Prozessrecht: Falsche Angaben gefährden Prozesskostenhilfe

bei uns veröffentlicht am03.10.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Gericht kann PKH versagen, wenn eine Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse macht.
Damit auch dem mittellosen Bürger der oft kostenintensive Weg zu den Gerichten nicht versperrt ist, greift ihm der Staat mit der sogenannten Prozesskostenhilfe unter die Arme, die eine Prozesspartei vorerst von Verfahrens- und Anwaltskosten freistellt. Voraussetzung: Der künftige Kläger oder Beklagte kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch unter Einsatz vorhandenen Vermögens nicht selbst aufbringen, was er anhand eines Auskunftsformulars zu seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen und denen seines Ehegatten ausführlich und wahrheitsgemäß darlegen muss. Ungemach droht dem, der sich hierbei ärmer macht als er tatsächlich ist.

So geschehen in einem vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschiedenen Fall. Der Kläger, der aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau vor Gericht zog, hatte für die 1. Instanz vor dem Landgericht auf Grundlage seiner Angaben, wonach er und seine Ehefrau über kein Grundvermögen verfügten, Prozesskostenhilfe erhalten. Als das Verfahren in die Berufung ging, begehrte er diese Form der Sozialunterstützung auch für die zweite Instanz und verwies auf seine bereits gemachten Angaben. Hellhörig wurden die Richter allerdings, als der Kläger eine Terminverlegung wegen einer beabsichtigten Flugreise für einen mehrwöchigen Aufenthalt in seinem Herkunftsland Türkei beantragte. Dies nahm der erkennende Senat zum Anlass, genauer nachzufragen, aus welchen Einkünften bzw. Vermögensreserven diese Auslandreise finanziert werden sollte und über welche Einkommensquellen bzw. welches Vermögen der Kläger und seine Ehefrau in der Türkei verfügten. Heraus kam das vage Eingeständnis, dass die Ehefrau Eigentümerin einer Wohnung „in der Türkei“ sei. Dies hatte der Kläger allerdings bislang in mehreren Erklärungen unerwähnt gelassen. Die Fragen des Gerichts zu weiterem Vermögen bzw. zu Einnahmequellen der Antragstellerseite in der Türkei wurden nicht bzw. nur ausweichend beantwortet.

Das OLG Bamberg wertete dies in Anbetracht der klaren Fragestellungen im Auskunftsformular als absichtliche Täuschung durch den anwaltlich beratenen Kläger über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse und verweigerte ihm die begehrte Prozesskostenhilfe. Hierbei stützte es sich auf die Sanktionsnorm § 124 Nr. 2 ZPO, wonach das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagen kann, wenn eine Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Denn es genüge bereits, so der Senat unter Hinweis auf höchstrichterliche Entscheidungen, dass die falschen Angaben generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu beeinflussen. Dies sahen die Richter beim Verschweigen von ausländischem Grundvermögen, das nicht als Schonvermögen gilt und damit grundsätzlich zur Aufbringung von Prozesskosten eingesetzt werden muss, als gegeben an.

Nachdem der Kläger erst auf gezieltes Nachfragen des Gerichts das Auslandsvermögen seiner Ehefrau offengelegt, zudem die weitergehenden Nachfragen nicht bzw. nur ausweichend beantwortet und auch keinerlei Belege vorgelegt hatte, sah das Gericht seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe jedenfalls für das Berufungsverfahren als verwirkt an (OLG Bamberg, 4 U 38/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Bamberg Beschluss vom 02.08.2013 (Az.: 4 U 38/13):

Wird der Verlegungsantrag einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei damit begründet, dass der Antragsteller eine Flugreise für einen mehrwöchigen Aufenthalt in seinem Herkunftsland (hier: Türkei) plant, so gibt eine solche Auslandsreise ohne weiteres Veranlassung, der Antragstellerseite ergänzende Erklärungen dazu abzuverlangen, aus welchen Einkünften bzw. Vermögensreserven der Aufwand für diese Auslandsreise finanziert wird und in welchem Umfang der Antragsteller bzw. dessen Ehegatte noch über Einkommensquellen bzw. bewegliches oder/und unbewegliches Vermögen im gemeinsamen Herkunftsland verfügen.

Der Umfang der Erklärungspflicht nach § 117 II ZPO und die im konkreten Fall letztlich prüfungs- bzw. beurteilungserheblichen Umstände sind nicht notwendig deckungsgleich. Bei einem verheirateten Antragsteller ergibt sich deshalb die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Ehegatten bereits daraus, dass in dem entsprechend der PKHVV ausgestalteten Mustervordruck ausdrücklich danach gefragt wird.

Zu den Voraussetzungen einer Verwirkung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe, wenn der aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau klagende Antragsteller im laufenden Bewilligungsverfahren (hier: im Berufungsrechtzug) erst auf gezielte Nachfragen des Gerichts offenlegt, dass entgegen seinen bisherigen Angaben ein (angeblich) im Alleineigentum der Ehefrau stehendes Grundvermögen im gemeinsamen Herkunftsland vorhanden ist.


Gründe:

Der Kläger macht aus dem abgetretenem Recht seiner Ehefrau (im Folgenden: Patientin) gegen die beklagte Inhaberin einer krankengymnastischen Praxis Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Unfall geltend, bei dem die übergewichtige Patientin - unter im wesentlichen streitig gebliebenen Umständen - in Rückenlage vom Behandlungstisch (einem sog. Schlingentisch) abgerutscht und auf den Fußboden aufgeprallt war.

Mit beim Amtsgericht Hof eingereichtem Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 13.11.2012 samt eingearbeitetem Klageentwurf hatte der Kläger die Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe beantragt. Die beigefügte Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthält keine Angaben zum Einkommen der Patientin. Im Abschnitt „G - Vorhandenes Vermögen?“ ist bei der ersten Teilfrage „Grundvermögen? (z. B. Grundstück, Familienheim, Wohnungseigentum ...)“ das Kästchen für „Nein“ angekreuzt.

Noch während der laufenden Frist zur Stellungnahme der Beklagtenseite ließ die Klägerseite mit Schriftsatz vom 21.11.2012 Verweisung an das Landgericht Hof beantragen. Zugleich wurden „bezüglich des Prozesskostenhilfeantrags der Rentenbescheid der Frau ... (= Patientin) sowie eine Mietbescheinigung“ nachgereicht. Anschließend heißt es: „Sonstige Vermögenswerte sind nicht vorhanden.“

Mit Beschluss des Landgerichts vom 06.12.2012 wurde dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt. Im Anschluss an den frühen ersten Termin am 31.01.2013 hat das Landgericht mit Endurteil vom 21.02.2013 der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die im wesentlichen auf Angriffe gegen die Feststellungen einschließlich diesbezüglicher Verfahrensrügen gestützte Berufung der Beklagtenseite, die unverändert die Abweisung der Klage anstrebt. Nach Anwaltswechsel hat der Kläger durch seine neuen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25.03.2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe auch für das Berufungsverfahren beantragen lassen. Darin heißt es auszugsweise:

„Der Kläger ist ... nicht in der Lage, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dies ergibt sich aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Anlagen, die der Kläger ... bereits in der ersten Instanz ... vorgelegt hat.“

Nach Terminsbestimmung hat der Senat in seinem Beschluss vom 03.06.2013 ausführliche Hinweise sowohl zur Sach- und Rechtslage als auch zum Ergebnis seiner bisherigen Prüfung der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen einer PKH-Bewilligung erteilt. Außerdem hat er der Klägerseite aufgegeben, ihre bisherigen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen umfassend nachzubessern. Dazu heißt es unter Ziff. II. 3c des Senatsbeschlusses:

Wie sich aus dem Schriftsatz vom 29.05.2013 ergibt, wird sich der Kläger im August 2013 - mit seiner Familie? - mehrere Wochen in der T. aufhalten. Dementsprechend hat er seine noch ausstehenden Erklärungen auch auf folgende Punkte zu erstrecken:

Aus welchen Einkünften, Vermögensreserven usw. wird der Aufwand für diese T.-reise (auch der Ehefrau und gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger?) einschließlich der jeweiligen Flugkosten finanziert?

In welchem Umfang verfügen der Kläger und seine Ehefrau noch über Einkünfte bzw. bewegliches oder/und unbewegliches Vermögen in der T.?

Hierauf hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 01.07.2013 eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und der Patientin nachgereicht, aus der sich u. a. ergibt, dass das Ehepaar über eine 110 qm große und im Jahr 1980 erworbene „Wohnung in der T.“ verfügt, die im Alleineigentum der Patientin steht. Im anwaltlichen Begleitschreiben wird dazu ergänzend mitgeteilt, die von den Eheleuten zuletzt im Jahre 2009 genutzte Wohnung sei „quasi die einzige Bindung des Klägers und seiner Ehefrau zu ihrem Heimatland.“ Diesbezügliche Belege sind weder dem Begleitschreiben noch der (nach telefonischer Aufforderung durch den Berichterstatter des Senats eingereichten) Ergänzungsmitteilung der Klägervertreter vom 19.07.2013 beigefügt, aus der hervorgeht, dass die Wohnung sich in I. befinden und bei einem Erdbeben im Jahr 1999 „erheblich beschädigt“ worden sein soll.

Dem klägerischen PKH-Gesuch kann nicht entsprochen werden, weil jedenfalls die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Denn der Kläger hat durch seine - wiederholten - objektiv unrichtigen (und bis heute nicht zureichend nachgebesserten) Angaben hinsichtlich des in der T. vorhandenen Vermögens in vorwerfbarer Weise durchgreifende Zweifel an seiner Redlichkeit begründet, weil (1) die Existenz einer Wohnung in I. nach Lage der Dinge absichtlich verschwiegen worden war, (2) selbst jetzt noch keine überprüfbaren Belege (§ 117 II, 1 ZPO) hinsichtlich dieses Objekts vorliegen und (3) schließlich auch die Senatsfragen nach sonstigem Auslandsvermögen nicht bzw. erkennbar nur ausweichend beantwortet wurden. Unter diesen Umständen hat die Klägerseite ihren Anspruch auf Prozesskostenhilfe entsprechend dem in § 124 Nr. 2/1. Alt. ZPO zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken verwirkt mit der Folge, dass ihr die nachgesuchte finanzielle Unterstützung zu versagen ist.

Der Verwirkungstatbestand des § 124 Nr. 2 /1. Alt. ZPO setzt für die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur objektiv unrichtige Angaben sowie ein qualifiziertes Verschulden (Vorsatz oder grobe Nachlässigkeit) der Antragstellerseite voraus. Es ist also nicht erforderlich, dass die Bewilligung auf den unzutreffenden Angaben auch beruht; vielmehr genügt es, dass die falschen Angaben jedenfalls generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die PKH zu beeinflussen. Die Regelung hat mithin Sanktionscharakter, der darauf gründet, dass die Gerichte sich im PKH-Bewilligungsverfahren im Interesse des Antragstellers mit einer summarischen Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen begnügen müssen und daher in besonderem Maße auf ein redliches Verhalten des Antragstellers angewiesen sind.

Begründet der Antragsteller in vorwerfbarer Weise Zweifel an seiner Redlichkeit, ist es deshalb sachgerecht und angemessen, ihm die nachgesuchte finanzielle Unterstützung zu versagen.

Diese Grundsätze haben - in Verbindung mit dem in § 118 II, 4 ZPO ausgesprochenen Sanktionsgebot - entsprechend, nämlich erst recht zu gelten, wenn ein unlauteres Verhalten der Antragstellerseite noch während des laufenden Bewilligungsverfahrens zu Tage getreten ist. So aber liegen die Dinge im vorliegenden Fall.

Bis zur Ergänzung ihrer Angaben entsprechend den Auflagen im Senatsbeschluss vom 03.06.2013 hatte die Klägerseite insgesamt drei Erklärungen abgegeben, in denen das offenbarungspflichtige Grundvermögen in der T. - nämlich eine Wohnung in I. - jedesmal verschwiegen, also absichtlich übergangen worden war.

In dem dem ersten PKH-Gesuch beigefügten Standardformular wird im Abschnitt „G“ in der Eingangszeile nach „vorhandenem Vermögen“ gefragt, wobei in der zweiten Spalte anhand der Antwortalternativen „A, B oder C“ zu kennzeichnen ist, ob der betreffende Vermögensgegenstand allein dem Antragsteller oder allein dem Ehegatten oder beiden Ehegatten gemeinsam gehört. Die zweite Zeile enthält die Frage „Grundvermögen?“ mit dem erläuternden Klammerzusatz „z. B. Grundstück, Familienheim, Wohnungseigentum, Erbbaurecht“.

Diese Vorgaben bzw. Erläuterungen sind auch für eine akademisch nicht gebildete Partei in der Lage des Klägers ohne weiteres verständlich und „selbsterklärend“; in der von der Klägerseite nachgereichten -aktuellen - Formularerklärung vom 24.06.2013 sind denn auch die auf das Grundvermögen und etwaige Bankguthaben bezogenen Fragen jeweils entsprechend den genannten Vorgaben beantwortet.

Bereits in ihrer (ersten) Ergänzungsmitteilung vom 21.11.2012 hatte die Klägerseite Ablichtungen eines Rentenbescheides für die Patientin und eine „Mietbescheinigung“ nachgereicht. Demzufolge war sich der von Anfang an anwaltlich beratene Kläger schon damals bewusst, dass es für die Prüfung der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen (jedenfalls auch) entscheidend auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Patientin anzukommen hatte. Das entspricht der Sach- und Rechtslage. Im Übrigen müssen sich der

Umfang der Erklärungspflicht nach § 117 II ZPO und die im konkreten Fall letztlich prüfungs- bzw. beurteilungserheblichen Umstände nicht decken. Bei einem verheirateten Antragsteller ergibt sich vielmehr die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Ehegatten bereits daraus, dass in dem entsprechend der PKHVV ausgestalteten Standardvordruck danach ausdrücklich gefragt wird.

Unter diesen Umständen kommt den abschließenden Erklärungen im Schriftsatz vom ...

Nämlich „Sonstige Vermögenswerte sind nicht vorhanden. Der unvollständige ausgefüllte Antrag war ... nicht beigefügt, so dass die Angaben auf diesem Wege gemacht werden.“besondere Bedeutung zu: Zum einen bezieht sich diese „Negativbestätigung“ nunmehr ausdrücklich auch auf den Vermögensstatus der Patientin, zum zweiten ist sie bestimmt und geeignet, den Eindruck zu erwecken, die Klägerseite könne und wolle nach erneuter, sorgfältiger Überprüfung ihrer bisherigen Angaben nochmals versichern und bekräftigen, dass sonstiges Vermögen in keiner Richtung vorhanden sei.

Bereits aufgrund dieser Entwicklung hat der Senat keine Zweifel, dass Angaben zu dem in der T. belegenen Grundvermögen nicht lediglich infolge grober Nachlässigkeit (was im Übrigen für das Eingreifen des Verwirkungstatbestandes ausreicht), sondern absichtlich, also mit Täuschungsvorsatz unterblieben sind. In seiner Einschätzung sieht sich der Senat dadurch bestärkt, dass sich auch der Schriftsatz vommit dem erstmals die Existenz von Grundvermögen eingeräumt wurde, auf erkennbar ausweichende Angaben beschränkt und selbst nach der diesbezüglichen „Nachbesserung“ immer noch keine hinreichend belastbaren und überprüfbaren Auskünfte hinsichtlich des Auslandsvermögens vorliegen.

Die Begründung des klägerischen PKH-Gesuchs für das Berufungsverfahren beschränkt sich darauf, auf die erstinstanzlichen Erklärungen Bezug zu nehmen. Infolgedessen hat die Klägerseite auch im vorliegenden - laufenden -Bewilligungsverfahren vor dem Senat an ihren absichtlich falschen Angaben in Bezug auf das Auslandvermögen in der T. festgehalten.

Dass das Verschweigen von ausländischem Grundvermögen jedenfalls generell geeignet ist, den Ausgang der Prüfung der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen zu beeinflussen, steht auch bei einer Konstellation wie hier außer Frage. Es entspricht seit jeher der gefestigten Rechtsprechung und einhelligen Meinung, dass Grundvermögen im Ausland selbst dann nicht zum sog. Schonvermögen der um PKH nachsuchenden Partei rechnet, wenn die Immobilie von der Antragstellerseite als Ferienhaus bzw. -wohnung (oder als Wochenendhaus usw.) deklariert wird. Zudem obliegt es der Antragstellerseite, zur Frage der Unverwertbarkeit nähere Darlegungen zu unterbreiten.

Auch die sonstigen beurteilungserheblichen Umstände des Bewilligungsverfahrens lassen keine Handhabung des dem Senat eingeräumten Ermessens dahin zu, das ausnahmsweise von einer Verwirkung des klägerischen Anspruchs auf PKH abgesehen wird.

Ob sich die Annahme eines Härtefalls schon im Hinblick darauf verbietet (wozu der Senat neigt), dass die Klägerseite offensichtlich in Täuschungsabsicht gehandelt hat, kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist um die Annahme einer vollen Verwirkung des klägerischen PKH-Anspruchs deshalb nicht herumzukommen, weil sich der Kläger selbst im Rahmen der Offenlegung des verschwiegenen Grundvermögens noch immer nicht um eine zureichende, geschweige denn erschöpfende Mitwirkung bei der Klärung der (insgesamt) noch offenen Fragen bemüht hat.

So fällt auf, dass sich die Mitteilung von Auslandsvermögen im Schriftsatz vom 01.07.2013 auf erkennbar lückenhafte und schon aus diesem Grund kaum nachprüfbare Angaben beschränkt. Auch die weiteren Auskünfte in dem (erst auf fernmündliche Aufforderung des Senats hin eingereichten) Schriftsatz vom 19.07.2013 mit näheren Angaben zur Lage, Größe und zum (angeblichen) Zustand der Wohnung werfen mehr Fragen auf als sie beantworten. Es kommt hinzu, dass sich die Klägerseite auch nicht ansatzweise bemüht hat, ihre ergänzenden Angaben anhand irgendwelcher Belege (§ 117 II, 1 ZPO) glaubhaft zu machen. Schließlich und vor allem geht zu ihren Lasten, dass auch die gezielten Nachfragen des Senats nach Einnahmequellen sowie zu sonstigem (beweglichen oder unbeweglichen) Vermögen in der T. nicht ausdrücklich und damit offenkundig ausweichend beantwortet wurden. Bei dieser Sachlage ist und bleibt der klägerisch Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz schon deshalb verwirkt, weil der durch die Falschangaben zur Existenz einer Auslandsimmobilie entstandene Eindruck eines grob unlauteren Verhaltens der Antragstellerseite bei der gebotenen Gesamtschau ihrer Reaktion auf die Auflagen des Senats eher noch verstärkt wird.

Nach alledem kann Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz nicht bewilligt werden, ohne dass es noch auf die sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen ankommt, von deren Prüfung im Streitfall - aus den unter Ziffer II. 1 dargelegten Gründen des Senatsbeschlusses vom 03.06.2013 - abweichend vom § 119 I, 2 ZPO sonst nicht abgesehen werden könnte.

Eine Kostenentscheidung ist wegen § 118 I, 4 ZPO nicht veranlasst.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 II ZPO liegen nicht vor.

Hinsichtlich der bestandskräftigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ist dem Bezirksrevisor des Landgerichts Hof eine Ausfertigung des Senatsbeschlusses zur Kenntnisnahme und Veranlassung in eigener Zuständigkeit zuzuleiten (§ 124 Nr. 2 /1. Alt. ZPO; § 20 Nr.4c RPflG).

Gesetze

Gesetze

5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 124 Aufhebung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 20 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:1.das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Ver

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Referenzen

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Verbindung mit § 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleibt das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
2.
(weggefallen)
3.
die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozessordnung zu treffenden Entscheidungen bei der Rückerstattung von Sicherheiten;
4.
im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
a)
die in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen einschließlich der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, wenn der Vorsitzende den Rechtspfleger damit beauftragt;
b)
die Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
c)
die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a, 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung;
5.
das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen, in denen außerhalb oder nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lediglich für die Zwangsvollstreckung beantragt wird; jedoch bleibt dem Richter das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen vorbehalten, in welchen dem Prozessgericht die Vollstreckung obliegt oder in welchen die Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt wird, die eine sonstige richterliche Handlung erfordert;
6.
im Verfahren über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union die in § 1077 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen sowie die dem Vollstreckungsgericht nach § 1078 der Zivilprozessordnung obliegenden Entscheidungen; wird Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt, die eine richterliche Handlung erfordert, bleibt die Entscheidung nach § 1078 der Zivilprozessordnung dem Richter vorbehalten;
6a.
die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898);
7.
das Europäische Mahnverfahren im Sinne des Abschnitts 5 des Elften Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Europäische Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleiben die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls und das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
8.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;
9.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
10.
die Anfertigung eines Auszugs nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
11.
die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung und die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104;
12.
die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Absatz 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 sowie des § 749 der Zivilprozessordnung;
13.
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden und die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden nach § 797 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Zivilprozessordnung und die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 60 Satz 3 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
14.
die Anordnung, dass die Partei, welche einen Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe (§ 926 Absatz 1, § 936 der Zivilprozessordnung);
15.
die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung des in dem Arrestbefehl festgelegten Geldbetrages (§ 934 Absatz 1 der Zivilprozessordnung);
16.
die Pfändung von Forderungen sowie die Anordnung der Pfändung von eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken aus einem Arrestbefehl, soweit der Arrestbefehl nicht zugleich den Pfändungsbeschluss oder die Anordnung der Pfändung enthält;
16a.
die Anordnung, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, nach § 21 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), nach § 51 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), nach § 17 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und § 17 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
17.
die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, soweit sie zu erledigen sind
a)
von dem Vollstreckungsgericht oder einem von diesem ersuchten Gericht,
b)
in den Fällen der §§ 848, 854 und 855 der Zivilprozessordnung von einem anderen Amtsgericht oder
c)
von dem Verteilungsgericht nach § 873 der Zivilprozessordnung
mit der Maßgabe, dass dem Richter die Entscheidungen nach § 766 der Zivilprozessordnung sowie nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) vorbehalten bleiben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den Rechtspfleger vorzunehmen ist, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.