Reiserecht: Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung

bei uns veröffentlicht am23.07.2014

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Nach der Fluggastrechteverordnung der EU haben Fluggäste bei Annullierung des Flugs oder bei größeren Flugverspätungen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft.
Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die üblicherweise nicht im Machtbereich der Fluggesellschaft liegen.

Auf diese Grundsätze wies das Amtsgericht Hannover in zwei Rechtsstreitigkeiten um Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätungen hin. In einem Fall war das Flugzeug von Köln/Bonn nach Fuerteventura am 4.3.2014 statt um 11.55 Uhr um 16.30 Uhr gestartet und um 20.14 Uhr, mit 3 Stunden 44 Minuten Verspätung gelandet. In dem anderen Fall war das gleiche Flugzeug von Fuerteventura nach Köln/Bonn am 4.3.2014 statt um 17.25 Uhr um 21.35 Uhr gestartet und um 2.20 Uhr, mit 3 Stunden 25 Minuten Verspätung gelandet. Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob extreme Witterungsbedingungen, die am Vortag dazu führten, dass ein Flug von Stuttgart nach Arecife nach Fuerteventura umgeleitet wurde, auch am nächsten Tag noch als außergewöhnlicher Umstand zur Rechtfertigung einer Verspätung gelten könne.

Das Gericht hat festgestellt, dass Verspätungen, die in dem Umlauf des Flugzeugs am gleichen Tag aufgrund außergewöhnlicher Umstände auftreten, einen Ausgleichsanspruch ausschließen können. Wenn allerdings die Verspätung aufgrund einer entschuldigten Verspätung aus dem Vorumlauf des Vortags resultiere, sei dies kein außergewöhnlicher Umstand mehr. Takte die Fluggesellschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen die Auslastung der Maschinen so eng hintereinander, dass selbst einen Tag vorher auftretende Verzögerungen nicht mehr ausgeglichen werden könnten, dann habe die Fluggesellschaft nicht mehr alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Verspätungen zu vermeiden. Diese Verspätungen lägen dann nicht mehr in den nicht zu kalkulierenden Witterungsverhältnissen. Vielmehr seien sie allein in dem wirtschaftlich ausgerichteten Planungsverhalten des Luftfahrtunternehmens begründet. Das Gericht sprach den Klägern daher jeweils 800 EUR Ausgleichszahlung zu (Amtsgericht Hannover, 538 C 11519/13 und 565 C 850/14).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

AG Hannover, Urteil vom 01.07.2014 (Az.: 538 C 11519/13):

Verspätungen, die im Umlauf eines Fluges am gleichen Tag aufgrund außergewöhnlicher Umstände auftreten, können einen Ausgleichsanspruch nach der FluggastrechteVO ausschließen, weil dann auch für die weiteren Flüge desselben Umlaufs ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen kann.

Eine insoweit entschuldigte Verspätung aus dem Vorumlauf stellt für eine Verspätung im nachfolgenden Umlauf keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn die Fluggesellschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen die Auslastung der Maschinen so eng plant, dass Verspätungen auch im folgenden Umlauf nicht mehr ausgeglichen werden können.

Diese Verspätungen haben ihre Grundlage dann nicht mehr in den nicht zu kalkulierenden Witterungsanomalien, sondern sind allein in dem wirtschaftlich ausgerichteten Planungsverhalten des Luftfahrtunternehmens begründet.


Tatbestand

Die Kläger machen Ausgleichszahlungen aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend.

Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 04.03.2013 den Flug X3... von Fuerteventura/Puerto del Rosario - Kanaren nach Köln/Bonn, der um 17:25 Uhr in Fuerteventura/Puerto del Rosario - Kanaren abfliegen und am 22:55 Uhr in Köln/Bonn landen sollte. Tatsächlich wurden die Kläger erst um 21:35 Uhr ab Fuerteventura/Puerto del Rosario befördert und kamen am 05.03.2013 um 02:20 Uhr in Köln/Bonn an.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagte sich nicht auf außergewöhnliche Umstände wegen der Flugverspätung berufen könne.

Die Kläger beantragen, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, die Flugverspätung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, die sich durch sämtliche zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Durch extreme Witterungsverhältnisse für einen Flug am Vortag von Stuttgart nach Arrecife, bei dem dasselbe Flugzeug im Umlaufverfahren eingesetzt gewesen sei, sei es zu Verzögerungen gekommen, die auch den Flugumlauf am Folgetrag beeinträchtigt hätte.

Der für den 03.03.2013 geplante Flug X3... von Stuttgart nach Arrecife habe dort wegen starker Windböen von bis zu 45 Knoten nicht landen können und sei nach Fuerteventura umgeleitet worden. Aus diesem Grunde habe der im Umlauf folgende Flug von Arrecife nach Stuttgart nicht planmäßig ausgeführt werden können, weil zunächst ein ungeplanter Flug von Fuerteventura nach Arrecife erforderlich geworden sei. Der ursprünglich für den 03.03.2013 geplante Flug von Arrecife nach Stuttgart habe am 04.03.2013 stattgefunden. Von dort sei die Maschine nach Köln gebracht worden, um wieder nach Fuerteventura zu starten. Die [5] Verspätung, von der auch der Flug der Kläger am 04.03.2013 betroffen war, habe also aus einer witterungsbedingten Verzögerung eines Fluges aus dem Vorumlauf resultiert.

Zudem sei es trotz Bemühungen nicht gelungen, einen Subcharter zu bekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Den Klägern steht der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nach der EG-Verordnung Nr. 261/2004 zu. Die Beklagte kann sich nicht auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände bei der streitgegenständlichen Flugverspätung berufen. Sie hat insoweit nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Flugverspätung zu vermeiden.

Der Anspruch auf Ausgleichszahlung ergibt sich aus der Flugverspätung des streitgegenständlichen Fluges von Fuerteventura nach Köln, Flugnr. X3... am 04.03.2013. Dieser hätte planmäßiger um 17:25 Uhr abfliegen und, planmäßige um 21:35 Uhr landen sollen. Tatsächlich ist der Flug jedoch um 22:55 Uhr gestartet und erst am 05.03.2014 um 02:20 Uhr gelandet. Die Ankunft erfolgte somit 3 Stunden und 25 Minuten später als ursprünglich geplant.

Gemäß Urteil des EuGH vom 19.11.2009 sind Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt und können somit den Artikel 7 der Fluggastrechte VO vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges ein Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, das heißt, wenn sie ihr Endziel nicht früher als 3 Stunden nach dem von dem Luftfahrtunternehmen im ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichten. Dies ist vorliegend der Fall. Der streitgegenständliche Flug hatte sowohl eine Abflugs- als auch eine Ankunftsverspätung von über 3 Stunden.

Die Beklagte ist nicht gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Fluggastrechte VO von der Ausgleichszahlung befreit worden. Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte VO ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet Ausgleichszahlung zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch nicht dann hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass das Flugzeug, das auf dem streitgegenständlichen Flug habe eingesetzt werden sollen, auf dem Flug am Vortag und im Vorumlauf am 03.03.2014 wegen Witterungsverhältnissen außerplanmäßig von Fuerteventura nach Arrecife umgeleitet worden sei. Die sich daraus ergebende Notwendigkeit erst von dort nach Fuerteventura zurück zu fliegen um dann den weiteren Umlauf fortzusetzen habe, auch den Flugumlauf am Folgetag betroffen und zu der in Rede stehenden Verspätung geführt. Zwar kann eine witterungsbedingte Flugumleitung und eine daraus resultierende Flugverzögerung auch der nachfolgenden Flüge des betroffenen Umlaufs einen die Ausgleichszahlungsverpflichtung aufhebenden außergewöhnlicher Umstand darstellen. Vorliegend ist dies jedoch aufgrund der Gesamtumstände anders zu beurteilen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass eine Ersatzmaschine weder in Fuerteventura noch an einem anderen Standort zur Verfügung stand und es der Beklagten auch nicht zuzumuten gewesen sei, ein oder mehrere Flugzeuge auf anderen Flughäfen zu stationieren um solchen Ereignissen vorzubeugen. Weiterhin wäre eine Beschaffung eines anderem Flugzeuges nicht schneller gegangen, da alle Maschinen in im ständigen Einsatz waren, auch Chartermaschinen seien nicht erreichbar gewesen.

Das Gericht hält diese Ausführung der Beklagten hier für nicht geeignet um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Fluggastrechte VO zu begründen. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten zu den tatsächlichen und geplanten Umläufen zutreffen sollte, was die Kläger bestritten haben, haben die von der Beklagten behaupteten Witterungsverhältnisse nicht den streitgegenständlichen Flug sondern einen Flug im Vorumlauf der Maschine am Vortag betroffen. Das Risiko, welches die Fluggesellschaft durch den Einsatz eines Fluggerätes auf mehreren Flugstrecken hintereinander in einem engen Zeitplan eingeht und die Umläufe aus eigenen wirtschaftlichen Erwägungen so zeitlich eng taktet, dass sich eintretende Verzögerungen sogar noch bis in den nächsten bzw. übernächsten Tag weiterziehen, kann nicht ohne Weiteres zulasten der späteren Passagiere gewertet werden.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein wirtschaftlicher Betrieb einer Fluggesellschaft nur gewährleistet ist, wenn die Maschinen in ständigem Umlauf mehrere Verbindungen bedienen und deswegen bei der Bewertung von auftretenden außergewöhnlicher Umstände nach der Fluggastrechte VO nicht allein auf den jeweiligen Flug selbst abgestellt werden kann.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt jedoch darin, dass nicht nur ein Vorflug des betroffenen Umlaufs, sondern ein Flug des Vorumlaufs am Vortrag betroffen gewesen ist. Wenn aber die Fluggesellschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen die Auslastung ihrer Maschinen und ihrer Flugumläufe so eng hintereinander taktet, dass selbst einen oder mehrere Tag vorher auftretende Verzögerungen nicht mehr zwischen den einzelnen Umläufen aufgefangen werden können, weil das Unternehmen zwischen den Umläufen keine ausreichenden zeitlichen Puffer vorgesehen hat, liegt für die Flüge des Flugumlaufs am Folgetag ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung nicht mehr vor. Denn dann ist davon auszugehen, dass das Luftfahrtunternehmen nicht mehr alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden. Denn mit den aus unterschiedlichen Gründen immer wieder eintretenden Verzögerungen im Flugumlauf muss das Luftfahrtunternehmen rechnen und für deren Abwendung Vorkehrungen treffen. Nach der Fluggastrechte VO ist das Unternehmen nämlich verpflichtet, unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel die außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert ist und die zur Annullierung/Verspätung des Fluges geführt haben Diese können zum einen in dem Vorhalten von Ersatzmaschinen liegen, oder aber in einer zeitlich großzügigeren Planung der Flugumläufe, bei denen entsprechende zeitliche Puffer vorgesehen sind, um eintretende Verzögerungen zwischen den geplanten Umläufen abzufangen.

Unterlässt das Luftfahrtunternehmen eine solche vorsichtige Zeitplanung der Umläufe und taktet diese aus wirtschaftlichen Interessen enger, kann es sich in diesen Fällen nicht mehr darauf berufen, alles ihm mögliche zur Abwendung von Flugverspätungen erforderliche getan zu haben. Der Ausgleichsanspruch der Fluggäste wegen Verspätung ist jedenfalls dann nicht mehr wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände ausgeschlossen. Denn diese liegen dann nicht mehr in den nicht zu kalkulierenden Witterungsanomalien, sondern allein in dem Planungsverhalten des Luftfahrtunternehmens begründet.

Auch wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausginge, dass es sich bei der Verzögerung des Vorfluges im Vorumlauf um einen außergewöhnlichen Umstand handelte, fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Beklagten, wann und wie sie sich für den Ersatz welches/bzw. welcher Flüge um Subchartermaschinen gekümmert hat. Die pauschale Behauptung, ein Subcharter sei nicht erreichbar gewesen, ist insoweit nicht ausreichend. Die Beklagte hätte vielmehr substantiiert darlegen und unter Beweis stellen müssen, welche anderen personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen und aus welchen Gründen ihr gegebenenfalls dies nicht zumutbar war auf diese Ressourcen zurückzugreifen.

Die Entscheidung über die Nebenforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gesetze

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4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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Referenzen

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
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andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.