Internetrecht: Zur Haftung des Domaininhabers für Urheberrechtsverletzungen des Domainpächters

bei uns veröffentlicht am21.01.2011

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Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
OLG Köln vom 19.03
Das OLG Köln hat mit dem Urteil vom 19.03.2010 (Az: 6 U 167/09) folgendes entschieden:

Den Verpächter einer Domain trifft grundsätzlich keine Pflicht, den Inhalt der Webseite seines Pächters – ohne Kenntnis von konkreten Verstößen – auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen.

Hat der Pächter Kenntnis von der Verletzung von Immaterialgüterrechten durch Veröffentlichungen auf seiner Webseite – oder verschließt er sich dieser Kenntnis bewusst – ist dieses Wissen der verpachtenden Gesellschaft zuzurechnen, wenn zwischen ihrem alleinigen Geschäftsführer und dem Pächter Personenidentität besteht.

Eine von dem Pächter ausdrücklich nur im eigenen Namen abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt bei einer derartigen personellen Identität nicht auch die Wiederholungsgefahr von Verletzungshandlungen der verpachtenden Gesellschaft.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.09.2009 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 17/09 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


G r ü n d e

Die Klägerin, die unter „www.stadtplandienst.de“ kartographisches Material von deutschen Städten anbietet, für dessen gewerbliche Nutzung sie ein Lizenzentgelt verlangt, nimmt die Beklagte wegen dreier Ausschnitte von Karten der Stadt Jena auf Unterlassung in Anspruch, die im Oktober 2008 unter „www.123-heim.de“ und „www.maxxgain.net“ auf der Webseite des vom damaligen Alleingeschäftsführer der Beklagten einzelkaufmännisch geführten Unternehmens „S-Immobilien“ öffentlich zugänglich waren. Die Beklagte ist Inhaberin der Domains; nachdem sie abgemahnt worden war, nahm sie die Webseite aus dem Netz und ihr Geschäftsführer persönlich gab eine Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin behauptet, ihr stünden ausschließliche Nutzungsrechte an dem Kartenmaterial zu. Die Beklagte macht geltend, das Unternehmen ihres Geschäftsführers habe die Webseite eigenständig gestaltet oder von Dritten gestalten lassen, während ihr keine allgemeine fortlaufende Überprüfung der von ihr überlassenen Speicherplätze und Domains zuzumuten gewesen sei. Das Landgericht hat sein dem Klageantrag entsprechendes Versäumnisurteil vom 13.05.2009 nach Einspruch der Beklagten aufrechterhalten; dagegen richtet sich deren Berufung.

Die zulässige Berufung erweist sich in der Sache als unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Online-Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Kartenausschnitte in der eingeblendeten konkreten Verletzungsform künftig zu unterlassen (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG), denn hinsichtlich der unstreitigen Rechtsverletzung (§§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 19a UrhG) von Oktober 2008 auf der unter ihren Domains betriebenen Webseite ist sie bis zur Abgabe einer eigenen strafbewehrten Unterlassungserklärung passiv und die Klägerin aktiv legitimiert.

Gegen die fehlerfreie Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an den nach 2001 gemäß dem Zeichenschlüssel ihres Alleinvorstands in Bulgarien hergestellten Karten von Jena im August 2003 über die Mobilitätsverlag GmbH und die PCS-Satztechnik GmbH erworben hat, jedenfalls aber im Oktober 2008 darüber verfügte, wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Für die Berechtigung der Klägerin spricht angesichts des vorgelegten Archiv-Kartenmaterials mit „Copyright“-Vermerk (Anlage K 4) schon eine Vermutung (§ 10 Abs. 1 und 3 UrhG). Unabhängig davon ergibt sich trotz fehlender Erwähnung der Stadt Jena in den vertraglichen Vereinbarungen der Jahre 1997 und 2000 (Anlage K 1) jedenfalls aus der klarstellenden Vereinbarung vom 02.10.2006 (Anlage K 10), dass die Klägerin gemäß ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 23.07.2009 exklusive Rechte auch an dem von der Mobilitätsverlag GmbH unter dem 06.08.2003 (Anlage K 1) berechneten Kartenmaterial für Jena erworben hat.

Die Beklagte haftet für die rechtsverletzende Publikation unlizenzierter Kartenausschnitte auf der unter „www.123-heim.de“ und „www.maxxgain.net“ betriebenen Webseite ungeachtet ihres Vorbringens, dass sie die Domains samt Speicherplatz im fraglichen Zeitraum bis Oktober 2008 lediglich ihrem damaligen Alleingeschäftsführer L S für dessen einzelkaufmännisches Immobilien-Unternehmen zur eigenständigen Gestaltung „vermietet“ oder – begrifflich genauer – im Wege der Rechtspacht (§ 581 BGB) überlassen hatte. Die auf Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen gerichtete, telemediengesetzlich nicht privilegierte Haftung des Verpächters einer Domain, dessen adäquat kausaler Beitrag zu dem Verstoß auf der unter seiner Domain betriebenen Webseite ebenso wenig zu bezweifeln ist wie seine bei angemessener Gestaltung des Pachtvertrages bestehende rechtliche Möglichkeit zur Unterbindung weiterer Verstöße, setzt allerdings die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist; denn nur dann haftet er für die Verletzung absolut geschützter Rechte – auch ohne Mittäter- oder Gehilfenvorsatz – zumindest als Störer. Grundsätzlich trifft den bloßen Inhaber und Verpächter einer Domain keine Pflicht, den Inhalt der Webseite seines Pächters allgemein – ohne Kenntnis von konkreten Verstößen – auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Im Streitfall liegen jedoch besondere Umstände vor, die eine Pflichtverletzung der Beklagten schon vor ihrer Abmahnung durch die Klägerin begründen:

Die in der Klageerwiderung – undeutlich – in Bezug genommene Einlassung der Beklagten in der Antwort auf die Abmahnung (Anlage ASt 6 zur Antragsschrift im vorauslaufenden Verfügungsverfahren), ihrem Geschäftsführer sei nicht bekannt gewesen, dass der von ihm mit einem Entwurf beauftragte Webseitengestalter lizenzpflichtige Karten auf dem Webserver hinterlegt hatte, hinderte das Landgericht nicht an der Feststellung, er habe Kenntnis sowohl vom Inhalt der den Domains zugeordneten Webseite als auch von der fehlenden Lizenzierung des streitbefangenen Kartenmaterials gehabt. Abgesehen davon, dass sich aus Rechtsgründen nicht auf Unkenntnis berufen kann, wer sich einer auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeit bewusst verschließt, steht das Vorbringen der Beklagten nämlich nicht der nahe liegenden Annahme entgegen, dass ihr Geschäftsführer um die Verwendung von Stadtplanausschnitten zur näheren Lagebeschreibung der Immobilien-Objekte in Jena wusste, deren Beschreibung den wesentlichen Inhalt der ins Netz gestellten Webseite seines einzelkaufmännischen Unternehmens bildete (Anlage K 2). Ebenso wenig kann ihm als Immobilienkaufmann verborgen geblieben sein, dass er für die Nutzung des Kartenmaterials kein Lizenzentgelt entrichtet hatte – obwohl er weder sichergestellt noch sich vergewissert hatte, dass der Webseitengestalter nur gemeinfreies oder unentgeltlich verfügbares Kartenmaterial verwandte. Wenn er aus diesen bekannten Tatsachen nicht auf eine unbefugte Verwendung lizenzpflichtigen Materials schloss, beseitigt diese rechtliche Fehleinschätzung seine Verantwortlichkeit für den rechtsverletzenden Inhalt der Webseite nicht.

Die Kenntnis ihres damaligen Alleingeschäftsführers führt in wertender Betrachtung dazu, dass die den Urheberrechtsverstoß begründenden Tatsachen auch der Beklagten als Domaininhaberin bekannt waren, so dass sie zu dessen Unterbindung schon vor der Abmahnung der Klägerin hätte tätig werden können und müssen. Als juristische Person hat sie sich das Wissen ihrer vertretungsberechtigten Organwalter (§§ 28 Abs. 2, 31 BGB) zurechnen zu lassen, was auch für außerhalb der organschaftlichen Tätigkeit gewonnenes „privates“ Wissen jedenfalls dort gilt, wo die Sonderung beider Wissensbereiche aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs auf „eine Art Schizophrenie“ hinauslaufen würde und nicht hinnehmbar erscheint. So liegt es hier: Die von der Beklagten geltend gemachte Aufteilung der Aufgabenbereiche ihres Geschäftsführers auf sie als Domainverpächterin und sein einzelkaufmännisches Unternehmen als Betreiber der Webseite war für den durchschnittlichen Internetnutzer – wenn überhaupt – keineswegs so deutlich erkennbar, dass eine getrennte Bewertung des Wissenstandes ein und derselben natürlichen Person L S im einen oder anderen Bereich nachvollziehbar erschiene. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte dieselbe Geschäftsadresse führt wie „S Immobilien“. Ob die Trennung zwischen Domaininhaber und Webseitenbetreiber im Streitfall sogar der Verschiebung und Verschleierung von Verantwortlichkeiten diente, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Auf den mit nicht nachgelassenem Schriftsatz der Beklagten vom 04.03.2010 mitgeteilten Umstand, dass Herr S – neben Herrn Dennis Braun aus München – nur einen Gesellschaftsanteil von 4 % an der Beklagten hielt, kommt es erst recht nicht an.

Die Annahme, dass die nach alledem auch von der Beklagten begründete Wiederholungsgefahr schon durch die von ihrem Geschäftsführer ausdrücklich nur im eigenen Namen abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt worden sei, verbietet sich, weil die persönliche Erklärung des Geschäftsführers die Beklagte wegen ihrer im Prozess gerade betonten eigenen Rechtspersönlichkeit und des jederzeit möglichen, nach ihrem Vorbringen inzwischen auch stattgefundenen Wechsels in der Geschäftsführung nicht bindet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es bestand kein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Das Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall, ohne dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof erfordert.


Gesetze

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9 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag


(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzei

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft


(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gil

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 28 Beschlussfassung des Vorstands


Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.