Mietwohnung: Vorsicht beim Kürzen von Türen

bei uns veröffentlicht am26.11.2011
Zusammenfassung des Autors
Wurde zuvor keine Einigung mit dem Vermieter getroffen, dürfen Mieter nicht eigenhändig ihre
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) Berlin-Lichtenberg und gab damit einem Vermieter recht. Der Richter machte deutlich, dass Mieter auch keinen Anspruch auf eine Zustimmung des Vermieters zum Kürzen der Türen hätten, wenn der Abstand zwischen Türunterkante und bisherigem Fußbodenbelag (hier Linoleum) den DIN-Normen entspreche.

Hinweis: Bei einer Einigung mit dem Vermieter sollten Mieter aber aufpassen. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter das Kürzen zwar erlaubt. Verbunden war das aber mit der Bedingung, dass beim Auszug aus der Wohnung der vorherige Zustand wiederherzustellen sei. Im Ergebnis bedeutete das den teuren Einbau neuer Türen - abgeschnitten ist abgeschnitten! Oft hilft dagegen in solchen Fällen schon, die Tür mit billigen Unterlegscheiben aus dem Baumarkt auf dem Scharnier höherzulegen (AG Berlin-Lichtenberg, 111 C 319/09).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

AG Berlin-Lichtenberg: Urteil vom 09.06.2011 - Az: 111 C 319/09

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Instandsetzung von Zimmertüren.

Die Kläger sind die Mieter der von der Beklagten mit Mietvertrag vom 14. Dezember 2007 gemieteten Wohnung im Hause ...

Die Wohnung ist seitens der Beklagten in den Wohnräumen, dem Flur und in der Küche mit einem Fußbodenbelag aus Linoleum ausgestattet.

Die Kläger haben die Wohnung nach ihrem Einzug mit Teppichauslegeware ergänzend ausgestattet.

Sie haben daraufhin die Beklagte aufgefordert, die Türen an den durch die Auslegeware veränderten Abstand der unteren Türkanten zum Fußboden anzupassen. Die Beklagte ist auf dieses Ansinnen nicht eingegangen. Sie hat den Klägern ihrerseits angeboten, die Türblätter auf eigene Kosten auf die gewünschte Länge kürzen, sofern beim Auszug die ursprüngliche Länge der Türblätter wieder hergestellt wird.

Die Kläger behaupten, die Türblätter schliffen auf der Auslegeware und ließen sich nicht mehr schließen.

Sie sind überdies der Ansicht, der Abstand der Türblätter zu dem von der Beklagten ausgebrachten Linoleumbelag entspräche nicht den anerkannten Regeln der Technik.

Es sei auch allgemeinüblich, dass Mieter auf bereits vorhandenem Linoleumbelag eigene Auslegeware ausbrächten. Deshalb hätten die Kläger davon ausgehen dürfen, dass der vertragsgemäße Zustand der Wohnung auch hinsichtlich der Luftspalten unter den Türen eine nachträgliche mieterseitige Ausstattung mit Auslegeware problemlos zulasse.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, in der Wohnung der Kläger, ..., (WE-Nr. ...), die Wohnzimmer-, Schlafzimmer-, Kinderzimmer-, und Küchentür so instand zu setzen, dass diese geschlossen werden können.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen .

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Kläger gemäß Beweisbeschluss vom 17.03.2010 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. Andreas Wolf c/o Deutsches Institut für Bauqualität. Ferner hat es mit Verfügung vom 07.09.2010 eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt. Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahmen wird auf das schriftlichen Sachverständigengutachten vom 05.08.2010 sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 13.10.2010 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet und war deshalb abzuweisen.

Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kürzung bzw. Instandsetzung der streitgegenständlichen Türblätter.

Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein Vermieter verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Er ist demgemäß auch verpflichtet einen solchen Zustand herzustellen.

Vorliegend besteht allerdings kein Anspruch der Kläger auf Überarbeitung sprich Kürzung der Türen, da diese zur Überzeugung des Gerichts - betreffend den Abstand zum Fußboden - in einem vertragsgemäßen geschuldeten Zustand sind. Denn die Beklagte ist weder vertraglich verpflichtet, die Türblätter an die von den Klägern nachträglich ausgelegte Auslegeware anzupassen, noch entspricht der Bodenabstand der Türblätter zu dem in der Wohnung befindlichen - von der Beklagten gestellten - Linoleumbelag nicht den anerkannten Regeln der Technik.

In dem Umstand, dass der Abstand der unteren Türkanten zu dem vorhanden Linoleumboden eine mieterseitige Ausbringung von Teppichauslegware nicht ohne eine Anpassung der Türblätter zulässt, liegt kein Mangel der Mietwohnung. Denn entgegen der von den Kläger vertretenen Ansicht ist es zur Überzeugung des Gerichts nicht als allgemeinüblich anzusehen, dass die Türblätter einer Mietwohnung grundsätzlich so bemessen sein müssen, dass diese auf eventuell später vom Mieter einzubringende ergänzenden Bodenbeläge nicht mehr angepasst werden müssen. Vielmehr müssen die Türblätter, sofern eine Wohnung - wie hier - mit einem Belag ausgestattet ist, grundsätzlich an dem vorhandenen Bodenbelag ausgerichtet sein.

Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass es eine vertragliche Individualabsprache zwischen ihnen und der Beklagten gibt, aus der sich eine Verpflichtung der Beklagten ergäbe, den Abstand der Türblätter an die von den Klägern eingebrachte Auslageware anzupassen.

Die Wohnung ist auch nicht unter dem Aspekt mangelbehaftet, dass die Luftspalten zwischen den Türblättern und dem vorhanden Linoleumbelag nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Denn aus den Ausführungen des schriftlichen Sachverständigengutachtens des vom Gericht bestellten Sachverständigen vom 05.08.2010, die sich das Gericht vollinhaltlich zu eigen macht, ergibt sich, dass die Luftspalten innerhalb der zulässigen Messtoleranzen liegen und damit auch den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Entgegen der Ansicht der Kläger ist es nicht von Belang, dass die Höhe des Luftspalts teilweise auch durch die Einlegung von bis zu zwei Unterlegescheiben in die Türbänder verursacht ist. Denn bei der Entfernung dieser Unterlegescheiben, die gemäß den Ausführungen des Sachverständigen in der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 13.10.2010 eine Vergrößerung des Luftspaltes von maximal 3 mm verursachen, ergibt sich hinsichtlich der vom Sachverständigen festgestellten Fugenbreite der Luftspalten kein Wert, der unterhalb der vom Sachverständigen nach DIN 18101 zitierten Toleranzwerte liegt. Denn der Bodenluftspalt darf bei minimaler Auslegung der Toleranz 0,5 mm betragen. Der geringste vom Sachverständigen gemessene Bodenabstand beträgt jedoch 5,3 mm. Sollten von diesem Wert 3 mm wegen der Anbringung von Unterlegescheiben abzuziehen sein, wäre der nach DIN 18101 zulässige minimalste Toleranzwert von 0,5 mm mit einem tatsächlichen Wert von 2,3 mm noch nicht erreicht.

Anzumerken ist darüber hinaus, dass das Gericht unabhängig davon, dass hier auch ohne die Unterlegescheiben ein Fehler der Türen nicht gegeben ist, die Einlegung von bis zu zwei Unterlegescheiben in Türbänder nicht als gewährleistungsrelevant erachtet. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen in dessen Stellungnahme vom 13.10.2010 liegt in der Veränderung des Luftspaltes durch „zum Bandsystem gehörende Zwischenstücke“ eine fachgerechte Änderung des Luftspaltes. Vorliegend haben die Kläger jedoch nicht die Anbringung anderer Zwischenstücke gefordert, sondern die Veränderung der Größe des Luftspaltes.

Unter Berücksichtigung von Bild Nr. 3 der Bilddokumentation des Sachverständigengutachtens liegt zur Überzeugung des Gerichts im konkreten Fall in der Anbringung der Unterlegescheiben in den Türblättern kein technisch und optisch relevanter Sachmangel.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

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(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.