Kündigungsrecht: Beleidigung von Mitmietern berechtigt zur fristlosen Kündigung

bei uns veröffentlicht am01.12.2014

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Einer Mieterin, die einen Mitmieter nach einer Attacke durch ihren Hund als Rechtsradikalen beleidigt, darf der Vermieter fristlos kündigen.
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall einer Mieterin, die einen Berner-Senn-Hund-Mischling besitzt. Von der Vermieterin hatte sie die Genehmigung, den Hund in der Wohnung zu halten, soweit dies nicht zur Störung und Belästigung der anderen Mieter führt. Zudem war eine Vereinbarung getroffen worden, dass der Hund auf dem Gelände der Vermieterin an einer farbigen Hundeleine von maximal zwei Metern Länge geführt wird, sobald er die Wohnung verlässt. Die Mieterin ließ mehrfach den Hund nicht angeleint in der Wohnanlage umherlaufen und wurde dafür von der Vermieterin abgemahnt.

Kurz darauf begegnete ein Mitmieter aus der Wohnanlage dem nicht angeleinten Hund, der zu diesem Zeitpunkt sehr aggressiv war. Die Mieterin lief dem Hund hinterher. Sie hielt dabei einen 1,8 Meter langen und 3-5 Zentimeter dicken Schäferstock in der Hand. Der Hund stürmte auf den Zeugen zu, bellte ihn aggressiv an und versuchte, ihn anzugreifen. Daraufhin schrie der Zeuge den Hund an, sodass dieser von ihm abließ. Als der Mitmieter den Hund mit seinem I-Phone fotografieren wollte, schlug die Mieterin mit ihrem Stock in Richtung des Zeugen. Sie verfehlte ihn nur knapp an der Schulter. Zudem beleidigte sie ihn dabei als Rechtsradikalen. Daraufhin kündigte die Vermieterin der Mieterin samt dem Hund außerordentlich und fristlos.

Die Mieterin akzeptierte die Kündigung nicht und zog nicht aus. Die Vermieterin erhob Räumungsklage. Der Richter gab nun der Vermieterin recht. Hund und Frauchen müssen die Wohnung räumen. Das Verhalten der Mieterin stelle in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Mietvertrags dar. So sei der Hund nicht angeleint gewesen, was jedoch aus Sicht des Gerichts die geringfügigste Vertragsverletzung darstelle. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung sei die Beleidigung des Mitmieters als Rechtsradikalen sowie der Schlag mit dem Stock in Richtung des Kopfes des Zeugen. Wenn auch der Schlag den Zeugen nicht getroffen hat, so handele es sich doch um eine bedrohliche Geste zum Nachteil eines Mitmieters, der im Nachbarhaus der gleichen Wohnanlage lebe.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

AG München, Schlussurteil vom 09.10.2013 (Az.: 472 C 7153/13):


Tatbestand

Die Parteien streiten um die Räumung einer Mietwohnung.

Mit Mietvertrag vom 06.06.2003/29.06.2003 mietete die Beklagte die Wohnung in dem Anwesen... München, seit dem 01.07.2003 von der Klägerin an. Die vereinbarte Nettokaltmiete beträgt zurzeit monatlich EUR 351,35.

Die Beklagte besitzt einen großen Hund, einen Bernersennen Hund Mischling von der Größe eines Schäferhundes und hält dieses Tier in ihrer Mietwohnung sowie auch in dem Anwesen und um das Anwesen herum, in der sich ihre Mietwohnung befindet. Die Beklagte ließ sich die Haltung ihres Hundes durch die Klägerin schriftlich genehmigen. In der Genehmigung zur Hundehaltung wurde sie darauf hingewiesen, dass die Hundehaltung nicht zur Störung und Belästigung der anderen Mieter der Wohnanlage führen dürfe.

Unter dem 14.12.2012 schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht München einen Vergleich, der vorsah, dass die Beklagte sich ab sofort verpflichtet, ihren Hund „Max“, an einer farbigen, handelsüblichen Hundeleine von max. 2 m Länge zu führen, sobald sie ihre Wohnung verlässt und sich mit ihrem Hund auf dem Anwesen der Klägerin in der... sowie den weiteren Anwesen dieser Wohnanlage der Klägerin aufhält. Diese Hundeleine sollte ab sofort anstelle der bisher verwendeten Schleppleine verwendet werden. Die Beklagte verpflichtete sich darüber hinaus ihren Hund in der Anlage der Klägerin stets an der Leine zu halten.

Die Klägerin trägt vor, dass sich die Beklagte nicht an den Vergleich halte. So habe die Beklagte im Januar 2013 ihren Hund mehrfach unangeleint vor dem Wohnanwesen herumlaufen lassen. Mit Schreiben des Klägervertreters vom 24.01.2013 wurde die Beklagte nun wegen vorbezeichneten vertragswidrigen Verhalten abgemahnt. Nachdem die Beklagte ihren Hund am 31.01.2013 und 05.02.2013 erneut unangeleint in dem Anwesen habe laufen lassen, kündigte die Klägerin mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 07.02.2013 ordentlich und fristlos. Auch nach der gegenständlichen Kündigung habe die Beklagte mehrfach ihren Hund unangeleint in dem Anwesen laufen lassen.

Mit Schriftsatz vom 31.05.2013 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis erneut außerordentlich und fristlos. Grund sei ein Vorfall vom 27.05.2013. Diesbezüglich trägt die Beklagte vor, dass der Mitmieter B. am 27.05.2013 gegen 23.25 Uhr auf dem unangeleinten Hund der Beklagten getroffen sei. Dieser sei sehr aggressiv gewesen. Bei dem Zusammentreffen habe die Beklagte einen etwa 1,8 m langen und 3-5 cm dicken Schäferstock in der Hand gehalten. Nachdem Herr B. im weiteren Verlauf des Vorfalls versucht habe, den nichtangeleinten Hund der Beklagten mit seinem Iphone zu fotografieren, habe die Beklagte ein weiteres Mal den Stock erhoben und damit in Richtung von Herrn B. geschlagen. Der Schlag habe Herrn B. knapp an seiner Schulter verfehlt. Während dieses Vorfalls habe die Beklagte zudem den Mitmieter B. als Rechtsradikalen beleidigt.

Die Klägerin ist der Rechtsansicht, dass die streitgegenständlichen Kündigungen das Mietverhältnis beendet hätten und die Beklagte demnach zur Herausgabe und Räumung der Wohnung verpflichtet sei.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Erdgeschoss links des Anwesens... bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad/WC sowie Kellerabteil, geräumt mit sämtlichen Schlüsseln an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung sowie hilfsweise Einräumung einer angemessenen Räumungsfrist.

Die Beklagte bestreitet, sich nicht an die Vereinbarungen des Vergleichs gehalten zu haben. Ihr Hund sei nicht unangeleint auf dem Anwesen der Klägerin herumgelaufen. Es sei auch nicht zu Störungen und Belästigungen anderer Mieter gekommen. Die Abmahnungen der Klägerin seien nicht gerechtfertigt gewesen.

Hinsichtlich des angeblichen Vorfalls vom 27.05.2013 trägt die Beklagte vor:

Es sei nicht zutreffend, dass der Hund der Beklagten laut aggressiv bellend auf den Zeugen B. und seinem Bekannten zugelaufen sei. Tatsächlich sei der Hund angeleint gewesen an der Hand seiner Halterin, der Beklagten. Das plötzliche Auftauchen des Zeugen... und seines Begleiters habe sowohl die Beklagte als auch ihren Hund erschreckt, der zu bellen angefangen habe. Der Zeuge... habe dann geschrien, der Hund wolle ihn beißen, was die Beklagte zurückgewiesen habe. Ungeachtet der Worte habe der Zeuge... mehrmals auf den Hund der Beklagten eingetreten. Daraufhin habe die Beklagte die Leine fallen lassen, damit der Hund ausweichen könne. Außerdem habe sich die Beklagte schützend vor ihren Hund gestellt, der aber die Flucht ergriffen habe und verschwunden sei. Die Beklagte sei mit einem ganz normalen Stock, einem Stock von 1,40 cm Länge und ca. 3 cm Dicke unterwegs gewesen sei. Sie habe damit weder Herrn... noch seinem Begleiter bedroht und diesen schon gar nicht als Rechtsradikalen beschimpft. Herr B. habe sich nicht beruhigen lassen, sondern geschrien: „Frau... und ihr Drecksköter“ sollen verschwinden. Herr B. habe mit einem Handy versucht die Beklagte zu fotografieren und habe die Beklagte weggestoßen. Die Beklagte habe deswegen mit ihrem Stock auf den Boden geschlagen und Aufhören, „Aufhören“ geschrien. Außerdem habe sie lauthals um Hilfe gerufen. Unzutreffend sei, dass die Beklagte den Stock erhoben hätte und in Richtung des Zeugen B. geschlagen habe. Auf weitere Nachfrage der Beklagten, wer sie so bedrängt habe, habe Herr B. nicht geantwortet.

Die Beklagte ist der Rechtsansicht, dass die streitgegenständlichen Kündigungen nicht gerechtfertigt seien und demnach das Mietverhältnis weiter fortbestehe.

Gemäß Beweisbeschluss vom 30.07.2013 hat das Gericht die Zeugen... und... einvernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.09.2013.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 03.07.2013 und 25.09.2013.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Jedenfalls die verfahrensgegenständliche außerordentliche und fristlose Kündigung vom 31.05.2013 hat das Mietverhältnis zwischen den Parteien beendet. Die Klägerin hat somit einen Anspruch und Herausgabe und Räumung der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB.

Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Gemessen an diesen Vorgaben ist jedenfalls die außerordentliche Kündigung vom 31.05.2013, aufgrund des Vorfalls zum Nachteil des Zeugen... rechtmäßig.

Beleidigungen sowie Tätlichkeiten zum Nachteil eines anderen Hausbewohners sind Straftaten und damit zugleich Vertragsverletzungen. Die genannten Vertragsverletzungen berechtigen nur dann zur Kündigung, wenn sie so schwer wiegen, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Der Vorfall vom 27.05.2013, 23.25 Uhr stellt eine derartige schwerwiegende Vertragsverletzung dar, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Angesichts der Einvernahme der Zeugen... und... kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass sich der Vorfall vom 27.05.2013 wie von der Klägerin geschildert, abgespielt hat.

Der Zeuge... war vollumfänglich glaubwürdig und seine Angaben glaubhaft.

Seine Ausführungen erfolgten sachlich, ruhig und waren nicht getragen von Verfolgungseifer. So hat der Zeuge zum Beispiel im Rahmen der Schilderung des Versuchs der Beklagten, mit dem Stock nach ihm zu schlagen, ausgeführt, dass er den Eindruck hatte, dass die Beklagte, die zunächst in Richtung seines Kopfes schlug, während dieses Vorgangs dann aber doch erkannt hatte, dass sie das nicht darf, und deshalb die Richtung des Schlages änderte und mit ihrem Stock auf den Boden schlug, als ihn tatsächlich zu verletzen. Auch auf die Nachfragen des Gerichts konnte der Zeuge jeweils schlüssige Antworten geben. Darüber hinaus waren die Aussagen des Zeugen detailgenau und jeweils in sich schlüssig. Ferner schilderte der Zeuge den Vorfall wie bereits in seinem Schreiben vom 28.05.2013 an die Vermieterin.

Aus vorgenannten Gründen besteht überhaupt kein Grund an der Wahrhaftigkeit der Aussage des Zeugen... zu zweifeln.

Die Aussage der Zeugin... hingegen basierte nicht auf eigenen Wahrnehmungen dieser Zeugin, sondern auf den Schilderungen der Beklagten, die diese der Zeugin nach dem Vorfall telefonisch mitgeteilt haben will. Abgesehen davon, dass die Zeugin... den Beklagtenvortrag auch in seiner Gesamtheit nicht bestätigen konnte, sondern nur einzelne Punkte weitergab, zum Beispiel die Behauptung der Beklagten, der Zeuge... habe den Hund der Beklagten getreten, handelt es sich hierbei um Behauptungen der Beklagten persönlich, die nicht glaubhaft sind. Insbesondere die Behauptung der Beklagten, der Zeuge... habe ihren Hund getreten, sind durch die nachvollziehbaren und auch auf Nachfrage des Gerichts, schlüssig begründeten Ausführungen des Zeugen B. widerlegt. Diesbezüglich führt der Zeuge... aus, dass er selber einen Hund besitze und sich mit dem Verhalten von Hunden auskenne. Aus diesem Grund müsse man - so der Zeuge... - dem Hund bedeuten, dass der Hundeführer die Respektsperson sei. Dementsprechend habe er sich auch bei dem Vorfall verhalten und sei vor den ihm aggressiv anbellenden und auf ihn zustürmenden Hund nicht weggelaufen, sondern stehengeblieben und habe den Hund angeschrien, er solle weggehen, was dann auch den gewünschten Erfolg hatte.

Dementsprechend konnte den Angaben der Zeugin... nicht gefolgt werden.

Das Verhalten der Beklagten stellt gleich in mehrfacher Hinsicht eine Vertragsverletzung war. So war der Hund nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen... nicht angeleint, was jedoch aus Sicht des Gerichts die geringfügigste Vertragsverletzung darstellt. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung ist zum einen die Beleidigung des Zeugen... als Rechtsradikalen sowie der Schlag mit dem Stock in Richtung des Kopfes des Zeugen... Wenngleich der Schlag den Zeugen... nicht getroffen hat und das Gericht entsprechend den Angaben des Zeugen... davon ausgeht, dass dies von der Beklagten auch so beabsichtigt war, so handelt es sich doch um eine bedrohliche Geste zum Nachteil eines Mitmieters, der im Nachbarhaus der gleichen Wohnanlage wohnt.

Angesichts der Massivität des Vorfalls hält das Gericht ferner eine Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB bzgl. der Beleidigung und des tätlichen Angriffs für entbehrlich.

Die Außerordentliche Kündigung vom 31.05.2013 hat somit das Mietverhältnis zwischen den Parteien beendet. Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB.

Der Beklagten wird jedoch eine Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO gewährt.

Angesichts der Massivität des Vorfalls vom 27.05.2013 konnte diese jedoch nur bis zum 31.01.2014 bewilligt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert entspricht dem 12-fachen der monatlichen Nettomiete, § 45 Abs. 1 GKG.

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6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das

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(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.

(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.

(6) Die sofortige Beschwerde findet statt

1.
gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2.
gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.