Kündigungsrecht: Voraussetzungen der Kündigung bei abgelehnten Mehrkosten

bei uns veröffentlicht am21.12.2012

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
weist der Auftraggeber Mehrkosten zurück, kann dies den Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen-BGH, VII ZR 73/11
Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell noch einmal fest und wies damit die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig zurück. Die Richter machten aber auch deutlich, dass der Auftragnehmer bei seiner Kündigung zwei Dinge besonders beachten müsse:
  • So liegt die für die fristlose Kündigung erforderliche Gefährdung des Vertragszwecks nicht vor, wenn die Mehrkosten 1,5 Prozent der Nettovertragssumme nicht überschreiten. In diesem Fall ist dem Auftragnehmer die fristlose Kündigung nicht möglich.
  • Und zum zweiten muss er die erforderliche Kündigungsfrist beachten. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist nämlich nur innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrunds zulässig. Erfolgt die Kündigung erst zwei Monate nach der Zurückweisung der Mehrkosten, ist sie verfristet.
(OLG Schleswig, 5 U 123/08, BGH, VII ZR 73/11).

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