Arbeitsrecht: Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

bei uns veröffentlicht am27.03.2007
Zusammenfassung des Autors

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist nach § 85 SGB IX unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamts erfolgt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

In einer aktuellen Entscheidung wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch darauf hin, dass vom Zustimmungserfordernis aber nur Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern erfasst würden, die bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt seien oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt hätten. Gleiches gelte für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt seien. Auch sie seien vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt hätten.

 

Das BAG wies daher die Klage einer Arbeiterin zurück, die bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt hatte. Ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt zu haben, hatte ihr drei Tage später der Arbeitgeber gekündigt. Nach Ansicht der Richter sei unerheblich, dass dem Antrag der Arbeiterin rückwirkend stattgegeben worden sei. Auch wenn sie am Tag der Kündigung bereits (rückwirkend) gleichgestellt gewesen sei, könne sie den Sonderkündigungsschutz nicht in Anspruch nehmen. Dazu hätte sie ihren Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor der Kündigung stellen müssen (BAG, 2 AZR 217/06).

 

Ausbildungsvergütung: 35 Prozent unter Tarif ist zu wenig

Eine um 35 Prozent unter Tarif liegende Ausbildungsvergütung in einer Ausbildungsgesellschaft im Krankenhausbereich ist unzulässig.

 

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein auf die Klage einer Krankenpflegeschülerin. Diese hatte auf Zahlung der tariflichen Ausbildungsvergütung gegen die nicht tarifgebundene Ausbildungsgesellschaft geklagt. Die Richter gaben der Auszubildenden recht und verurteilten die Ausbildungsgesellschaft, statt der unangemessen niedrigen vertraglichen Vergütung die höhere tarifliche zu zahlen. Im Allgemeinen dürfe eine Ausbildungsvergütung die tariflich vorgesehene nicht um mehr als 20 Prozent unterschreiten. Anderenfalls sei sie als unangemessen und damit als gesetzeswidrig anzusehen. Anders als die Vorinstanz sah das LAG auch keinen Anlass für eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Die Ausbildung sei vorliegend gerade nicht Teil einer gemeinnützigen Initiative zur Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen. Sie werde durch die Krankenkassen finanziert. Es seien durch die Vereinbarung niedriger Ausbildungsvergütung keine zusätzlichen Ausbildungsplätze geschaffen worden. Das Krankenhaus decke als Ausbildungsbetrieb auch den Arbeitskräftebedarf der nicht ausbildenden Krankenhäuser und der sonstigen Pflegeeinrichtungen ab. Die Ausbildungsvergütung stelle nicht nur einen Ausgleich für tatsächlich geleistete Arbeit der Krankenschüler dar. Gegen das Urteil ist beim Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt worden (LAG Schleswig-Holstein, 5 Sa 159/06, n.rkr.).
 

 

 

 

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