Konzernrecht: Zur Besetzung von Führungspositionen in abhängigen Gesellschaften

bei uns veröffentlicht am05.11.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Die Besetzung von Führungspositionen kann die Entscheidung des Aktionärs berühren, ob dem Aufsichtsrat der Muttergesellschaft Entlastung erteilt und Vertrauen für die Zukunft ausgesprochen werden kann.
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 13.07.2015 (Az.: I-26 W 16/14 [AktE]) folgendes entschieden:

Eine Detailkontrolle von Personalentscheidungen - hier: die Anstellung und Ernennung eines Vorstandsvorsitzenden - findet grundsätzlich nicht statt.

Weitergehende Informationen kann der Aktionär der Muttergesellschaft nur begehren, wenn begründete Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoß der Organe - Vorstand und Aufsichtsrat der Muttergesellschaft - vorliegen.

Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin, der P. AG. Mehrheitsaktionärin ist die D. AG, die 96,8% der Aktien hält.

Die Antragsgegnerin ist einer der großen Finanzdienstleister Deutschlands, zudem ist sie mittelbar und unmittelbar an zahlreichen Tochtergesellschaften beteiligt, unter anderem zu 100% an der x gegründeten PF. AG mit Sitz in x. Diese bietet mit ihren rund x „mobilen Beraterinnen und Beratern“ Beratungsdienstleistungen zu Finanzfragen mit den Schwerpunkten Baufinanzierung, Bausparen, Versicherungen, Girokonten, Privatdarlehen sowie Immobilienkauf/-verkauf an und ergänzt - gegliedert in zwei Vertriebsregionen mit 16 Gebietsdirektionen - das stationäre Vertriebsnetz der P.-Filialen. Die als selbstständige Handelsvertreter tätigen Berater kommen auf Wunsch zu Kunden nach Hause; zudem können sie ein Netz von mehr als x Beratungscentern in ganz Deutschland nutzen.

Zum 8. März 2013 ernannte der Aufsichtsrat der PF. AG C. zum Vorstandsvorsitzenden der PF. AG. Die Bestellung wurde am 14. März 2013 in das Handelsregister eingetragen.

Rund drei Jahre zuvor war - wie der Tagespresse zu entnehmen war - bei der Staatsanwaltschaft Hamburg ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Untreue gegen C. anhängig , das auf eine Strafanzeige des Antragstellers zurückging. Hintergrund war der Vorwurf, C. habe als Vorstandsvorsitzender der I. AG in den Jahren x bis x private Ausgaben, darunter auch solche für die Bewirtung von Parteifreunden, über das Unternehmen als Spesen abgerechnet. Im September 2010 wurde das Verfahren gemäß § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO gegen Schadenswiedergutmachung in Höhe von x € eingestellt. Das Geschäft der I. AG besteht in der Konzeption und dem Vertrieb geschlossener Fonds und kapitalgarantierter Anlageprodukte für private Anleger, wobei der Schwerpunkt in Schiffsfonds liegt.

Gegen C. wurde ein weiteres Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München II geführt, die ihm Insolvenzverschleppung und Betrug vorwarf. Dieses Verfahren wurde im Juli 2012 - rund neun Monate vor seiner Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden der PF. AG - gegen Zahlungsauflagen in Höhe von insgesamt x € gemäß § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO eingestellt. Der Einstellungsverfügung zufolge hatte er als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der N. Handelsgesellschaft und der W. GmbH im Juni/Juli 2009 trotz Zahlungsunfähigkeit beider Unternehmen entgegen § 15a Abs. 1 InsO keinen Insolvenzantrag gestellt, sondern vielmehr die Geschäfte fortgesetzt, Waren bestellen und Dienstleistungen beanspruchen lassen, obgleich beide Gesellschaften zur Begleichung von Rechnungen erkennbar nicht mehr in der Lage waren.

Die Tagesordnung der hier streitgegenständlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2013 sah u. a. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2012 vor.

In der Hauptversammlung meldete sich der Antragsteller zu Wort und stellte u. a. die nachfolgenden Fragen zur Anstellung C., die der Vorstand - wie folgt - beantwortete.

„Wer - bitte namentliche Nennung - hat Herrn C. zur P. geholt und die Verhandlungen geführt?...“

„Wir haben einen intensiven, professionell unterstützten Suchprozess für die Verstärkung des Vorstands der Finanzberatung durchgeführt. Nach diesem Prozess hat sich der Aufsichtsrat der Finanzberatung für Herrn C. aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen und persönlichen Fähigkeiten entschieden. Eine Einflussnahme durch Dritte gab es nicht.“

„Ist Ihnen bekannt, dass die Praxis der Spesenabrechnung Herrn C. ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen Verdachts der Untreue einbrachte und das Ermittlungsverfahren nur gegen Zahlung einer Geldbuße von 35.000 EUR bei gleichzeitiger Wiedergutmachung gegenüber der Gesellschaft und der Rückzahlung von 150.000 EUR eingestellt wurde?“

„Herr C. hat im Vorfeld der Einstellung die relevanten Sachverhalte dargelegt. Während der Einstellung von Herrn C. gab es keine laufenden Verfahren. Der erwähnte Sachverhalt war zu diesem Zeitpunkt gemäß § 153a StPO durch die Staatsanwaltschaft eingestellt und es gab keine Verurteilung. Er ist compliance-rechtlich überprüft worden. Dabei ist es zu keinen Beanstandungen gekommen. Dies gilt für alle Themen - einschließlich des Komplexes der Frage 37 zur Bestellung bei der X.-Bank.“

„Im Anschluss an seine Zeit bei der I. wechselte Herr C. zur X.-Bank und sollte dort den Vorstandsvorsitz übernehmen. Er verließ sie aber nach wenigen wieder. Ist Ihnen bekannt, dass die BaFin die Vorstandsbestellung von Herrn C. bei der X.-Bank verhinderte, da er mangels Eignung nicht die Voraussetzungen zur Führung eines Finanzinstituts erfüllte? Was qualifiziert Herrn C. dann zur Übernahme des Vorstandsvorsitzes bei der PF. AG?“

„Wie bereits ausgeführt, hat Herr C. im Vorfeld der Einstellung die relevanten Sachverhalte dargelegt. Er ist compliance-rechtlich überprüft worden. Dabei ist es zu keinen Beanstandungen gekommen.“

„Seit Mitte 2008 konzentrierte sich Herr C. auf sein eigenes Unternehmen, die D. GmbH, und wollte 2009 als Wohltäter und Retter bei der W. einsteigen. Der Einstieg erfolgte nicht. W. musste fast Insolvenz anmelden. Ähnlich verlief es beim Büromöbelhersteller T.. Auch dort wurden öffentliche Zusagen nicht eingehalten. Gleichzeitig scheiterte die politische Karriere von Herrn C.. Ist Ihnen das alles bekannt? Hat Herr C. Sie vollständig über seine bisherige Vita und die Ursachen seines Scheiterns aufgeklärt? Welche Gründe sprachen im Hinblick auf diese Vita für eine Beschäftigung von Herrn C. und welche dagegen?“

„Herr C. hat seine Vita vollständig und umfassend dargelegt. Hier gilt auch das bereits eben zur Compliance-Prüfung gesagte gleichermaßen. Herr C. hat uns bestätigt, dass er seine geschäftlichen Aktivitäten vor Aufnahme der Tätigkeit in der Finanzberatung eingestellt hat. Seine beruflichen und vertrieblichen Erfahrungen und Fähigkeiten waren ausschlaggebend für seine Einstellung.“

„... Warum berufen Vorstand und Aufsichtsrat eines so renommierten Unternehmens wie die P. einen solchen öffentlich bekannten und äußerst umstrittenen Mitarbeiter zum Vorstand einer unserer wichtigsten Tochtergesellschaften und übertragen diesem auch noch die Leitungsverantwortung für 3.000 Außendienstmitarbeiter?“

„... Der Aufsichtsrat der Finanzberatung hat sich für Herrn C. aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und persönlichen Fähigkeiten entschieden.“

„Herr C. hat in der Vergangenheit bewiesen, dass er unternehmerisch versagt hat und zudem vor strafbaren Handlungen nicht zurückschreckt. Gerade der Mobile Vertrieb ist ein sensibler Bereich. Wie stellen Vorstand und Aufsichtsrat sicher, dass das Mitwirken von Herrn C. weder die Kunden noch in der Folge unsere Gesellschaft geschädigt werden?“

„Wie bereits ausgeführt, haben wir Vertrauen in die Fähigkeiten von Herrn C.. Es gab keine strafrechtlichen Verurteilungen. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, haben wir in der P. Gruppe funktionierende Kontrollmechanismen.“

„Zum Auswahlprozess zur Benennung von Herrn C.: Welche Bewerber gab es noch? Wer hat den Auswahlprozess geleitet? Wer war beauftragt, jemanden zu suchen? Wie viele Gespräche wurden geführt? Warum war Herr C. besser geeignet als alle anderen Bewerber?“

„Zu vertraulichen und persönlichen Daten können und dürfen wir keine Antwort geben. Wir bitten um Verständnis. Wir verweisen hierzu auf unsere bereits gegebene Antwort.“

„Bitte bestätigen Sie mir, dass Sie Herrn C. in Kenntnis der von mir vorgetragenen Dinge in dieses Unternehmen geholt haben.“

„Herr C. hat uns vor seiner Einstellung über alle relevanten Sachverhalte informiert.“

„Ich hatte ausdrücklich gefragt: Was qualifiziert Herrn C. zur Übernahme des Vorstandsvorsitzes bei der PF. AG?... Im Hinblick auf die äußerst brisante Vita, die Sie kennen, bitte ich ausdrücklich um Beantwortung dieser Frage, insbesondere was Herrn C. im Vergleich zu anderen Kandidaten für Ihren Posten und zu dem bisherigen Vorstandsvorsitzenden, der seinen Job nicht schlecht gemacht hat, besser qualifiziert.“

„Wie bereits dargestellt, hat der Aufsichtsrat der Finanzberatung seine Entscheidung nach bestem Wissen getroffen. Hierbei wurde auch die Unterstützung einer namhaften Personalberatungsfirma in Anspruch genommen.“

„Wie kam es konkret dazu, dass in Kenntnis von strafrechtlicher Verfolgung und Bestrafung sowie Rückzahlung an Reisespesen von 150.000 EUR Herr C. Vorstandsvorsitzender unserer Tochtergesellschaft wurde?“

„Herr C. hat uns über die näheren Umstände der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO informiert. Dies ist in die Entscheidungsfindung einbezogen worden.“

„Wer - bitte namentliche Nennung - hat die Verhandlungen mit Herrn C. geführt?“

„Wie es üblich ist, haben die zuständigen Organe der Gesellschaft - unterstützt durch die Personalabteilung der P. Gruppe - die Verhandlungen geführt.“

„Zum Auswahlprozess hatte ich Sie nicht nach irgendwelchen persönlichen Daten der anderen Bewerber gefragt. Ich hatte gefragt: Wie viele andere Bewerber gab es, und warum war Herr C. der bessere Bewerber, usw.? Das hat mit Datenschutz nichts zu tun, sondern mit einem ordnungsgemäßen Verhalten dieser Gesellschaft und ihrer Organe.“

„Wir verweisen auf die bereits gegebene Antwort zu diesem Sachverhalt.“

„Ich hatte Sie nach dem Auswahlprozess, überhaupt nach der Anstellung von Herrn C. gefragt, und Sie kommen mir mit funktionierenden Kontrollmechanismen im Rahmen der Compliance. Das ist eine Nichtantwort. Ich hatte Sie gebeten, mir den gesamten Prozess darzulegen; das haben Sie nicht getan.

Ich frage noch einmal nach den wesentlichen Kernpunkten, allgemein bei der Auswahl von Bewerbern: Welche Kriterien müssen diese Herren erfüllen? Welche Kriterien sind K.O.-Kriterien? Wie sind diese im konkreten Fall der Anstellung von Herrn C. angewendet worden?“

„Selbstverständlich gibt es für die Besetzung von leitenden Angestellten-Positionen und Organen von Tochtergesellschaften entsprechend der zu besetzenden Position spezielle Anforderungskriterien. Dazu zählen vor allem Kompetenz und Potenzial, berufliche Erfahrung und Werdegang. Diese Kriterien sind selbstverständlich auch bei Herrn C. zur Anwendung gekommen.

Erlauben Sie mir abschließend zu der Personalie C. insgesamt den Hinweis, dass wir der Auffassung sind, alle zur Beurteilung der Tagesordnung der Hauptversammlung erforderlichen Auskünfte gegeben zu haben.“

Er hat seine Fragen für nicht ausreichend beantwortet gehalten und gemäß § 132 AktG weitergehende Auskünfte verlangt. Diese seien für die zu treffende Entlastungsentscheidung relevant, da es sich bei der PF. AG um eine wichtige Tochtergesellschaft handele und zwei Mitglieder des Vorstands der Antragsgegnerin zugleich dem dreiköpfigen Aufsichtsrat der PF. AG angehörten.

Der Antragsteller hat u. a. beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, folgende Frage zu beantworten:

Welche Gründe sprachen im Hinblick auf diese Vita für eine Beschäftigung von Herrn C. und welche dagegen?

Nachfrage: Bitte erläutern Sie den Auswahlprozess etwas näher, wie war dieser strukturiert, wie viele Bewerber gab es, was waren die entscheidenden Kriterien, die am Ende zu Herrn C. geführt haben. Bitte erläutern Sie in diesem Zusammenhang die Compliance-Erwägungen, die es trotz der aufgezeigten Vita von Herrn C. erlaubt haben, diesen Kandidaten zu nehmen. Immerhin hat Herr C. nicht nur unternehmerisch versagt. Er ist auch straffällig geworden. Wie sieht also ein geordneter Auswahlprozess aus, an dessen Ende ein Mann bestellt wird, gegen den strafrechtlich wegen Untreue ermittelt und das Verfahren nur gegen Geldbuße eingestellt wurde?

Nachfrage: Die Antwort ist bei weitem nicht ausreichend. Ich hatte Sie nicht nach persönlichen, dem Datenschutz unterliegenden Informationen, wie etwa die Namen der Mitbewerber gefragt. Die sind mir auch vollkommen gleichgültig. Ich möchte von Ihnen eine Darstellung des geordneten Auswahlprozesses, einschließlich der relevanten Auswahlkriterien sowie der absoluten K.O.-Kriterien. Außerdem reicht mir die Angabe der Anzahl der Bewerber. Ebenso wollte ich die Compliance-Erwägungen wissen, die es trotz der aufgezeigten Vita von Herrn C. erlaubt haben, diesen Kandidaten zu nehmen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die Fragen zu den Gründen der Anstellung und zum Auswahlprozess ihrer Tochtergesellschaft im rechtlich gebotenen Umfang beantwortet zu haben. Weitere Detailauskünfte seien für die zu treffende Entlastungsentscheidung aus Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs nicht relevant. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München II sei nicht Gegenstand der Fragen in der Hauptsammlung gewesen.

Mit Beschluss vom 7. November 2013 hat das Landgericht die Voraussetzungen eines Auskunftsbegehrens nach §§ 131 Abs. 1 S. 1, 132 AktG teilweise für gegeben erachtet und die Antragsgegnerin verpflichtet, nähere Auskunft darüber zu erteilen, wie der Auswahlprozess ablief, der zu der Ernennung C. zum Vorstandsvorsitzenden führte, und welche Auswahlkriterien und Compliance-Erwägungen dabei maßgeblich waren. Diese „Detailauskünfte“ seien - auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs - bedeutsam für die Entlastungsentscheidung. Denn die Berufung C. sei ohne weitere Angaben nicht nachvollziehbar, die diesbezüglich in der Hauptversammlung erteilten Antworten seien unzureichend. Ersichtlich gehe es dem Antragsteller darum, die Personalentscheidung nachvollziehen zu können. Den weitergehenden Antrag, der Auskünfte zu den Verbindungen zwischen C. und der Deutschen Bank und/oder ihren Organmitgliedern, insbesondere zu dem Aufsichtsratsvorsitzenden N. der Antragsgegnerin betrifft, hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit weiterem Beschluss vom 18. November 2013 hat das Landgericht den Ausgangsbeschluss nachträglich um die - dem Ergänzungsbeschluss zufolge versehentlich unterbliebene - Zulassung der Beschwerde „ergänzt“. Diesen Beschluss hat der Senat aufgehoben, weil eine für die - zeitlich unbegrenzt mögliche - Korrektur nach § 42 FamFG notwendige „offenbare“ Unrichtigkeit des Ausgangsbeschlusses nicht vorlag , AG 2014, 755 = NJW-RR 2015, 360 f.). In den Gründen seines Beschlusses hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde im Wege der Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 321a ZPO, 44 FamFG dann zugelassen werden könne, wenn aus Sicht des Landgerichts die Zulassung der Beschwerde willkürlich unterblieben sei und dadurch das Gebot des gesetzlichen Richters oder das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt werde bzw. eine unzumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des Instanzenzugs vorliege. Auf die entsprechende Gegenvorstellung der Antragsgegnerin hat das Landgericht die Beschwerde mit Beschluss vom 30. Juli 2014 zugelassen; eine erneute - „höchst vorsorglich“ durch die Antragsgegnerin beantragte - Ergänzung des Tenors hat es abgelehnt.

In der Sache hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

Mit ihrer Beschwerde vom 20. August 2014 verfolgt die Antragsgegnerin, die bereits mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 „Beschwerde“ gegen die landgerichtliche Sachentscheidung vom „7./18. November 2013“ eingelegt hatte, ihr Ziel der vollständigen Zurückweisung des Auskunftsbegehrens weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen; ergänzend beruft sie sich darauf, die Auskunft verweigern zu dürfen. Durch die Erteilung der geforderten Auskünfte würden datenschutzrechtliche Vorschriften und das allgemeine Persönlichkeitsrecht C. verletzt. Insbesondere betreffe das Auskunftsverlangen vertrauliche Informationen aus den Sitzungen des Aufsichtsrats.

Sie beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 7. November 2013 - 91 O 64/13 - die gegnerischen Auskunftserzwingungsanträge vollständig zurückzuweisen.

Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Beschwerde, die er bereits für unzulässig hält. In der Sache verteidigt er die angegriffene Entscheidung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Die - unter dem 20. August 2014 fristgerecht eingelegte - Beschwerde ist statthaft, nachdem das Landgericht sie durch Beschluss vom 30. Juli 2014 entsprechend § 132 Abs. 3 S. 2 AktG rechtswirksam zugelassen hat.

Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 Beschwerde gegen die landgerichtliche Sachentscheidung erhoben hatte; der von dem Antragsteller erhobene Einwand doppelter Rechtshängigkeit geht fehl. Die Einreichung mehrerer Rechtsmittelschriften gegen ein und dieselbe Entscheidung führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in prozessualer Hinsicht dazu, dass die Schriftsätze als einheitliches Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung zu werten sind und über das Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden ist. Genügt auch nur eine der Rechtsmittelschriften den gesetzlichen Zulässigkeitserfordernissen, so kommt es auf die Zulässigkeit der übrigen nicht mehr an.

Bei Beachtung dieser Grundsätze kann es dahin stehen, ob die mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin - isoliert betrachtet - unstatthaft wäre. Ebenso wenig steht der Zulässigkeit entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. August 2014 gegen die Sachentscheidung vom 7. November 2013 - erneut - „Beschwerde“ eingelegt hat. Der Schriftsatz vom 20. August 2014 ist bei gebotener einheitlicher Betrachtung gerade nicht als eigenständige Beschwerde gegen denselben Streitgegenstand zu werten, sondern als ergänzende Rechtsmittelschrift im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens, mit dem - wie eingangs der Begründung des Schriftsatzes zu Recht ausgeführt wird - in Reaktion auf den landgerichtlichen Beschluss vom 30. Juli 2014 dem Einwand zunächst noch fehlender Statthaftigkeit begegnet werden sollte.

In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg.

Dem Antragsteller steht kein über die erteilten Auskünfte hinausgehender Auskunftsanspruch nach §§ 131 Abs. 1 S. 1, 132 AktG zu. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, im Einzelnen noch weiter darzulegen, welche Gründe für und gegen die Ernennung C. zum Vorstandsvorsitzenden ihrer Tochtergesellschaft, der PF. AG, sprachen.

Das Auskunftsrecht des Aktionärs ist als eigennütziges mitgliedschaftliches Individualrecht ausgestaltet, das darauf abzielt, dem Aktionär die Informationen zu beschaffen, die er für eine angemessene Ausübung seiner hauptversammlungsbezogenen Rechte benötigt . Dieses Auskunftsrecht wird unter anderem durch das Kriterium der Erforderlichkeit in § 131 Abs. 1 S. 1 AktG und durch das Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands aus § 131 Abs. 3 S. 1 AktG begrenzt.

Das Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft in § 131 Abs. 1 S. 1 AktG soll missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluss- oder sonstigen Gegenstands der Tagesordnung unerheblichen Fragen zu belasten. Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre, in der Hauptversammlung beitragen soll, ist Maßstab für die „Erforderlichkeit“ eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt. Für einen solchen objektiv denkenden Durchschnittsaktionär muss die begehrte Auskunft ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element bilden. Durch dieses Kriterium wird das Informationsrecht gemäß § 131 AktG in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrads begrenzt. Diese Begrenzung des Auskunftsrechts stellt eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie dar.

Der Auskunftsanspruch aus § 131 Abs. 1 AktG soll es dem Aktionär ermöglichen, sinnvoll über die Tagesordnungspunkte zu entscheiden und kein Vehikel zur allgemeinen Informationsbefriedigung sein , n.v.). § 131 Abs. 1 S. 1 AktG begrenzt den Auskunftsanspruch daher auf solche Angelegenheiten der Gesellschaft, die „zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich“ sind. Wie detailliert eine Auskunft sein muss, hängt davon ab, inwieweit sie erforderlich ist, um den objektiv urteilenden Aktionärin die Lage zu versetzen, den Gegenstand der Tagesordnung sachgerecht zu beurteilen. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung haben die Aktionäre darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine „glückliche Hand“ bewiesen haben und ihnen das Vertrauen für ihre zukünftige Tätigkeit auszusprechen ist. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten, dass eine Versagung der Entlastung nur bei schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstößen der Organe in Betracht kommt. Als erforderlich werden insoweit Fragen angesehen, die auf die Aufdeckung von Pflichtverletzungen oder Fehlern der Organmitglieder abzielen. Im Übrigen sind Detailinformationen grundsätzlich nur insoweit erforderlich, als ein objektiver Durchschnittsaktionär sie benötigt, um beurteilen zu können, ob sich die Verwaltung kaufmännisch vernünftig verhalten hat. In diesem Rahmen sind dem Aktionär die für seine Ermessensausübung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, da ihm nicht zugemutet werden kann, die Tätigkeit der Verwaltung ohne die dafür erforderlichen Informationen „abzusegnen“ und ihr das Vertrauen auszusprechen.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für ein Auskunftsbegehren nach § 131 AktG entgegen der landgerichtlichen Entscheidung nicht vor. Die geforderten weiteren Informationen sind für eine sachgerechte Entscheidung über die Entlastung der Organe der Antragsgegnerin schon nicht erforderlich; jedenfalls steht der Antragsgegnerin nach Art. 53 VO 2157/2001, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG das Recht zu, die Auskunft zu verweigern.

Einem Auskunftsanspruch des Antragstellers steht nicht schon entgegen, dass die in Rede stehende Personalentscheidung nicht die Gesellschaft der Antragsgegnerin, sondern ihre Vertriebstochter, die PF. AG, betrifft. Zwar ist allein der Aufsichtsrat dieser Tochtergesellschaft für die Bestellung und Anstellung sowie die Abberufung ihres Vorstands zuständig. Die Personalkompetenz des Aufsichtsrats des herrschenden Unternehmens erstreckt sich - selbst bei Abschluss eines Beherrschungsvertrags oder Eingliederung - nur auf seine Gesellschaft. Er muss sich aber im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe auch mit der Besetzung von Führungspositionen in abhängigen Gesellschaften befassen. Daher kann die Personalentscheidung des Aufsichtsrats der Tochtergesellschaft entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin durchaus die Frage der Entlastung des Aufsichtsrats der Muttergesellschaft berühren. Nichts anderes gilt für die Frage der Entlastung des Vorstands der Antragsgegnerin, da sie durch Doppelmandatsträger die faktische Möglichkeit der Einflussnahme hat. Mit T. und U. gehören zwei Mitglieder des Vorstands der Antragsgegnerin auch dem dreiköpfigen Aufsichtsrat der PF. AG an, der die maßgebliche Personalentscheidung getroffen hat. Eine solche personelle Überschneidung ist - auch in der Form von Vorstandsdoppelmandaten - typisch für Aktienkonzerne. Das Gesetz unterstellt insoweit nicht nur, dass beherrschtes und herrschendes Unternehmen in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sondern vermutet auch, dass die faktisch abhängige AG einheitlich geleitet wird. Daher besteht auch kein Verbot für das herrschende Unternehmen, sich über den von ihm faktisch „kontrollierten“ Aufsichtsrat selbst zum Geschäftsleiter der abhängigen Gesellschaft einsetzen oder - wie hier - das Vorstandsamt mit Personen seines Vertrauens besetzen zu lassen.

Indessen waren die erteilten Auskünfte ausreichend, um über die Tagesordnungspunkte Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2012 zu entscheiden. Zu Recht hat der Vorstand der Antragsgegnerin die weitergehenden Fragen des Antragstellers zurückgewiesen. Mit den erteilten Auskünften war ein objektiver Aktionär durchaus in der Lage, beurteilen zu können, ob er das Verwaltungshandeln im Zusammenhang mit der Personalentscheidung C. als pflichtgemäß erachtet. Eine Detailkontrolle findet bei Personalentscheidungen grundsätzlich nicht statt.

Gem. § 84 Abs. 1, Abs. 2 AktG oblag die Entscheidung über die Anstellung und auch die Bestellung C. als Vorstandsvorsitzendem allein dem Aufsichtsrat der PF. AG, der dabei ein breites, eigenes unternehmerisches Ermessen hat. Diese gesetzlich abgesicherte Auswahlfreiheit soll es dem Aufsichtsrat ermöglichen, seiner Aufgabe gerecht zu werden. Die Alleinkompetenz umfasst das Recht zur selbstständigen Auswahl der Vorstandsmitglieder; dabei ist er keinerlei Weisungen, verbindlichen Vorschlagsrechten oder Zustimmungsvorbehalten unterworfen, sondern verpflichtet, eigenständig zu entscheiden. Bei der Berufung des Vorstandsvorsitzenden hat er „die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden“. Dies und die Tatsache, dass eine Versagung der Entlastung nur bei schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstößen der Organe in Betracht kommt, sind zugleich der Maßstab für die Entlastungsentscheidung des Aktionärs der herrschenden Gesellschaft und die dafür erforderlichen Informationen.

Die danach für eine Entlastungsentscheidung notwendigen Informationen haben die Aktionäre der Antragsgegnerin in der Hauptversammlung erhalten, Anhaltspunkte für ein weitergehendes Aufklärungsinteresse sind für den Senat nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat in seinen Wortbeiträgen u. a. den strafrechtlichen Vorwurf und den Verlauf des bei der Staatsanwaltschaft Hamburg geführten Ermittlungsverfahrens gegen C. erläutert, das aus dessen Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der I. AG resultierte. Über die Ermittlungen war zuvor in den Medien berichtet worden. Der Vorstand der Antragsgegnerin ist dem nicht entgegengetreten, sondern hat bestätigt, dass die seinerzeit gegen C. geführten Ermittlungen „in die Entscheidungsfindung einbezogen“ worden seien. C. habe im Vorfeld seiner Einstellung seine Vita vollständig und umfassend und damit auch die relevanten Sachverhalte dargelegt. Zum Zeitpunkt seiner Einstellung habe es weder laufende Verfahren noch strafrechtliche Verurteilungen gegeben. Er sei compliance-rechtlich überprüft worden, dabei sei es zu keinen Beanstandungen gekommen. Für die Besetzung von leitenden Angestellten-Positionen und Organen der Tochtergesellschaft gebe es entsprechend der zu besetzenden Position spezielle Anforderungskriterien, zu denen vor allem Kompetenz und Potenzial, berufliche Erfahrung und Werdegang zählten. Diese Kriterien seien auch bei C. zur Anwendung gekommen, ausschlaggebend für seine Einstellung seien seine beruflichen und vertrieblichen Erfahrungen und Fähigkeiten gewesen. Der Aufsichtsrat habe seine Entscheidung, bei der er auch durch eine namhafte Personalberatungsfirma unterstützt worden sei, nach bestem Wissen getroffen. Damit aber verfügten die Aktionäre über ausreichende Informationen, um beurteilen zu können, ob der Aufsichtsrat der PF. AG bei der Anstellung C. und seiner Berufung zum Vorstandsvorsitzenden mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ vorgegangen ist. Damit konnten sie zugleich entscheiden, ob sie auch angesichts dieser im Streit stehenden Personalentscheidung die Tätigkeit der Organmitglieder der Antragsgegnerin im abgelaufenen Geschäftsjahr billigen und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit aussprechen wollten. Weiterer Einzelheiten zum Auswahlprozess bedurfte es entgegen der Auffassung des Landgerichts dafür nicht.

Ein weitergehendes Aufklärungsinteresse kann sich entgegen der Auffassung des Antragstellers vor allem nicht aus dem Umstand ergeben, dass gegen C. strafrechtliche Ermittlungen anhängig gewesen waren. Insbesondere liegt ersichtlich kein Fall vor, nach dem eine Versagung der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat wegen eines schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoßes dieser Organe auch nur im Ansatz in Betracht zu ziehen war. Da die Ermittlungen eingestellt wurden und dieser Umstand unstreitig bei der Auswahl berücksichtigt wurde, konnte dies nicht den Vorwurf einer Pflichtverletzung begründen. Gem. § 76 Abs. 3 Satz 2 AktG stellen die dort aufgeführten Katalogtaten nur im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ein gesetzliches Bestellungshindernis dar. Dass das Ermittlungsverfahren und dessen Einstellung gegen eine Zahlungsauflage gerade kein „K.O.-Kriterium“ für die Ernennung C. zum Vorstandsvorsitzenden darstellte, liegt zudem schon angesichts seiner Berufung auf der Hand. Wie sich aus der notariellen Niederschrift ergibt, sah sich im Übrigen auch nur der Antragsteller veranlasst, Widerspruch gegen die diesbezüglichen Beschlussfassungen einzulegen.

Zu weitergehenden Auskünften über den Auswahlprozess, insbesondere dazu, warum C. für besser geeignet gehalten wurde als andere Bewerber, war die Antragsgegnerin aber auch deshalb nicht verpflichtet, weil sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge aus den Sitzungen des Aufsichtsrats bezieht.

Der Aufsichtsrat soll durch Diskussion und Argumentation zu seiner Entscheidung kommen. Dies setzt eine offene Argumentation voraus, die erfordert, dass das Beratungsgeheimnis im Interesse der Gesellschaft und ihrer Funktionsfähigkeit strikt zu wahren ist. Daher sind alle Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 116 Satz 2 AktG grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet; werden durch ein Aufsichtsratsmitglied externe Berater oder Mitarbeiter eingebunden, sind diese vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Einhergehend damit darf die Auskunft nach Art. 53 VO 2157/2001, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG grundsätzlich dann verweigert werden, wenn sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge aus den Sitzungen des Aufsichtsrats bzw. der von ihm nach § 107 Abs. 3 Satz 1 AktG bestellten Ausschüsse richtet. Der Vertraulichkeitsschutz und das mit diesem korrespondierende Recht, Auskünfte in der Hauptversammlung zu verweigern, erfassen nicht nur den Inhalt sämtlicher Aufsichtsratssitzungen, sondern auch alle Unterlagen wie Berichte oder Tischvorlagen. Einbezogen sind Meinungsäußerungen und Informationen von Aufsichtsratsmitgliedern und anderen Sitzungsteilnehmern, Abstimmungsergebnisse und Abstimmungsverhalten. Im Einzelfall kann der Vertraulichkeitsschutz hinter ein überwiegendes Aufklärungsinteresse zurücktreten; in einem solchen Fall hat aber der Aktionär diejenigen Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass das Aufklärungsinteresse der Gesamtheit der Aktionäre und der Gesellschaft das Interesse an Vertraulichkeit überwiegt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein objektiv begründeter Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen des Aufsichtsrats vorliegt.

Die vorliegend geforderten Auskünfte, insbesondere zu den Gründen, die der Berufung C. zugrunde lagen, zielen auf vertrauliche Vorgänge aus den Sitzungen des Aufsichtsrats ab. Dieser hat - wie schon ausgeführt - die Personalhoheit, d. h. ihm obliegt die verantwortliche Beratung über die Auswahl und Bestellung der Vorstandsmitglieder und die Ernennung eines Vorstandsmitglieds zum Vorstandsvorsitzenden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich die geforderte Auskunft über die Gründe, warum C. als „der bessere Bewerber“ erachtet wurde, vorliegend nur beantworten, indem zugleich die konkreten, auf die Auswahlentscheidung bezogenen Gründe dargestellt werden. Die Information kann daher nur gegeben werden, indem die Wertung der für und gegen den Kandidaten berücksichtigten Umstände und damit der im Aufsichtsrat stattgefundene Willensbildungsprozess offen gelegt wird. Dies gilt nicht nur für den Willensbildungsprozess des Aufsichtsrats der PF. AG, sondern auch für einen etwaigen im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin, soweit dieser sich im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe mit der Besetzung der Führungsposition in der abhängigen Gesellschaft befasst hat. Sofern dabei auch der Vorstand der Antragsgegnerin als Obergesellschaft mit der Personalie befasst war und Kenntnis von vertraulichen Informationen erhalten hat, unterliegen diese ebenfalls weiterhin der Vertraulichkeit; in einem solchen Fall wandert der Vertraulichkeitsschutz „nach oben“. Mit der im Konzern erweiterten Informationslage muss eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht korrespondieren.

Ein überwiegendes Aufklärungsinteresse, das demgegenüber im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen wäre, kann der Antragsteller nicht aufzeigen. Die weiteren Informationen über die Hintergründe der Ernennung C. sind - wie schon ausgeführt - nicht zusätzlich erforderlich für die Entscheidung des Aktionärs, ob die Organmitglieder der PF. AG - und/oder die der Antragsgegnerin - ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben. Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass gegen C. ein weiteres Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München II geführt wurde, die ihm Insolvenzverschleppung und Betrug vorwarf. Eine strafrechtliche Verurteilung C., die seiner Ernennung gem. § 76 Abs. 3 S. 3 AktG entgegengestanden hätte, lag nicht vor; die jeweils in Rede stehenden strafrechtlichen Vorwürfe sind bei einer Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO keineswegs sicher bewiesen.

Nach alledem war die landgerichtliche Entscheidung abzuändern und das Auskunftsbegehren vollständig zurückzuweisen.

Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Diese ist auch von den Beteiligten nicht angeregt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 132 Abs. 5, Abs. 3 S. 1 AktG i. V. m. § 99 Abs. 1 AktG i. V. m. § 81 FamFG. Nach dem Verfahrensausgang entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil er mit seinem Antrag vollständig unterlegen ist.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 79 Abs. 1 GNotKG; der Senat hat den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren entsprechend der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 5.000 € festgesetzt.

Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde entsprechend § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen. Weder weist die Sache grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Insolvenzordnung - InsO | § 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit


(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahl

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Aktiengesetz - AktG | § 76 Leitung der Aktiengesellschaft


(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. (2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Pe

Aktiengesetz - AktG | § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs


(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreck

Aktiengesetz - AktG | § 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands


(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens

Aktiengesetz - AktG | § 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder


Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsicht

Aktiengesetz - AktG | § 99 Verfahren


(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Landgericht hat den Antrag in den G

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 42 Berichtigung des Beschlusses


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den

Aktiengesetz - AktG | § 132 Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht


(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,

Aktiengesetz - AktG | § 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. Der Stellvertreter hat nur dann die Rech

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.

3.2 GmbH - Gesellschafter - Haftung

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Referenzen

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.

(2) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluß nicht unwirksam. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen.

(3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Er kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Qualität der Abschlussprüfung und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft kann außerdem einen Ausschuss bestellen, der über die Zustimmung nach § 111b Absatz 1 beschließt. An dem Geschäft beteiligte nahestehende Personen im Sinne des § 111a Absatz 1 Satz 2 können nicht Mitglieder des Ausschusses sein. Er muss mehrheitlich aus Mitgliedern zusammengesetzt sein, bei denen keine Besorgnis eines Interessenkonfliktes auf Grund ihrer Beziehungen zu einer nahestehenden Person besteht. Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 77 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3, Absatz 2, 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1, § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 111 Abs. 3, §§ 171, 314 Abs. 2 und 3 sowie Beschlüsse, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen, können einem Ausschuß nicht an Stelle des Aufsichtsrats zur Beschlußfassung überwiesen werden. Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.

(4) Der Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat einen Prüfungsausschuss im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 einzurichten. Besteht der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern, ist dieser auch der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss muss die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 erfüllen. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann über den Ausschussvorsitzenden unmittelbar bei den Leitern derjenigen Zentralbereiche der Gesellschaft, die in der Gesellschaft für die Aufgaben zuständig sind, die den Prüfungsausschuss nach Absatz 3 Satz 2 betreffen, Auskünfte einholen. Der Ausschussvorsitzende hat die eingeholte Auskunft allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Werden Auskünfte nach Satz 4 eingeholt, ist der Vorstand hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.

(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.