Kapitalmarktrecht: Vereinbarung einer Administrationsgebühr in AGB einer Kapitalanlagegesellschaft

bei uns veröffentlicht am25.11.2016

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Zur Wirksamkeit solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 I S.1, II Nr. 1 BGB.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.09.2016 (Az.: III ZR 264/15) folgendes entschieden:

Die von einer ein Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen von Investmentverträgen betreffend den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Kapitalanlagegesellschaft - neben einer jährlichen Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens - eine jährliche Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes des Sondervermögens erhält, unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG qualifizierter Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des - mit Wirkung vom 22. Juli 2013 außer Kraft getretenen und durch das Kapitalanlagegesetzbuch abgelösten - Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003. Der Kläger verlangt von der Beklagten nach § 1 UKlaG, die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.

Die Beklagte verwaltet das Sondervermögen "F. ". Zum Vertrieb von Investmentanteilen an diesem Vermögen verwendet sie den "Verkaufsprospekt einschließlich Vertragsbedingungen" vom 1. Juli 2011. Dort werden auf Seite 42

folgende "Besondere Vertragsbedingungen" zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Beklagten wiedergegeben:

"§ 8 Kosten

Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung von bis zu 1,40 v.H. des Wertes des Sondervermögens, die auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. Die Gesellschaft gibt im Falle der Bildung von Anteilklassen für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils berechnete Verwaltungsvergütung an.

in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes des Sondervermögens, die auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Administrationsgebühr zu berechnen. Mit dieser Administrationsgebühr sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem Sondervermögen nicht separat belastet:

Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte,

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge,

Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens:... "

Die in § 8 Nr. 1 bis 3 genannten "Kosten" berechnet die Beklagte nach weiteren Bestimmungen, die nicht im Streit stehen, dem Sondervermögen.

Nach Ansicht des Klägers verstößt die Beklagte gegen § 307 BGB, soweit sie die Klauseln des § 8 Nr. 2 Satz 1, 3, 1. Halbsatz, Buchstaben c und d in Bezug auf den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern verwendet.

Er hat beantragt, die Beklagte dementsprechend zu verurteilen, die Verwendung dieser Klauseln oder einer inhaltsgleichen Bestimmung zu unterlassen. Ferner hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 238 € nebst Zinsen begehrt.

In erster Instanz hat die Klage Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BB 2015, 2319 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Klauseln seien nicht wegen Intransparenz unwirksam. Sie ließen keinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass die Tätigkeiten gemäß § 8 Nr. 2 Buchst. c und d mit der Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 % des Vermögenswertes abgegolten seien und dem Sondervermögen nicht gesondert berechnet würden.

Im Übrigen sei eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Zwar handele es sich nicht um deklaratorische Klauseln, die lediglich Vorgaben des Investmentgesetzes zur Gestaltung der Vertragsbedingungen umsetzten. Sie seien aber als Regelung des Preises für die vertragliche Hauptleistung der Beklagten kontrollfrei. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folge, dass der Verwender einer Klausel, mit der er Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für Tätigkeiten in seinem eigenen Interesse auf den Kunden abwälze, in seine Hauptvergütung einkalkulieren müsse. Eben dies habe die Beklagte getan. Sie sei zu den in den Klauseln genannten Leistungen gesetzlich verpflichtet gewesen. Indes habe sie sich hierfür kein gesondertes Entgelt versprechen lassen, sondern für die Verwaltung des Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von 1,9 % des Vermögenswertes - 1,4 % Verwaltungsvergütung zuzüglich 0,5 % Administrationsgebühr und klargestellt, dass die vom Kläger herausgehobenen Leistungen nicht separat belastet werden sollten. Die Aufgliederung der Vergütung in die beiden genannten Bestandteile sei allein den Transparenzanforderungen des § 41 InvG geschuldet gewesen.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit § 5 UKlaG, § 890 Abs. 1 ZPO nicht zu. Die von der Beklagten verwendeten streitigen Klauseln sind nicht nach § 307 BGB unwirksam.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klau- seln nicht wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB unwirksam sind. Seine diesbezüglichen Ausführungen, auf die der Senat Bezug nimmt, werden von der Revision zu Recht nicht angegriffen.

Die streitgegenständlichen Klauseln unterliegen allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.

Diese ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen.

Vorliegend ist die Inhaltskontrolle nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die Inhalte der streitigen Vertragsbedingungen bereits aus den Regelungen des Investmentgesetzes und den Merkmalen des Investmentvertrags ergeben.

Zwar folgt aus § 31 Abs. 3 InvG in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 InvG, dass die Kosten für die in den Klauseln genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind, mit denen die Kapitalanlagegesellschaft das Sondervermögen belasten darf. Dies hat der Senat vor kurzem mit Urteil vom 19. Mai 2016, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, entschieden. Der Verwender ist aufgrund der investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens befugt, dieses auf der Grundlage einer Klausel zu belasten, die bestimmt, dass die vorgenannten Aufwendungen zulasten des Sondervermögens gehen, die also nicht die Hauptvergütung regelt.

Die Zulässigkeit einer solchen Klausel ergibt sich damit sowohl dem Grunde als auch - in Verbindung mit § 670 BGB - der Höhe nach unmittelbar aus dem Investmentgesetz. Dies gilt indes nicht für eine "Administrationsgebühr", wie sie in § 8 Nr. 2 der streitgegenständlichen Klausel geregelt ist. Zwar mag sie dem Grunde nach investmentrechtlich zulässig sein. Das Investmentgesetz enthält jedoch zur Höhe einer derartigen Pauschalgebühr keine Regelungen.

Die Administrationsgebühr weicht vielmehr sogar gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von dem - auf der Ebene des Sondervermögens bestehenden -Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gemäß §§ 675, 670 BGB ab.

Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB sind freiwillige Vermögensopfer, die der Beauftragte zur Erreichung des Auftrags- oder Geschäftsbesorgungszwecks oder für die Interessen eines anderen erbringt. Zu den ersatzfähigen Aufwendungen werden dabei auch solche Vermögensopfer gezählt, die notwendige Folge der Geschäftsführung sind , also in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen. Die Aufwendungen müssen jedoch nachweisbar im konkreten Einzelfall entstanden sein. Aufwendungen in Geld sind in gleicher Höhe zu ersetzen.

Im Fall der Administrationsgebühr nach § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen erfolgt eine solche Orientierung an der Höhe der konkret entstandenen Aufwendungen nicht. Mit ihr wird vielmehr ein hiervon unabhängiger Betrag vereinbart. Damit weicht die Gebühr von § 670 BGB ab.

Eine Inhaltskontrolle ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil in § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen unmittelbar der Preis der vertraglichen Hauptleistung geregelt wird.

Nach der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung unterliegt bei Pauschalgebühren im Sinne von § 41 Abs. 4 Satz 1 InvG , die zugleich Vergütungen und Kosten der Kapitalanlagegesellschaft abdecken , zwar auch der Gebührenteil, der die Kosten pauschaliert, nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle für Preisabreden. Gegen die Aufgliederung einer solchen Pauschalgebühr-Klausel in eine Gebühren- und eine Kostenkomponente spricht, dass Preise für Produkte und Dienstleistungen grundsätzlich stets in Kosten- und Margenbestandteile zerlegt werden könnten. Dementsprechend würden Preisklauseln immer zumindest teilweise der uneingeschränkten Inhaltskontrolle gemäß § 305 ff BGB unterliegen, was mit § 307 Abs. 3 BGB unvereinbar wäre.

Bei der in § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen bestimmten Administrationsgebühr handelt es sich indes nicht um eine "All-In-Fee" im vorgenannten Sinne. Denn die Beklagte erhält die Administrationsgebühr zusätzlich zu der in § 8 Nr. 1 bestimmten Verwaltungsvergütung. Angesichts der in § 8 niedergelegten Vergütungs- und Gebührenstruktur können Verwaltungsvergütung und Administrationsgebühr - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht als einheitliche pauschale Vergütung in Höhe von 1,9 % des Wertes des Sondervermögens verstanden werden. Ein solcher einheitlicher Vergütungssatz wird in den Besonderen Vertragsbedingungen an keiner Stelle genannt. Selbst in den geänderten, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 genehmigten Vertragsbedingungen ist in § 8 Absatz 1 Nr. 3 nicht von einer einheitlichen Vergütung die Rede, sondern von der "Summe der Vergütungen gemäß Nr. 1 und Nr. 2".

Die streitgegenständliche Regelung über die Administrationsgebühr ist der Sache nach eine - von einer Preisabrede zu unterscheidende - Kostenpauschale. Denn sie dient im Wesentlichen nicht der Vergütung der Beklagten, sondern dem Ausgleich von Drittvergütungen und Aufwendungen, die von der Beklagten im Hinblick auf das Sondervermögen verauslagt werden. Selbst wenn, worauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihrer gegenüber dem Landgericht abgegebenen Stellungnahme vom 27. November 2012 hingewiesen hat, davon auszugehen ist, dass die Administrationsgebühr in der Regel einen Sicherheitszuschlag enthält und damit nach Begleichung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Abführung der Depotbankvergütung eine von der Beklagten vereinnahmte, als Verwaltungsvergütung zu qualifizierende Restsumme verbleibt, steht doch der vorgenannte Kostenausgleich im Mittelpunkt dieser Gebühr.

Die Vereinbarung einer solchen Kostenpauschale unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Denn die streitgegenständlichen Klauseln halten der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.

Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders i.S.v. § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einsei- tige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

Eine solche Benachteiligung liegt nicht vor.

Bei der Prüfung, ob die in den Klauseln getroffenen Regelungen die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligen, ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für die in § 8 Nr. 2 Buchst. c und d der Besonderen Vertragsbedingungen genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind, mit denen die Kapitalanlagegesellschaft nach den Bestimmungen des Investmentgesetzes das Sondervermögen belasten darf.

Die Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB von Klauseln wie der streitgegenständlichen folgt, wie der Senat - nach dem vorliegenden Berufungsurteil - am 19. Mai 2016 entschieden hat , auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

Zwar handelt es sich um Kosten für Tätigkeiten, die der Beklagten gesetzlich auferlegt sind. Indes sind die investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens zu berücksichtigen. Investmentvermögen sind nach § 1 Satz 2 InvG Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Sie werden, soweit sie dem Anwendungsbereich des Investmentgesetzes unterfallen, nach § 1 Satz 1, § 2 Abs. 2, 5 InvG in Form von Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften gebildet. Investmentaktiengesellschaften unterliegen gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 InvG den vorgenannten gesetzlichen Pflichten nach § 36 Abs. 6 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 1, 2 und § 121 Abs. 1 Satz 2 InvG. Diese Pflichten und die aus ihrer Erfüllung entstehenden Kosten treffen unmittelbar die Anlegergemeinschaft in Gestalt der rechtsfähigen Investmentaktiengesellschaft. Eine entsprechende Pflichtenstellung ist in Bezug auf das Sondervermögen nur deshalb nicht möglich, weil es nicht rechtsfähig ist und nicht Träger eigener Pflichten sein kann. Allerdings handelt es sich nach zutreffender Auffassung bei dem Sondervermögen, soweit - wie vorliegend - die zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 InvG im Miteigentum der Anleger stehen, um eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB. Wäre es nicht zwingend von einer Kapitalanlagegesellschaft zu verwalten , wäre nach § 748 BGB jeder Anleger den anderen Anlegern gegenüber verpflichtet, die Kosten der Verwaltung, das heißt auch die Kosten für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, nach dem

Verhältnis seines Anteils zu tragen. Die Zuordnung der Kosten, die durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten entstehen, zu den Anlegern, entspricht daher der Rechtsnatur des Sondervermögens als Bruchteilsgemeinschaft.

Treffen aber die aus der Erfüllung gesetzlicher Pflichten resultierenden Kosten sowohl im Fall der Investmentaktiengesellschaft als auch im Fall der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff BGB unmittelbar die Anlegergemeinschaft beziehungsweise die Anleger, kann für das Sondervermögen als gemeinschaftliche Kapitalanlage nichts anderes gelten. Eine Verlagerung der Kosten auf die das Sondervermögen - für gemeinschaftliche Rechnung und im ausschließlichen Interesse der Anleger - verwaltende Kapitalanlagegesellschaft hat in den Regelungen des Investmentgesetzes und den Merkmalen des Sondervermögens keine Grundlage. Die vorgenannten gesetzlichen Pflichten treffen die Kapitalanlagegesellschaft allein deshalb, weil das Sondervermögen im Unterschied zur Investmentaktiengesellschaft und zum einzelnen Anleger nicht Träger eigener Pflichten sein kann. Daraus folgt, dass die Kosten, die aus der im ausschließlichen Interesse des Sondervermögens beziehungsweise der Anleger liegenden Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entstehen, dem Sondervermögen zuzuordnen sind und die Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 InvG zur entsprechenden Belastung des Sondervermögens befugt ist.

Eine unangemessene Benachteiligung der Anleger folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Administrationsgebühr gemäß § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen um eine Pauschalgebühr handelt.

Allerdings ist der Revision einzuräumen, dass durch die Verwendung einer Pauschale von der Beklagten ein Betrag verlangt werden kann, der unter Umständen die ihr entstandenen tatsächlichen Aufwendungen übersteigt. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Landgericht vom 27. November 2012 darauf hingewiesen, dass nach Begleichung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Abführung der Depotbankvergütung eine Restsumme verbleiben kann, die von der Gesellschaft vereinnahmt wird und im Kontext der in § 41 InvG genannten Kostenarten nur als Verwaltungsvergütung qualifiziert werden kann. Es ist indessen nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte zu ihren Gunsten einen solchen Überschuss regelmäßig generiert.

Soweit im Schrifttum in Bezug auf die Vereinbarung einer Kostenpauschale eine Berücksichtigung der § 308 Nr. 7 BGB und § 309 Nr. 5 BGB im Rahmen der Abwägung gemäß § 307 BGB und in diesem Zusammenhang die Zulassung des Gegenbeweises in der entsprechenden Klausel befürwortet wird , vermag dies nicht zu überzeugen. Die vorgenannten Regelungen sind nicht auf die investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens zugeschnitten, im Rahmen dessen Gebühren und verschiedene Kostentatbestände in kurzen Intervallen zeitanteilig auf ein in seiner Zusammensetzung wechselndes Kollektiv von Personen umgelegt werden.

Dem vorgenannten, aus Sicht des Anlegers nachteiligen möglichen Effekt der Pauschalierung des Betrags steht indes der Vorteil gegenüber, dass die Kapitalanlagegesellschaft das Risiko einer unvorhergesehenen Erhöhung der von der Pauschalgebühr umfassten Kosten trägt.

Vorteilhaft ist auch, dass - wie im Fall der Bestreitung von Aufwendungen aus der Verwaltungsgebühr - bei einer Pauschalgebühr dem Interesse der Anleger an der Vorhersehbarkeit der maximalen Kostenbelastung besonders gut Rechnung getragen wird. Dies gilt nicht nur für eine Pauschalgebühr, die sich aus Vergütungen und Aufwendungsersatz zusammensetzt , sondern auch für eine neben einer Verwaltungsvergütung vereinbarte Pauschalgebühr, mit der - wie vorliegend - im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens entstehende Aufwendungen abgedeckt werden. Denn während bei einer reinen Aufwendungsersatzklausel die Höhe der künftig zu Lasten des Sondervermögens gehenden Kosten offen bleibt, ist im Fall einer festen Pauschalgebühr die maximale Kostenbelastung für den Anleger von vorneherein erkennbar. Letzteres gilt in Bezug auf die streitgegenständlichen Klauseln auch hinsichtlich der Gesamtbelastung des Sondervermögens, weil die Klauseln unmittelbar auf die Regelung der - ebenfalls festen - Verwaltungsgebühr in § 8 Nr. 1 der Besonderen Vertragsbedingungen folgen, so dass mittels einer einfachen Addition die Gesamtbelastung berechnet werden kann.

Unter Abwägung dieser Interessen und Umstände kann von einer unangemessenen Benachteiligung des Anlegers nicht ausgegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz in § 41 Abs. 4 Satz 1 InvG ausdrücklich von der Zulässigkeit einer Pauschalgebühr ausgeht, die außer den Vergütungen auch die Kosten gemäß § 41 Abs. 1 InvG umfasst. Auch eine solche Gebühr lässt die Höhe ihrer Vergütungs- und Kostenbestandteile nicht erkennen. Die Vergütungs- und Gebührenstruktur in § 8 Nr. 1 und 2 der Besonderen Vertragsbedingungen unterscheidet sich von ihr nicht wesentlich, sondern ist angesichts ihrer Aufgliederung nach Verwaltungsvergütung und Administrationsgebühr eher transparenter. Jedenfalls ist in Anbetracht der räumlichen Nähe beider Klauseln in den Vertragsbedingungen für den Anleger ohne weiteres ersichtlich, dass insgesamt eine Belastung mit Vergütungen und den in § 8 Nr. 2 genannten Kosten von 1,9 % des Wertes des Sondervermögens besteht. Wäre aber eine entsprechende "All-In-Fee" gesetzlich zulässig und damit nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, kann für die streitgegenständlichen Klauseln nichts anderes gelten.

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2016 - III ZR 264/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 264/15 Verkündet am: 22. September 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 A

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 264/15
Verkündet am:
22. September 2016
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Cb; InvG § 31 Abs. 3, § 41 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1

a) Die von einer ein Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft
im Rahmen von Investmentverträgen betreffend den Erwerb und das Halten
von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz verwendeten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, nach denen die Kapitalanlagegesellschaft
- neben einer jährlichen Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens
- eine jährliche Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes
des Sondervermögens erhält, unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 307
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.

b) Zur Wirksamkeit solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Mai
2016 - III ZR 399/14, WM 2016, 1118).
BGH, Urteil vom 22. September 2016 - III ZR 264/15 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2016:220916UIIIZR264.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter und die Richterin Pohl
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG qualifizierter Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des - mit Wirkung vom 22. Juli 2013 außer Kraft getretenen und durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgelösten (Art. 1, 2a des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013; BGBl. I S. 1981) - Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (InvG; BGBl. I S. 2676). Der Kläger verlangt von der Beklagten nach § 1 UKlaG, die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.
2
Die Beklagte verwaltet das Sondervermögen "F. ". Zum Vertrieb von Investmentanteilen an diesem Vermögen verwendet sie den "Verkaufsprospekt einschließlich Vertragsbedingungen" vom 1. Juli 2011. Dort werden auf Seite 42 folgende "Besondere Vertragsbedingungen“ zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Beklagten wiedergegeben: "§ 8 Kosten 1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung von bis zu 1,40 v.H. des Wertes des Sondervermögens , die auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. Die Gesellschaft gibt im Falle der Bildung von Anteilklassen für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils berechnete Verwaltungsvergütung an. in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes des Sondervermögens, die auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Administrationsgebühr zu berechnen. Mit dieser Administrationsgebühr sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem Sondervermögen nicht separat belastet: … c. Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte, d. Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, … 3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens : ..."
3
Die in § 8 Nr. 1 bis 3 genannten "Kosten" berechnet die Beklagte nach weiteren Bestimmungen, die nicht im Streit stehen, dem Sondervermögen.
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Nach Ansicht des Klägers verstößt die Beklagte gegen § 307 BGB, soweit sie die Klauseln des § 8 Nr. 2 Satz 1, 3, 1. Halbsatz, Buchstaben c und d in Bezug auf den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern verwendet.
Er hat beantragt, die Beklagte dementsprechend zu verurteilen, die Verwendung dieser Klauseln oder einer inhaltsgleichen Bestimmung zu unterlassen. Ferner hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 238 € nebst Zinsen begehrt.
5
In erster Instanz hat die Klage Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

6
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.


7
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BB 2015, 2319 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Klauseln seien nicht wegen Intransparenz unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Sie ließen keinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass die Tätigkeiten gemäß § 8 Nr. 2 Buchst. c und d mit der Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 % des Vermögenswertes abgegolten seien und dem Sondervermögen nicht gesondert berechnet würden.
8
Im Übrigen sei eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Zwar handele es sich nicht um deklaratorische Klauseln, die lediglich Vorgaben des Investmentgesetzes zur Gestaltung der Vertragsbedingungen umsetzten. Sie seien aber als Regelung des Preises für die vertragliche Hauptleistung der Beklagten kontrollfrei. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folge, dass der Verwender einer Klausel, mit der er Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für Tätigkeiten in seinem eigenen Interesse auf den Kunden abwälze, in seine Hauptvergütung einkalkulieren müsse. Eben dies habe die Beklagte getan. Sie sei zu den in den Klauseln genannten Leistungen gesetzlich verpflichtet gewesen. Indes habe sie sich hierfür kein gesondertes Entgelt versprechen lassen , sondern für die Verwaltung des Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von 1,9 % des Vermögenswertes - 1,4 % Verwaltungsvergütung zuzüglich 0,5 % Administrationsgebühr -, und klargestellt, dass die vom Kläger herausgehobenen Leistungen nicht separat belastet werden sollten. Die Aufgliederung der Vergütung in die beiden genannten Bestandteile sei allein den Transparenzanforderungen des § 41 InvG geschuldet gewesen.

II.


9
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit § 5 UKlaG, § 890 Abs. 1 ZPO nicht zu. Die von der Beklagten verwendeten streitigen Klauseln sind nicht nach § 307 BGB unwirksam.
10
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klauseln nicht wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB unwirksam sind. Seine diesbezüglichen Ausführungen, auf die der Senat Bezug nimmt, werden von der Revision zu Recht nicht angegriffen.
11
2. Die streitgegenständlichen Klauseln unterliegen allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.
12
Diese ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (z.B. Senat, Urteile vom 19. Mai 2016 - III ZR 399/14, WM 2016, 1118 Rn. 14; vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, WM 2011, 1241 Rn. 15 mwN und vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1356; BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13).
13
a) Vorliegend ist die Inhaltskontrolle nicht schon deshalb ausgeschlossen , weil sich die Inhalte der streitigen Vertragsbedingungen bereits aus den Regelungen des Investmentgesetzes und den Merkmalen des Investmentvertrags ergeben.
14
aa) Zwar folgt aus § 31 Abs. 3 InvG (vgl. jetzt § 93 Abs. 3 KAGB) in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 InvG, dass die Kosten für die in den Klauseln genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind, mit denen die Kapitalanlagegesellschaft das Sondervermögen belasten darf. Dies hat der Senat vor kurzem mit Urteil vom 19. Mai 2016, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, entschieden (aaO Rn. 24 ff). Der Verwender ist aufgrund der investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens befugt , dieses auf der Grundlage einer Klausel zu belasten, die bestimmt, dass die vorgenannten Aufwendungen zulasten des Sondervermögens gehen, die also nicht die Hauptvergütung regelt (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 30 ff).
15
bb) Die Zulässigkeit einer solchen Klausel ergibt sich damit sowohl dem Grunde als auch - in Verbindung mit § 670 BGB - der Höhe nach (Belastung des Sondervermögens nur mit tatsächlich entstandenen Aufwendungen) unmittelbar aus dem Investmentgesetz. Dies gilt indes nicht für eine "Administrationsgebühr" , wie sie in § 8 Nr. 2 der streitgegenständlichen Klausel geregelt ist. Zwar mag sie dem Grunde nach investmentrechtlich zulässig sein (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 1 InvG betreffend Pauschalgebühren für Vergütungen und Kosten). Das Investmentgesetz enthält jedoch zur Höhe einer derartigen Pauschalgebühr keine Regelungen.
16
b) Die Administrationsgebühr weicht vielmehr sogar gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von dem - auf der Ebene des Sondervermögens bestehenden - Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gemäß §§ 675, 670 BGB ab (vgl. v. Ammon/Izzo-Wagner aaO; zum Aufwendungsersatzanspruch bei Sondervermögen Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 27).
17
Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB sind freiwillige Vermögensopfer, die der Beauftragte zur Erreichung des Auftrags- oder Geschäftsbesorgungszwecks (z.B. Senat, Urteile vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1357 und vom 10. November 1988 - III ZR 215/87, NJW 1989, 1284, 1285) oder für die Interessen eines anderen (z.B. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 42/88, NJW 1989, 2816, 2818 und vom 12. Oktober 1972 - VII ZR 51/72, BGHZ 59, 328, 329 f) erbringt. Zu den ersatzfähigen Aufwendungen werden dabei auch solche Vermögensopfer gezählt, die notwendige Folge der Geschäftsfüh- rung sind (z.B. BGH, Urteil vom 28. April 1993 - VIII ZR 109/92, NJW-RR 1993, 1227, 1228; RGZ 75, 208, 212 f; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 670 Rn. 3; Erman/Berger, BGB, 14. Aufl., § 670 Rn. 8; Otto, JuS 1984, 684, 685), also in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen (z.B. BGH, Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 107/76, WM 1978, 115, 118; RG aaO; Palandt/Sprau, aaO Rn. 2; Erman/Berger aaO Rn. 9). Die Aufwendungen müssen jedoch nachweisbar im konkreten Einzelfall entstanden sein (Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 19; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97, NJW 2000, 3712, 3714 f; Palandt/Sprau aaO Rn. 3). Aufwendungen in Geld sind in gleicher Höhe zu ersetzen (BeckOGK/Riesenhuber, BGB, § 670 Rn. 50 [Stand: 1. März 2016]; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 670 Rn. 11).
18
Im Fall der Administrationsgebühr nach § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen erfolgt eine solche Orientierung an der Höhe der konkret entstandenen Aufwendungen nicht. Mit ihr wird vielmehr ein hiervon unabhängiger Betrag vereinbart. Damit weicht die Gebühr von § 670 BGB ab.
19
c) Eine Inhaltskontrolle ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil in § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen unmittelbar der Preis der vertraglichen Hauptleistung geregelt wird (Preisabrede).
20
aa) Nach der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung unterliegt bei Pauschalgebühren im Sinne von § 41 Abs. 4 Satz 1 InvG (vgl. jetzt § 162 Abs. 2 Nr. 13 KAGB), die zugleich Vergütungen und Kosten der Kapitalanlagegesellschaft abdecken ("All-In-Fee"), zwar auch der Gebührenteil, der die Kosten pauschaliert, nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle für Preis- abreden (Rozok in Emde/Dormseifer/Dreibus/Hölscher, InvG, 2013, § 41 Rn. 43; zu § 162 Abs. 2 Nr. 13 KAGB: v. Ammon/Izzo-Wagner in Baur/Tappen, Investmentgesetze, 3. Aufl., § 162 KAGB Rn. 88; Polifke in Weitnauer/Boxberger /Anders, KAGB, 2014, § 162 Rn. 37). Gegen die Aufgliederung einer solchen Pauschalgebühr-Klausel in eine (nur eingeschränkt kontrollfähige) Gebühren - und eine (vollumfänglich kontrollfähige) Kostenkomponente spricht, dass Preise für Produkte und Dienstleistungen grundsätzlich stets in Kosten- und Margenbestandteile zerlegt werden könnten. Dementsprechend würden Preisklauseln immer zumindest teilweise der uneingeschränkten Inhaltskontrolle gemäß § 305 ff BGB unterliegen, was mit § 307 Abs. 3 BGB unvereinbar wäre (Rozok aaO).
21
bb) Bei der in § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen bestimmten Administrationsgebühr handelt es sich indes nicht um eine "All-In-Fee" im vorgenannten Sinne. Denn die Beklagte erhält die Administrationsgebühr zusätzlich zu der in § 8 Nr. 1 bestimmten Verwaltungsvergütung. Angesichts der in § 8 niedergelegten Vergütungs- und Gebührenstruktur können Verwaltungsvergütung und Administrationsgebühr - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht als einheitliche pauschale (Haupt-)Vergütung in Höhe von 1,9 % des Wertes des Sondervermögens verstanden werden (vgl. § 8 Nr. 2 Satz 1: "Daneben erhält die Gesellschaft eine jährliche Administrationsgebühr …"). Ein solcher einheitlicher Vergütungssatz wird in den Besonderen Vertrags- bedingungen an keiner Stelle genannt. Selbst in den geänderten, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 genehmigten Vertragsbedingungen ist in § 8 Absatz 1 Nr. 3 (neu) nicht von einer einheitlichen Vergütung die Rede, sondern von der "Summe der Vergütungen gemäß Nr. 1 und Nr. 2".
22
Die streitgegenständliche Regelung über die Administrationsgebühr ist der Sache nach eine - von einer Preisabrede zu unterscheidende - Kostenpauschale. Denn sie dient im Wesentlichen nicht der Vergütung der Beklagten, sondern dem Ausgleich von Drittvergütungen und Aufwendungen, die von der Beklagten im Hinblick auf das Sondervermögen verauslagt werden. Selbst wenn, worauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihrer gegenüber dem Landgericht abgegebenen Stellungnahme vom 27. November 2012 hingewiesen hat, davon auszugehen ist, dass die Administrationsgebühr in der Regel einen Sicherheitszuschlag enthält und damit nach Begleichung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Abführung der Depotbankvergütung eine von der Beklagten vereinnahmte, als Verwaltungsvergütung zu qualifizierende Restsumme verbleibt, steht doch der vorgenannte Kostenausgleich im Mittelpunkt dieser Gebühr.
23
d) Die Vereinbarung einer solchen Kostenpauschale unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (vgl. Schmitz in Berger/Steck/Lübbehüsen, Investmentgesetz , 2010, § 41 Rn. 30 in Abgrenzung zu einer Vergütungspauschale

).


24
3. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Denn die streitgegenständlichen Klauseln halten der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.
25
a) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders i.S.v. § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Aus- gleich zuzugestehen (st. Rspr.; siehe etwa Senatsurteile vom 19. Mai 2016 - III ZR 274/15, juris Rn. 29; vom 21. Februar 2013 - III ZR 266/12, NJW-RR 2013, 910 Rn. 11; vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, NJW 2011, 1726 Rn. 24; vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 31 und vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102 Rn. 19).
26
b) Eine solche Benachteiligung liegt nicht vor.
27
aa) Bei der Prüfung, ob die in den Klauseln getroffenen Regelungen die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligen, ist zu berücksichtigen , dass die Kosten für die in § 8 Nr. 2 Buchst. c und d der Besonderen Vertragsbedingungen genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind, mit denen die Kapitalanlagegesellschaft nach den Bestimmungen des Investmentgesetzes das Sondervermögen belasten darf (vgl. im Einzelnen Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 - III ZR 399/14, WM 2016, 1118 Rn. 24 ff).
28
Die Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB von Klauseln wie der streitgegenständlichen folgt, wie der Senat - nach dem vorliegenden Berufungsurteil - am 19. Mai 2016 entschieden hat (aaO Rn. 30 ff), auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (vgl. z.B. Senat, Urteile vom 9. Oktober 2014 - III ZR 32/14, WM 2015, 295 Rn. 39 und vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1357; BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66; vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 42; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 und vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 266).
29
Zwar handelt es sich um Kosten für Tätigkeiten, die der Beklagten gesetzlich auferlegt sind (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 28 f). Indes sind die investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens zu berücksichtigen. Investmentvermögen sind nach § 1 Satz 2 InvG Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Sie werden, soweit sie dem Anwendungsbereich des Investmentgesetzes unterfallen, nach § 1 Satz 1, § 2 Abs. 2, 5 InvG in Form von Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften gebildet. Investmentaktiengesellschaften unterliegen gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 InvG den vorgenannten gesetzlichen Pflichten nach § 36 Abs. 6 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 1, 2 und § 121 Abs. 1 Satz 2 InvG. Diese Pflichten und die aus ihrer Erfüllung entstehenden Kosten treffen unmittelbar die Anlegergemeinschaft in Gestalt der rechtsfähigen Investmentaktiengesellschaft. Eine entsprechende Pflichtenstellung ist in Bezug auf das Sondervermögen nur deshalb nicht möglich, weil es nicht rechtsfähig ist und nicht Träger eigener Pflichten sein kann. Allerdings handelt es sich nach zutreffender Auffassung bei dem Sondervermögen, soweit - wie vorliegend (§ 6 Satz 2 der Besonderen Vertragsbedingungen, S. 41 des Verkaufsprospekts) - die zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 InvG im Miteigentum der Anleger stehen, um eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB (Nietsch, in Emde/Dornseifer/Dreibusch/Hölscher, InvG, 2013, Vorb §§ 30-39 und §§ 41-45 Rn 29 f mwN; MüKoBGB/Schmidt, 6. Aufl., § 741 Rdn. 50 mwN). Wäre es nicht zwingend von einer Kapitalanlagegesellschaft zu verwalten (vgl. § 2 Abs. 2 InvG), wäre nach § 748 BGB jeder Anleger (Teilhaber ) den anderen Anlegern gegenüber verpflichtet, die Kosten der Verwaltung, das heißt auch die Kosten für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Die Zuordnung der Kosten, die durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten entstehen, zu den Anlegern, entspricht daher der Rechtsnatur des Sondervermögens als Bruchteilsgemeinschaft (Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 31).
30
Treffen aber die aus der Erfüllung gesetzlicher Pflichten resultierenden Kosten sowohl im Fall der Investmentaktiengesellschaft als auch im Fall der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff BGB unmittelbar die Anlegergemeinschaft beziehungsweise die Anleger, kann für das Sondervermögen als gemeinschaftliche Kapitalanlage nichts anderes gelten. Eine Verlagerung der Kosten auf die das Sondervermögen - für gemeinschaftliche Rechnung und im ausschließlichen Interesse der Anleger (§ 9 Abs. 1 InvG) - verwaltende Kapitalanlagegesellschaft hat in den Regelungen des Investmentgesetzes und den Merkmalen des Sondervermögens keine Grundlage. Die vorgenannten gesetzlichen Pflichten treffen die Kapitalanlagegesellschaft allein deshalb, weil das Sondervermögen im Unterschied zur Investmentaktiengesellschaft und zum einzelnen Anleger nicht Träger eigener Pflichten sein kann. Daraus folgt, dass die Kosten, die aus der im ausschließlichen Interesse des Sondervermögens beziehungsweise der Anleger (§ 9 Abs. 1 Satz 2 InvG) liegenden Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entstehen, dem Sondervermögen zuzuordnen sind und die Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 InvG zur entsprechenden Belastung des Sondervermögens befugt ist (Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 32).
31
bb) Eine unangemessene Benachteiligung der Anleger folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Administrationsgebühr gemäß § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen um eine Pauschalgebühr handelt.
32
(1) Allerdings ist der Revision einzuräumen, dass durch die Verwendung einer Pauschale von der Beklagten ein Betrag verlangt werden kann, der unter Umständen die ihr entstandenen tatsächlichen Aufwendungen übersteigt. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Landgericht vom 27. November 2012 darauf hingewiesen, dass nach Begleichung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Abführung der Depotbankvergütung eine Restsumme verbleiben kann, die von der Gesellschaft vereinnahmt wird und im Kontext der in § 41 InvG genannten Kostenarten nur als (weitere) Verwaltungsvergütung qualifiziert werden kann. Es ist indessen nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte zu ihren Gunsten einen solchen Überschuss regelmäßig generiert.
33
Soweit im Schrifttum in Bezug auf die Vereinbarung einer Kostenpauschale eine Berücksichtigung der § 308 Nr. 7 BGB und § 309 Nr. 5 BGB im Rahmen der Abwägung gemäß § 307 BGB und in diesem Zusammenhang die Zulassung des Gegenbeweises in der entsprechenden Klausel befürwortet wird (Schmitz in Berger/Steck/Lübbehüsen aaO), vermag dies nicht zu überzeugen. Die vorgenannten Regelungen sind nicht auf die investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens zugeschnitten, im Rahmen dessen Gebühren und verschiedene Kostentatbestände in kurzen Intervallen zeitanteilig auf ein in seiner Zusammensetzung wechselndes Kollektiv von Personen umgelegt werden (vgl. im Einzelnen Rozok in Emde/Dormseifer/Dreibus/Hölscher aaO).
34
(2) Dem vorgenannten, aus Sicht des Anlegers nachteiligen möglichen Effekt der Pauschalierung des Betrags steht indes der Vorteil gegenüber, dass die Kapitalanlagegesellschaft das Risiko einer unvorhergesehenen Erhöhung der von der Pauschalgebühr umfassten Kosten trägt (Rozok aaO § 41 Rn. 40).
35
Vorteilhaft ist auch, dass - wie im Fall der Bestreitung von Aufwendungen aus der Verwaltungsgebühr - bei einer Pauschalgebühr dem Interesse der Anleger an der Vorhersehbarkeit der maximalen Kostenbelastung besonders gut Rechnung getragen wird. Dies gilt nicht nur für eine Pauschalgebühr, die sich aus Vergütungen und Aufwendungsersatz zusammensetzt (vgl. Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. November 2012, Seite 4), sondern auch für eine neben einer Verwaltungsvergütung vereinbarte Pauschalgebühr, mit der - wie vorliegend - im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens entstehende Aufwendungen abgedeckt werden. Denn während bei einer reinen Aufwendungsersatzklausel die Höhe der künftig zu Lasten des Sondervermögens gehenden Kosten offen bleibt, ist im Fall einer festen Pauschalgebühr die maximale Kostenbelastung für den Anleger von vorneherein erkennbar. Letzteres gilt in Bezug auf die streitgegenständlichen Klauseln auch hinsichtlich der Gesamtbelastung des Sondervermögens, weil die Klauseln unmittelbar auf die Regelung der - ebenfalls festen - Verwaltungsgebühr in § 8 Nr. 1 der Besonderen Vertragsbedingungen folgen, so dass mittels einer einfachen Addition die Gesamtbelastung berechnet werden kann (1,9 % des Wertes des Sondervermögens).
36
(3) Unter Abwägung dieser Interessen und Umstände kann von einer unangemessenen Benachteiligung des Anlegers nicht ausgegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz in § 41 Abs. 4 Satz 1 InvG ausdrücklich von der Zulässigkeit einer Pauschalgebühr ausgeht, die außer den Vergütungen auch die Kosten gemäß § 41 Abs. 1 InvG umfasst (vgl. Regierungsentwurf eines Investmentmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1553 S. 88). Auch eine solche Gebühr lässt die Höhe ihrer Vergütungs- und Kostenbestandteile nicht erkennen. Die Vergütungs- und Gebührenstruktur in § 8 Nr. 1 und 2 der Besonderen Vertragsbedingungen unterscheidet sich von ihr nicht wesentlich, sondern ist angesichts ihrer Aufgliederung nach Verwaltungsvergütung und Administrationsgebühr eher transparenter. Jedenfalls ist in Anbetracht der räumlichen Nähe beider Klauseln in den Vertragsbedingungen für den Anleger ohne weiteres ersichtlich, dass insgesamt eine Belastung mit Vergütungen und den in § 8 Nr. 2 genannten Kosten von 1,9 % des Wertes des Sondervermögens besteht. Wäre aber eine entsprechende "All-In-Fee" gesetzlich zulässig und damit nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, kann für die streitgegenständlichen Klauseln nichts anderes gelten.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.02.2013 - 2-24 O 164/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.07.2015 - 1 U 182/13 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.