Schlüsselrückgabe: Übergabe des Schlüssels an die Post muss der Mieter beweisen

bei uns veröffentlicht am01.12.2014

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Die Verpflichtung zur Rückgabe der Schlüssel für vermietete Räume ist grundsätzlich am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz des Vermieters zu erfüllen.
Hierauf machte das Amtsgericht Brandenburg aufmerksam. Das Gericht entschied weiter, dass der Mieter die Beweislast dafür trägt, dass der Schlüssel beim Vermieter auch tatsächlich angekommen und insofern Erfüllung eingetreten ist. Hat er ihn per Post übersandt und ist die Postsendung zwar angekommen, aber der Schlüssel verloren gegangen, muss der Mieter beweisen, dass der streitige Schlüssel tatsächlich in die Obhut des Postunternehmens gelangt ist.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

AG Brandenburg, Urteil vom 01.09.2014 (Az.: 31 C 32/14):


Tatbestand:

Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist , die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Parteien durch das Urteil auch jeweils nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert sind.


Entscheidungsgründe:

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 2 a) GVG in Verbindung mit § 29a ZPO.

Die zulässige Klage ist jedoch nur im zuerkannten Umfang begründet. Den Klägern steht als Gesamtgläubigern gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern hier noch ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 67,15 Euro zu.

Gemäß § 280 BGB kann ein Vermieter - wie hier die Kläger zu 1.) und 2.) - von einem Mieter - wie den Beklagten zu 1.) und 2.) - grundsätzlich den Ersatz des Schadens verlangen der dadurch entsteht, dass der Mieter seine Pflicht aus dem Mietverhältnis verletzt. Der Vermieter muss hierzu nachweisen, dass eine Pflichtverletzung der Mieter vorliegt. Wenn dieser Beweis geführt wurde, wird das subjektive Vertretenmüssen der Mieter nämlich grundsätzlich indiziert. Darüber hinaus enthält § 280 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Verschuldens eine Beweislastumkehr; die Mieter müssen also insofern nachweisen, dass ein Vertretenmüssen im Sinne von § 276 BGB nicht vorliegt.

Unstreitig waren die Beklagten als Mieter hier verpflichtet den ihnen überlassenen Schlüssel für das hintere Hoftor an die Kläger als Vermieter zurück zu übergeben. Zudem ist unstreitig, dass die Kläger/Vermieter dann ein neues Schloss in dieses Hoftor eingebaut haben, so dass die Klägerseite insofern auch schlüssig zu dem erfolgten Austausch dieses Schlosses hier vorgetragen hat.

Ein Mieter hat aber grundsätzlich die an ihn übergebenen Schlüssel wieder bei dem Vermieter abzuliefern, wenn ihm ein Besitzrecht an dem Schlüssel gemäß § 986 BGB - hier unstreitig - nicht mehr zustand. Insoweit hatten auch die hiesigen Kläger/Vermieter in der vorliegenden Sache nach § 985 BGB als Eigentümer des Schlüssels gegenüber den Beklagten/Mietern als Besitzer dieses Schlüssels einen Anspruch auf Herausgabe selbigen. Da ein Vermieter bei der Besitzübertragung jedoch mitwirken muss, genügte eine bloße Besitzaufgabe durch die hiesigen Beklagten/Mieter grundsätzlich noch nicht, um den Klägern/Vermietern den Besitz an diesem Schlüssel zu verschaffen.

Die einzig hier in Betracht kommende materiell-rechtliche Einwendung der Erfüllung gemäß § 362 BGB in Form der Besitzverschaffung ist insofern aber - entgegen dem Vortrag der hiesigen Beklagtenseite - gerade nicht durch sie bewerkstelligt worden. Erfüllung tritt nämlich erst dann ein, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird, er also den tatsächlichen Besitz an dem Schlüssel wiedererlangt. Die von den hiesigen Beklagten geschuldete Leistung hätte somit grundsätzlich in der Rückgabe des streitbefangenen Schlüssels an die Kläger als Vermieter am Wohnort/Sitz der Kläger bestanden, da hier ein mietvertragliches Schuldverhältnis zwischen den Prozessparteien vorliegt.

In erster Linie sind hinsichtlich des Erfüllungsortes im Übrigen zwar die von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist insoweit aber auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auch die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich aus der Natur des Schuldverhältnisses somit Erkenntnisse gewinnen, sind diese dementsprechend auch mit heranzuziehen.

Nach der vorherrschenden Meinung in der Rechtsprechung ist bei vermieteten beweglichen Sachen die Rückgabeverpflichtung aber grundsätzlich am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz des Vermieters zu erfüllen. Danach handelt es sich bei der Rückgabeverpflichtung hier also um eine Bringschuld der nunmehrigen Beklagten/Schuldner. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen des Rückgabe-Ortes war somit hier der Wohnsitz der Kläger/Vermieter der Rückgabe- bzw. Erfüllungsort, so dass es sich hier also bei der Herausgabeverpflichtung der Beklagten/Mieter um eine Bringschuld handelte und nicht um eine Hohlschuld der Kläger/Gläubiger.

Aus diesem Grunde trägt also hier die Beklagtenseite die Beweislast dafür, dass der streitbefangene Schlüssel bei den Klägern/Vermietern an deren Sitz auch tatsächlich angekommen und insofern Erfüllung eingetreten ist.

Insofern ist hier erheblich, ob die Beklagten ihre diesbezügliche mietvertragliche Nebenpflicht hinsichtlich des streitbefangenen Schlüssels verletzt haben und daher den Klägern gegenüber - grundsätzlich - zum Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, § 535 Abs. 1, § 546 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sind, weil für einen fehlenden Schlüssel der Mieter bei Verletzung seiner Sorgfaltspflicht grundsätzlich auch ersatzpflichtig ist.

Diese Vertragsverletzung ist von den Beklagten/Mietern auch zu vertreten. Umstände, die die dahingehende gesetzliche Vermutung widerlegen , sind zwar von den Beklagten vorgetragen worden, jedoch haben sich die Beklagten vom Verschuldensvorwurf nach den Feststellungen des Gerichts hier nicht entlasten können.

Die Beklagte haben insofern zwar vorgetragen und zudem durch Vorlage des „Rückscheins“ - Anlage B 2 - sogar belegt, dass die Auslieferung eines Briefs durch die „Deutsche Post“ an die Kläger/Vermieter bestimmungsgemäß erfolgt sei, jedoch streitet die Klägerseite den Erhalt dieses Briefes überhaupt nicht ab sondern nur dessen Inhalt. Die Klägerseite stützt ihre gegenteilige Auffassung nämlich auf den Umstand, dass der Briefumschlag beschädigt war und zudem auch noch mit einem Klebeband mit der Aufschrift „NACHVERPACKT“ durch die Deutsche Post AG versehen worden war und in diesem Briefumschlag weder der streitbefangene noch überhaupt ein Schlüssel war.

Der Beweis für den Inhalt eines beschädigten bzw. verlorengegangenen Briefs/Pakets unterliegt grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO.

Besteht zwischen den Parteien Streit darüber, ob der beim Empfänger nicht angekommene Teil der Postsendung überhaupt in die Obhut der Post gelangt ist, kann nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgegriffen werden. Da die Parteien über den Grund der Haftung streiten, scheidet auch eine Anwendung des § 287 ZPO aus. Der Absender der Post - mithin hier die Beklagten/Mieter - hat daher in einem solchen Fall schon den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass ein vom Empfänger - vorliegend den Klägern/Vermietern - bestrittener Teil der Postsendung auch tatsächlich in die Obhut des Postunternehmens gelangt ist. Aber schon diesen Beweis haben die Beklagten - trotz bestreiten durch die Klägerseite - hier nicht erbracht.

Der am 09.08.2013 ausgestellte Einlieferungsbeleg und der Rückschein vom 12.08.2013 der Deutschen Post AG begründen zwar eine Vermutung dafür, dass die Beklagten/Mieter den Brief an die Deutsche Post AG übergeben haben, die Post diesen Brief dann auch übernahm und am 12.08.2013 den Klägern/Vermietern zustellte. Die Vermutung betrifft aber nur den Brief schlechthin, nicht aber auch seinen Inhalt. Nur wenn die Mitarbeiter der Deutschen Post AG auch den Inhalt des Briefes überprüft hätten - was unstreitig nicht der Fall war - hätte die Zustellung dieses Briefes ggf. auch eine Vermutung dafür sein können, dass sich der von den Beklagten/Mietern nunmehr behauptete Inhalt auch darin befand. Da sich aus dem Einlieferungsbeleg vom 09.08.2013 und dem Rückschein vom 12.08.2013 hierzu aber nicht das Geringste ergibt, mussten die Beklagten/Mieter beweisen, dass ihre Angaben richtig sind. Dieser Beweis ist ihnen aber hier schon nicht gelungen.

Wenn im Übrigen die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens den hiesigen Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, auf welche Weise ihr Brief zugestellt wird, hätten die Beklagten selbst Maßnahmen ergreifen müssen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des Briefes gegenüber dem Postunternehmen aufmerksam zu machen. Ein Absender gerät nämlich in einen beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn er ein recht wertvolles Gut ohne Hinweis auf die Art des Transportguts zur Beförderung an die Post übergibt. Die Beklagte/Mieter hätten hier insofern nämlich erkennen müssen, dass eine sorgfältigere Behandlung durch das Postunternehmen nur dann gewährleistet ist, wenn der Brief zugleich wertdeklariert worden wäre. Dass eine solche gesonderte Wertdeklaration hier erforderlich war, liegt angesichts des sich bei einem Verlust des Schlüssels und des sich hieraus wiederum ergebenden Schadens für einen ordentlichen und vernünftigen Versender wohl auch auf der Hand.

Insofern haben die Beklagten/Mieter hier nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht den Beweis dafür erbracht, dass konkret der hier streitige Schlüssel tatsächlich in diesen Briefumschlag war und auch nicht, dass die Kläger/Vermieter diesen Schlüssel mittels dieses Briefes tatsächlich dann am 12.08.2013 erhalten haben. Hier trägt aber die Beklagtenseite die Beweislast dafür, dass der streitbefangene Schlüssel tatsächlich auch bei den Klägern/Vermietern angekommen und insofern Erfüllung eingetreten ist. Diesen Beweis haben die Beklagten/Mieter vorliegend aber allein durch die Vorlage des „Rückscheins“ - Anlage B 2 - noch nicht erbracht, so dass sie weiterhin die Übergabe dieses Schlüssels hier gegenüber den Klägern/Vermietern schulden.

Die Kläger/Vermieter haben diesen Schlüssel nämlich nicht schon dadurch im Sinne des § 985 BGB zurück erhalten, dass die Beklagten/Mieter versucht hatten, diesen Schlüssel per Post an die Kläger/Vermieter zu übersenden. Die Beklagten/Mieter haben vorliegend nämlich nicht den Beweis dafür erbracht, dass die Kläger/Vermieter zum Zeitpunkt der Zustellung des Briefes auch tatsächlich in den Besitz des streitigen Schlüssels gelangt sind und insofern die unmittelbare Sachherrschaft über diesen Schlüssel zurück erlangt hatten. Allein dadurch, dass die Beklagten/Mieter diesen Schlüssel ggf. in einen Briefumschlag steckten und diesen Briefumschlag an die Kläger per Post übersandt haben, hatte die Kläger/Vermieter nämlich noch nicht automatisch auch die Sachherrschaft über diesen Schlüssel erhalten.

Im Übrigen hätten die Beklagten diesen Schlüssel wohl auch unter Beachtung von Treu und Glauben ohne weiteres den Klägern direkt an deren Wohnungstür übergeben können und hätten damit den unsicheren Postweg vermieden, da die hiesigen Prozessparteien in demselben Haus wohnen.

Muss ein Mieter aufgrund seines Verschuldens aber Ersatz leisten, umfasst dies auch die Kosten für ein neues Schloss, wenn nicht ggf. sogar die Kosten einer komplett neuen Schließanlage. Ist nämlich wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Die der Vorenthaltung des fehlenden Schlüssels innewohnende Substanzverletzung beschränkt sich dabei aber nicht allein auf diesen Schlüssel und der geschuldete Schadensersatz damit nicht auf den verhältnismäßig geringfügigen Betrag für das Nachmachen dieses Schlüssels. Vielmehr hat der Mieter auch in die substanzielle Funktionalität der Gesamtheit der Bestandteile der Sache „Schließanlage“ eingegriffen. Denn diese ist dadurch, dass der Verbleib des fehlenden Schlüssels dauerhaft ungeklärt bleibt, in ihrer Funktion beeinträchtigt.

Diese Beeinträchtigung kann nicht mit der Erwägung in Abrede gestellt werden, dass sich die Funktion der Sachgesamtheit „Schließanlage“ auf das Auf- und Zusperren der vor ihr umfassten Schlösser mit den verfügbaren Schlüsseln beschränkt und der Substanzschaden folglich durch die Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels behoben ist. Diese Auffassung greift insoweit nämlich zu kurz, als der Substanz der Schließanlage auch die Funktion innewohnt, dass niemand die zu ihr gehörenden Schlösser auf- und zusperren kann, der nicht berechtigt im Besitz eines zu ihr gehörenden Schlüssels ist. Die durch den unbekannt verbliebenen Schlüssel begründete Missbrauchsgefahr verletzt somit nicht nur das Eigentum an dem Schlüssel selbst, sondern zusätzlich auch die Sachgesamtheit Schließanlage.

Zwar setzt der Ersatzanspruch voraus, dass das Schloss bzw. die Schließanlage auch tatsächlich ausgetauscht worden ist und zudem die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung des fehlenden Schlüssels besteht , jedoch ist dies hier unstreitig der Fall.

Allerdings ist von dem mittels Quittung vom 09.10.2013 belegten Kaufpreis von 79,00 Euro ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Denn die Voraussetzungen eines solchen Abzugs liegen hier vor. Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Wertsteigerung führen, die die Schadensersatzpflicht mindert, soweit hierdurch eine messbare Vermögensmehrung eingetreten ist und sich diese Werterhöhung für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt. Dies ist vorliegend aber der Fall. Ersichtlich handelt es sich bei den in Rede stehenden Schloss mit den Schlüsseln einerseits um Bauteile, die der täglichen mechanischen Beanspruchung und damit der Abnutzung unterliegen. Auf der anderen Seite kann aber auch von einer hohen Lebensdauer derartiger Schlösser ausgegangen werden. Damit tritt eine - allerdings moderate - Bereicherung der Kläger ein, da die auszutauschenden Bauteile nach der notwendigen Erneuerung länger halten und erst in fernerer Zukunft erneut ausgetauscht werden müssen. Bei der Berechnung des für den Austausch des Schlosses aufgewendeten Schadensersatzbetrages ist daher hier ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen.

Das Alter der auszutauschenden Bauteile ist allerdings nicht von der Klägerseite benannt worden. Indes ist diese Frage der gerichtlichen Schätzung zugänglich. Eine Beweisaufnahme zu dieser Frage hielt das Gericht nicht für sinnvoll, da sie dem Gericht wirtschaftlich unverhältnismäßig erschien und sie auch keine feste Größe, sondern ihrerseits ebenfalls nur weitere Anhaltspunkte für die richterliche Schätzung geliefert hätte.

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände hält das Gericht einen Abzug von 15 Prozent von dem Kaufpreis von 79,00 Euro für angemessen , so dass den Klägern gegenüber den Beklagten hier noch ein diesbezüglicher Ersatzanspruch in Höhe von 67,15 Euro zusteht. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch steht dem Kläger hingegen gegen die Beklagten in der Hauptsache nicht mehr zu.

Soweit die Klägerseite vorliegend noch weitere - zudem nicht einmal belegte - Unkosten in Höhe von insgesamt weiteren 25,00 Euro geltend macht, haben die Kläger nämlich weder bewiesen, dass ihnen diese Kosten hier tatsächlich entstanden sind, noch dargelegt bzw. bewiesen, dass diese vermeintlichen Aufwendungen auch in der geltend gemachten Höhe so entstanden sind, so dass die Klage im Übrigen in der Hauptsache auch abzuweisen ist.

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 247, 286, 288 BGB und daneben auch aus § 291 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf §§ 91 und 92 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 und § 713 ZPO.

Zudem ist noch der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits durch das Gericht festzusetzen gewesen.

Gesetze

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(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.