Nachbarrecht: Nachbarin muss Seilbahn auf Kinderspielplatz dulden

bei uns veröffentlicht am04.12.2012

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
es handelt sich nicht um eine schädliche Umwelteinwirkung-OVG Koblenz vom 24.10.12-Az:8 A 10301/12.OVG
Nachbarn müssen den von einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärm dulden.

Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Frau entschieden, deren Wohnung an einen Kinderspielplatz angrenzt. Dort befindet sich auch eine Seilbahn, die in einer Entfernung von ca. 10 m zu dem Balkon der von der Frau bewohnten Wohnung errichtet wurde. Die Frau hält die mit der Benutzung dieser Seilbahn verbundenen Geräusche für unzumutbar und verlangt deren Beseitigung. Ihre Klage blieb ohne Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts stelle die Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz für die Klägerin keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Sie sei nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vielmehr verpflichtet, die Lärmbeeinträchtigungen zu dulden. Nach dem BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die u.a. von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Diese Privilegierung des Kinderspielplatzlärms erfasse sowohl die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute als auch die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche. Es lägen auch keine Gründe für die Annahme eines atypischen Sonderfalls vor. Der etwa 1.250 qm große Spielplatz füge sich ohne Weiteres in die ihn umgebende Wohnbebauung ein. Dies gelte auch für die heutzutage auch auf kleineren Spielplätzen häufig anzutreffende Seilbahn. Auch der Umfang der Nutzung des Spielplatzes und damit der Seilbahn durch Kinder halte sich im Rahmen des Üblichen. Die beklagte Gemeinde habe sich ferner mit der Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts nicht rücksichtslos gegenüber der Klägerin verhalten. Durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) habe sie den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung getragen. Eine Verlagerung des Seilbahnstandorts sei aufgrund der räumlichen Verhältnisse auf dem Spielplatz nicht in Betracht gekommen. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass von der Seilbahn - konstruktionsbedingt oder wegen schlechter Wartung - eine außergewöhnlich hohe, vom Anlagenstandard abweichende Lärmbeeinträchtigung ausginge (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10301/12.OVG).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OVG Koblenz Urteil vom 24.10.2012 (Az: 8 A 10301/12.OVG)

Die Privilegierung des Kinderspielplatzlärms in § 22 Abs. 1a BImSchG erfasst sowohl die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute als auch die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche.

Die mit dem Betrieb einer Seilbahn verbundenen Geräusche entsprechen dem Regelfall einer Spielplatznutzung.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Benutzung einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz.

Sie ist Eigentümerin des Hausgrundstücks T. Straße … in T. und bewohnt dort die im ……. gelegene Wohnung. Südöstlich grenzt an das Grundstück ein im Bebauungsplan Teilgebiet „A.“ aus dem Jahr 2004 festgesetzter und im Jahr 2010 angelegter Kinderspielplatz an. Der Spielplatz mit einer Fläche von 18,5 m x 69 m enthält einen Sandkasten, eine Rutsche, eine Schaukel sowie eine ca. 30 m lange Seilbahn, die in einem Abstand von ca. 10 m zum Balkon der Wohnung der Klägerin verläuft. Die Benutzer der Seilbahn rutschen auf einem Tellersitz von einem Ende zum anderen, wobei der Seilbahnbahnwagen an den Enden des Seils gegen eine Feder schlägt.

Nachdem die Klägerin sich seit Juli 2010 erfolglos um die Verlegung der Seilbahn bzw. die Minimierung der Summgeräusche der Laufkatze sowie der Knallgeräusche an der Anschlagstelle bemüht hatte, hat sie im August 2011 Klage mit dem Ziel erhoben, die Seilbahn zu beseitigen, hilfsweise deren Nutzung zu verhindern. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, durch die Benutzung der Seilbahn werde ein unzumutbarer Lärm verursacht. Wie ihre Aufstellung für den Zeitraum von Ende Juli 2010 bis Ende März 2011 belege, werde die Seilbahn täglich genutzt. Wegen der Summ- und Knallgeräusche sei es nicht mehr möglich, sich auf dem Balkon aufzuhalten. Die Geräusche seien auch bei geschlossenem Fenster innerhalb der Wohnung hörbar. Durch den lärmbedingten Stress habe sich ihre Rheumaerkrankung verschlimmert.

Die Beklagte ist dem mit der Begründung entgegengetreten, dass die Klägerin zur Duldung des Spielplatzlärms verpflichtet sei. Sie habe durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 Uhr bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) hinreichend auf die Belange der Anwohner Rücksicht genommen. Laut dem Hersteller gebe es keine weiteren technischen Möglichkeiten, um die Seilbahngeräusche zu mindern. Die Verlegung der Bahn komme wegen der Geländetopografie nicht in Betracht, würde aber auch keinen nennenswerten Effekt haben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. Januar 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs lägen nicht vor, da die Klägerin nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der durch die Benutzung der Seilbahn hervorgerufenen Geräusche verpflichtet sei. Die Duldungspflicht erfasse alle von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräusche, unabhängig davon, ob sie von den Benutzern unmittelbar oder von den Spielgeräten herrührten. Seilbahnen seien heutzutage typische Spielgeräte auf Kinderspielplätzen. Es handele sich auch um den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung. Ein solcher Platz sei innerhalb der ihn umgebenden Wohnbebauung ohne weiteres sozialadäquat. Besondere Empfindlichkeiten einzelner Anwohner führten nicht zur Einschränkung der Duldungspflicht. Einer eventuellen bestimmungswidrigen Benutzung der Seilbahn durch Jugendliche oder junge Erwachsene sei mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Duldungspflicht nach § 22 Abs. 1a BImSchG lediglich die unmittelbar „durch“ die Kinder verursachten Geräusche betreffe. Die technische Ausstattung der Spielgeräte unterliege hingegen den allgemeinen Anforderungen des Immissionsschutzrechts. Die allein durch die Seilbahn ausgelösten Summ- und Knallgeräusche seien unzumutbar. Im Übrigen ermögliche das „Regelfall“-Kriterium in § 22 Abs. 1 a BImSchG die Berücksichtigung der besonderen Situation des jeweiligen Einzelfalls. Hier liege ein Sonderfall bereits deshalb vor, weil sich die Ausstattung mit einer Seilbahn auf dem relativ kleinen Spielplatz nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Wegen der fehlenden Distanz zu der benachbarten Wohnbebauung hätte auf ein solches geräuschintensives Spielgerät verzichtet werden müssen. Die Seilbahn werde nach wie vor intensiv genutzt. Die zwischenzeitlich vorgenommenen Abhilfemaßnahmen hätten keinen merkbaren Effekt erzielt. Auch sei ihr Grundstück nicht durch Straßenverkehrs- oder Gaststättenlärm vorbelastet.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist. Die Klägerin wendet sich gegen die Nutzung einer Seilbahn, die auf dem unterhalb ihres Hausgrundstücks gelegenen Kinderspielplatz errichtet worden ist. Sie greift damit das schlicht hoheitliche Handeln der Beklagten an. Der auf die Beseitigung der Seilbahn gerichtete Hauptantrag geht allerdings über den Inhalt eines Unterlassungsanspruchs hinaus und kann schon deshalb hierin keine Rechtsgrundlage finden. Das Beseitigungsverlangen lässt sich auch nicht auf § 81 LBauO stützen, weil passivlegitimiert nach dieser Vorschrift allein die Bauaufsichtsbehörde und nicht der hier verklagte Träger der umstrittenen Anlage ist. Aber auch der hilfsweise gestellte und auf das Unterlassen des Anlagenbetriebs gerichtete Antrag ist nicht begründet, weil von der Seilbahn keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Klägerin ausgehen.

Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergibt sich aus § 22 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, erfordert grundsätzlich eine situationsbezogene Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls.

Die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz stellt für die Klägerin schon deshalb keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar, weil sie nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigung verpflichtet ist. Nach dieser Vorschrift sind

„Geräuscheinwirkungen, die [u. a.] von … Kinderspielplätzen … durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“

Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Bereits in der bisherigen Rechtsprechung war allgemein anerkannt, dass Kinder lauter sein dürfen als andere Geräuschquellen; Kinderlärm kann sich danach auch dann in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten, wenn Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerke überschritten werden.

§ 22 Abs. 1a BImSchG ist Teil einer anlagenbezogenen, d. h. Rücksichtnahmepflichten des Anlagen- bzw. Einrichtungsbetreibers enthaltenden Regelung. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft diese anlagenbezogenen Pflichten der Beklagten für den von ihr eingerichteten Kinderspielplatz. Aus dem Anlagenbezug ergibt sich, dass zwischen den Geräuschen der Anlage mit ihren einzelnen Teilen und den von den Benutzern der Anlage ausgehenden Geräuschen nicht differenziert werden darf, sie vielmehr als einheitliches Anlagengeräusch zu beurteilen sind. Die Privilegierung in § 22 Abs. 1a BImSchG gilt daher sowohl für die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute, wie etwa Rufen, Schreien oder Ähnliches, als auch für die von den Spielgeräten bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung herrührenden Geräusche. Diese umfassende Duldungspflicht setzt freilich voraus, dass die Anlage dem an sie zu stellenden technischen Standard genügt. In diesem Sinne ist auch die Formulierung in den Gesetzesmaterialien zu verstehen, wonach die technische Ausstattung der Einrichtungen und auch der Spielgeräte den Anforderungen entsprechen muss.

§ 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufenen Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG, bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder auf Immissionsgrenz- und -richtwerte technischer Regelwerke abzustellen. Für die danach notwendige Einzelfallabwägung enthält § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG die Vorgabe, dass die genannten Geräuscheinwirkungen „im Regelfall“ keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt also ein absolutes Toleranzgebot.

Bei der von der Klägerin beklagten Seilbahnnutzung handelt es sich um einen von § 22 Abs. 1 a Satz 1 BImSchG erfassten Regelfall. Gründe für die Annahme eines davon abweichenden Sonderfalls liegen nicht vor. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem zitierten Urteil des Senats vom 16. Mai 2012 zugrunde lag und bei dem wegen der Annahme eines Sonderfalls eine auf den Einzelfall bezogene - aber letztlich ebenfalls zulasten der dortigen Klägerin ausgegangene - Güterabwägung notwendig geworden war.

Nach der Gesetzesbegründung soll ein vom Regelfall abweichender Sonderfall vorliegen, „wenn besondere Umstände gegeben sind, zum Beispiel die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen“. Diese beiden - beispielhaft und deshalb nicht abschließend zu verstehenden - Fallgruppen sind hier nicht gegeben.

Insbesondere fügt sich der etwa 1.250 m² große Spielplatz ohne weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 - festgestellt hat, ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes selbst in einem reinen Wohngebiet als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich zulässig. Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Ausstattung des Spielplatzes durchaus dem heute Üblichen entspricht und er sich auch insofern in die ihn umgebende Wohnbebauung einfügt. Dies gilt insbesondere für die heutzutage auch auf kleineren Spielplätzen häufig anzutreffenden Seilbahnen. Auch der Umfang der Inanspruchnahme des Kinderspielplatzes und damit der Seilbahn hält sich im Rahmen des Üblichen. Nach den Aufzeichnungen der Klägerin und den hierzu gegebenen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung wird der Spielplatz vorwiegend an Nachmittagen von Kindern genutzt. Vormittags wird der Spielplatz gelegentlich von einer Kindergartengruppe für eine Stunde aufgesucht. Während der Nachmittagsstunden halten sich Kinder nur vereinzelt und nicht durchgehend auf dem Spielplatz auf. Nach einer - von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen - stichprobenweisen Erhebung der Beklagten im Juni 2012 wurde an einem Freitagnachmittag um 14:00 Uhr kein und um 16:00 Uhr ein Kind angetroffen (Samstag: 14:00 Uhr: 2 Kinder, 16:00 Uhr: 2 Kinder; Sonntag: 14:00 Uhr: 4 Kinder, 16:00 Uhr: 4 Kinder).

Ein atypischer Sonderfall liegt auch nicht darin begründet, dass die Beklagte sich mit ihrer Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts rücksichtslos gegenüber der Klägerin verhalten hätte. Wie der Senat bereits im Urteil vom 16. Mai 2012 ausgeführt hat, enthebt die Duldungspflicht nach § 22 Abs. 1a BImSchG den Träger eines Spielplatzes nicht gänzlich seiner Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, weshalb bei der Ausstattung eines Spielplatzes mit Spielgeräten und deren Anordnung auch den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung zu tragen ist. Den sich hieraus ergebenden Anforderungen ist die Beklagte indes gerecht geworden. Die Seilbahn ist ein bei Kindern sehr beliebtes Spielgerät. Nach den Ausführungen des Ortsbürgermeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entsprach deren Aufstellung einem vielfachen Wunsch der Kinder des Ortes. Eine solche Seilbahn ruft neben den von spielenden Kindern ohnehin ausgehenden Lauten auch nicht Geräusche in einem solchen Ausmaß hervor, dass sie von vorneherein nur fernab von einer Wohnbebauung errichtet werden könnte. Was die Wahl des Standortes für die Seilbahn anbelangt, haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass sich der gewählte Platz aufgrund der topografischen Verhältnisse, insbesondere des für die Seilbahn notwendigen Gefälles, als vorzugswürdig erwiesen habe. Im Übrigen hätte eine mögliche Entlastung der Klägerin zwingend zu einer stärkeren Belastung anderer Anwohner geführt, weil der Spielplatz - im Unterschied zu dem mit Urteil vom 16. Mai 2012 entschiedenen Fall - nahezu vollständig von Wohnbebauung umgeben ist. Angesichts der geringen Größe des Spielplatzes hätte die Verlagerung des Seilbahnstandorts für die Anwohner aber ohnehin nur geringe Auswirkungen gehabt. Da den schutzwürdigen Belangen der in unmittelbarer Nachbarschaft des Spielplatzes wohnenden Personen darüber hinaus durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 Uhr bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) Rechnung getragen worden ist, stellt sich die Ausstattung des Spielplatzes und die Anordnung der Spielgeräte gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos dar. Sofern sich die Klägerin durch eine ungewöhnlich intensive Benutzung der Seilbahn besonders gestört fühlt, kann sie sich dem Lärm dadurch wirksam entziehen, dass sie sich in ihre Wohnung zurückzieht. Wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sind die Seilbahngeräusche bei geschlossenen Fenstern nämlich nur noch „minimal“ bemerkbar. Auch derart zumutbare Maßnahmen des Eigenschutzes sind bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Betroffenen mit zu berücksichtigen.

Auch der Umstand, dass sich die Klägerin als besonders lärmempfindlich erweist, stellt keinen Sonderfall im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG dar. Im Immissionsschutzrecht ist allgemein anerkannt, dass es für die Frage des zumutbaren Maßes von Geräuscheinwirkungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt. Auch die in § 22 Abs. 1a BImSchG angeordnete Duldungspflicht gegenüber Spielplatzlärm verlangt eine solche generelle Betrachtung. Lediglich die Nähe zu besonders schutzwürdigen Anlagen (wie z. B. Krankenhäusern oder Pflegeanstalten) vermag danach eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, hingegen nicht die atypische Empfindlichkeit einzelner Personen.

Ein atypischer Sonderfall liegt schließlich auch nicht deshalb vor, weil von der Seilbahn - konstruktionsbedingt oder wegen schlechter Wartung - eine außergewöhnlich hohe und vom Anlagenstandard abweichende Lärmbeeinträchtigung ausginge. Hierfür ist nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere, nachdem die Beklagte die Anlage mit einem schallgedämmten Seilbahnwagen und einem geräuschdämpfenden Seilbahnseil hat nachrüsten lassen. Nach den mitgeteilten Erfahrungen der Herstellerfirma werden hierdurch sowohl die Summ- als auch die Anschlaggeräusche merklich reduziert. Der von der Beklagten hinzugezogene Spielplatzsachkundige Theis hat in seiner Stellungnahme vom 5. September 2012 bestätigt, dass diese Lärmminderungsmaßnahmen fachgerecht durchgeführt worden sind.


Sollte sich das Klagebegehren schließlich auch gegen eine missbräuchliche Benutzung der Seilbahn (durch Jugendliche oder Erwachsene und/oder nach 20:00 Uhr) wenden, sind die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht erfüllt. Denn die Beklagte träfe in einem solchen Fall nur dann eine Verantwortung, wenn sie sich die missbräuchliche Nutzung des Spielgeräts durch Dritte zurechnen lassen müsste. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn die Zahl der Missbräuche über unvermeidbare gelegentliche Fälle hinausginge und die örtlichen Gegebenheiten einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen hätten. Hier hat die Klägerin bereits nicht dargetan, dass die Seilbahn über Einzelfälle hinaus in größerem Umfang bestimmungswidrig benutzt wird.


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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.