Kindesunterhalt: Anspruch, auch wenn das Kind bei der Großmutter kostenfrei lebt

bei uns veröffentlicht am03.09.2013

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Der Bedarf eines volljährigen Kindes verringert sich nicht dadurch, dass das Kind kostenfrei im Haushalt seiner Großmutter lebt.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und dem Kind Verfahrenskostenhilfe für den gegen den Vater gerichtlich zu verfolgenden Unterhaltsanspruch gewährt. Der im Jahre 1994 geborene Sohn verlangt von seinem Vater, ab Erreichen der Volljährigkeit Kindesunterhalt in Höhe von 450 EUR monatlich. Er besucht die höhere Handelsschule, bislang ohne Bafög-Leistungen zu empfangen. Dabei lebt er kostenfrei im Haushalt seiner nicht leistungsfähigen Großmutter, deren Ehemann ihn unterstützt. Mit dem Ehemann der Großmutter ist der Antragsteller nicht verwandt. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe versagt. Er habe keinen eigenständigen Haushalt. Seine Lebenssituation sei mit derjenigen eines volljährigen Kindes vergleichbar, das bei einem Elternteil lebe. Deswegen seien die durch das Zusammenleben mit der Großmutter und deren Ehemann ersparten Aufwendungen anzurechnen.

Das sahen die Richter am OLG jedoch anders und gaben dem Antragsteller recht. Nach der einschlägigen Regelung der Hammer Leitlinien habe er einen monatlichen Bedarf von 670 EUR. Seine Lebenssituation entspreche derjenigen eines Kindes mit eigenem Hausstand. Der Umstand, dass der Antragsteller bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebe und keine Zahlungen für Verpflegung und Wohnen erbringe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Eine Unterhaltspflicht der - ohnehin leistungsunfähigen - Großmutter bestehe jedenfalls im Umfang der Leistungsfähigkeit der Kindeseltern nicht. Die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft durch die Großmutter und ihren Ehemann stelle sich daher als freiwillige Leistung Dritter dar, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Antragstellers habe. Für diesen Bedarf abzüglich des bereits an den Antragsteller gezahlten Kindergelds habe der nach seinem Einkommen leistungsfähige Vater aufzukommen (OLG Hamm, 2 WF 98/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm Beschluss vom 28.05.2013 (Az: II-2 WF 98/13)

Der Bedarf eines volljährigen Kindes, das bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebt, ist wie derjenige eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand zu bemessen.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 9.1.2013 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - teilweise abgeändert.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin X in N ratenfreie Verfahrenskostenhilfe wie folgt bewilligt:

für seinen Antrag zu 1) aus dem Schriftsatz vom 3.12.2012 insoweit, als er für den Zeitraum von September 2012 bis November 2012 die Zahlung restlichen Kindesunterhalts in Höhe von insgesamt 546,- € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung geltend macht,

für seinen Antrag aus dem Schriftsatz vom 1.2.2013, hinsichtlich des Zeitraums ab Januar 2013 jedoch nur für einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 453,- €.

Der weitergehende Verfahrenskostenhilfeantrag bleibt zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe

Der am 2.9.1994 geborene Antragsteller beabsichtigt, den Antragsgegner, seinen Vater, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 486,- € ab Erreichen der Volljährigkeit im September 2012 in Anspruch zu nehmen und sucht um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach. Der Antragsteller lebt seit Jahren bei seiner Großmutter und deren Ehemann. Kosten für Verpflegung und Wohnen hat er nicht zu tragen. Er ist Schüler und besucht ein Berufskolleg im Bildungsgang zweijährige Berufsfachschule (Höhere Handelsschule). Ein Antrag auf Bewilligung von Bafög-Leistungen ist zurückgewiesen worden. Der Antragsteller hat gegen den ablehnenden Bescheid Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Die Mutter des Antragstellers bezieht SGB II-Leistungen. Der Antragsgegner erzielt ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 1.894,38 € monatlich und ist einem weiteren Kind, das der ersten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle unterfällt, unterhaltspflichtig. Er hat für den Zeitraum ab September 2012 Kindesunterhalt in Höhe von fortlaufend 304,- € monatlich an den Antragsteller gezahlt und hat am 28.1.2013 für den Zeitraum ab dem 1.2.2013 eine Jugendamtsurkunde über monatlich 304,- € errichten lassen.

Der Antragsteller ist der Auffassung, sein Bedarf richte sich nicht gem. Nr. 13.1.1 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht (HLL) nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern es sei gem. Nr. 13.1.2 HLL ein Bedarf von 670,- € monatlich zugrunde zu legen. Abzüglich des Kindergeldes von 184,- € verbleibe ein offener Bedarf in Höhe von 486,- €.

Das Amtsgericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Der Antragsteller habe keinen eigenständigen, auswärtigen Haushalt. Vielmehr sei seine Lebenssituation vergleichbar mit derjenigen eines volljährigen Kindes, das bei dem anderen Elternteil, hier der Mutter, lebt. Die Großeltern treffe eine Unterhaltspflicht. I. Ü. bestünde bei auswärtiger Unterbringung ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bafög.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren unter Modifizierung seines ursprünglich angekündigten Antrags weiter. Die Großmutter sei nicht leistungsfähig; deren Ehemann, mit dem er nicht verwandt sei, erbringe an ihn freiwillige Leistungen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 8.5.2013 nicht abgeholfen. Der Antragsteller erspare durch das Zusammenleben mit der Großmutter Aufwendungen; die Situation sei vergleichbar mit derjenigen, dass er mit seiner Mutter und deren neuem Lebenspartner zusammenlebt.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Bedarf des Antragstellers ist nach Nr. 13.1.2 HLL mit 670,- € zu bemessen. Der volljährige Antragsteller unterfällt nicht der Regelung in Nr. 13.1.1 HLL, da er nicht mehr im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt. Vielmehr entspricht seine Lebenssituation derjenigen eines Kindes mit eigenem Hausstand. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebt und keine Zahlungen für Verpflegung und Wohnen zu leisten hat. Eine Unterhaltspflicht der - ohnehin leistungsunfähigen - Großmutter besteht jedenfalls im Umfang der Leistungsfähigkeit der Kindeseltern nicht. Die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft durch sie und ihren Ehemann stellt sich daher als freiwillige Leistung Dritter dar, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Antragstellers hat. Auszugehen ist daher von einem Bedarf von 670,- €.

Abzüglich des Kindergeldes von 184,- € verbleibt damit ein offener Bedarf in Höhe von monatlich 486,- €. Bafög-Leistungen (vgl. Nr. 2.4 HLL) bezieht der Antragsteller jedenfalls derzeit noch nicht; über seine Klage ist noch nicht entschieden.

Auf Seiten des Antragsgegners ist nach bisheriger Aktenlage von einem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen von 1.894,38 € monatlich auszugehen, von dem nach Abzug der Unterhaltspflicht gegenüber dem vorrangigen minderjährigen weiteren Kind in Höhe von 241,- € ein monatlicher Betrag von 1.653,38 € verbleibt.

Bei einem Selbstbehalt von 1.150,- € gegenüber dem volljährigen, nicht privilegierten Kind im Jahr 2012 (Nr. 21.3.1 HLL a. F.) war der Antragsteller danach in jenem Jahr in Höhe von 503,- € und somit in vollem Umfang leistungsfähig. Für die Monate September bis November 2012 (Antrag aus dem Schriftsatz vom 3.12.2012) ergibt sich danach unter Berücksichtigung der für diese Monate geleisteten Zahlungen von jeweils 304,- € eine offene Forderung in Höhe von monatlich (486 - 304 =) 182,- €, für die drei Monate mithin insgesamt 546,- €.

Im Jahr 2013 besteht aufgrund des auf 1.200,- € erhöhten Selbstbehalts (Nr. 21.3.1 HLL) lediglich noch eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners in Höhe von (1.653,38 - 1.200 =) gerundet 453,- €.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 1912 KV zum FamGKG. Die Gerichtsgebühr gem. Nr. 1912 KV zum FamGKG ist wegen des überwiegenden Obsiegens im Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.

Gesetze

Gesetze

5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Kindesunterhalt

Familienrecht: Auskunftsanspruch über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen

18.01.2018

Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für Familienrecht Berlin
Kindesunterhalt

Familienrecht: Während des freiwilligen sozialen Jahres besteht die Unterhaltspflicht weiter fort

28.06.2018

Leistet das unterhaltsberechtigte Kind ein freiwilliges soziales Jahr ab, besteht die Unterhaltspflicht grundsätzlich weiter fort – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
Kindesunterhalt

Familienrecht: Berücksichtigung des Pflegegeldes im Rahmen der Unterhaltspflicht

14.05.2018

Pflegegeld für ein behindertes Kind kann nur im Mangelfall als Einkommen des nicht betreuenden Elternteils zu berücksichtigen sein, nicht aber wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
Kindesunterhalt

Familienrecht: Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs

19.03.2018

Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
Kindesunterhalt

Kindesunterhalt: Kosten für Kinderfrau sind kein Mehrbedarf des Kindes

07.03.2017

Kosten für eine private Kinderfrau begründen regelmäßig keinen Mehrbedarf des Kindes. Sie sind berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils.
Kindesunterhalt

Referenzen

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.