Mitverschulden: Keine Helmpflicht für „normale“ Radfahrer

bei uns veröffentlicht am06.09.2007

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

 
Befährt ein Erwachsener mit einem gewöhnlichen Tourenrad einen innerörtlichen Radweg, ohne einen Schutzhelm zu tragen, trifft ihn nicht der Vorwurf des Mitverschuldens, wenn er infolge Unachtsamkeit einer Fußgängerin stürzt und sich dabei Kopfverletzungen zuzieht.

Mit dieser Entscheidung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem Radfahrer die volle Entschädigung für seinen erlittenen Schaden zu. Dieser war auf einem Radweg unterwegs. Dabei musste er eine Bushaltestelle passieren, an der eine Fußgängerin mit dem Rücken zu ihm stand. Sein Tempo zu reduzieren oder sich bremsbereit zu halten, hielt er trotz des fehlenden Blickkontakts nicht für nötig. Er klingelte lediglich 10 Meter vor der Haltestelle. Als die Fußgängerin plötzlich einen Schritt auf den Radweg machte, führte der Radfahrer eine Vollbremsung durch. Dabei fiel er über den Lenker zu Boden. Das Landgericht hat die Haftung im Verhältnis 70:30 zum Nachteil des Radfahrers verteilt. Dabei hat es ihm neben einer fehlerhaften Fahrweise eine Obliegenheitsverletzung wegen Fahrens ohne Helm angerechnet.

Die Berufung des Radfahrers vor dem OLG führte zur vollen Verurteilung der Fußgängerin. Das OLG hielt die Fahrweise und das Annäherungsverhalten des Radfahrers nicht für fahrlässig. Ein Geschwindigkeitsverstoß liege bei Tempo 15 km/h (mehr war nicht feststellbar) nicht vor. Dem Radfahrer könne auch nicht angelastet werden, mit unverminderter Geschwindigkeit in Richtung auf die Fußgängerin zugefahren zu sein. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Fußgängerin mit dem Rücken zu ihm in unmittelbarer Nähe des Radwegs gestanden habe. Er werde vielmehr durch sein Klingeln entlastet. Im vorliegenden Fall könne schließlich auch nicht das Tragen eines Helms gefordert werden. Bei dieser Frage müsse insbesondere auf den Typ des Rads und den Grad der Gefährlichkeit des Radfahrens abgestellt werden. Anders als vom Rennradfahrer könne von einem „normalen“ Radfahrer für die Alltagsfahrt derzeit noch nicht gefordert werden, einen Schutzhelm zu tragen. Dies gelte insbesondere, da insoweit noch kein allgemeines Bewusstsein einer Schutznotwendigkeit festzustellen sei (OLG Düsseldorf, I-1 U 278/06).

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