Kündigungsrecht: Eigenbedarf kann auch geltend gemacht werden, wenn der Eigentümer im Ausland arbeitet

bei uns veröffentlicht am03.03.2016

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Der Wunsch eines Profifußballers, in seiner freien Zeit mit seiner Familie in seiner Eigentumswohnung in München zu leben, kann eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen.
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall eines Wohnungseigentümers, der 2011 eine 45,56 Quadratmeter große Wohnung im Münchner Stadtteil Solln gekauft hatte. Diese war seit Februar 2000 an die beklagte Mieterin vermietet. Im April 2013 kündigte der Eigentümer die Wohnung wegen Eigenbedarfs. Als Kündigungsgrund gab er Eigenbedarf gemeinsam mit seiner zukünftigen Frau an. Er wolle im Frühsommer heiraten und gemeinsam mit seiner Frau einen Wohnsitz in München begründen. Aufgrund seines Berufs als Profifußball-Spieler arbeite er zwar nicht immer in München. Er beabsichtige aber, die Wohnung gemeinsam mit seiner Frau als Hauptwohnsitz zu behalten. Dorthin wolle er immer wieder zurückkehren und diese Wohnung auch in der Winterpause nutzen. Die Mieterin räumte die Wohnung nicht. Sie hielt den Kündigungsgrund für vorgeschoben.

Der Eigentümer erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm recht. Sie verurteilte die Mieterin, die Wohnung zu räumen.

Das Gericht hat die Ehefrau des Eigentümers vernommen. Die Zeugin gab an, ihr Ehemann arbeite in Serbien und habe zweimal täglich Training. Zuletzt hätten sie und ihr Ehemann in München gelebt, aber getrennt. Derzeit lebe sie in einer Wohnung in Serbien. Jetzt möchte sie jedoch wieder nach München ziehen, um in München einen Hauptwohnsitz begründen zu können. Sobald ihr Ehemann, also der Kläger, frei habe, werde er ebenfalls gemeinsam mit der Zeugin in der Wohnung in München wohnen. Weiter gab die Zeugin an, sie und ihr Ehemann hätten gemeinsam entschieden, dass das kürzlich geborene gemeinsame Kind in Deutschland aufwachsen solle. Eine andere Wohnung stehe nicht zur Verfügung. Es sei geplant, dass die Wohnung zumindest für die nächsten 3-4 Jahre von der Zeugin gemeinsam mit ihrem kleinen Kind bewohnt werde. Soweit der Ehemann am Wochenende oder zu trainingsfreien Zeiten frei habe, werde dieser ebenfalls gemeinsam mit der Familie in der Wohnung wohnen. Weiter gab die Zeugin an, sie halte sich derzeit während ihrer Besuche in Deutschland im Haus ihrer Mutter in der Nähe von Landsberg auf. Dort stehe ihr aber kein eigenes Zimmer zur Verfügung. Vielmehr schlafe und wohne sie mit ihrem Baby im Zimmer ihrer behinderten Schwester. Diese komme immer am Wochenende nach Hause, da sie unter der Woche in einer Behindertenwerkstatt arbeite und auch nächtige.

Das Gericht glaubte der Zeugin. Das Gericht sieht in dem Wunsch, die Wohnung zu nutzen, auch keine unvernünftige Absicht. Grundsätzlich darf das Gericht im Allgemeinen nicht überprüfen, ob es zur Nutzungsabsicht des Vermieters bessere oder sinnvollere Alternativen gibt. Der Wunsch des Eigentümers nach einem gemeinsamen Wohnsitz in München sei nachvollziehbar und vernünftig. Es sei verständlich, dass er gemeinsam mit seiner aus der Gegend von München stammenden Ehefrau eine Wohnung in München beziehen möchte.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 30.9.2014, (Az.: 473 C 7411/14, rkr).
 

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