Arbeitsrecht: außerordentliche Kündigung, Beweislast für behauptete Unterschlagung beim Arbeitgeber
Will ein Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung auf die Behauptung stützen, der Arbeitnehmer habe Beträge aus der Einlösung von Schecks unterschlagen, muss er im Einzelnen diese Unterschlagung darlegen und unter Beweis stellen.
Auf diese prozessuale Feinheit machte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln einen Arbeitgeber aufmerksam und erklärte seine Kündigung für unwirksam. Die Richter führten aus, dass sich der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen könne, der Arbeitnehmer müsse die Ablieferung der Beträge beweisen. Es gelte auch hier der Grundsatz, dass der Kündigende die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände trage, die als wichtiger Grund geeignet sein könnten (LAG Köln, 14 Sa 21/06).
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