Kaufrecht: Die mangelhaften Sommerreifen...

bei uns veröffentlicht am04.12.2012

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
ein Rücktritt vom Kaufvertrag setzt grundsätzlich voraus, dass dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben wurde-AG München, 222 C 7196/11
Ein Rücktritt von einem Kaufvertrag wegen der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache (im vorliegenden Fall Sommerreifen) setzt grundsätzlich voraus, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit einer Nachbesserung gegeben wurde. Dass das Fahrzeug, für das die Reifen gedacht waren, mittlerweile verkauft wurde, ändert daran nichts.

Das stellte das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Mannes dar, der zwei gebrauchte Sommerreifen für einen Porsche 911 zu einem Preis von 960 EUR gekauft hatte. Nachdem er die Reifen abgeholt hatte, stellte er zuhause fest, dass ein Reifen eine Beschädigung des inneren Profilblocks aufwies. Grund war eine Schraube, die in dem Reifen steckte. Er sandte die Reifen zurück an den Verkäufer und bat um Rücküberweisung des Kaufpreises. Der Verkäufer bot daraufhin den Austausch des beschädigten Reifens an. Dies lehnte der Käufer mit der Begründung ab, er habe das Fahrzeug mittlerweile verkauft. Außerdem sei es unzulässig, zwei gebrauchte Reifen zu benutzen, die unterschiedlicher Herkunft seien. Der Verkäufer war bereit, zwei zusammengehörende gebrauchte Reifen zu liefern. Der Kunde erhob allerdings Klage vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe nicht, da der Kunde seinen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht wirksam erklärt habe. Voraussetzung für einen Rücktritt sei, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setze. Daran fehle es hier. Er habe von Anfang an den Kaufpreis zurückerstattet haben wollen. Obwohl der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache angeboten habe, sei der Kunde darauf nicht eingegangen. Die Nachbesserung sei auch zumutbar gewesen. Eine Unzumutbarkeit aufgrund des Weiterverkaufs des Fahrzeugs sei nicht gegeben. Dieser Gesichtspunkt habe im Rahmen des Vertragsschlusses zwischen den Parteien keine Rolle gespielt. Der Verkäufer habe davon keine Kenntnis gehabt. Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Nachfristsetzung ergäbe sich, dass der Käufer sich grundsätzlich die Zeit dafür nehmen müsse (AG München, 222 C 7196/11).


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