Arbeitsrecht: Lenkzeitüberschreitung, Lkw-Fahrer muss Bußgeld selbst zahlen

bei uns veröffentlicht am25.06.2010
Zusammenfassung des Autors

Verstoß gegen gesetzlich vorgegebene Lenkzeit - Bußgeld muss Arbeitnehmer zahlen - BSP Rechtsanwälte Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte

Ein Lkw-Fahrer, der die erlaubte Arbeitszeit am Steuer überschreitet, muss das Bußgeld selbst bezahlen.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Fernfahrers. Dieser war unter anderem wegen Verstoßes gegen die gesetzlich vorgegebenen Lenkzeiten zu einer Geldbuße von 8.520 Euro verurteilt worden. Diesen Betrag verlangte er vom Arbeitgeber zurück. Begründung: Er habe auf dessen Weisung gehandelt.

Das sah das LAG anders: Der Mann sei als Fahrer im Straßenverkehr selbst dafür verantwortlich, dass er nicht gegen das Gesetz verstößt. Angesichts der strengen Regelungen des Kündigungsschutzes und des umfassenden arbeitsgerichtlichen Schutzes müsse ein Arbeitnehmer auch nicht ohne Weiteres seine Kündigung befürchten, wenn er sich gesetzeswidrigen Weisungen des Arbeitgebers widersetze (LAG Rheinland-Pfalz, 3 Sa 497/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

Das LAG Rheinland-Pfalz hat mit dem Urteil vom 26.01.2010 (Az: 3 Sa 497/09) folgendes entschieden: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.07.2009 - Az: 7 Ca 1961/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand:

Zwischen den Parteien bestand bis zum 23.08.2008 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war für die Beklagte als Kraftfahrer tätig. Wegen verschiedener, vom Kläger als Fahrer in der Zeit vom 05.06./06.06.2008 bis zum 04.07.2008 begangener Ordnungswidrigkeiten setzte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, 56068 Koblenz, mit dem Busgeldbescheid vom 16.09.2008 eine Geldbuße in Höhe von 8520,00 EUR nebst Gebühr (426,00 EUR) und Auslagen (3,50 EUR) gegen den Kläger fest. Die vom Kläger begangenen Ordnungswidrigkeiten sind auf den Seiten 3 ff. des Bußgeldbescheides im Einzelnen näher bezeichnet, - worauf verwiesen wird.

Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihn von der Zahlungsverpflichtung aus dem Bußgeldbescheid vom 16.09.2008 freizustellen.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 02.07.2009 - 7 Ca 1961/08. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 27.07.2009 zugestellte Urteil vom 02.07.2009 hat der Kläger am 11.08.2009 Berufung eingelegt und diese am 19.10.2009 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit dem Schriftsatz vom 19.10.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 19.10.2009 verwiesen.

Dort rügt der Kläger u. a., dass das Arbeitsgericht die besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht gewürdigt habe. Der Kläger bringt vor, dass das Schreiben der Beklagten vom 23.07.2008 ein deutlicher und nicht zu vernachlässigender Hinweis darauf sei, dass die Beklagte jedenfalls in der Vergangenheit regelmäßig entsprechende Geldbußen bei Verstößen gegen das Fahrpersonalgesetz erstattet bzw. gezahlt habe. Beachte man diesen Hintergrund, seien die Anforderungen, die das Arbeitsgericht an den Sachvortrag des Klägers gestellt habe, überzogen. Dadurch, dass die Darlegungs- und Beweislast ausschließlich beim Kläger angesiedelt werde, komme es zu einer nicht zu tolerierenden Besserstellung der Beklagten. Eine Partei, die sich (wie die Beklagte) in der Vergangenheit derart verhalten habe, dürfe nicht auch noch einen Vorteil daraus ziehen, - so meint der Kläger - dass sie die Unterlagen, die die darlegungs- und beweisbelastete Partei für ihren Vortrag benötige, in ihrem Besitz habe und sich über deren Inhalt ausschweige. Der Kläger folgt dem Arbeitsgericht jeweils nicht darin, soweit es angenommen hat, der pauschale Verweis auf die der Beklagten vorliegenden Tourenpläne genüge nicht, und der Beklagten sei nicht aufzugeben gewesen, die Tourenpläne vorzulegen. Es gehe hier - so macht der Kläger weiter geltend -, nicht um eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts, sondern vielmehr um das Erkennen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Dazu führt der Kläger weiter aus. Dem entsprechend meint der Kläger, dass das Arbeitsgericht zunächst der Beklagten habe aufgeben müssen, zu dem von ihr dem Kläger erteilten Fahraufträge vorzutragen, soweit sie von dem Bußgeldbescheid erfasst seien. Dabei hätte das Arbeitsgericht der Beklagten auch aufgeben können bzw. müssen, entsprechend Beweis anzutreten und die Tourenpläne vorzulegen. Er, der Kläger, könne derzeit mangels eigener Aufzeichnungen und mangels hinreichend konkreter Erinnerung an die Fahraufträge nur vortragen, dass er stets für Touren zwischen dem Ruhrgebiet und dem süddeutschen Raum eingesetzt worden sei, - und zwar jeweils mit mindestens zwei Ladestellen und zwei Abladestellen (Anweisung durch den „Junior-Chef“ M. S. und den Disponenten Sch.). Dem Kläger - so führt dieser weiter aus - sei es nicht zumutbar gewesen, sich den Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger immer dann, wenn er M. S. oder den Disponenten Sch. darauf hingewiesen habe, dass die ihm angewiesenen Touren bei Einhaltung der zulässigen Lenkzeiten nicht zu schaffen seien, die Antwort erhalten habe, er solle durchfahren, sonst sei er seinen Job los. Er, der Kläger, sei angesichts der auf Seite 4 der Berufungsbegründung genannten Umstände dringend darauf angewiesen gewesen, mit seiner Arbeit Geld zu verdienen und seine Arbeitsstelle nicht zu verlieren bzw. aufs Spiel zu setzen. Deshalb habe er aus Furcht vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes die Anordnungen seines Arbeitgebers auch befolgt, soweit sie rechtswidrig gewesen seien.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu recht als unbegründet abgewiesen. Der vom Kläger geltend gemachte Freistellungsanspruch ist nicht gegeben. Aufgrund eigener rechtlicher Überprüfung macht sich die Berufungskammer die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu Eigen und stellt dies hiermit bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt es nicht, den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt anders rechtlich zu beurteilen als dies das Arbeitsgericht getan hat. Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Der Kläger hat das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne des BAG-Urteils vom 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 - nicht schlüssig dargetan. Vielmehr ist es dem Kläger zumutbar gewesen, sich den (vom Kläger behaupteten) Anordnungen seines Arbeitgebers (bzw. des „Junior-Chef“ M. S. und des Disponenten Sch.) zu widersetzen. Insoweit ist es anerkanntes Recht, dass entgegenstehende Anordnungen seines Arbeitgebers den Arbeitnehmer (Fahrer) grundsätzlich nicht entlasten und (auch) daher nicht zu einem Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Erstattung einer verhängten Geldbuße führen. Nach näherer Maßgabe der auf Seite 5 des Bußgeldbescheides zitierten Rechtsvorschriften aus dem Fahrpersonalgesetz, der Fahrpersonalverordnung und der Verordnungen (EG) Nr. 561/06 und Nr. 3820/85 ist der Kläger als Fahrer im Straßenverkehr selbst dafür verantwortlich gewesen, dass es nicht kommt zur:

- Überschreitung der Tageslenkzeit,

- Überschreitung der zulässigen Lenktage,

- Verkürzung der Wochenruhezeit,

- Überschreitung der Lenkzeit innerhalb von zwei Wochen,

- Verkürzung der Fahrtunterbrechung,

- Überschreitung der zulässigen Lenkdauer und

- Verkürzung der Tagesruhezeit.

Die im Bußgeldbescheid zitierten Bußgeldvorschriften dienen der Sicherheit im Straßenverkehr. Sie dienen (auch) dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer. Beachtet der Berufskraftfahrer diese Vorschriften, muss er angesichts des materiellen Arbeitsrechts (§ 626 BGB; § 1 KSchG; § 273 BGB; § 612a BGB) und angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG) keine rechtlichen Nachteile im und für das Arbeitsverhältnis (etwa in Form einer Kündigung) befürchten. Den rechtstreuen Arbeitnehmer schützt die Rechtsordnung. Aus diesem Grunde ist es vorliegend dem Kläger zumutbar gewesen, sich unzulässigen, von Arbeitgeberseite erteilten Anordnungen (- sollten diese erfolgt sein -) zu widersetzen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, so dass seinen Beweisangeboten nicht nachzugehen war. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer derartigen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung trägt derjenige, der sich auf § 826 BGB beruft. Der jeweilige Anspruchssteller hat die Voraussetzungen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung darzulegen und zu beweisen. Von diesem Grundsatz ist zutreffend das Arbeitsgericht ausgegangen. Es hat diesen Grundsatz auch zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet und dabei die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers für die Umstände, die die Sittenwidrigkeit der Schädigung ausmachen, weder überspannt, noch erheblichen Vortrag des Klägers außer Acht gelassen. Muss allerdings eine Partei Umstände darlegen (und beweisen), die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, so können ihr zwar Darlegungs- und Beweisprobleme entstehen, da Beweisermittlungs- und Ausforschungsanträge nicht zulässig sind. Es ist jedoch anerkanntes Recht, dass die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auf generalisierenden Risikozuweisungen beruht und daher nicht (ohne weiteres) vom Einzelfall abhängig gemacht werden kann. Das Vorbringen des Klägers erweist sich (auch) nicht unter den Gesichtspunkten einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast bzw. einer sekundären Behauptungslast der an sich nicht beweispflichtigen Partei als schlüssig. Der Kläger hat keinen Vortrag geleistet, der weiter gehenderen Darlegungen bzw. Einlassungen oder Vorlegungspflichten der Beklagten hätte auslösen können. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Kläger hier ja gerade nicht außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufes steht. Davon, dass der Kläger keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, kann nicht ausgegangen werden. Es geht vorliegend eben nicht um Umstände, die zu dem dem Einblick des Klägers entzogenen Bereich der Beklagten gehörten. Das Verhalten, das jeweils zu den verhängten Bußgeldern geführt hat, betrifft eigene Handlungen des Klägers und eigene Wahrnehmungen des Klägers. Davon ausgehend hätte der Kläger näher dazu vortragen können und müssen, welche Termin- oder sonstige Vorgaben und Arbeitsanweisungen ihm jeweils wann für die fraglichen Fahraufträge im Juni 2008 und Anfang Juli 2008 erteilt worden sind. Damit entfällt im Streitfall ein Ersatzanspruch des Klägers nach § 826 BGB, weil er keine konkreten Anordnungen von Beklagtenseite dargelegt hat, die zwangsläufig zu Überschreitungen der zulässigen Lenktage, der Wochenruhezeit, der gesetzlichen Lenkzeiten und Lenkdauer sowie zur Verkürzung von Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen führen mussten. Aus diesem Grund muss es bei der erstinstanzlichen Klageabweisung verbleiben.

Dahingestellt bleiben kann, ob der in der Geldbuße (nebst Gebühr und Auslagen) liegende Vermögensnachteil überhaupt als Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB angesehen werden kann. Diesbezüglich bestehen Bedenken im Hinblick auf das Wesen und den Zweck der Geldbuße (und den damit notwendigerweise verbundenen Nebenkosten, wie Verwaltungsgebühr und Auslagen). Das Wesen der Geldbuße im Sinne des OWiG besteht wohl darin, dass ihr die Aufgabe zukommt ein bestimmtes staatliches Ordnungsgefüge (hier: Regelung des Verhaltens im Straßenverkehr) in seinem Bestand zu bewahren. Gerade im Bereich des Straßenverkehrs ist dieses Ordnungsgefüge notwendig für die Erhaltung eines sicheren und rücksichtsvollen Miteinanderauskommens der Verkehrsteilnehmer. Das Bußgeld soll den jeweiligen Täter davon abhalten, in Zukunft geahndete oder gleichartige Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften zu begehen. Ihm soll eine nachdrückliche bzw. eindringliche Pflichtenmahnung erteilt werden und ihm soll das finanzielle Risiko einer Zuwiderhandlung bewusst gemacht werden. Würde die Rechtsordnung dem Täter einen Anspruch darauf zubilligen, von den finanziellen Belastungen, die mit der Verhängung eines Bußgeldes verbunden sind, freigestellt zu werden, dann würde die Geldbuße den mit ihr verfolgten Zweck verfehlen. Es bestünde die ernste Gefahr, dass das Prinzip der Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung in Frage gestellt würde.


Gesetze

Gesetze

11 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612a Maßregelungsverbot


Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Referenzen

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.