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Dann liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegenstände vor. So verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin hat ihre Klageanträge sowohl auf eine Verletzung ihres Namensrechts als auch auf den Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung gestützt. Über beide Streitgegenstände ist zu entscheiden, weil die Klägerin erklärt hat, im Wege der kumulativen Klagehäufung vorzugehen.

Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aufgrund eines Rechts an ihrem Namen bejaht hat.

Allerdings ist der Anwendungsbereich des Namensschutzes gemäß § 12 BGB nicht bereits deswegen verschlossen, weil das Landgericht eine Verletzung der von der Klägerin in erster Instanz geltend gemachten Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen verneint hat. § 12 BGB bleibt neben den Ansprüchen aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, soweit der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird, weil die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr oder - wie es das Landgericht im Streitfall angenommen hat - außerhalb der erforderlichen Branchennähe benutzt wird. Entsprechendes gilt, wenn - wie im Streitfall - mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann.

Im Streitfall liegen jedoch die Voraussetzungen des § 12 BGB nicht vor.

Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann bereits nicht angenommen werden, dass der Klägerin an dem Firmenbestandteil "WetterOnline" ein Namensrecht zusteht.

Der Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Haus aus oder aufgrund von Verkehrsgeltung voraus. Daran fehlt es im Streitfall. Dem Firmenbestandteil "WetterOnline" kommt im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand der Klägerin keine originäre Unterscheidungskraft zu, weil diese Bezeichnung den Geschäftsgegenstand, "online" Informationen und Dienstleistungen zum Thema "Wetter" anzubieten, unmittelbar beschreibt. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Firmenbestandteil "WetterOnline" über Verkehrsgeltung verfügt und er deshalb namensmäßige Unterscheidungskraft zugunsten der Klägerin erlangt hat. Ohne namensmäßige Unterscheidungskraft scheiden sämtliche auf eine Verletzung des Namensrechts gestützten Ansprüche aus.

Der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens besteht zudem deshalb nicht, weil auch die weiteren Voraussetzungen des § 12 Satz 1 BGB nicht vorliegen.

Eine im Streitfall allein in Betracht kommende unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB ist gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese Voraussetzungen können auch durch eine bloße Registrierung des Domainnamens erfüllt werden. Das kommt in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist. Das ist im Streitfall weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die Beeinträchtigung des Namensrechts durch die Registrierung eines Domainnamens in der dadurch eintretenden Sperrwirkung, die es ausschließt, dass der Berechtigte unter seinem Namen als Teil der Internetadresse aufgefunden wird. An einer vergleichbaren Interessenbeeinträchtigung fehlt es in Bezug auf die Registrierung eines Domainnamens, der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse gebildet ist. Eine solche Registrierung hindert den Namensinhaber nicht daran, seinen Namen in der richtigen Schreibweise als Internetadresse weiter zu benutzen. Hier ist die Klägerin Inhaberin eines Domainnamens, in dem ihr Unternehmensschlagwort "wetteronline" in der richtigen Schreibweise enthalten ist. Das Berufungsgericht hat auch keine Umstände festgestellt, die dafür sprechen könnten, dass die Klägerin zum Schutz ihres Namensrechts auch auf den angegriffenen Domainnamen angewiesen ist. Es hat zudem nicht festgestellt, dass die Klägerin ein Interesse daran hat, den angegriffenen Domainnamen selbst zu nutzen. Dann steht ihr auch kein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens zu.

Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es im Hinblick auf die geltend gemachten namensrechtlichen Ansprüche nicht, weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Revision hat ferner Erfolg, soweit sie sich gegen die auf die Annahme einer unlauteren Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gestützte Verurteilung wendet. Zwar behindert der Beklagte durch die beanstandete Verwendung des Domainnamens die Klägerin in unlauterer Weise im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. Das Unterlassungsgebot ist jedoch nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Dem Beklagten ist es verboten worden, den Domain-Namen "wetteronlin.de" als Titel für Internet-Homepages und/oder als Second-Level-Domain-Bezeichnung "www.wetteronlin.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Dieses von der konkreten Verwendung des Domainnamens losgelöste generelle Verbot hat in der vom Berufungsgericht dafür gegebenen, auf die konkrete Verwendung dieses Domainnamens für eine Internetseite mit Versicherungswerbung bezogenen Begründung keine hinreichende Grundlage. Es erfasst auch erlaubte Sachverhalte und kann daher keinen Bestand haben.

Allerdings wendet sich die Revision vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Verwendung des angegriffenen Domainnamens für eine Internetseite, über die der Nutzer auf eine weitere Seite mit Werbung für private Krankenversicherer weitergeleitet wird, den Tatbestand einer unlauteren Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG erfüllt.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG Mitbewerber des Beklagten ist. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil sie versuchen, gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten die Klägerin beeinträchtigen, also in ihrem Absatz behindern oder stören kann. Die Klägerin ermöglicht Dritten die entgeltliche Werbung auf ihrer Internetseite. Auch der Beklagte stellt seine Internetseite Dritten gegen Entgelt zu Werbezwecken zur Verfügung. Da die Attraktivität von Internetwerbung nach der Lebenserfahrung davon abhängt, wie häufig und intensiv die Internetseite von Interessenten besucht wird, kann das beanstandete Umleiten von Besucherströmen durch das Betreiben einer "Tippfehler-Domain" den Absatz des Beklagten fördern und denjenigen der Klägerin behindern.

Erfolglos wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, durch die beanstandete Verwendung des Domainnamens "www.wetteronlin.de" für eine Internetseite, auf der für Versicherungsangebote geworben werde, habe der Beklagte die Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG unlauter behindert.

Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen.

Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Landgerichts angenommen, die Verwendung des angegriffenen Domainnamens beeinträchtige die Interessen der Klägerin, weil Verbraucher, die auf die Internetseite der Klägerin gelangen wollten, bei irrtümlich fehlerhafter Eingabe der Internetadresse über die Internetseite des Beklagten auf eine Seite mit Krankenversicherungsangeboten umgeleitet würden. Eine Behinderung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin sei auch gegeben, wenn der irregeleitete Nutzer alsbald merke, dass er nicht zu der gewünschten Internetseite gelangt sei. Eine Vielzahl dieser Betroffenen werde sich aus Verärgerung oder weil sie sich mit dem Grund der Fehlleitung nicht näher befassen wollten, einen anderen Wetterdienst suchen als denjenigen, den die Klägerin anbiete und den sie eigentlich in Anspruch nehmen wollten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Nutzer den Fehler nur bei sich suchen und die richtige Schreibweise in der Browserzeile nicht kontrollieren würden. Auf diese Weise gingen der Klägerin zumindest Werbeeinnahmen verloren. Der Beklagte habe auch zielgerichtet gehandelt. Er habe sich nicht nur den streitbefangenen Domainnamen, sondern eine Vielzahl weiterer "Tippfehler-Domains" gesichert. Das könne nur den Sinn gehabt haben, auf diese Weise Internetnutzer, die die Internetseite der Klägerin aufsuchen wollten, umzuleiten.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte mit der Registrierung und Verwendung des Domainnamens "www.wetteronlin.de" den Zweck verfolgt hat, solche Nutzer auf die unter dieser Adresse von ihm betriebene Internetseite zu leiten, die eigentlich die Internetseite mit dem Domainnamen "www.wetteronline.de" aufsuchen wollten, irrtümlich aber den Buchstaben "e" am Ende der Second-Level-Domain nicht eingegeben haben. Auf den vom Berufungsgericht herangezogenen Umstand, dass der Beklagte mit den Internetadressen "www.autoscot24.de" und "www.altavister.de" weitere als "Tippfehler-Domains" in Betracht kommende Internetadressen registriert und verwendet hat, kommt es nicht an.

Das Berufungsgericht hat auch die weiteren Voraussetzungen einer wettbewerbsrechtswidrigen Behinderung der Klägerin rechtsfehlerfrei bejaht.

Allerdings ergibt sich eine unlautere Behinderung nicht aus dem Gesichtspunkt der Ausnutzung einer fremden Einrichtung. Bei dieser Fallgruppe liegt die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers darin, dass die von oder für einen Mitbewerber geschaffenen Einrichtungen für eigene Zwecke ausgenutzt werden, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten. Der Senat hat dies in einem Fall angenommen, in dem der Mitbewerber eines Telekommunikationsunternehmens die Bereithaltung eines Mobilfunkanschlusses und die Unterhaltung eines Mobilfunknetzes durch die Einrichtung einer Rufumleitung ausnutzt und damit den Anfall eines Zusammenschlussentgelts zugunsten des Telekommunikationsunternehmens und damit die Möglichkeit verhindert, die getätigten Investitionen zu erwirtschaften. Im Streitfall liegt kein damit vergleichbarer Sachverhalt vor. Der Beklagte nutzt nicht das Bereithalten der Internetseite der Klägerin, sondern die falsche Eingabe des Domainnamens aus.

Eine unlautere Behinderung ergibt sich im Streitfall jedoch aus dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden.

Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden gehören allerdings grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers ist deshalb erst gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesen eine Änderung ihres Entschlusses, das Angebot des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die konkret beanstandete Verwendung des Domainnamens für eine Internetseite mit Versicherungswerbung vor.

Der wettbewerbliche Charakter einer "Tippfehler-Domain" zeichnet sich dadurch aus, dass der Inhaber eines solchen Domainnamens den Kunden, der -entweder direkt in das Adressenfeld seines Internetbrowsers oder in eine Suchmaschine - eine bestimmte Internetadresse eingibt und sich deshalb gewissermaßen bereits auf dem direkten Weg zur so gekennzeichneten Internetseite befindet, durch das Ausnutzen typischer und deshalb vorhersehbarer Versehen bei der Adresseneingabe auf das eigene Angebot leitet.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, es bestehe kein schützenswertes Interesse des Beklagten, potentielle Besucher der Internetseite der Klägerin auf die von ihm betriebene Internetseite mit Versicherungswerbung umzuleiten. Dagegen ist das Interesse der Klägerin beeinträchtigt, ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehen der Klägerin durch den Betrieb der Internetseite des Beklagten mit der "TippfehlerDomain" Aufrufe ihrer Internetseite verloren.

Die Revision macht dagegen vergeblich geltend, dem auf die Internetseite des Beklagten gelangten Nutzer werde sogleich deutlich, dass ein Fehler vorliegen müsse. Er werde deshalb durch eine Neueingabe des Domainnamens der Klägerin deren Wetterdienst aufsuchen, so dass der Klägerin diese Interessenten nicht als Kunden verlorengingen.

Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Behinderung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin sei auch dann gegeben, wenn der irregeleitete Nutzer alsbald bemerke, dass er nicht zu dem gewünschten Ziel gelangt sei. Eine Vielzahl dieser Betroffenen werde sich aus Verärgerung oder weil sie sich mit dem Grund der Fehlleitung nicht näher befassen wollten, einen anderen Wetterdienst suchen als denjenigen, den die Klägerin anbiete und den sie eigentlich nutzen wollten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzer den Fehler nur bei sich suchen und die richtige Schreibweise in der Browserzeile kontrollieren würden. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Nutzer, die die Internetseite der Klägerin aufrufen wollen, weil sie entweder das Angebot der Klägerin bereits kennen oder aber jedenfalls den Anbieter eines Wetterdienstes unter dem Domainnamen "wetteronline.de" vermuten, verärgert reagieren werden, wenn sie stattdessen auf eine Internetseite mit Versicherungswerbung gelangen. Ebenso ist es nicht erfahrungswidrig, dass eine erhebliche Anzahl der Nutzer nicht von einem eigenen Eingabefehler ausgehen, sondern annehmen wird, dass der unter dem Domainnamen "wetteronline.de" auftretende Anbieter durch das Angebot von Werbefläche kommerziellen Nutzen aus dem Interesse an dieser Internetadresse ziehen will.

Das beanstandete Verhalten des Beklagten beeinträchtigt zudem Verbraucherinteressen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass kein Internetnutzer, der die Internetseite "wetteronline.de" aufsuchen wolle, einen Vergleich von Versicherungsanbietern erwarte. Die Wahl eines Domainnamens, der als "Tippfehler-Domain" gebildet ist, führt deshalb zu einer den Internetnutzer belästigenden Fehlleitung. Dies gilt auch im Hinblick auf Verbraucher, die die Klägerin als Anbieter von Wetterdienstleistungen im Internet nicht kennen, sondern den Domainnamen der Klägerin wegen seines beschreibenden Charakters eingeben und sich dabei verschreiben.

Eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Domainname, an den sich die beanstandete "Tippfehler-Domain" anlehnt, aus einem rein beschreibenden Begriff besteht. Der Verkehr weiß, dass in vielen Fällen auch generische Domainnamen von einem bestimmten Anbieter kommerziell genutzt werden. Er wird deshalb auch beim Aufsuchen einer Internetseite mit einer generischen Internetadresse in Rechnung stellen, zum Angebot eines bestimmten Anbieters zu gelangen. Die Registrierung und Nutzung von generischen Domainnamen von einem Anbieter zu kommerziellen Zwecken ist rechtlich zulässig. Solchen Domainnamen kann deshalb der wettbewerbsrechtliche Schutz gemäß § 4 Nr. 10 UWG nicht grundsätzlich versagt werden. Die vorliegende Fallkonstellation ist auch nicht mit der Verwendung von Gattungsbegriffen in unterschiedlicher Schreibweise - etwa mit und ohne Umlaute - vergleichbar, die vielfach nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter beurteilt werden. Die Verwendung unterschiedlicher Schreibweisen ein und desselben Gattungsbegriffs ist in der Verwendung derartiger Bezeichnungen angelegt und Teil des Wettbewerbs.

Der Annahme einer unlauteren Behinderung steht schließlich auch nicht entgegen, dass das Verhalten des Beklagten vorrangig darauf gerichtet sein mag, über fehlgeleitete Aufrufe seiner Internetseite Werbeeinnahmen zu erzielen. Unlauter ist eine Wettbewerbshandlung auch dann, wenn sie sich zwar als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber - wie im Streitfall - das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit. Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht ist für die Annahme einer gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG nicht erforderlich.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin seien nicht verwirkt.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass wegen eines vorsätzlichen Verhaltens des Beklagten hohe Anforderungen an die Annahme einer Verwirkung zu stellen sind, die im Streitfall nicht erfüllt sind. Zwar sei der Beklagte schon 2004 umfassend abgemahnt worden, habe eine auf meteorologische Dienstleistungen und Informationen beschränkte Unterlassungserklärung abgegeben und sich an diese auch gehalten. Daraus, dass die Klägerin anschließend wegen der Nutzung außerhalb des Bereichs der Meteorologie zunächst keine Ansprüche geltend gemacht habe, habe der Beklagte aber nicht den Schluss ziehen können, die Klägerin werde nicht mehr gegen ihn vorgehen. Es sei auch nicht ersichtlich, worin der schützenswerte Besitzstand liege, den der Beklagte durch die Fehlleitung der Nutzer erworben haben könnte. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt, wonach auf seiner Internetseite bereits im Jahr 2004 für Krankenversicherungen geworben worden sei, betrifft dies vorrangig das Zeitmoment der Verwirkung. Das Berufungsgericht hat jedoch das Umstandsmoment und den Gesichtspunkt des schutzwürdigen Besitzstandes verneint. Mit ihrem Vorbringen, der Beklagte habe aufgrund des Umstands, dass die Klägerin sich mit einer auf meteorologische Dienstleistungen eingeschränkten Unterlassungserklärung zufriedengegeben habe und mehr als sechs Jahre lang untätig geblieben sei, davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin gegen die von ihm vorgenommene Werbung für Krankenversicherungen im Rahmen eines Domain-Parking-Systems nichts einzuwenden habe, legt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar. Sie begibt sich insoweit vielmehr auf das ihr revisionsrechtlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.

Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht das Verbot nicht auf die konkrete Verwendung des beanstandeten Domainnamens für eine Internetseite mit Werbung für Versicherungsanbieter begrenzt hat, sondern die Verwendung generell, also unabhängig davon verboten hat, ob unter dem Domainnamen eine Internetseite betrieben wird und ggf. welchen Inhalt diese Seite hat.

Ein Klageantrag ist unbegründet, wenn er aufgrund seiner zu weiten Fassung die vom Kläger geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt, weil er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst. So liegt es auch im Streitfall.

Eine unlautere Behinderung im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit festzustellen. Im Streitfall beruht die Annahme einer unlauteren Behinderung auf der Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher unter der Internetadresse "wetteronline.de" das Angebot von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Thema Wetter und keine Werbung für Versicherungsunternehmen erwarten wird. Dagegen scheidet eine unlautere Behinderung dann aus, wenn der Nutzer auf der Internetseite des Beklagten sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht wird, dass er sich nicht auf der Seite "wetteronline.de" befindet, weil er sich vermutlich bei der Eingabe des Domainnamens vertippt hat. In einem solchen Fall kann nicht angenommen werden, dass ein erheblicher Teil der Nutzer aus Verärgerung eine andere Internetseite mit Wetterinformationen aufsuchen werde und der Klägerin deshalb werberelevante Aufrufe ihrer Internetseite verlorengehen werden. In diesem Fall werden auch keine Verbraucherinteressen beeinträchtigt, weil der Betroffene auf die fehlerhafte Eingabe sofort hingewiesen wird.

Die zu weite Fassung des Unterlassungsantrags führt allerdings nicht zu seiner Abweisung. Nach der Rechtsprechung des Senats gebieten bei erstmals in der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren, dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den insoweit bestehenden Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen.

Aus den vorstehenden Gründen ist die Sache auch im Hinblick auf die Folgeanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diese Anträge sind auf den Unterlassungsanspruch bezogen und teilen deshalb sein rechtliches Schicksal.

Die Revision hat ferner Erfolg, soweit sie sich gegen die auf den Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gestützte Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteron-lin.de" gegenüber der DENIC eG wendet.

Die Registrierung eines Domainamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen. Solche besonderen Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Der Umstand, dass die Klägerin wegen der Registrierung des beanstandeten Domainnamens daran gehindert ist, diesen für ihr Unternehmen zu nutzen, ist Folge des bei der Vergabe von Domainnamen geltenden Prioritätsprinzips. Die darin liegende Beeinträchtigung ihrer wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten hat die Klägerin daher grundsätzlich hinzunehmen. Dass sie ein Interesse daran hat, die als "TippfehlerDomain" angegriffene Internetadresse selbst zu nutzen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Das Verhalten des Beklagten stellt sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass er den Domainnamen ohne einen ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen vom Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen. Zudem kann eine unlautere Behinderung ausgeschlossen werden, indem die unter dem angegriffenen Domainnamen betriebene Internetseite -etwa durch klar erkennbare, eindeutige Hinweise auf eine möglicherweise fehlerhafte Eingabe - derart gestaltet ist, dass eine unzutreffende Vorstellung der Verbraucher über den Betreiber der aufgerufenen Internetseite sofort ausgeschlossen wird. Kann der Beklagte aber unter dem angegriffenen Domainnamen eine rechtlich zulässige Internetseite betreiben und kann ihm deshalb die Registrierung und das Halten des Domainnamens nicht generell untersagt werden, ist ein Antrag auf Zustimmung zur Löschung unbegründet.

Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es im Hinblick auf den Löschungsantrag nicht. Der Senat hat hinsichtlich des Löschungsanspruchs in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist. Der auf das Wettbewerbsrecht gestützte Löschungsantrag ist abzuweisen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, was der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann.

Gesetze

Gesetze

12 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

Markengesetz - MarkenG | § 5 Geschäftliche Bezeichnungen


(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 9 Schadensersatz


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 12 Namensrecht


Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitig

Urteile

1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

1 Urteile werden in dem Artikel zitiert

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2014 - I ZR 164/12

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Berichtigt durch Beschluss vom 10. Juli 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 164/12 Verkündet am: 22. Januar 2014 Führinger Justiza

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Domainrecht

Domainrecht: Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar

26.01.2012

wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann-BGH vom 09.11.11-Az:I ZR 150/09
Domainrecht

Domainrecht: Zur Störerhaftung der DENIC eG als Registrierungsstelle für Domains unter der Top-Level-Domain .de

12.01.2012

Die Haftung des Störers setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus-LG Frankfurt a. M. vom 15.01.09-Az:2/3 O 411/08
Domainrecht

Namensrecht: Nur die Polizei darf Polizei heißen

10.12.2016

Für den Begriff „Polizei“ kann das Land Nordrhein-Westfalen Namensschutz beanspruchen und einem Privatunternehmen den Gebrauch untersagen.
Domainrecht

Referenzen

Berichtigt durch Beschluss
vom 10. Juli 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 164/12 Verkündet am:
22. Januar 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
wetteronline.de

a) Das Verwenden eines Domainnamens (hier: "wetteronlin.de"), der aus der fehlerhaften
Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: "wetteronline.de"
) gebildet ist (sog. "Tippfehler-Domain"), verstößt unter dem Gesichtspunkt
des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4
Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er
nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich
Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet.

b) Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der
"Tippfehler-Domain" erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam
gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen
wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und
Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 2012 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 9. August 2011 teilweise abgeändert und werden die auf Verletzung des Namensrechts gestützte Klage sowie der auf Wettbewerbsrecht gestützte Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" abgewiesen.
Im Übrigen (auf Wettbewerbsrecht gestützter Klageantrag zu 1.1 gerichtet auf Unterlassung der Benutzung des Domain-Namens "wetteronlin.de" als Titel für Internet-Homepages und/oder als Second -Level-Domain-Bezeichnung und die darauf bezogenen Klageanträge zu 1.3 und 2 auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin führt die Firma "WetterOnline Meteorologische Dienstleistungen GmbH". Sie betreibt unter dem für sie seit dem 25. November 1996 registrierten Domainnamen "www.wetteronline.de" eine durch Werbung finanzierte Internetseite, auf der sie über das Wetter informiert und Dienstleistungen zu den Themen Wetter und Klima erbringt.
2
Für den Beklagten ist seit dem 2. Oktober 2003 der im Streitfall von der Klägerin beanstandete Domainname "www.wetteronlin.de" registriert. Außerdem ist er Inhaber der Domainnamen "www.autoscot24.de", "www.altavister.de" und "www.bafoegantrag.de". Rief ein Nutzer diese Domainnamen auf, wurde er jeweils auf die Seite "www.sedoparking.com" geleitet, auf der unter der Überschrift "pkvleistung24.de" private Krankenversicherer ihre Leistungen anboten. Hierfür erhielt der Beklagte ein Entgelt.
3
Nach Ansicht der Klägerin hat der Beklagte den Domainnamen "www.wetteronlin.de" bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise ihres bereits zuvor registrierten Domainnamens - sogenannte "Tippfehler-Domain" - angemeldet , um Interessenten, die eigentlich die Internetseite der Klägerin aufsuchen wollten, deren Domainnamen versehentlich aber nur unvollständig eintippten , auf eine Internetseite mit Werbung umzuleiten. Dies sei als wettbewerbsrechtswidrige Behinderung und als Verletzung ihres bekannten Unternehmenskennzeichens unzulässig.
4
Bereits Ende 2004 hatte die Klägerin den Beklagten abgemahnt und die Einstellung der Nutzung des beanstandeten Domainnamens "wetteronlin.de" sowie seine Löschung verlangt. Daraufhin gab der Beklagte am 6. Januar 2005 eine auf meteorologische Waren, Dienstleistungen und Informationen begrenzte Unterlassungserklärung ab. Eine ausdrückliche Annahme dieser Erklärung durch die Klägerin erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 3. März 2011 mahnte die Klägerin den Beklagten erneut ab. Daraufhin veranlasste der Beklagte die "Abschaltung" der Internetseite, gab aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
5
Die Klägerin hat beantragt (Klageantrag zu 1.1), den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, den Domain-Namen "wetteronlin.de" als Titel für Internet-Homepages und/oder als Second-Level-Domain-Bezeichnung "www.wetteronlin.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.
6
Ferner hat die Klägerin den Beklagten auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" (Klageantrag zu 1.2) sowie auf Auskunft in Anspruch genommen (Klageantrag zu 1.3) und die Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu 2) begehrt.
7
Das Landgericht hat den Beklagten - unter Einschränkung des Feststellungsantrags auf die Zeit ab dem 25. September 2010 - gemäß den Anträgen der Klägerin verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Köln, WRP 2012, 989). Das Berufungsgericht hat lediglich klarstellend auch den auf Auskunft gerichteten Urteilsausspruch des Landgerichts auf die Zeit ab dem 25. September 2010 begrenzt.
8
Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


9
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 8, 9, 4 Nr. 10 UWG sowie aus §§ 12, 823, 1004 BGB zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
10
Zwischen den Parteien bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil sich die Verwendung des beanstandeten Domainnamens behindernd auf den Wettbewerb der Klägerin auswirken könne. Eine gezielte Behinderung liege darin, dass das Geschäftsmodell des Beklagten darauf gerichtet sei, Nutzer, die auf die Internetseite der Klägerin gelangen wollten, auf die eigene Internetseite umzulenken. Für ein zielgerichtetes Verhalten spreche auch der Umstand, dass sich der Beklagte eine Vielzahl weiterer "Tippfehler-Domains" gesichert habe. Die Klägerin werde auch dann behindert, wenn der irregeleitete Nutzer alsbald bemerke, dass er nicht zum gewünschten Ziel gelangt sei. Eine Vielzahl der fehlgeleiteten Nutzer werde sich aus Verärgerung oder weil sie sich mit dem Grund der Fehlleitung nicht näher befassen wollten, einen anderen Wetterdienst suchen. Auf diese Weise gingen der Klägerin Werbeeinnahmen verloren.
11
Die geltend gemachten Ansprüche rechtfertigten sich zudem aus §§ 12, 823, 1004 BGB. In der Verwendung des jedenfalls abstrakt mit der Firma der Klägerin verwechslungsfähigen Domainnamens liege eine Verletzung ihres Namensrechts. Es bestehe kein schützenswertes Interesse des Beklagten, potentielle Besucher der Internetseite der Klägerin auf die von ihm geführte Seite umzuleiten. Demgegenüber habe die Klägerin ein erhebliches Interesse daran, dass ihr Name nicht zu diesem Zweck missbraucht werde.
12
B. Die gegen die Verurteilung des Beklagten gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage, soweit die Klägerin ihre Anträge auf die Verletzung ihres Namensrechts gemäß § 12 BGB gestützt hat (dazu B II). Im Hinblick auf die Anträge, die auf eine unlautere Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gestützt sind, führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und die darauf bezogenen Folgeanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht betrifft (dazu B III). Der auf eine unlautere Behinderung gestützte Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" ist abzuweisen (dazu B IV).
13
I. Im Streitfall ist sowohl über eine Verletzung des Namensrechts als auch über eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin zu entscheiden. Es liegen insoweit zwar unterschiedliche Streitgegenstände vor. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren aber im Wege der kumulativen Klagehäufung auf beide Streitgegenstände gestützt.
14
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 17 = WRP 2012, 1392 - Pelikan). Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiellrechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Dann liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegen- stände vor (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III, mwN). So verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin hat ihre Klageanträge sowohl auf eine Verletzung ihres Namensrechts als auch auf den Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung gestützt. Über beide Streitgegenstände ist zu entscheiden, weil die Klägerin erklärt hat, im Wege der kumulativen Klagehäufung vorzugehen.
15
II. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aufgrund eines Rechts an ihrem Namen bejaht hat.
16
1. Allerdings ist der Anwendungsbereich des Namensschutzes gemäß § 12 BGB nicht bereits deswegen verschlossen, weil das Landgericht eine Verletzung der von der Klägerin in erster Instanz geltend gemachten Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen verneint hat. § 12 BGB bleibt neben den Ansprüchen aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, soweit der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird, weil die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr oder - wie es das Landgericht im Streitfall angenommen hat - außerhalb der erforderlichen Branchennähe benutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 - shell.de; Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de; Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 = WRP 2008, 1520 - afilias.de). Entsprechendes gilt, wenn - wie im Streitfall - mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann (BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 32 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik).
17
2. Im Streitfall liegen jedoch die Voraussetzungen des § 12 BGB nicht vor.
18
a) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann bereits nicht angenommen werden, dass der Klägerin an dem Firmenbestandteil "WetterOnline" ein Namensrecht zusteht.
19
Der Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Haus aus oder aufgrund von Verkehrsgeltung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 - Literaturhaus, mwN). Daran fehlt es im Streitfall. Dem Firmenbestandteil "WetterOnline" kommt im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand der Klägerin keine originäre Unterscheidungskraft zu, weil diese Bezeichnung den Geschäftsgegenstand, "online" Informationen und Dienstleistungen zum Thema "Wetter" anzubieten, unmittelbar beschreibt. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Firmenbestandteil "WetterOnline" über Verkehrsgeltung verfügt und er deshalb namensmäßige Unterscheidungskraft zugunsten der Klägerin erlangt hat. Ohne namensmäßige Unterscheidungskraft scheiden sämtliche auf eine Verletzung des Namensrechts gestützten Ansprüche aus.
20
b) Der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens (Klageantrag zu 1.2) besteht zudem deshalb nicht, weil auch die weiteren Voraussetzungen des § 12 Satz 1 BGB nicht vorliegen.
21
aa) Eine im Streitfall allein in Betracht kommende unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB ist gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 18 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 37 - Basler Haar-Kosmetik). Diese Voraussetzungen können auch durch eine bloße Regist- rierung des Domainnamens erfüllt werden. Das kommt in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 36 = WRP 2008, 1353 - Metrosex, mwN). Das ist im Streitfall weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
22
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die Beeinträchtigung des Namensrechts durch die Registrierung eines Domainnamens in der dadurch eintretenden Sperrwirkung, die es ausschließt, dass der Berechtigte unter seinem Namen als Teil der Internetadresse aufgefunden wird (vgl. BGHZ 149, 191, 198 - shell.de). An einer vergleichbaren Interessenbeeinträchtigung fehlt es in Bezug auf die Registrierung eines Domainnamens, der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse gebildet ist. Eine solche Registrierung hindert den Namensinhaber nicht daran, seinen Namen in der richtigen Schreibweise als Internetadresse weiter zu benutzen. Hier ist die Klägerin Inhaberin eines Domainnamens, in dem ihr Unternehmensschlagwort "wetteronline" in der richtigen Schreibweise enthalten ist. Das Berufungsgericht hat auch keine Umstände festgestellt, die dafür sprechen könnten, dass die Klägerin zum Schutz ihres Namensrechts auch auf den angegriffenen Domainnamen angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 207/01, GRUR 2005, 687, 689 = WRP 2005, 893 - weltonline.de). Es hat zudem nicht festgestellt, dass die Klägerin ein Interesse daran hat, den angegriffenen Domainnamen selbst zu nutzen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 - kurtbiedenkopf.de ; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Nach § 15 Rn. 89, 91). Dann steht ihr auch kein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens zu.
23
c) Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarfes im Hinblick auf die geltend gemachten namensrechtlichen Ansprüche nicht, weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
24
III. Die Revision hat ferner Erfolg, soweit sie sich gegen die auf die Annahme einer unlauteren Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gestützte Verurteilung wendet. Zwar behindert der Beklagte durch die beanstandete Verwendung des Domainnamens die Klägerin in unlauterer Weise im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG (dazu sogleich unter B III 1). Das Unterlassungsgebot ist jedoch nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Dem Beklagten ist es verboten worden, den Domain-Namen "wetteronlin.de" als Titel für InternetHomepages und/oder als Second-Level-Domain-Bezeichnung "www.wetteronlin.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Dieses von der konkreten Verwendung des Domainnamens losgelöste generelle Verbot hat in der vom Berufungsgericht dafür gegebenen, auf die konkrete Verwendung dieses Domainnamens für eine Internetseite mit Versicherungswerbung bezogenen Begründung keine hinreichende Grundlage. Es erfasst auch erlaubte Sachverhalte und kann daher keinen Bestand haben (dazu unter B III 2).
25
1. Allerdings wendet sich die Revision vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Verwendung des angegriffenen Domainnamens für eine Internetseite, über die der Nutzer auf eine weitere Seite mit Werbung für private Krankenversicherer weitergeleitet wird, den Tatbestand einer unlauteren Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG erfüllt.
26
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG Mitbewerber des Beklagten ist. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil sie versuchen, gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten die Klägerin beeinträchtigen, also in ihrem Absatz behindern oder stören kann (vgl.
BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 Rn. 14 - Kontaktanzeigen , mwN). Die Klägerin ermöglicht Dritten die entgeltliche Werbung auf ihrer Internetseite. Auch der Beklagte stellt seine Internetseite Dritten gegen Entgelt zu Werbezwecken zur Verfügung. Da die Attraktivität von Internetwerbung nach der Lebenserfahrung davon abhängt, wie häufig und intensiv die Internetseite von Interessenten besucht wird, kann das beanstandete Umleiten von Besucherströmen durch das Betreiben einer "Tippfehler-Domain" den Absatz des Beklagten fördern und denjenigen der Klägerin behindern.
27
b) Erfolglos wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts , durch die beanstandete Verwendung des Domainnamens "www.wetteronlin.de" für eine Internetseite, auf der für Versicherungsangebote geworben werde, habe der Beklagte die Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG unlauter behindert.
28
aa) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 150/07, GRUR 2010, 346 Rn. 12 = WRP 2010, 633 - Rufumleitung; Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 Rn. 53 = WRP 2010, 764 - WM-Marken; Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 = WRP 2011, 1469 - AutomobilOnlinebörse , mwN).
29
bb) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Landgerichts angenommen, die Verwendung des angegriffenen Domainnamens beeinträchtige die Interessen der Klägerin, weil Verbraucher, die auf die Internetseite der Klägerin gelangen wollten, bei irrtümlich fehlerhafter Eingabe der Internetadresse über die Internetseite des Beklagten auf eine Seite mit Krankenversicherungsangeboten umgeleitet würden. Eine Behinderung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin sei auch gegeben, wenn der irregeleitete Nutzer alsbald merke, dass er nicht zu der gewünschten Internetseite gelangt sei. Eine Vielzahl dieser Betroffenen werde sich aus Verärgerung oder weil sie sich mit dem Grund der Fehlleitung nicht näher befassen wollten, einen anderen Wetterdienst suchen als denjenigen, den die Klägerin anbiete und den sie eigentlich in Anspruch nehmen wollten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Nutzer den Fehler nur bei sich suchen und die richtige Schreibweise in der Browserzeile nicht kontrollieren würden. Auf diese Weise gingen der Klägerin zumindest Werbeeinnahmen verloren. Der Beklagte habe auch zielgerichtet gehandelt. Er habe sich nicht nur den streitbefangenen Domainnamen, sondern eine Vielzahl weiterer "Tippfehler-Domains" gesichert. Das könne nur den Sinn gehabt haben , auf diese Weise Internetnutzer, die die Internetseite der Klägerin aufsuchen wollten, umzuleiten.
30
cc) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
31
(1) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte mit der Registrierung und Verwendung des Domainnamens "www.wetteronlin.de" den Zweck verfolgt hat, solche Nutzer auf die unter dieser Adresse von ihm betriebene Internetseite zu leiten, die eigentlich die Internetseite mit dem Domainnamen "www.wetteronline.de" aufsuchen wollten, irrtümlich aber den Buchstaben "e" am Ende der Second-Level-Domain nicht eingegeben haben. Auf den vom Berufungsgericht herangezogenen Umstand, dass der Beklagte mit den Internetadressen "www.autoscot24.de" und "www.altavister.de" weitere als "Tippfehler-Domains" in Betracht kommende Internetadressen registriert und verwendet hat, kommt es nicht an.
32
(2) Das Berufungsgericht hat auch die weiteren Voraussetzungen einer wettbewerbsrechtswidrigen Behinderung der Klägerin rechtsfehlerfrei bejaht.
33
Allerdings ergibt sich eine unlautere Behinderung nicht aus dem Gesichtspunkt der Ausnutzung einer fremden Einrichtung (aA Köhler in Köhler/Bornkamm , UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 10.27b). Bei dieser Fallgruppe liegt die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers darin, dass die von oder für einen Mitbewerber geschaffenen Einrichtungen für eigene Zwecke ausgenutzt werden, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten (BGH, GRUR 2010, 346 Rn. 15, 18 ff. - Rufumleitung; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 10.27b). Der Senat hat dies in einem Fall angenommen, in dem der Mitbewerber eines Telekommunikationsunternehmens die Bereithaltung eines Mobilfunkanschlusses und die Unterhaltung eines Mobilfunknetzes durch die Einrichtung einer Rufumleitung ausnutzt und damit den Anfall eines Zusammenschlussentgelts zugunsten des Telekommunikationsunternehmens und damit die Möglichkeit verhindert, die getätigten Investitionen zu erwirtschaften (vgl. BGH, GRUR 2010, 346 Rn. 15, 18 ff. - Rufumleitung). Im Streitfall liegt kein damit vergleichbarer Sachverhalt vor. Der Beklagte nutzt nicht das Bereithalten der Internetseite der Klägerin, sondern die falsche Eingabe des Domainnamens aus.
34
(3) Eine unlautere Behinderung ergibt sich im Streitfall jedoch aus dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden.
35
Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden gehören allerdings grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers ist deshalb erst gegeben , wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesen eine Änderung ihres Entschlusses, das Angebot des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 119/06, GRUR 2009, 876 Rn. 21 = WRP 2009, 1086 - Änderung der Voreinstellung II; BGH, GRUR 2010, 346 Rn. 15 - Rufumleitung; BGH, Urteil vom 24. November 2011 - I ZR 154/10, GRUR 2012, 645 Rn. 17 = WRP 2012, 817 - Mietwagenwerbung, mwN). Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die konkret beanstandete Verwendung des Domainnamens für eine Internetseite mit Versicherungswerbung vor.
36
Der wettbewerbliche Charakter einer "Tippfehler-Domain" zeichnet sich dadurch aus, dass der Inhaber eines solchen Domainnamens den Kunden, der - entweder direkt in das Adressenfeld seines Internetbrowsers oder in eine Suchmaschine - eine bestimmte Internetadresse eingibt und sich deshalb gewissermaßen bereits auf dem direkten Weg zur so gekennzeichneten Internetseite befindet, durch das Ausnutzen typischer und deshalb vorhersehbarer Versehen bei der Adresseneingabe auf das eigene Angebot leitet.
37
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, es bestehe kein schützenswertes Interesse des Beklagten, potentielle Besucher der Internetseite der Klägerin auf die von ihm betriebene Internetseite mit Versicherungswerbung umzuleiten. Dagegen ist das Interesse der Klägerin beeinträchtigt, ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehen der Klägerin durch den Betrieb der Internetseite des Beklagten mit der "TippfehlerDomain" Aufrufe ihrer Internetseite verloren.
38
Die Revision macht dagegen vergeblich geltend, dem auf die Internetseite des Beklagten gelangten Nutzer werde sogleich deutlich, dass ein Fehler vorliegen müsse. Er werde deshalb durch eine Neueingabe des Domainnamens der Klägerin deren Wetterdienst aufsuchen, so dass der Klägerin diese Interessenten nicht als Kunden verlorengingen.
39
Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Behinderung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin sei auch dann gegeben, wenn der irregeleitete Nutzer alsbald bemerke, dass er nicht zu dem gewünschten Ziel gelangt sei. Eine Vielzahl dieser Betroffenen werde sich aus Verärgerung oder weil sie sich mit dem Grund der Fehlleitung nicht näher befassen wollten, einen anderen Wetterdienst suchen als denjenigen, den die Klägerin anbiete und den sie eigentlich nutzen wollten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzer den Fehler nur bei sich suchen und die richtige Schreibweise in der Browserzeile kontrollieren würden. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Nutzer, die die Internetseite der Klägerin aufrufen wollen, weil sie entweder das Angebot der Klägerin bereits kennen oder aber jedenfalls den Anbieter eines Wetterdienstes unter dem Domainnamen "wetteronline.de" vermuten, verärgert reagieren werden, wenn sie stattdessen auf eine Internetseite mit Versicherungswerbung gelangen. Ebenso ist es nicht erfahrungswidrig, dass eine erhebliche Anzahl der Nutzer nicht von einem eigenen Eingabefehler ausgehen, sondern annehmen wird, dass der unter dem Domainnamen "wetteronline.de" auftretende Anbieter durch das Angebot von Werbefläche kommerziellen Nutzen aus dem Interesse an dieser Internetadresse ziehen will.
40
(4) Das beanstandete Verhalten des Beklagten beeinträchtigt zudem Verbraucherinteressen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass kein Internetnutzer , der die Internetseite "wetteronline.de" aufsuchen wolle, einen Vergleich von Versicherungsanbietern erwarte. Die Wahl eines Domainnamens, der als "Tippfehler-Domain" gebildet ist, führt deshalb zu einer den Internetnutzer belästigenden Fehlleitung. Dies gilt auch im Hinblick auf Verbraucher, die die Klägerin als Anbieter von Wetterdienstleistungen im Internet nicht kennen, sondern den Domainnamen der Klägerin wegen seines beschreibenden Charakters eingeben und sich dabei verschreiben.
41
(5) Eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Domainname, an den sich die beanstandete "Tippfehler-Domain" anlehnt, aus einem rein beschreibenden Begriff besteht (vgl. OLG Jena, MMR 2005, 776, 777; Omsels in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 10 Rn. 86; Hasselblatt in Gloy/Loschelder/Erdmann, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., § 57 Rn. 31; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4 Rn. 10.51; aA LG Hamburg, K&R 2009, 745, 746; M. Viefhues in Hoeren/Sieber, Multimedia -Recht, 25. Lief., Teil 6.1. Rn. 214). Der Verkehr weiß, dass in vielen Fällen auch generische Domainnamen von einem bestimmten Anbieter kommerziell genutzt werden (vgl. BGH, GRUR 2005, 687, 688 - weltonline.de). Er wird deshalb auch beim Aufsuchen einer Internetseite mit einer generischen Internetadresse in Rechnung stellen, zum Angebot eines bestimmten Anbieters zu gelangen. Die Registrierung und Nutzung von generischen Domainnamen von einem Anbieter zu kommerziellen Zwecken ist rechtlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 216/99, BGHZ 148, 1, 9 ff. - Mitwohnzentrale.de; BGH, GRUR 2005, 687, 688 - weltonline.de). Solchen Domainnamen kann deshalb der wettbewerbsrechtliche Schutz gemäß § 4 Nr. 10 UWG nicht grundsätzlich versagt werden. Die vorliegende Fallkonstellation ist auch nicht mit der Verwendung von Gattungsbegriffen in unterschiedlicher Schreibweise - etwa mit und ohne Umlaute - vergleichbar, die vielfach nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter beurteilt werden (OLG Köln, GRUR-RR 2006, 19; Ohly in Piper/Ohly/ Sosnitza aaO § 4 Rn. 10.51; Fezer/Götting, UWG, 2. Aufl., § 4-10 Rn. 103; Omsels in Harte/Henning aaO § 4 Nr. 10 Rn. 86; Wirtz in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 10 Rn. 10.58; Hasselblatt in Gloy/Loschelder/Erdmann aaO § 57 Rn. 31). Die Verwendung unterschiedlicher Schreibweisen ein und desselben Gattungsbegriffs ist in der Verwendung derartiger Bezeichnungen angelegt und Teil des Wettbewerbs.
42
(6) Der Annahme einer unlauteren Behinderung steht schließlich auch nicht entgegen, dass das Verhalten des Beklagten vorrangig darauf gerichtet sein mag, über fehlgeleitete Aufrufe seiner Internetseite Werbeeinnahmen zu erzielen. Unlauter ist eine Wettbewerbshandlung auch dann, wenn sie sich zwar als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber - wie im Streitfall - das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit. Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht ist für die Annahme einer gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 41 = WRP 2009, 803 - ahd.de).
43
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin seien nicht verwirkt.
44
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass wegen eines vorsätzlichen Verhaltens des Beklagten hohe Anforderungen an die Annahme einer Verwirkung zu stellen sind, die im Streitfall nicht erfüllt sind. Zwar sei der Beklagte schon 2004 umfassend abgemahnt worden, habe eine auf meteorologische Dienstleistungen und Informationen beschränkte Unterlassungserklärung abgegeben und sich an diese auch gehalten. Daraus, dass die Klägerin anschließend wegen der Nutzung außerhalb des Bereichs der Meteorologie zunächst keine Ansprüche geltend gemacht habe, habe der Beklagte aber nicht den Schluss ziehen können, die Klägerin werde nicht mehr gegen ihn vorgehen. Es sei auch nicht ersichtlich, worin der schützenswerte Besitzstand liege, den der Beklagte durch die Fehlleitung der Nutzer erworben haben könnte. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
45
bb) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt, wonach auf seiner Internetseite bereits im Jahr 2004 für Krankenversicherungen geworben worden sei, betrifft dies vorrangig das Zeitmoment der Verwirkung. Das Berufungsgericht hat jedoch das Umstandsmoment und den Gesichtspunkt des schutzwürdigen Besitzstandes verneint. Mit ihrem Vorbringen, der Beklagte habe aufgrund des Umstands, dass die Klägerin sich mit einer auf meteorologische Dienstleistungen eingeschränkten Unterlassungserklärung zufriedengegeben habe und mehr als sechs Jahre lang untätig geblieben sei, davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin gegen die von ihm vorgenommene Werbung für Krankenversicherungen im Rahmen eines Domain-Parking-Systems nichts einzuwenden habe, legt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar. Sie begibt sich insoweit vielmehr auf das ihr revisionsrechtlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.
46
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht das Verbot nicht auf die konkrete Verwendung des beanstandeten Domainnamens für eine Internetseite mit Werbung für Versicherungsanbieter begrenzt hat, sondern die Verwendung generell, also unabhängig davon verboten hat, ob unter dem Domainnamen eine Internetseite betrieben wird und ggf. welchen Inhalt diese Seite hat.

47

a) Ein Klageantrag ist unbegründet, wenn er aufgrund seiner zu weiten Fassung die vom Kläger geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt, weil er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst (BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Rn. 19 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung I; Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11, GRUR 2013, 409 Rn. 21 = WRP 2013, 496 - Steuerbüro, mwN; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, GRUR 2013, 1161 Rn. 53 ff. = WRP 2013, 1465 - Hard Rock Café). So liegt es auch im Streitfall.
48
b) Eine unlautere Behinderung im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit festzustellen. Im Streitfall beruht die Annahme einer unlauteren Behinderung auf der Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher unter der Internetadresse "wetteronline.de" das Angebot von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem ThemaWetter und keine Werbung für Versicherungsunternehmen erwarten wird. Dagegen scheidet eine unlautere Behinderung dann aus, wenn der Nutzer auf der Internetseite des Beklagten sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht wird, dass er sich nicht auf der Seite "wetteronline.de" befindet, weil er sich vermutlich bei der Eingabe des Domainnamens vertippt hat. In einem solchen Fall kann nicht angenommen werden, dass ein erheblicher Teil der Nutzer aus Verärgerung eine andere Internetseite mitWetterinformationen aufsuchen werde und der Klägerin deshalb werberelevante Aufrufe ihrer Internetseite verlorengehen werden. In diesem Fall werden auch keine Verbraucherinteressen beeinträchtigt, weil der Betroffene auf die fehlerhafte Eingabe sofort hingewiesen wird.
49
c) Die zu weite Fassung des Unterlassungsantrags führt allerdings nicht zu seiner Abweisung. Nach der Rechtsprechung des Senats gebieten bei erstmals in der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren, dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den insoweit bestehenden Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 85/10, GRUR 2012, 1153 Rn. 16 = WRP 2012, 1390 - Unfallersatzgeschäft ; BGH, GRUR 2013, 409 Rn. 23 - Steuerbüro, jeweils mwN).
50
3. Aus den vorstehenden Gründen ist die Sache auch im Hinblick auf die Folgeanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diese Anträge sind auf den Unterlassungsanspruch bezogen und teilen deshalb sein rechtliches Schicksal.
51
IV. Die Revision hat ferner Erfolg, soweit sie sich gegen die auf den Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gestützte Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" gegenüber der DENIC eG wendet.
52
1. Die Registrierung eines Domainamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 41 - ahd.de). Solche besonderen Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
53
Der Umstand, dass die Klägerin wegen der Registrierung des beanstandeten Domainnamens daran gehindert ist, diesen für ihr Unternehmen zu nutzen, ist Folge des bei der Vergabe von Domainnamen geltenden Prioritätsprinzips. Die darin liegende Beeinträchtigung ihrer wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten hat die Klägerin daher grundsätzlich hinzunehmen (BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 42 - ahd.de). Dass sie ein Interesse daran hat, die als "TippfehlerDomain" angegriffene Internetadresse selbst zu nutzen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
54
Das Verhalten des Beklagten stellt sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass er den Domainnamen ohne einen ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen vom Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 33 - afilias.de). Zudem kann eine unlautere Behinderung ausgeschlossen werden, indem die unter dem angegriffenen Domainnamen betriebene Internetseite - etwa durch klar erkennbare, eindeutige Hinweise auf eine möglicherweise fehlerhafte Eingabe - derart gestaltet ist, dass eine unzutreffende Vorstellung der Verbraucher über den Betreiber der aufgerufenen Internetseite sofort ausgeschlossen wird. Kann der Beklagte aber unter dem angegriffenen Domainnamen eine rechtlich zulässige Internetseite betreiben und kann ihm deshalb die Registrierung und das Halten des Domainnamens nicht generell untersagt werden , ist ein Antrag auf Zustimmung zur Löschung unbegründet.
55
2. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es im Hinblick auf den Löschungsantrag nicht. Der Senat hat hinsichtlich des Löschungsanspruchs in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der auf das Wettbewerbsrecht gestützte Löschungsantrag ist abzuweisen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, was der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann.
Vorsitzender Richter am BGH Pokrant Büscher Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm ist wegen Erkrankung verhindert zu unterschreiben. Pokrant
Koch Löffler

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2011 - 81 O 42/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 10.02.2012 - 6 U 187/11 -
BESCHLUSS
I Z R 1 6 4 / 1 2
vom
10. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:

Das Urteil vom 22. Januar 2014 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit
gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn. 29 wird im viertletzten Satz das Wort "nicht" gestrichen, so
dass der Satz nunmehr wie folgt lautet:
Es sei nicht davon auszugehen, dass die Nutzer den Fehler nur
bei sich suchen und die richtige Schreibweise in der Browserzeile
kontrollieren würden.

Büscher Schaffert Kirchhoff

Löffler Schwonke

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2011 - 81 O 42/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 10.02.2012 - 6 U 187/11 -

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.