Reiserecht: Zur Flugzeitenangabe in der Reisebestätigung

bei uns veröffentlicht am17.12.2014

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Der Inhalt des Reisevertrags kann grundsätzlich mit der Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt" zutreffend wiedergegeben werden.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.09.2014 (Az.. X ZR 1/14) folgendes entschieden:

§ 6 II Nr. 2 BGB-InfoV schreibt nicht vor, in welcher Form und mit welcher Genauigkeit im Reisevertrag die Zeit der Abreise und die Zeit der Rückkehr festzulegen sind. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass der Reisende darüber zu informieren ist, was sich hinsichtlich der Abreisezeit und der Zeit der Rückkehr aus dem Reisevertrag ergibt.

Sind im Reisevertrag Uhrzeiten für den Hin- und Rückflug nicht vereinbart und soll dem Reiseveranstalter jeweils der gesamte benannte Reisetag für die nachträgliche Festlegung des Zeitpunkts des Hinflugs und des Rückflugs zur Verfügung stehen, wird der Inhalt des Reisevertrags mit der Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt" zutreffend wiedergegeben.


Tatbestand:

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer; er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, bedient sich zur Bestätigung von mit Verbrauchern geschlossenen Reiseverträgen eines Formulars, in dem - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - sowohl zum Hinflug als auch zum Rückflug neben den Daten der Reisetage angegeben ist: "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!". Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit der Abreise und der Rückkehr anzugeben.

Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Beklagte entgegentritt.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Es bestünden bereits Zweifel am Vorliegen der für ein Unterlassungsbegehren erforderlichen Wiederholungs oder Erstbegehungsgefahr. Es könne weder festgestellt werden, dass die Beklagte die Mitteilung ihr bekannter Reisezeiten unterlasse, noch dass sie bei Vertragsschluss Verbrauchern gegenüber den Eindruck erwecke, die Reisezeiten stünden fest, und gleichwohl die beanstandete Formulierung in der Reisebestätigung verwende. Jedenfalls habe die Beklagte mit der beanstandeten Formulierung in der Reisebestätigung nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV verstoßen. Wenn bei einer Reise nach der Vereinbarung der Vertragsparteien die Reise- oder Flugzeiten nicht feststünden, könnten diese auch nicht als voraussichtliche Zeiten angegeben werden. Eine solche Vertragsgestaltung gestatte keine nachträgliche einseitige Leistungsänderung, sondern gewähre einer Vertragspartei ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB. Legte man § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV so aus, dass jede Reisebestätigung die Reisezeiten angeben müsse, wäre ein Vertragsschluss, der zu einem Zeitpunkt vorgenommen werde, in dem auch dem Reiseunternehmen die Flugzeiten noch nicht bekannt sind, nicht möglich. Der zulässige Inhalt von Reiseverträgen solle nach der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen und den Vorstellungen des deutschen Gesetzgebers nicht durch Bestimmungen der BGB-Informationspflichten-Verordnung festgelegt werden.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucher schutzes derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Als Verbraucherschutzgesetz sind unter anderem die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für Reiseverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten, mithin auch § 651a Abs. 3 BGB und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV anzusehen.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Beklagte habe mit dem beanstandeten Hinweis in der Reisebestätigung den verbraucherschützenden reisevertraglichen Vorschriften nicht zuwidergehandelt.

Bei einer Flugreise gehört die Luftbeförderung zu der vom Reiseveranstalter zu erbringenden Hauptvertragsleistung. Der Reisevertrag muss nach Tag und Uhrzeit bestimmen, wann sie erbracht werden soll. Zur Regelung der Reisezeit können Reiseveranstalter und Reisender bereits bei Vertragsschluss eine bestimmte Uhrzeit für Hin- und Rückflug vereinbaren oder die Reisezeiten bewusst offen lassen. Der Reiseveranstalter kann sich im letzteren Fall ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB ausbedingen, das es ihm erlaubt, die Uhrzeit der Abreise und der Rückkehr erst zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen. In diesem Fall muss der Reisevertrag jedoch bestimmen, in welchem Rahmen das Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt werden darf, d.h., ob dem Reiseveranstalter der gesamte Zeitraum von 0 bis 23.59 Uhr des Abreise- oder Rückreisetages zur Bestimmung der Abflug- oder der Rückkehrzeit zur Verfügung stehen soll oder ob er bei der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts jedenfalls auf eine bestimmte Tageszeit oder ein bestimmtes Zeitfenster festgelegt sein soll.

Aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung und der Pauschalreiserichtlinie ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen.

§6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV schreibt weder vor, dass im Reisevertrag eine Abflug- oder Rückkehrzeit zu nennen ist, noch bestimmt die Vorschrift sonst, in welcher Form und mit welcher Genauigkeit im Reisevertrag die Zeit der Abreise und die Zeit der Rückkehr festzulegen sind. Sie legt lediglich fest, dass der Reisende darüber zu informieren ist, was sich hinsichtlich der Abreisezeit und der Zeit der Rückkehr aus dem Reisevertrag ergibt. Der Reiseveranstalter ist danach nicht auf die Angabe einer konkreten, gegebenenfalls als voraussichtlich gekennzeichneten Uhrzeit angewiesen, sondern kann sich einen für nötig gehaltenen Spielraum durch die Vereinbarung eines entsprechend groß bemessenen Zeitfensters, gegebenenfalls auch des ganzen Reisetages, verschaffen.

Dies steht mit der Pauschalreiserichtlinie in Einklang. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie umfasst der Vertrag je nach Natur der Pauschalreise mindestens die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Bedingungen. Der Anhang der Richtlinie listet "erforderliche Angaben im Vertrag, sofern sie auf die jeweilige Pauschalreise zutreffen" auf; unter Buchstabe b sind als solche Anga ben unter anderem Tag und Zeit sowie Ort der Abreise und Rückkehr genannt. Die Richtlinie sieht es danach grundsätzlich als notwendig an, bestimmte Vertragsbedingungen in den Vertrag aufzunehmen. Gleichzeitig erlaubt sie mit Blick auf die Art der jeweiligen Pauschalreise Ausnahmen von diesem Grundsatz, ohne eine bestimmte Art der Gestaltung des Reisevertrags ausdrücklich als Ausnahme zu benennen oder sie auszuschließen. Auch nach der Richtlinie sind demnach Vertragsgestaltungen zulässig, bei denen konkrete Angaben zur Reisezeit nicht im Reisevertrag enthalten sind.

Wie bereits das Landgericht angenommen hat, gibt die Bezeichnung der Reisetage in der Reisebestätigung in Verbindung mit der angegriffenen Angabe, die genauen Flugzeiten seien noch nicht bekannt, die im Reisevertrag getroffene Vereinbarung zu den Reisezeiten dahin wieder, dass im Reisevertrag nur die Reisetage, nicht aber genaue oder auch nur voraussichtliche Uhrzeiten für die Reise vereinbart wurden. Für die Festlegung der Reisezeiten soll somit der Beklagten jeweils der gesamte Abreise- und Rückreisetag zur Verfügung stehen. Haben die Vertragsparteien tatsächlich weder für den Hin- noch für den Rückflug eine Uhrzeit vereinbart, gibt der Hinweis, dass genaue Flugzeiten noch nicht bekannt seien, damit den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist nicht zu beanstanden.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die beanstandete Klausel auch in Fällen verwendet hat, in denen die Reisezeiten im Reisevertrag bereits festgelegt waren, liegen nach den von der Revision nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


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Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2014 - X ZR 1/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 1 / 1 4 Verkündet am: 16. September 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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Reiserecht

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X Z R 1 / 1 4 Verkündet am:
16. September 2014
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB-InfoV § 6 Abs. 2

a) § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV schreibt nicht vor, in welcher Form und mit welcher
Genauigkeit im Reisevertrag die Zeit der Abreise und die Zeit der Rückkehr
festzulegen sind. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass der Reisende
darüber zu informieren ist, was sich hinsichtlich der Abreisezeit und der Zeit
der Rückkehr aus dem Reisevertrag ergibt.

b) Sind im Reisevertrag Uhrzeiten für den Hin- und Rückflug nicht vereinbart
und soll dem Reiseveranstalter jeweils der gesamte benannte Reisetag für
die nachträgliche Festlegung des Zeitpunkts des Hinflugs und des Rückflugs
zur Verfügung stehen, wird der Inhalt des Reisevertrags mit der Angabe
"Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt" zutreffend wiedergegeben (im Anschluss
an BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014,
1168 = RRa 2014, 132).
BGH, Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 1/14 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die
Richterin Schuster

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 22. November 2013 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzent1 ralen der Bundesländer; er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, bedient sich zur Bestätigung von
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mit Verbrauchern geschlossenen Reiseverträgen eines Formulars, in dem - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - sowohl zum Hinflug als auch zum Rückflug neben den Daten der Reisetage angegeben ist: "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!". Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen , an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit der Abreise (Abflug) und der Rückkehr (Landung des Rückflugs) anzugeben.
3
Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Es bestünden bereits Zweifel am Vorliegen der für ein Unterlassungsbegehren erforderlichen Wiederholungsoder Erstbegehungsgefahr. Es könne weder festgestellt werden, dass die Beklagte die Mitteilung ihr bekannter Reisezeiten unterlasse, noch dass sie bei Vertragsschluss Verbrauchern gegenüber den Eindruck erwecke, die Reisezeiten stünden fest, und gleichwohl die beanstandete Formulierung in der Reisebestätigung verwende. Jedenfalls habe die Beklagte mit der beanstandeten Formulierung in der Reisebestätigung nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV verstoßen. Wenn bei einer Reise nach der Vereinbarung der Vertragsparteien die Reise- oder Flugzeiten nicht feststünden, könnten diese auch nicht als voraussichtliche Zeiten angegeben werden. Eine solche Vertragsgestaltung gestatte keine nachträgliche einseitige Leistungsänderung, sondern gewähre einer Vertragspartei ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB. Legte man § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV so aus, dass jede Reisebestätigung die Reisezeiten angeben müsse, wäre ein Vertragsschluss, der zu einem Zeitpunkt vorgenommen werde, in dem auch dem Reiseunternehmen die Flugzeiten noch nicht bekannt sind, nicht möglich. Der zulässige Inhalt von Reiseverträgen solle nach der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59-64, nachfolgend: Richtlinie oder Pauschalreiserichtlinie) und den Vorstellungen des deutschen Gesetzgebers (BT-Drucks. 12/5354, S. 17) nicht durch Bestimmungen der BGB-Informationspflichten -Verordnung festgelegt werden.
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II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucher7 schutzes derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Als Verbraucherschutzgesetz sind unter anderem die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für Reiseverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten, mithin auch § 651a Abs. 3 BGB und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV anzusehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f UKlaG). 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Beklagte habe
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mit dem beanstandeten Hinweis in der Reisebestätigung ("Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!") den verbraucherschützenden reisevertraglichen Vorschriften nicht zuwidergehandelt.
a) Bei einer Flugreise gehört die Luftbeförderung zu der vom Reisever9 anstalter zu erbringenden Hauptvertragsleistung. Der Reisevertrag muss nach Tag und Uhrzeit bestimmen, wann sie erbracht werden soll. Zur Regelung der Reisezeit können Reiseveranstalter und Reisender bereits bei Vertragsschluss eine bestimmte Uhrzeit für Hin- und Rückflug vereinbaren oder die Reisezeiten bewusst offen lassen. Der Reiseveranstalter kann sich im letzteren Fall ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB ausbedingen, das es ihm erlaubt, die Uhrzeit der Abreise und der Rückkehr erst zu einem späteren Zeit- punkt festzulegen. In diesem Fall muss der Reisevertrag jedoch bestimmen, in welchem Rahmen das Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt werden darf, d.h., ob dem Reiseveranstalter der gesamte Zeitraum von 0 bis 23.59 Uhr des Abreise - oder Rückreisetages zur Bestimmung der Abflug- oder der Rückkehrzeit zur Verfügung stehen soll oder ob er bei der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts jedenfalls auf eine bestimmte Tageszeit oder ein bestimmtes Zeitfenster (etwa: zwischen 9 und 12 Uhr) festgelegt sein soll (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 19 bis 21).
b) Aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung und der Pauschalrei10 serichtlinie ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen. § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV schreibt weder vor, dass im Reisevertrag ei11 ne (voraussichtliche) Abflug- oder Rückkehrzeit zu nennen ist, noch bestimmt die Vorschrift sonst, in welcher Form und mit welcher Genauigkeit im Reisevertrag die Zeit der Abreise und die Zeit der Rückkehr festzulegen sind. Sie legt lediglich fest, dass der Reisende darüber zu informieren ist, was sich hinsichtlich der Abreisezeit und der Zeit der Rückkehr aus dem Reisevertrag ergibt. Der Reiseveranstalter ist danach nicht auf die Angabe einer konkreten, gegebenenfalls als voraussichtlich gekennzeichneten Uhrzeit angewiesen, sondern kann sich einen für nötig gehaltenen Spielraum durch die Vereinbarung eines entsprechend groß bemessenen Zeitfensters, gegebenenfalls auch des ganzen Reisetages, verschaffen (BGH, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 25). Dies steht mit der Pauschalreiserichtlinie in Einklang. Nach Art. 4 Abs. 2
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Buchst. a der Richtlinie umfasst der Vertrag je nach Natur der Pauschalreise mindestens die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Bedingungen. Der Anhang der Richtlinie listet "erforderliche Angaben im Vertrag, sofern sie auf die jeweilige Pauschalreise zutreffen" auf; unter Buchstabe b sind als solche Anga- ben unter anderem Tag und Zeit sowie Ort der Abreise und Rückkehr genannt. Die Richtlinie sieht es danach grundsätzlich als notwendig an, bestimmte Vertragsbedingungen in den Vertrag aufzunehmen. Gleichzeitig erlaubt sie mit Blick auf die Art der jeweiligen Pauschalreise Ausnahmen von diesem Grundsatz , ohne eine bestimmte Art der Gestaltung des Reisevertrags ausdrücklich als Ausnahme zu benennen oder sie auszuschließen. Auch nach der Richtlinie sind demnach Vertragsgestaltungen zulässig, bei denen konkrete Angaben zur Reisezeit nicht im Reisevertrag enthalten sind.
c) Wie bereits das Landgericht angenommen hat, gibt die Bezeichnung
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der Reisetage in der Reisebestätigung in Verbindung mit der angegriffenen Angabe , die genauen Flugzeiten seien noch nicht bekannt, die im Reisevertrag getroffene Vereinbarung zu den Reisezeiten dahin wieder, dass im Reisevertrag nur die Reisetage, nicht aber genaue oder auch nur voraussichtliche Uhrzeiten für die Reise vereinbart wurden. Für die Festlegung der Reisezeiten soll somit der Beklagten jeweils der gesamte Abreise- und Rückreisetag zur Verfügung stehen. Haben die Vertragsparteien tatsächlich weder für den Hin- noch für den Rückflug eine Uhrzeit vereinbart, gibt der Hinweis, dass genaue Flugzeiten noch nicht bekannt seien, damit den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist nicht zu beanstanden.
d) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die beanstandete Klausel
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auch in Fällen verwendet hat, in denen die Reisezeiten im Reisevertrag bereits festgelegt waren, liegen nach den von der Revision nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.07.2012 - 12 O 223/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.11.2013 - I-7 U 271/12 -

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)