Nachbarschutz: Pausenhofgeräusche von Grundschulkindern sind kein Lärm

erstmalig veröffentlicht: 26.08.2014, letzte Fassung: 29.08.2023

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Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

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Zusammenfassung des Autors

Nachbarn müssen die üblicherweise von einer Grundschule ausgehenden Geräusche hinnehmen.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin im Fall mehrerer Anwohner entschieden, die sich mit ihrer Klage gegen die Erweiterung des Schulbetriebs der an ihre Grundstücke angrenzenden Grundschule von 100 auf 127 Schüler gewendet hatten. Sie befürchteten u.a. eine mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht mehr verträgliche Lärmbelästigung. Sie sind der Auffassung es müsse eine Lärmschutzmauer errichtet und in den Musik- und Gymnastikräumen schallisolierte Fenster eingebaut werden.

Das VG wies die Klage jedoch ab. Der erweiterte Schulbetrieb verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Der Betrieb einer Grundschule mit maximal 127 Schülern in der Zeit von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr sei mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht unverträglich. Die Schülerzahl halte sich im Bereich des Ortsüblichen. Rücksichtslose Lärmimmissionen seien nicht zu befürchten. Die Geräusche von auf dem Pausenhof spielenden Grundschulkindern müssten unabhängig von ihrer Intensität nach dem Toleranzgebot im Bundesimmissionsschutzgesetz hingenommen werden. Geräuscheinwirkungen von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen seien im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Der Pausenhof einer Grundschule sei eine ähnliche Einrichtung wie ein Kinderspielplatz, denn er diene wie dieser dem Ausleben des Spielbedürfnisses und des Bewegungsdrangs von Kindern. Gesichtspunkte, die ausnahmsweise ein Zurücktreten der geräuschvollen kindlichen Interessen zugunsten des Ruhebedürfnisses der Eigentümer der Nachbargrundstücke rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Im Gegenteil seien die Grundstücke wegen der nahen S-Bahnlinie und auch wegen der seit Langem bestehenden Schule durch eine nicht unerhebliche Geräuschvorbelastung geprägt. Der zeitlich begrenzte Schul- und Pausenbetrieb belasse den Eigentümern zudem erhebliche Zeiträume, in denen von dem Schulgrundstück überhaupt keine Geräuschimmissionen ausgingen (VG Berlin, VG 13 K 109.12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VG Berlin, Urteil vom 25.06.2014 (Az.: VG 13 K 109.12):


Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Baugenehmigung zur Erweiterung des Schulbetriebs auf dem Nachbargrundstück.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks S. Berlin. Das Grundstück S. ist mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebaut; das dahinter liegende Grundstück ist unbebaut. Die Grundstücke grenzen an das Grundstück S. an, auf dem seit langer Zeit - zuletzt durch den Beigeladenen - eine private Grundschule betrieben wird. Das Grundstück S. wird, wie das in zweiter Reihe liegende Grundstück der Kläger, rückwärtig durch den S. ein nicht ausgebauter Fußweg, begrenzt; direkt hinter dem S. verläuft eine S-Bahnlinie.

Alle genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans X. vom 22. August 1973, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Plangebiet hat die Form eines schmalen Geländestreifens zwischen S. und S.. Das Grundstück S. befindet sich etwa in der Mitte des Plangebiets und ist 1.695 qm groß, bei einer Grundstücksbreite von ca. 20 m und einer Grundstückstiefe von ca. 80 m); der Schulbetrieb findet in den dort aufstehenden zwei Gebäuden - straßenseitiges ehemaliges Einfamilienhaus und Erweiterungsbau im hinteren Grundstücksbereich - statt.

Baurechtliche Grundlage für den bisherigen Schulbetrieb ist im Wesentlichen die Baugenehmigung Nr. 7. vom 2. Juli 1998. Das gegen diese Baugenehmigung von den Klägern bzw. ihren Rechtsvorgängern anhängig gemachte einstweilige Rechtsschutzverfahren V. wurde durch Rücknahme beendet, nachdem der Beklagte mit Nachtrag Nr. 1 vom 30. August 1999 die Schülerzahl auf 100 und den Schulbetrieb auf die Zeit von 7.30 - 14.30 Uhr begrenzt hatte.

Mit Baugenehmigung N. vom 29. Januar 2010 wurden in der Folgezeit verschiedene kleinere bauliche Erweiterungen des Altbaus genehmigt; die Baugenehmigung enthielt eine Bedingung, wonach „die Nutzung des Grundstücks und der Gebäude als Schule … auf maximal 100 Kinder begrenzt“ blieb. In diesem aktuellen Ausbauzustand verfügt die Schule über 7 Klassenräume, einen Mehrzweckraum, ein Lehrerzimmer, drei Verwaltungsräume sowie einen Essensraum nebst Küche. Der Schulhof befindet sich im hinteren Grundstücksbereich um den Neubau herum und reicht nach Süden bis an den Altbau heran. Sportunterricht und Hortbetreuung finden extern statt.

Mit streitgegenständlicher Baugenehmigung Nr. 2. vom 28. April 2011 genehmigte der Beklagte dem Beigeladenen antragsgemäß die Erweiterung der Schüleranzahl auf 122 +/- 5 und der Öffnungszeiten auf 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr. Die Baugenehmigung enthielt folgende Nebenbestimmungen:

„Auflagen: Die maximale Obergrenze der Schüleranzahl beträgt 127 Schüler.

Auflagen des Umweltamtes Steglitz-Zehlendorf:

Lärmschutz

Die Empfehlungen des Schallgutachtens Nr. 4. vom 18.11.2010 sind umzusetzen. Klettergeräte und Sitzgelegenheiten sind mit einem Mindestabstand von 4 m von der Grundstücksgrenze zu errichten. Sie sind schallreduziert geg. mit Schwingungsdämpfern auszustatten.

Die Grundstücksgrenze zur Wohnbebauung hin ist mit einem 3m breiten und für Kinder nicht begehbaren Grüngürtel einzufassen.

Die Erziehungsberechtigten sind durch Aushang und durch ein Merkblatt für Rücksichtsnahme gegenüber den Anwohnern zu sensibilisieren.

Bei berechtigten Beschwerden ist mit Einschränkungen im Schulbetrieb zu rechnen.“

Bei dem genannten Schallgutachten handelt es sich um den vom Beigeladenen im Genehmigungsverfahren eingereichten „Schalltechnischen Bericht“ Nr. 4. Beratende Ingenieure Berlin GmbH vom18. November 2010, der hinsichtlich des erweiterten Betriebs die Schallimmissionen in Bezug auf Pausenbetrieb, Zu- und Abgang der Schüler sowie „Bringservice“ der Eltern mit dem Pkw prognostizierte, wobei von einer Maximalzahl von 130 Schülern ausgegangen wurde. Nach diesem Gutachten wird auf dem Grundstück S. der für allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert von 55 dB durch die vom Pausenhof ausgehenden Immissionen auch bei erweitertem Betrieb nicht überschritten werden; der zusätzliche Immissionsbeitrag auf öffentlichen Verkehrswegen sei zu vernachlässigen. Der erweiterte Betrieb bewirke im Vergleich zum IST-Zustand maximal eine Erhöhung des Schall-Eintrags von 1 dB; eine gleichwertige Immissionsminderung sei mit einem 3 m breiten Grüngürtel zu erreichen.

Die Kläger legten gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und beanstandeten insbesondere, dass der Schalltechnische Bericht fehlerhaft sei, vor allem das am meisten betroffene Grundstück S. nicht einbeziehe und statt einer „worst-case“-Betrachtung einen Idealverlauf zugrunde lege; ferner, dass das Vorhaben nicht mehr mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets verträglich sei, dass neben einer Lärmbelästigung wegen des unbefestigten Waldbodens auch mit einer erheblichen Staubbelastung zu rechnen sei, und dass die Betriebserweiterung eine unzulässige Umwandlung von einem Halbtags- in einen Ganztagsbetrieb beinhalte, der keine öffentlichen, sondern lediglich pekuniäre Einzelinteressen zugrunde lägen.

Mit im Wesentlichen gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 26. Januar 2012 und vom 13. Februar 2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Schulen gehörten in einem allgemeinen Wohngebiet zu den allgemein zulässigen Nutzungen. Es liege auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 BauNVO 1968 vor. Die bestandsgeschützte Privatschule präge seit jeher das Plangebiet mit. Räumliche Erweiterungen und Veränderungen des Einzugsbereichs fänden nicht statt. Der Schulbetrieb werde sich lediglich um 2 Stunden in den Nachmittag verlängern und es würden sich einige Schüler mehr als bisher auf dem Schulhof aufhalten. Ab 16.30 Uhr sowie an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien fände kein Unterricht statt; die Nachbarn befänden sich daher an vielen Tagen in einer deutlich weniger belastenden Situation als bei einer typischen Wohnnutzung durch eine Familie. Davon abgesehen sei Kinderlärm heute privilegiert. Von einer Veränderung des Schultypus könne keine Rede sein, eine solche müsse im Übrigen von der Senatsverwaltung für Bildung genehmigt werden. Die Erhöhung von Schülerzahl und Unterrichtszeit sei erforderlich, um den aktuellen gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb einer verlässlichen Halbtagsschule gerecht werden zu können. Die Belästigung durch Staub werde durch die Auflage 2 des Umweltamtes in Grenzen gehalten, davon abgesehen habe die Schulleitung für Zeiten größerer Trockenheit eine regelmäßige Befeuchtung des nicht versiegelten Teils des Pausenhofs zugesagt.

Mit Änderndem Bescheid Nr. 2. vom 24. Februar 2012 wurde die Auflage 2 des Umweltamtes wie folgt gefasst:

Auf der Grundlage des Schalltechnischen Berichts 4. vom 18.10.2010 sind zur Vorsorge gegen belastende Lärmimmissionen gärtnerische Maßnahmen zu treffen, die den Aufenthalt der Kinder während der Pausen nah an den gegenüberliegenden Wohnhäusern weitgehend verhindern.

Als Schutzbereich gilt ein Streifen, dessen Lage und Länge sich ergibt, wenn der Umriss der benachbarten Wohnhäuser lotrecht auf die Grundstücksgrenze fällt, zuzüglich mindestens 5,00 m auf jeder Seite. Der Bereich ist jeweils mindestens 3,00 m breit.

Auch hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein und beanstandeten die mangelnde Eignung der Auflage für den Lärmschutz. 3 Meter Abstandsfläche seien nicht ausreichend. Auch bleibe das Grundstück S. unberücksichtigt. Vielmehr sei eine Lärmschutzmauer zu errichten und seien in den Musik- und Gymnastikräumen schallisolierte Fenster einzubauen. Die Widersprüche wurden mit zwei im Wesentlichen gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 2. Mai 2013 zurückgewiesen. Die Auflage sei durchaus geeignet, Lärmschutz herbeizuführen. Die vorgeschlagenen Alternati. V. m.aßnahmen seien daher nicht erforderlich und hätten im Übrigen auch diverse Nachteile.

Die Kläger haben am 6. März 2012 Klage gegen die Baugenehmigung Nr. 2. vom 28. April 2011 erhoben und diese mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013 auf den Ändernden Bescheid erweitert. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend machen sie insbesondere geltend, dass ein Schulbetrieb keine Kindertageseinrichtung und auch keine „ähnliche Einrichtung“ sei und daher § 22 Abs. 1a BImSchG vorliegend nicht anwendbar sei, ferner, dass der Gebietscharakter faktisch dem eines reinen Wohngebiets entspreche.

Die Kläger beantragen,

die Baugenehmigung Nr. 2. des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 28. April 2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide derselben Behörde vom 26. Januar 2012 und 13. Februar 2012 sowie den Ändernden Bescheid Nr. 2. des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 24. Februar 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide derselben Behörde vom 2. Mai 2013 aufzuheben.

Beklagter und Beigeladener beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholen und vertiefen die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden. Der Beigeladene macht ergänzend geltend, dass es sich bei dem Schulhof einer Grundschule um eine kinderspielplatzähnliche Einrichtung handele, so dass § 22 Abs. 1a BImSchG anwendbar sei und weist ferner darauf hin, dass die Kläger keine Umstände vortragen, die auf ein besonderes Ruhebedürfnis ihrerseits hinwiesen.

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend darauf sowie auf den Inhalt der Streitakte und der Akte VG 13 A 119.99 Bezug genommen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 12. Februar 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2014 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Kläger nicht in eigenen Rechten.

Nachbarn können eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn eine Norm verletzt ist, die zumindest auch ihrem Schutz dient. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch den angefochtenen Bescheid drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind. Die streitgegenständliche Nutzungserweiterung verletzt keine drittschützenden Vorschriften.

Der erweiterte Schulbetrieb verletzt nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. In einem allgemeinen Wohngebiet sind Schulen, auch wenn ihr Einzugsbereich über das Gebiet hinausreicht, grundsätzlich zulässig. Das bestreiten auch die Kläger nicht. Entgegen ihrer Ansicht ist das Vorhaben des Beigeladenen hier aber auch nicht deshalb unzulässig, weil es gegen das ungeschriebene Gebot der Gebietsverträglichkeit verstößt.

Ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben gefährdet den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören, wobei es nicht auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft des Vorhabens ankommt.

Nach diesen typisierenden Maßstäben ist der Betrieb einer privaten Grundschule mit maximal 127 Schülern in der Zeit von 7.30 Uhr - 16.30 Uhr mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht unverträglich. Denn in Rede steht eine besonders kleine, im Wesentlichen einzügige Schule, deren Betriebszeit auf Werktage beschränkt ist, wobei weder Nachtzeiten noch Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit betroffen sind und zudem bestimmte lärmintensive schulische oder schulnahe Veranstaltungen nicht in der Schule, sondern andernorts stattfinden. In ca. 200- 300 m Entfernung befinden sich ein S-Bahnhof und eine Bushaltestelle, die von drei Linien bedient wird, so dass - selbst wenn ein etwas größerer Einzugsbereich als bei einer öffentlichen Schule unterstellt wird - unter Berücksichtigung der geringen Schüler- und Lehrerzahl nichts für Störungen durch einen vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr spricht.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die bisherige Rechtsprechung der erkennenden Kammer hinzuweisen, wonach die mit allgemeinbildenden Schulen als Wohnfolgeeinrichtungen verbundenen Beeinträchtigungen der Wohnruhe jedenfalls regelmäßig solange in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich sind, als sich die Schülerzahlen im Rahmen des Ortsüblichen halten, wobei auch in einem weniger dicht besiedelten Ortsteil Berlins die Ortsüblichkeit mehrere Hundert Schüler beträgt. Dass das von den Klägern bewohnte Wohngebiet wegen seines villenartigen Charakters möglicherweise faktisch einem reinen Wohngebiet angenähert ist, ist unerheblich, weil es allein auf die Festsetzungen im Bebauungsplan ankommt.

Der erweiterte Schulbetrieb verletzt den Klägern gegenüber auch nicht das drittschützende Rücksichtnahmegebot.

Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich namentlich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke bemisst. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Nach diesen Maßstäben werden die Grundstücke der Kläger durch den erweiterten Schulbetrieb keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt werden.

Hinsichtlich der behaupteten Staubimmissionen fehlt es bereits an einen nachvollziehbaren, substantiierten Darlegung der Kläger, dass die Benutzung des zu einem geringeren Teil gepflasterten und ansonsten durchgängig mit grobem Rindenmulch belegten Pausenhofs trotz des beauflagten und tatsächlich angelegten Schutzstreifens und trotz der vom Beigeladenen installierten Sprenkleranlage eine starke Staubentwicklung und vor allem auch einen entsprechenden Staubeintrag auf die klägerischen Grundstücke bewirkt.

Auch unzulässige Lärmimmissionen lassen sich nicht feststellen.

Ob ein Bauvorhaben im Hinblick auf Geräuschbelästigungen den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, hängt davon ab, welche Einwirkungen von den Nachbarn nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts noch hinzunehmen sind.

Für die Genehmigung von Einzelbauvorhaben ist für die immissionsschutzrechtliche Bewertung grundsätzlich die TA Lärm heranzuziehen. Die TA Lärm sieht gem. Ziff. 6.1 als zulässige Gesamtbelastung für allgemeine Wohngebiete einen Immissionsrichtwert tags von 55 dB vor. Dieser Wert wird nach dem Schallgutachten vom 18. November 2010 am Gebäude der Kläger sowohl im Erdgeschoss als auch im 1. OG eingehalten. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass das Schallgutachten Fehler aufweist, die zu seiner Unverwertbarkeit führen. Die maßgeblichen Geräuschquellen - Zu- und Abgang der sich z. T. laut unterhaltenden Schüler nebst An- und Abfahrt mit Pkw; Pausengeräusche im Freien; Unterricht in den Unterrichtsräumen, Pausensignal - sind in Ansatz gebracht worden. Die Annahme, wegen der guten Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr und wegen der Fahrradbenutzung durch einen Teil der Schüler gebe es nur jeweils ca. 80 An- und Abfahrten mit dem Pkw, so dass der Immissionseintrag auf den öffentlichen Verkehrswegen zu vernachlässigen sei , erscheint dem Gericht ohne Weiteres plausibel; ebenso die weitere Annahme, von Unterricht und Pausensignal gingen keine relevanten Immissionen aus. Auch bei der Ortsbesichtigung konnten nach außen dringende „Unterrichtsgeräusche“ nicht festgestellt werden. Der von den Klägern beanstandete geräuschvolle Musikunterricht hat seinen Ursprung nicht in der vorliegend allein streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 28. April 2011, sondern in den zuvor erteilten Baugenehmigungen, die bestandskräftig sind und daher von den Klägern nicht mehr angegriffen werden können. Hinsichtlich des Pausenlärms hat der Gutachter für die zwei ersten Pausen möglicherweise zwar etwas zu kurze Einwirkzeiten angesetzt ; dafür hat er die dritte Pause , die nach den eingereichten Bauunterlagen 50 Minuten dauert, mit 60 Minuten angesetzt, so dass das Schallgutachten insgesamt von einer realistisch erscheinenden Gesamt-Einwirkzeit des Pausenlärms von 85 Minuten ausgeht. Das Hinterliegergrundstück musste der Sachverständige in seine Prognose nicht einbeziehen, weil dieses unbebaut ist. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass der Lärmeintrag dort signifikant höher ist als auf dem Grundstück S., wie ein Blick auf die kartographischen Darstellungen der Schallausbreitung im Gutachten zeigt.

Letztlich kann ohnehin offenbleiben, ob der Richtwert von 55 dB hier eingehalten ist oder nicht. Denn die auf dem Pausenhof durch die spielenden Kinder entstehenden Geräusche müssen gem. § 22 Abs. 1a BImSchG, der auch im Rahmen des bauplanerischen Rücksichtnahmegebots anwendbar ist , unabhängig von ihrer Intensität grundsätzlich von den Nachbarn hingenommen werden. Nach § 22 Abs. 1a BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung; bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

Grundschulkinder sind unter 14 Jahre alt und damit Kinder i. S. des § 22 Abs. 1a BImSchG. Ein Pausenhof ist auch - soweit er wie hier bestimmungsgemäß genutzt wird - eine ähnliche Einrichtung wie ein Kinderspielplatz, denn er dient wie dieser dem Ausleben des Spielbedürfnisses und des Bewegungsdrangs von Kindern. Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar ; es gilt gewissermaßen ein absolutes Toleranzgebot für die Anwohner. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieses Toleranzgebot für Schulhöfe, auf denen Kinder spielen, nicht gelten sollte, zumal wenn das weit gefasste gesetzgeberische Ziel berücksichtigt wird, das der Einführung des § 22 Abs. 1a BImSchG zugrunde lag, nämlich ein „klares gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen“.

Dass die Pausengeräusche beim erweiterten Schulbetrieb die Schwelle zur gesundheitsschädlichen Lärmbelästigung überschreiten würden und das Toleranzgebot deshalb zurücktreten müsste, ist nicht ersichtlich. Der Bereich gesundheitsschädlichen Lärms wäre erst erreicht, wenn Beurteilungspegel zu erwarten wären, die den für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Tages-Richtwert von 60 dB übersteigen würden. Hierfür gibt es keine Hinweise. Umgekehrt ist davon auszugehen, dass die der Baugenehmigung aus Gründen der Vorsorge gegen schädliche Lärmimmissionen beigefügten - und inzwischen weitgehend verwirklichten - Auflagen die im Schallgutachten ermittelten Beurteilungspegel nochmals reduzieren werden.

Es liegt schließlich auch kein vom Regelfall des § 22 Abs. 1a BImSchG abweichender Sonderfall vor. Von einem solchen ist nur auszugehen, wenn besondere Umstände gegeben sind, zum Beispiel die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen. Derartige Besonderheiten liegen hier nicht vor, wie auch bereits unter 1. ausgeführt.

Auch sonst sind keine Abwägungsgesichtspunkte erkennbar, die ein Zurücktreten der „geräuschvollen“ kindlichen Interessen zugunsten des Ruhebedürfnisses der Eigentümer der Nachbargrundstücke rechtfertigen würden.

Im Gegenteil ist hervorzuheben, dass die Grundstücke der Kläger wegen der nahen S-Bahn-Linie und eben auch wegen der seit langem vorhandenen Schule durch eine nicht unerhebliche Geräuschvorbelastung geprägt sind, von einer besonderen Wohnruhe also keine Rede sein kann. Ist ein Standort aber schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots. Ferner bedarf es des nochmaligen Hinweises, dass den Klägern der zeitlich begrenzte Schulbetrieb im allgemeinen und der noch viel mehr begrenzte Pausenbetrieb im Besonderen ganz erhebliche Zeiträume belässt, in denen vom Grundstück des Beigeladenen überhaupt keine Geräuschimmissionen ausgehen. Das alles ist in den Widerspruchsbescheiden vom 26. Januar 2012 und 13. Februar 2012 im Einzelnen dargelegt; darauf wird verwiesen. Ergänzend sind die Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass sie im Hinblick auf § 22 Abs. 1a BImSchG sogar gehalten sein dürften, auf dem Grundstück des Beigeladenen eine Kindertagesstätte oder einen Spielplatz mit Betriebszeiten und Aufenthaltsdauern der Kinder im Freien zu dulden, die über den jetzt baurechtlich genehmigten Schulbetrieb weit hinausgehen würden.

Dass der erweiterte Schulbetrieb unter Missachtung der Vorschriften des Berliner Schulgesetzes oder der dem Beigeladenen erteilten schulrechtlichen Genehmigungen erfolgen würde, wie es die Kläger andeuten, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Aus § 20 Abs. 6 Satz 6 SchulG erhellt unmittelbar, dass auch Halbtagsgrundschulen ganztägige Bildung, Betreuung und Erziehung anbieten dürfen; der Beigeladene hat unwidersprochen dargetan, dass dies in Berlin gängiger Praxis entspreche, der er sich zur Sicherung der Konkurrenzfähigkeit nicht verschließen dürfe. Davon abgesehen würde ein Verstoß gegen das Schulrecht für sich genommen schwerlich eine bauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit zu begründen vermögen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und damit ein entsprechendes Kostenrisiko übernommen hat. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Beigeladenen im Vorverfahren war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil die Zuziehung wegen der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beigeladenen nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Zulasssungsgründe i. S. des § 124a Abs. 1 VwGO vorliegen.

Gesetze

Gesetze

10 Gesetze werden in diesem Text zitiert

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.