Privathaftpflichtversicherung: Wohnungsschäden durch einen drogenabhängigen Mieter

bei uns veröffentlicht am31.03.2016
Zusammenfassung des Autors
Verursacht ein Mieter aufgrund von Drogenkonsum Schäden an der Wohnung, kann ein Anspruch auf Deckungsschutz gegen seinen Privathaftpflicht-VR bestehen.
So entschied es das Landgericht (LG). Es machte deutlich, dass sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss der Haftung für Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung der angemieteten Sache berufen könne. Auch greife kein Ausschluss wegen einer ungewöhn­lichen und gefährlichen Beschäftigung. Eine solche liege weder in der eigentlichen Beschädigungshandlung, noch in dem Drogenkonsum an sich. Schließlich seien die Schadensfolgen nicht vorsätzlich herbeigeführt worden. Daher sei die Eintrittspflicht des VR auch nicht wegen einer Vorsatztat ausgeschlossen.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LG Dortmund, Urteil vom 22.10.2015, (Az.: 2 O 203/13).


Tatbestand:

Der Kläger begehrt Deckungsschutz von der Beklagten für eine Beschädigung seiner früheren Mietwohnung T-Straße 30 in E. Diese Wohnung bewohnte der Kläger vom 01.01.2012 bis zu seinem Umzug Ende Dezember 2012/Anfang Januar 2013 in eine Wohneinrichtung für schwerstabhängige Drogenkonsumenten.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten zum Schadenszeitpunkt im Jahr 2012 unter der Versicherungsscheinnummer.../...-...-... eine Privathaftpflichtversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung sowie die Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Zusatzbedingungen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung zugrunde liegen. Versicherungsbestandteil sind auch sog. Mietsachschäden nach Ziff. XVI RBH-Nr. 01/0509. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsbedingungen und des Versicherungsscheins wird auf die Anlagen zur Klage vom 21.05.2013 Bezug genommen.

Der am... geborene Kläger ist seit seiner Kindheit drogenabhängig. Er steht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt im Hinblick auf die Vermögenssorge.

Anlässlich des bevorstehenden Auszugs des Klägers führte der Vermieter, L, am 14.12.2012 einen Besichtigungstermin in der streitgegenständlichen Wohnung durch. Dabei wurde eine erhebliche Zerstörung der Wohnung festgestellt und sodann der Betreuer, Herr Y, des Klägers informiert und hinzugezogen.

Am selben Tag machte der Betreuer des Klägers noch bei der Beklagten Anzeige des Versicherungsfalls und begehrte Deckungsschutz für die erhebliche Zerstörung der Mietwohnung.

In der Wohnung wurden Fußleisten im Wohnzimmer entfernt. Ferner wurden komplett die Boden- und Wandfliesen als auch das Waschbecken und die Duschkabine im Badezimmer beseitigt. Außerdem wurde Laminat im Wohn- und Küchenbereich teilweise entfernt als auch zum Teil Tapete abgerissen. Rigipsplatten an den Wänden in der Wohnküche und dem Schlafzimmer wurden abgebrochen. Elektroleitungen wurden gekappt.

Die Beklagte beauftragte die E2 GmbH mit der Schadensermittlung, im Zuge dessen kam es am 10.01.2013 zu einer Besichtigung der Wohnung durch die Schadensreguliererin S. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens - nebst Fotografien der Beschädigungen - wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Gutachtens vom 23.01.2013 als Anlage zur Klageschrift verwiesen.

Die Beklagte lehnte schließlich eine Schadensdeckung mit Schreiben vom 31.03.2013 vollständig ab.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Deckungszusage der Beklagten im Hinblick auf ein eingeholtes Angebot zur Schadensbeseitigung der Firma S2 vom 20.01.2013 i. H. v. 11.110,15 EUR wegen behaupteter erhobener Schadensersatzansprüche seines Vermieters.

Der Kläger behauptet, dass er in der Nacht zum 14.12.2012 im Drogendelirium wegen Mischkonsums von Heroin und Kokain der halluzinatorischen Vorstellung unterlegen gewesen sei, dass aus Fugen und Ritzen der Wohnung Krabbeltiere auf ihn zugeflossen seien. Täglich habe er zur damaligen Zeit ca. 2g Heroin und 5g Kokain zu sich genommen. Im schuldunfähigen Zustand, so dass die Beklagte daher haften müsse, sei es daher aufgrund der Wahnvorstellungen am 14.12.2012 zu den Zerstörungen der Wohnung, im Speziellen auch zu der Zerstörung des Badezimmers gekommen.

Der Vermieter des Klägers, Herr L, verlange von dem Kläger die verauslagten Renovierungskosten, diese seien gegenüber dem Betreuer am 14.12.2012 bei der Wohnungsbesichtigung geltend gemacht worden. Der Kläger habe durch seinen Betreuer die Haftung anerkannt. Da vereinbart worden sei, den Ausgang des Versicherungsverfahrens abzuwarten, sei die Verjährung der Ansprüche gehemmt.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer.../...-...-... wegen der Zerstörungen, die der Kläger in der Wohnung T-Straße 30 in E angerichtet hat, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf den Ausschluss der Haftung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadenfalls gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB 2009 i. V. m. § 103 VVG.

Ferner beruft sie sich die Beklagte darauf, dass ein Ausschluss der Haftung wegen ungewöhnlicher, gefährlicher Beschäftigung gemäß Ziff. I RBH-Nr. 01/0509 vorläge. Überdies sei der Haftungsausschlusstatbestand wegen übermäßiger Beanspruchung der Mietsache gemäß Ziff. XVI Nr. 1 a) RBH-Nr. 01/0509 gegeben.

Auch seien etwaige Ansprüche der Vermieters gegen den Kläger mittlerweile verjährt.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 21.05.2014 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das zu den Akten gereichte Gutachten der Sachverständigen Dr. N vom 09.12.2014 verwiesen. Die Sachverständige hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.2015 ihr Gutachten erläutert als auch ergänzt. Der Kläger und sein Betreuer, Y, sind im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.04.2014 sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.2015 persönlich angehört worden.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger kann sich vor allem auch auf ein nach § 256 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse berufen.

Ein solches ist beim hier vorliegenden vorweggenommenen Deckungsprozess gegeben, wenn der Dritte gegen den Versicherungsnehmer Ansprüche geltend gemacht hat. Dies ist der Fall bei jeder ernstlichen Erklärung des Geschädigten, aus der der Versicherungsnehmer ersieht, dass der Verletzte Ersatzansprüche gegen ihn geltend machen möchte. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt hierfür insbesondere die Möglichkeit der Geltendmachung von haftungsrechtlichen Ansprüchen, dass sie bereits konkret erhoben sind, ist nicht erforderlich.

Da es sich hier um eine doppelrelevante Tatsache handelt, die auch bei der Begründetheit des Anspruchs, dessen Feststellung begehrt wird, eine Rolle spielt, reicht im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage deren schlüssige Behauptung, die seitens des Klägers erfolgt ist.

Der Kläger behauptet schlüssig, dass der Vermieter der Wohnung Ansprüche gegenüber dem Betreuer, Herrn Y, angemeldet habe und ein Vorgehen gegen den Kläger davon abhängig gemacht werden sollte, inwieweit die Beklagte einstandspflichtig ist. Insbesondere ist die Frage, ob der Kläger von dem Vermieter zu Recht in Anspruch genommen wird, nicht entscheidend wegen des so genannten Trennungsprinzips von Haftpflichtprozess und Deckungsprozess. Über den eigentlichen Haftpflichtanspruch wird im Deckungsprozess, der ausschließlich die Frage des Versicherungsschutzes klären soll, nicht entschieden. Es reicht die Behauptung eines Haftpflichtfalls, ohne dass dabei geprüft werden darf, ob ein Anspruch des Geschädigten begründet ist oder nicht.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 1, 100 VVG i. V. m. § 1 AHB 2009 auf Erfüllung oder Abwehr von Haftpflichtansprüchen wegen der Zerstörung der Mietwohnung seines Vermieters L, so dass die Beklagte insofern Deckungsschutz zu gewähren hat. Der nach § 4 Nr. 6 Buchst. a AHB 2009 grundsätzliche Risikoausschluss von Mietsachschäden wurde zwischen den Parteien abbedungen, da ausweislich des Versicherungsscheins dieses Risiko gemäß Ziff. XVI RBH-Nr. 01/0509 mitversichert worden ist.

Nach §§ 1, 100 VVG i. V. m. § 1 AHB 2009 gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das die Beschädigung von Sachen zur Folge hat. Unstreitig ist es während der Wirksamkeit des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages zu einer Sachbeschädigung durch den Kläger gegenüber seinem Vermieter gekommen, indem der Kläger die von ihm bewohnte Wohnung erheblich zerstört hat.

Auch ist die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger von seinem Vermieter tatsächlich in Anspruch genommen wird und damit der Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz fällig ist.

Dies ist der Fall, bei jeder ernstlichen Erklärung des Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer, aus der sich ergibt, dass der Dritte Ansprüche zu haben glaubt und verfolgen wird. Wegen des so genannten Trennungsprinzips spielt die Frage, ob der Anspruch des Geschädigten begründet ist, auch im Hinblick auf die Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsschutz im Deckungsprozess keine Rolle. Damit ist auch bei der Frage der Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsschutz die Problematik der etwaigen hier zwischen den Parteien streitigen Verjährung der Haftpflichtansprüche gegen den Kläger irrelevant.

Der den Kläger im hiesigen Rechtsstreit vertretende Betreuer, Y, hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß §§ 53, 455 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 141 ZPO glaubhaft bekundet, dass der Vermieter an ihn herangetreten sei mit der Frage, wie er an das benötigte Geld für die Renovierung komme. Daraufhin habe er entgegnet, dass der Kläger kein Geld habe, er jedoch versuchen werde unter Anerkennung der Ansprüche gegen den Kläger, dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Herr Y hat glaubhaft bekundet, dass der Vermieter wegen der unstreitig entstandenen Schäden der Wohnung, ernsthaft verzweifelt gewesen sei, so dass keine Zweifel daran bestehen, dass der Vermieter eine Schadloshaltung wegen der entstandenen Schäden an seinem Eigentum gegenüber dem Kläger ernstlich verfolgt. Nach dem Vorgenannten ist insbesondere nicht erforderlich, dass etwaige deliktische Haftpflichtforderungen bereits prozessual geltend gemacht worden sind. Das Gesetz sieht insbesondere die Möglichkeit einer vorweggenommenen Deckungsklage vor, so dass an der Ernstlichkeit der Anspruchsverfolgung des Geschädigten nicht gezweifelt werden kann, wenn der Ausgang eines solchen Prozesses vor Einleitung weiterer Maßnahmen abgewartet wird. Auch ist die Bekundung des Betreuers des Klägers, dass der Anspruch durch den Betreuer gegenüber dem Vermieter anerkannt worden sei, nach dem Rechtsgedanken des § 105 VVG unschädlich. Während das frühere Versicherungsvertragsrecht noch eine Obliegenheitsverletzung bei Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht angenommen hat, spricht sich das neue Recht für eine Folgenlosigkeit dieser Erklärung aus. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Versicherer ohne seine Zustimmung zum Anerkenntnis nicht an etwaige Erklärungen des Versicherungsnehmers gebunden ist..

Die Beklagte kann sich nicht auf den Risikoausschluss gemäß Ziff. XVI Nr. 1 a) RBH-Nr. 01/0509 berufen. Hiernach ist im Hinblick auf Mietsachschäden ein Ausschluss der Haftung für Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung der angemieteten Sache vorgesehen. Dieser Ausschlusstatbestand ist im Zusammenhang mit § 538 BGB auszulegen, wonach Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, vom Mieter nicht zu vertreten sind. Da der Mieter für Abnutzung und Verschleiß daher sowieso nicht gegenüber seinem Vermieter haftet, soll auch für solche von vornherein unberechtigten Haftpflichtansprüche kein Deckungsschutz gegenüber dem Versicherer bestehen.

Die hier streitgegenständliche massive Zerstörung der Mietwohnung stellt keine Abnutzung oder einen Verschleiß des Mietobjekts dar, der unter § 538 BGB und damit unter den Haftungsausschlusstatbestand fällt. Eine übermäßige Beanspruchung der vom Kläger angemieteten und beschädigten Wohnung ist ebenfalls nicht gegeben. Der Wortlaut der Klausel sowie der Sinn und Zweck des Haftungsausschlusstatbestands, der darin liegt, Abgrenzungsschwierigkeiten zu entgegnen, legt nahe, dass nur solche Nutzungen der Mietsache darunter subsumierbar sind, die noch in einem inneren Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache stehen. Die Mietsache muss für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes durch die Handlungen des Mieters quantitativ überbeansprucht werden, eine qualitative - der mietvertraglichen Nutzung zuwider laufende - Überbeanspruchung soll gerade nicht den Haftungsausschluss bewirken. , Rn. 7). Andernfalls würde der Einbezug von Mietsachschäden entwertet, wenn unter eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache auch Zerstörungen derselben subsumierbar sind, da dann kaum noch Fälle denkbar wären, die eine Haftung des Versicherers für Mietsachschäden auslösen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist - unabhängig von der Frage, ob der Kläger die streitgegenständliche Zerstörung der Mietwohnung in einer Nacht oder über einen längeren Zeitraum vorgenommen hat -, der Haftungsausschluss nach den Risikobeschreibungen der Beklagten gemäß Ziff I. RBH-Nr. 01/0509 nicht einschlägig.

Nach Ziff I. RBH-Nr. 01/0509 fällt unter den Versicherungsschutz die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson für die Gefahren des täglichen Lebens. Ausgenommen sind jedoch Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Nach der Rechtsprechung setzt der Ausschluss ein Verhalten voraus, das zum einen auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten. Wie der Wortlaut der Klausel, ein systematischer Vergleich mit den übrigen tätigkeitspezifischen Bereichsausnahmen als auch die exemplarische Aufzählung der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigungen in Nr. 1 bis Nr. 8 zeigt, kann zum anderen für die Annahme einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung nicht auf die eigentliche - die Haftpflicht auslösende Beschädigungshandlung - abgestellt werden. Vielmehr muss die haftpflichtauslösende Schädigungshandlung, die das letzte Glied der Kausalkette zum Schadensfall darstellt, in einem Kontext mit einer anderen Beschäftigung stehen, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist. Es reicht gerade nicht, dass die Beschädigungshandlung - wie hier - ungewöhnlich und gefährlich ist. Damit kann hier nicht auf die eigentliche Zerstörung der Wohnung als letztes Kausalglied hin zum Haftpflichtfall abgestellt werden. Diese steht im streitgegenständlichen Fall auch nicht im Zusammenhang mit einer darüber hinausgehenden ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Die seitens der Beklagten erhobene Behauptung, dass der Kläger einer - über die eigentliche Beschädigungshandlungen hinausgehenden - Beschäftigung in Gestalt von stümperhaften - letztlich zerstörerischen - Renovierungshandlungen an der Wohnung nachging, bei deren Gelegenheit es zu der Beschädigung gekommen ist, konnte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen. Weder aus dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen noch aus der persönlichen Anhörung des Klägers gem. §§ 455 Abs. 2 S. 2, 141 ZPO folgt, dass dieser die Schädigungshandlungen im Kontext einer gewünschten unfachmännischen Renovierung seiner Mietwohnung vorgenommen hat. Im Rahmen seiner persönlichen Parteianhörung, die insbesondere neben der auch parallel erfolgenden Anhörung des Betreuers als Partei erfolgen konnte , hat der sichtlich um ehrliche Beantwortung der Fragen bemühte Kläger glaubhaft bekundet, dass primäre Intention der Beschädigungshandlungen nicht eine erstrebte Renovierung, sondern die Beseitigung der aus seiner Sicht bestehenden Bedrohung in Form von Kleintieren gewesen sei. Dass der Kläger glaubhaft einräumt, nach Realisierung der Schandtat im nüchternen Zustand, deren Behebung durch Ausbesserungsarbeiten nachträglich angestrebt zu haben, ändert nichts an der koinzidenten Intention zur Gefahrabwendung während der Zerstörungshandlungen. Auch das Wohnen an sich durch den Kläger in der Wohnung, kann nicht als eine ungewöhnliche gefährliche Beschäftigung angesehen werden. Auch kann hier nicht - was denkbar wäre - auf den Drogenkonsum an sich abgestellt werden zur Qualifizierung einer dem Kläger vorwerfbaren ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Sinn und Zweck der Ausschlussklausel ist es, Beschäftigungen, die naturgemäß mit Fremdschäden einhergehen, auszuschließen. Drogenkonsum kann daher dem Sinn und Zweck der Ausschlussklausel entsprechend nur unter den Ausschlusstatbestand fallen, wenn durch den Drogenkonsum des konkreten Versicherungsnehmers eine gesteigerte Gefahr für relevante Fremdschäden erhöht wird.. Der Kläger behauptet, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum nie zu Zerstörungshandlungen insbesondere auch im Hinblick auf genutzte Wohnbereiche gekommen ist. Auch legt der Betreuer des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung dar, dass er den Kläger während seiner Tätigkeit als Betreuer so bisher nicht kennen gelernt habe. Eine zuvor angemietete Wohnung habe er in tadellosen Zustand übergeben. Die Beklagte bestreitet dies. Ein schlichtes Bestreiten ist jedoch nicht ausreichend, vielmehr ist die Beklagte für das Eingreifen von Ausschlusstatbeständen darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt oder unter Beweis gestellt, dass der Kläger in der Vergangenheit im Zuge seines Drogenkonsums zur Herbeiführung von Fremdschäden neigte.

Auch kommt hier kein Ausschluss des Versicherungsschutzes nach § 4 II Nr. 1 AHB 2009, § 103 VVG wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Schadensfolgen in Betracht. Vorsatz erfordert das Wissen und Wollen der Schadensfolge, bedingter Vorsatz genügt. Der Versicherungsnehmer muss den Erfolg als möglich vorausgesehen haben und für den Fall seines Eintritts gebilligt haben. Der Versicherungsnehmer muss insbesondere nicht nur die Schädigungshandlung sondern auch den Schädigungserfolg vom Vorsatz umfasst haben..

Der Kläger behauptet selbst, dass er, um das Zukrabbeln von Tieren in seine Richtung zu verhindern, die Beschädigungshandlungen vorgenommen hat. Demnach wollte er im Zeitpunkt der Handlungsausführung grundsätzlich die Beschädigungshandlung als auch deren Folgen herbeiführen. Allerdings ist ihm ein vorsätzliches Handeln nach Überzeugung der Kammer nicht vorwerfbar, da er sich zum Zeitpunkt der Vornahme der Beschädigungshandlungen im unzurechnungsfähigen, schuldunfähigen Zustand gem. § 827 BGB befand. § 827 BGB findet auch im Rahmen des § 103 VVG im Versicherungsrecht Anwendung.. § 827 S. 1 BGB setzt einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit voraus. Dieser liegt dann vor, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Bloße Minderung der Geistes- und Willenskraft, krankhafte Gleichgültigkeit gegenüber den Folgen des eigenen Handelns genügen nicht. Der Kläger behauptet, dass er die Zerstörungshandlungen aufgrund des Mischkonsums von Kokain 5g und Heroin 2g täglich im halluzinatorischen und damit schuldunfähigen Zustand ausgeführt hat. Die Beklagte bestreitet dies. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Aussagen der Sachverständigen Dr. N, der persönlichen Anhörung des Klägers als auch nach dem unstreitigen Schadensbild sieht das Gericht die streitige Behauptung des Klägers als bewiesen an. Nach dem in § 286 ZPO geregelten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist der Beweis geführt, wenn das Gericht von der Richtigkeit der Behauptung derart überzeugt ist, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist. Dies ist vorliegend der Fall. Nachdem der Kläger zunächst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.04.2014 erklärt hat, dass er vor allem die Beschädigungshandlungen im Badezimmer in der Nacht vom 14.12.2012 vorgenommen habe, revidierte er dies bereits im Rahmen der Begutachtung durch die Sachverständige Dr. N als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.2015, indem er nunmehr erklärt, dass er während mehrerer Tage etwa im September/Oktober 2012 jeweils in akutem Rauschzustand eines zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden starken Drogenkonsums von 5/2 g Heroin; 2/5 g Kokain intravenös, die Beschädigungshandlungen vorgenommen habe. Auch habe er vor dem Entdecken seiner Taten durch den Vermieter, für die er sich vor allem wegen des Vertrauens, das der Vermieter in ihn gesetzt hätte, geschämt habe, einige Zeit in diesem Zustand gehaust. Er habe aus einem im Badezimmer vorhandenen Rest eines früheren Kaminofen-Abzugsrohres Krabbeltiere, Kakerlaken auf ihn zukommen sehen. Nach Ablauf des Rauschzustandes habe er jeweils realisiert, was er getan habe. Dann habe er sich jedoch kraftlos gefühlt, so dass er sich erneut in Rausch versetzt habe, um die Schäden zu beheben. Im Rauschzustand sei es jedoch erneut zur Wahnvorstellung gekommen, dass Tiere auf ihn hinzu krabbelten, so dass er gleichsam wie in einem Teufelskreis erneut massive Beschädigungen vorgenommen habe. Diese Darstellungen fügen sich mit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die anhand des glaubhaft dargelegten Drogenkonsums, des Schadensbildes als auch der Schilderung des Klägers, dass er Krabbeltiere auf sich zukommen sah, mit hoher Wahrscheinlichkeit diagnostiziert, dass sich der Kläger, auch wenn er nicht durchgängig im deliranten Syndrom und damit im Zustand der Schuldunfähigkeit gewesen sein kann, die Zerstörungshandlungen im deliranten Syndrom vorgenommen habe. Es sei ein klassisches Phänomen, dass im Zustand eines deliranten Syndroms Halluzinationen von Tierchen oder Ähnlichem auftreten. Insbesondere bestätigt die Sachverständige glaubhaft den seitens des Klägers dargelegten Teufelskreis von Patienten unter Drogenrausch. Im deliranten Zustand entwickelten diese häufig extreme Kräfte, seien überaus aktiv und bewirkten Zerstörungshandlungen. Diese erfolgten nicht aufgrund von Aggressionen, sondern aus der Motivation heraus, auf etwas wahnhaft Vorgestelltes zu reagieren. Nach Abklingen des Rauschzustands käme die Erkenntnis des vorangegangenen Tuns, dem dann entgegnet werden will. Da sich die Konsumenten jedoch krank und schwach fühlten, käme es letztlich wieder zum nächsten Schuss, der sodann wieder zum deliranten Syndrom führt, welches wiederum zu weiteren Beschädigungshandlungen führt. Die Kammer schließt sich den überzeugenden, widerspruchsfreien, nachvollziehbaren Bekundungen der Sachverständigen im Termin zu mündlichen Verhandlung vom 22.10.2015 an. Auch der Umstand, dass der Kläger im Hinblick auf die nähere zeitliche Einordnung der Zerstörungshandlungen keine Präzisierung vornehmen kann, bzw. diese im Rahmen des Verfahrens revidiert hat, erschüttert nicht die Überzeugung der Kammer. Das Aussageverhalten des Klägers kann nicht dahin gedeutet werden, dass er planmäßig und systematisch den Zeitpunkt der Beschädigung zu vertuschen sucht, es erscheint vielmehr plausibel, dass er selbst wegen seines akuten Drogenmissbrauchs in dieser Zeit keine genaue Erinnerung an den Zeitpunkt der Beschädigung hat. Die nicht mögliche konkrete zeitliche Einordnung des Schadensgeschehens begründet nach der Überzeugung der Kammer keine Zweifel daran, dass sich der Beklagte jedoch bei der Vornahme der hier streitgegenständlichen Zerstörungshandlungen im Zustand der Schuldunfähigkeit wegen eines deliranten Syndroms befunden hat. Dies folgt zum einen aus den überzeugenden vorgenannten Ausführungen der Sachverständigen als auch aus den zu den Akten gereichten Photographien der Mietwohnung. Das objektive Schadensbild erweist sich als eine Form akribischer Zerstörung. Darin zeigt sich keine von Zerstörungswillen getragene Handlungsausführung, sondern eine von Irrsinn und Wahnsinn getragene Schadensherbeiführung.

Nach alledem war von der Herbeiführung der Schadensfolgen im schuldunfähigen Zustand auszugehen.

§ 827 S. 2 BGB ist im Rahmen des § 103 VVG nicht anwendbar. Andernfalls würde der Versicherungsschutz, der im Rahmen der Haftpflichtversicherung nur bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung ausgeschlossen sein soll, ausgehöhlt, da § 827 S. 2 BGB bei verschuldetem Versetzen in den Rauschzustand eine fahrlässige Schadensherbeiführung fingiert.. Eine fahrlässige Schadensherbeiführung reicht jedoch nicht zum Haftungsausschluss nach § 103 VVG aus.

Zwar findet auch im Zivilrecht die Rechtsfigur der actio libera in causa Anwendung. Im Hinblick auf Haftungstatbestände, die eine vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung voraussetzen, genügt jedoch nur eine actio libera in causa mit so genanntem Doppelvorsatz, d. h. der Schädiger muss vorsätzlich im Hinblick auf seine Berauschung als auch vorsätzlich hinsichtlich der Schadensherbeiführung im Rauschzustand handeln. Nichts anderes kann im Hinblick auf einen Ausschlusstatbestand im Versicherungsrecht gelten, der einen Haftungsausschluss nur bei Vorsatz vorsieht. Demnach könnte hiernach eine Haftung der Beklagten nur ausscheiden, wenn dem Kläger nachzuweisen ist, dass er sich vorsätzlich berauscht hat, um vorsätzlich in diesem Zustand die Wohnung zu zerstören. Dies ist jedoch weder dargelegt, noch folgt dies aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Danach könnte einzig in Betracht kommen, dass der Kläger sich vorsätzlich berauscht hat und dabei fahrlässig verkannt hat in diesem Zustand Beschädigungshandlungen der Wohnung vorzunehmen. Dies ist jedoch nicht ausreichend bei Anwendung des § 103 VVG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer.../...-...-... wegen der Zerstörungen, die der Kläger in der Wohnung T-Straße 30 in E angerichtet hat, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streitwert bis zu 12.000,00.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
 

Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 1 Vertragstypische Pflichten


Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versiche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit


Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch


Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung


(1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. (2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 100 Leistung des Versicherers


Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles


Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 455 Prozessunfähige


(1) Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend. (2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr v

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers


Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.

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Referenzen

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.

(1) Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.

(2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können über Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, vernommen und auch nach § 452 beeidigt werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet. Das Gleiche gilt von einer prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

(1) Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.

(2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können über Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, vernommen und auch nach § 452 beeidigt werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet. Das Gleiche gilt von einer prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.