Sachmängelhaftung: Gewährleistung greift auch bei Arbeit „ohne Rechnung“

bei uns veröffentlicht am26.11.2013

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Hat ein Dachdecker eine Balkonabdichtung „ohne Rechnung“ ausgeführt, kann er sich nicht auf eine Gefälligkeit berufen, die die Gewährleistung ausschließt.
Das musste sich ein Dachdecker vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sagen lassen. Die Richter erläuterten, dass Abreden, die ausschließlich auf einem außerrechtlichen Geltungsgrund wie Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft beruhen, zwar grundsätzlich keinen schuldrechtlichen Leistungsanspruch begründen würden. Allerdings gelte etwas anderes, wenn der Dachdecker parallel zu dessen entgeltlichen Arbeiten „ohne Rechnung“ einen Balkon abdichte. Hier liege es auf der Hand, dass der Bauherr keine Gefälligkeit ohne daran anknüpfende Mängelgewährleistungsansprüche gewünscht habe. Er habe daher einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Dachdecker entgegen der Fachregeln eine Unterkonstruktion aus brennbaren Spanplatten eingebaut habe (OLG Koblenz, 5 U 384/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Koblenz Hinweisbeschluss vom 22.05.2013 (Az: 5 U 384/13)

Dichtet der Mitarbeiter eines Dachdeckers parallel zu dessen entgeltlichen Arbeiten "ohne Rechnung" einen Balkon ab, kann angesichts der erkennbaren Interessenlage des Bauherrn nicht davon ausgegangen werden, es habe sich um eine Gefälligkeit ohne daran anknüpfende Mängelgewährleistungsansprüche gehandelt.

Erfordern die Fachregeln eine Unterkonstruktion aus nicht brennbaren Spanplatten, ist das Werk mangelhaft, wenn stattdessen schwer entflammbare Platten eingebaut werden.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Koblenz vom 26.02.2013, 9 O 49/10 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 13.06.2013 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.


Gründe:

Die Kläger begehren von dem Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter mangelhafter Ausführung von Werkleistungen bei der Neueindeckung ihres Wohnhauses.

Die Kläger rügen, dass die Zinkabdeckungen an der Garage und dem Balkon unzulässigerweise verschraubt worden seien und es unterhalb der Abdeckungen an einer ordnungsgemäßen Unterkonstruktion fehle. Sie beziffern, gutachterlich untermauert, die Mangelbeseitigungskosten mit 4.769,14 € zuzüglich Umsatzsteuer. Der Beklagte bestreitet seine Verantwortlichkeit für die Mängel am Balkon, den er nicht fertig gestellt habe und behauptet, dass die Zinkabdeckung der Garage im Jahre 2002 sach- und fachgerecht verschraubt worden sei. Die Kosten für die Dachabdeckungsarbeiten und das Anbringen der neuen Attikaabdeckung seien bereits in einem Vorprozess (LG Koblenz, 4 O 368/06), rechtskräftig zuerkannt worden.

Das sachverständig beratene Landgericht hat nach der Vernehmung von Zeugen der Klage weitgehend stattgegeben und sie zu einem geringen Teilbetrag abgewiesen. Es zeigt sich überzeugt, dass der Beklagte auch die Abdeckung am Balkon durch einen Mitarbeiter vollständig habe herstellen lassen. Nach der ergänzenden Begutachtung und die Erläuterung der Feststellungen durch den Sachverständigen stehe fest, dass die Arbeiten mangelhaft ausgeführt worden seien. Der Höhe nach hat es den Schadensbeseitigungsaufwand um 775,60 € gekürzt. Anhaltspunkte für eine doppelte Abrechnung seien nicht zu ersehen. Aus dem Gesamtschaden von 4.752,31 € brutto hat es auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zuerkannt.

Dem tritt der Beklagte mit seiner Berufung entgegen. Zwischen den ehemals befreundeten Parteien sei gefälligkeitshalber vereinbart worden, dass die Arbeiten an der Balkonabdichtung ohne Rechnung durchgeführt werden. Zur Erfüllung habe er sich seines Mitarbeiters, des Zeugen K., bedient. Eine Rechnung sei nie gestellt worden. Aufgrund des Gefälligkeitsverhältnisses schieden Gewährleistungsansprüche schon dem Grunde nach aus. Soweit der Sachverständige Zinkabdeckungen als fehlerhaft angesehen habe, sei zu berücksichtigen, dass solche Abdeckungen beauftragt worden seien. Die Verwendung der V 100 bzw. VG 100 Spanplatten stünde auch im Einklang mit den Fachregeln des Dachdeckerhandwerks. Diesbezüglich habe der Sachverständige die Ausnahmen von der Unzulässigkeit der Verwendung von Spanplatten nicht berücksichtigt. Er Sachverständige habe auch die angeblichen Mängel der Direktverschraubung nicht widerspruchsfrei und plausibel erläutern können. Die Risse in den Lötnähten seien nicht auf die mangelhafte Ausführung seiner Werkleistung, sondern auf die Forderung der Kläger, die Nähte zu schleifen zurückzuführen. Der Korrosionsfraß an der Innenseite der Zinkabdeckung sei auf die unzureichenden Putzarbeiten zurückzuführen, die erst nachträglich erfolgt seien. Es werde daran festgehalten, dass die Kosten für die Entfernung der Dachabdeckung bereits im Vorprozess berücksichtigt worden seien.

Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Änderung des Urteils des Landgerichtes vom 26.02.2013, 9 O. 49/10, die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag das Urteil des Landgerichtes. Der Zeuge K. sei zweifelsfrei im Auftrag des Beklagten tätig geworden. Es sei eine vertragliche Beauftragung erfolgt. Eine Gefälligkeit habe nicht vorgelegen. Gegen die Ausführungen des Sachverständigen sei nichts einzuwenden. Eine erneute Prüfung habe keine Doppelberechnung von Schadenspositionen ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO erfordern keine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung. Eine solche ist auch nicht nach § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beklagte hat keine Gründe aufgezeigt, die eine mündliche Verhandlung ansonsten geboten erscheinen lassen.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht weitgehend stattgegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Hierzu Folgendes:

Der Beklagte kann sich den Gewährleistungsrechten nicht mit der Behauptung entziehen, es habe sich bei den ausgeführten Werkleistungen am Balkon um eine Gefälligkeit gehandelt. Richtig ist, dass Abreden, die ausschließlich auf einem außerrechtlichen Geltungsgrund wie Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft beruhen, keinen schuldrechtlichen Leistungsanspruch begründen. Ungeachtet dessen kann aber auch bei einem unentgeltlichen und fremdnützigen Handeln ein Rechtsbindungswille vorliegen. Im Einzelfall ist eine Gesamtwürdigung unter Beachtung der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit, der Art, des Grundes und des Zwecks der Gefälligkeit sowie der beiderseitigen Interessenlage vorzunehmen. Eine vertragliche Bindung liegt insbesondere dann nahe, wenn sich der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen.

Danach kann vorliegend nicht von einer Gewährleistungsansprüche ausschließenden Gefälligkeit ausgegangen werden. Dass für die Kläger erhebliche wirtschaftliche Werte auf dem Spiel standen, ergibt sich schon aus dem vorliegenden Schadensersatzbegehren. Der Beklagte wurde im Rahmen seines Gewerbes tätig, hat einen Mitarbeiter eingesetzt, der auch die unstreitig entgeltlichen Arbeiten ausgeführt hat. Im gleichen Zusammenhang erbrachte Werkleistungen wurden in Rechnung gestellt. Einen sachlich nachvollziehbaren Grund, weshalb der Beklagte bestimmte Leistungen berechnete und andere Leistungen nicht, ist nicht schlüssig dargelegt. Es wurden insgesamt umfangreiche Dacharbeiten ausgeführt, die auch nicht nur das Haus der Kläger, sondern auch die zweite Doppelhaushälfte betrafen. In der Klageerwiderung hat er sich auch nicht auf einen Gefälligkeitsdienst berufen, sondern allein für die Mängel am Balkon behauptet, dass dieser von ihm überhaupt nicht hergestellt bzw. fertig gestellt worden sei. Das hat sich in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht nicht bestätigt. Erstmals im Schriftsatz vom 15.01.203, d. h. fast drei Jahre nach Klageerhebung, hat er ein Gefälligkeitsverhältnis zwischen den Klägern und dem Zeugen K. behauptet. Dabei ist zu sehen, dass der Zeuge K. ausdrücklich erklärt hat, vom Beklagten beauftragt worden zu sein. Ob vor diesem Hintergrund der Vortrag in der Berufungsbegründung nach §§ 529, 531 ZPO zurückzuweisen ist, bedarf angesichts der vorstehenden Ausführungen keiner näheren Erörterung mehr.

Unerheblich ist der Einwand, dass der Sachverständige die Zinkabdeckung für fehlerhaft erachtete und deshalb die Schadensbeseitigungskosten auf der Grundlage einer Aluminiumabdeckung kalkulierte. Das Landgericht hat die hieraus resultierenden Mehrkosten aus der Schadensberechnung herausgerechnet.

Mit dem Landgericht ist der Senat davon überzeugt, dass die Direktverschraubung der Zinkabdeckungen nicht fach- und sachgemäß war. Der Sachverständige hat hierzu in seinem Ergänzungsgutachten auf die anerkannten Regeln der Technik des Dachdeckerhandwerks sowie die entsprechenden Regeln des Klempnerhandwerks verwiesen. Die Berufungsbegründung legt nicht dar, woraus sich die Zulässigkeit der Direktverschraubung ergeben soll. Dies wird auch nicht unter Beweis gestellt. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass die Fachregeln des Klempnerhandwerks nicht unmittelbar zu berücksichtigen waren, obwohl Klempnerarbeiten ausgeführt wurden.

Darüber hinaus hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Verschraubung selbst nicht fachgerecht ausgeführt wurde, weil es zu einer Muldenbildung durch das Überdrehen der Schrauben gekommen ist, ein Dehnungsausgleich unzulässig nicht eingebaut wurde und teilweise auch der Zug auf der Verschraubung fehlt. Letztlich sieht der Sachverständige auch ein Abknicken der Abdeckung durch die nicht fachgerecht ausgeführte Unterkonstruktion. Den Mängeln in der Arbeitsausführung ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

Die Verwendung der V100 oder auch VG100-Spanplatten hat der Sachverständige nicht nur grundsätzlich als fehlerhaft bewertet, sondern auch deren Zuschnittbreite als für die Aufnahme der Zinkabdeckung zu gering angesehen. Diese Feststellung greift die Berufung nicht an, so dass der Vortrag unerheblich bleibt. Hierauf hat das Landgericht mit Beschluss vom 29.09.2011 ausdrücklich hingewiesen, ohne dass der Beklagte dem in der Folge widersprochen hat.

Der Sachverständige legt dar, dass nach Ziffer 2.5.1 Abs. 7 der Fachregeln für Metallarbeiten im Dachdeckerhandwerk, die Verwendung von Spanplatten nicht fachgerecht ist. Soweit der Beklagte rügt, der Sachverständige habe dabei mögliche Ausnahmen nicht erkannt, legt die Berufungsbegründung nicht offen, woraus sich diese Ausnahmen ergeben und weshalb sie im vorliegenden Fall einschlägig waren. Soweit im Schriftsatz vom 27.09.2011 auf Ziffer 2.5.2. der Fachregeln Bezug genommen wird, ist nicht nachvollziehbar, dass die verwandte Spanplatte den Anforderungen genügt. Der Beklagte hat stets nur dargelegt, dass sie quellsicher und wasserundurchlässig sei, nicht aber, dass die VG 100-Platte auch nichtbrennbar ist. In der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2011 hat er lediglich behauptet, dass die Spanplatte VG 100 schwer entflammbar sei. Ungeachtet der Frage, wie der persönliche Vorhalt des Beklagten an den Sachverständigen - ohne korrespondierenden Vortrag - prozessual zu behandeln ist, verlangt die Fachregel nicht nur eine zumindest schwer entflammbare Spanplatte, sondern eine unbrennbare Spanplatte. Vor dem Hintergrund, dass Ausnahmen eng auszulegen ist, können die beiden Eigenschaften nicht gleichgesetzt werden. Im Schriftsatz vom 27.09.2011 wurden allgemeine Ausführungen zu den Ausnahmen der Fachregeln gemacht, der verwandten Spanplatte aber keine über den bis dahin gehaltenen Vortrag hinausgehende Eigenschaft zugeschrieben.

Soweit der Beklagte rügt, dass die unzureichende Dicke der Lötnähte auf die Bitte der Kläger zurückgehe, diese zu schleifen und er auf die resultierenden Gefahren hingewiesen habe, hat er die Behauptung nicht beweisen können. Während der Zeuge K. die Behauptung bestätigt hat, bestritt der Kläger deren Richtigkeit auch in seiner Anhörung nach § 141 ZPO. Ein entsprechender Hinweis ist danach zur Überzeugung des Senates (§ 286 ZPO) nicht bewiesen. Es erscheint dem Senat lebensfremd, dass die Kläger trotz eines Hinweises auf die Folgeschäden und trotz einer gerissenen Lötnaht auf einem weiteren Abschleifen bestanden haben sollen. Jedenfalls begründen die Bekundungen des Klägers in seiner Anhörung bei lebensnaher Betrachtung Zweifel an der Richtigkeit der ohnehin sehr unsicheren und schwankenden Aussage des Zeugen K.

Ungeachtet dessen bleibt der Berufungsangriff aber auch unerheblich, weil die Abdeckungen schon aufgrund der fehlerhaften Verschraubung zu entfernen sind. Hierauf hat das Landgericht bereits am 29.09.2011 hingewiesen, ohne dass der Beklagte dem in der Folge widersprochen hat und die Berufung mit den diesbezüglichen Angriffen durchdringen kann.

Dass der Putz nachträglich bis an die Zinkabdeckungen herangezogen wurde, ist nicht bewiesen. Seinen, von den Kläger bestrittenen Vortrag, hat der Beklagte nicht hinreichend unter Beweis gestellt. Der Sachverständige hat auf Nachfrage nicht bestätigen können, dass der Putz nachträglich fertig gestellt wurde.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen hat ungeachtet dessen schon die fehlerhafte Verschraubung zu Feuchtigkeitsschäden und Korrosionsfraß geführt. Inwieweit eine fehlerhafte Putzanbringung dies weiter begünstigte, ist schadensrechtlich unerheblich.

Die Auffassung, aufgrund der verwandten Schrauben und Dichtungen sei ausgeschlossen, dass es zu Undichtigkeiten komme, ist durch die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen, widerlegt. Darauf hat er in seiner Anhörung noch einmal ausdrücklich hingewiesen.

Die Berufung legt nicht nachvollziehbar dar, an welcher Stelle das Landgericht im Vorprozess die hier streitgegenständlichen Schadenspositionen bereits berücksichtigt haben soll. Ausweislich der Ausführungen auf S. 4 des Urteils im Verfahren 4 O 368/06 wurden dort nur die Kosten für den Abriss der Hauptdachfläche und deren Neuaufbau zuerkannt. Dass die hier streitgegenständlichen Arbeiten die Hauptdachfläche betrafen ist nicht zu ersehen und liegt mit der Bezeichnung als Balkon- und Garagenabdeckung fern.

Die Begründung des Landgerichtes, dass die hier streitgegenständlichen Mängel erst nach der Entscheidung des Landgerichts im Vorprozess (2007) gutachterlich festgestellt wurden (2009) und deshalb nicht Gegenstand des Ausgangsgutachtens gewesen sein können, greift die Berufung nicht substantiiert an.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten § 522 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1, Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor.

Dem Beklagten wird aus Kostengründen empfohlen, aus den vorstehenden Hinweisen die angezeigten prozessualen Konsequenzen zu ziehen und die Berufung zurückzunehmen.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.752,31 € (3.993,54 € + 758,77 €) festzusetzen.

Gesetze

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5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.