SCHUFA: OLG Frankfurt/Main: Zur Auskunftsberechtigung der Bank gegenüber der SCHUFA

bei uns veröffentlicht am25.08.2010

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Insolvenzrecht - SCHUFA - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit dem Urteil vom 15.11.2004 (Az: 23 U 155/03) folgendes zur Auskunftsberechtigung der Bank gegenüber der SCHUFA entschieden: Die Berufung des Kl. gegen das am 6.6.2003 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG in Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kl. hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kl. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Bekl. vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet oder hinterlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe:

Auf die zutreffende Darstellung des Tatbestandes im Urteil erster Instanz wird Bezug genommen.

Mit der Berufung macht der Kl. nach mehrfacher Änderung des Antrags nunmehr geltend, es möge festgestellt werden, dass die Bekl. nach dem Vergleich der Parteien nicht berechtigt war, am 14.10.2002 negative Merkmale über ihn bei der Schufa speichern zu lassen.

Der Kl. bittet darum, die Klageänderung als sachdienlich zuzulassen. Der bisherige Streitstoff bilde eine verwertbare Entscheidungsgrundlage für seinen nunmehr geltend gemachten Anspruch.

Der Kl. führt zur Begründung Folgendes aus:

Das LG habe es verabsäumt zu berücksichtigen, dass der Kl. bei der Bekl. durch das Verhalten einer dritten Bank unverschuldet in ein falsches Licht geraten sei. Eine Meldung an die Schufa durch die Bekl. sei nicht gerechtfertigt gewesen, da er die Abrechnung der Bekl. zu einem nicht unerheblichen Teil bestritten habe. Schließlich sei er auch zu einer Zahlung bereit gewesen. Der Bekl. seien auch die Vermögensverhältnisse des Kl. und seiner Ehefrau bekannt gewesen, so dass kein Anlass für eine Kreditschädigung bestanden habe, zumal er bei der Bekl. über ein Wertpapierdepot eine ausreichende Sicherheit gehalten habe. Die Bekl. habe die erforderliche Einzelfallprüfung vor der Meldung an die Schufa unterlassen. Das LG habe auch nicht berücksichtigt, dass sein Schreiben vom 25.7.2002 an die Bekl. die ausdrückliche Aufforderung enthalten habe, keine Negativmerkmale an die Schufa weiterzuleiten, worin ein Widerruf seiner Einwilligung zur Weitergabe von Daten an die Schufa zu sehen sei. Auf Grund der als rechtsgültig angesehenen Meldung der Bekl. an die Schufa habe der ... Rechtsanwalt, an dessen Sozietät er – der Kl. – sich habe beteiligen wollen, von einer Veräußerung an den Bekl. Abstand genommen.

Der Kl. behauptet, die Bekl. habe am 14.10.2002 rückwirkend zum 3.9.2002 eine Negativmeldung über den Kl. wegen einer offenen Forderung in Höhe von 10.818 € an die Schufa weitergegeben. Dies sei deshalb zu beanstanden, weil die Parteien sich damals darüber einig gewesen seien, dass mit einer fristgemäßen Zahlung des Kl. in Höhe von 10.000 € die Angelegenheit erledigt sein solle. Auch sei die Bekl. nach den Richtlinien der Schufa gar nicht zur Meldung an diese berechtigt gewesen. Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der negativen Schufa-Meldung liege bei der Bekl.. Einen entsprechenden Beweis habe sie nicht geführt.

Der Kl. beantragt,

das Urteil des LG Frankfurt 2/25 O 21/023 vom 6. 6. 2003 aufzuheben und festzustellen, dass die Bekl. nach dem Vergleich der Parteien nicht berechtigt war, am 14. 10. 2002 negative Merkmale über den Kl. speichern zu lassen.

Die Bekl. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Bekl. verweigert ihre Zustimmung zur Klageänderung Da der Anspruch des Kl. auf einer Reihe streitiger Behauptungen gestützt werde, könne auch nicht gesagt werden, dass der Senat seine Entscheidungen auf Tatsachen stützen könne, die der Verhandlung und Entscheidung ohnehin gem. § 529 ZPO zu Grunde zu legen seien. Die Berufung sei mangels Beschwer unzulässig. Auch die nunmehr erhobene Feststellungsklage sei unzulässig.

Die Bekl. behauptet, die Meldung des Kl. an die Schufa sei am 3.9.2002 erfolgt. Eine rückwirkende Schufa-Meldung sei technisch gar nicht möglich.

Ein Anspruch des Kl. bestehe nicht, weil die Meldung der Bekl. an die Schufa rechtmäßig gewesen sei und die Bekl. auf Grund ihres Vertragsverhältnisses mit der Schufa sogar zu dieser Meldung verpflichtet gewesen sei. Die erforderliche Einzelfallprüfung sei vorgenommen worden (Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast: Vernehmung der Sachbearbeiterin Z1).

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z2, der zuvor eine schriftliche Zeugenaussage abgegeben hat. Auf diese und auf das Protokoll vom 4.10.2004 wird Bezug genommen. Die vom Kl. als Zeugin benannte Frau Z3 hat die angeforderte schriftliche Zeugenaussage nicht abgeben. Der Kl. hat im Hinblick auf eine Mitteilung der Y AG vom 15.7.2004 auf die Vernehmung dieser Zeugin verzichtet.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen,

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt.

Es ist allerdings unklar, wann das erstinstanzliche Urteil zugestellt worden ist. Dem EB nach soll die Zustellung am 23.6.2003 erfolgt sein. Andererseits erwähnt der Kl. in seinem (erfolglosen) Antrag auf Tatbestandsberichtigung und in seinem Berufungsschriftsatz, dass die Zustellung am 18.6.2003 erfolgt sei. Geht man von dem Zustellungsdatum „18.6.2003“ aus, würde die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Zustimmung des Gegners bis zum 25.9.2003 ein Verstoß gegen § 520 II Satz 3 ZPO darstellen. Da durch die Fristverlängerung aber ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird, kann ein etwaiger Verstoß gegen § 520 II Satz 3 ZPO keine Folgen für die Zulässigkeit der Berufung haben.

Auch die übrigen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung greifen nicht durch.

Allerdings enthält das Original des landgerichtlichen Urteils entgegen § 313 I Ziff. 1 ZPO nicht die Bezeichnung der Parteien; auch ist nur ein Prozessbevollmächtigter angegeben. Konsequenzen hat dieser Umstand nicht , da die Parteirollen ohne Weiteres zugeordnet werden können. Nur wenn entsprechende Feststellungen nicht möglich erscheinen, kommt eine Zurückverweisung auf Antrag gem. § 538 II Ziff. 1 ZPO in Betracht.

Der Zulässigkeit der Berufung steht auch nicht die Änderung des Klageantrags entgegen.

Die Voraussetzung für eine Klageänderung in zweiter Instanz (§ 533 ZPO) liegen vor, auch wenn die Bekl. ihre Einwilligung dazu ausdrücklich versagt hat.

Die Klageänderung ist sachdienlich, wegen der Sachnähe des erstinstanzlichen und des nunmehr in zweiter Instanz gestellten Antrages und weil durch die Zulassung ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird. Auch die Voraussetzung des § 733 Nr. 2 ZPO ist erfüllt, da die Parteien den für die Entscheidung bedeutsamen Sachverhalt bereits in erster Instanz vorgetragen haben.

Es fehlt auch nicht an der Beschwer.

In diesem Zusammenhang ist es anerkannt, dass eine Klageänderung in zweiter Instanz ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt. Der in erster Instanz erhobene Anspruch muss zumindest teilweise weiterverfolgt werden, nur dann besteht noch ein Teil der durch das angefochtene Urteil gesetzten Beschwer. Diese teilweise Beschwer ist im vorliegenden Fall gegeben. Nach dem erstinstanzlichen Antrag (gleichfalls einem Feststellungsantrag) sollte über die Verpflichtung der Bekl. zum Schadensersatz wegen der Meldung an die Schufa entschieden werden. Der nunmehrige Antrag beschränkt sich im Kern auf die Feststellung der mangelnden Berechtigung zur Weitergabe von negativen Merkmalen an die Schufa und stellt im Grunde ein Minus gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag dar. Die Feststellung der mangelnden Berechtigung war eine der Voraussetzungen des Feststellungsantrages bezüglich des Schadensersatzes. Von einer teilweisen Beschwer durch das angefochtene Urteil ist somit auszugehen.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Allerdings ist die Feststellungsklage zulässig. Der Kl. hat zur Vorbereitung des von ihm beabsichtigen Schadensersatzprozesses ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Frage, ob die Bekl. zur Weitergabe der Daten an die Schufa berechtigt war, § 256 ZPO. Um eine bloße abstrakte Rechtsfrage handelt es sich dabei nicht. Eine Leistungsklage konnte der Kl. nicht erheben, weil er den Schaden noch nicht in vollem Umfang beziffern kann.

Der Klage kann nicht stattgegeben werden, weil nicht feststeht, dass die Bekl. unrechtmäßig Daten über den Kl. an die Schufa gesandt hat.

Die Rechtslage ist anhand des § 28 I Ziff. 2 BDSG zu beurteilen, wonach die Übermittlung personenbezogener Daten an private Speicherstellen zulässig ist, „soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen ... überwiegt“. Diese Norm kommt – wie andere Vorschriften des BDSG, vgl. Palandt-Sprau, BGB, 63. Aufl. 2004, § 823 Rdnr. 61 – als Schutzgesetz i.S. des § 823 II BGB in Betracht. Zweifel an der Zulässigkeit der Datenspeicherung i.S. dieser Vorschrift bestehen jedoch im vorliegenden Fall im Prinzip nicht.

Bei der Übermittlung von Negativdaten an die Schufa wird zwischen „harten“ und „weichen“ Negativmerkmalen unterschieden, Zu den „harten“ Negativmerkmalen gehören zweifelsfrei für die Beurteilung der Bonität heranzuziehende objektive Merkmale wie eine Insolvenzeröffnung; deren Datenübermittlung ist regelmäßig zulässig. Bei „weichen“ Negativmerkmalen wie z.B. eine Kreditkündigung ist durch eine Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden, ob die Datenübermittlung zulässig ist. Als zulässig gilt sie auch in einem solchen Fall insbesondere, wenn das Kreditinstitut sich im Einzelfall vergewissert hat, dass das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder =unwilligkeit beruht. Die Umstände des vorliegenden Einzelfalles sprechen eindeutig für eine im Wesentlichen ungerechtfertigte Zahlungsverweigerung. Der Umstand, dass eine Forderung bestritten wird, führt nicht „automatisch“ dazu, dass eine Speicherung nicht zulässig wäre. Dies wäre ein zu einfaches Mittel, um die Speicherung von Daten mit negativen wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen zu verhindern. Entscheidend ist, dass im vorliegenden Fall nur ein geringer Teilbetrag der Forderung (Zinsen) umstritten ist. Auch hat der Kl. selbst den Vorschlag unterbreitet, die Sache mit einer Zahlung in Höhe von 10.000,00 € aus der Welt zu schaffen, sich aber daran gar nicht gehalten, als die Bekl. ihm mitteilte, sie sei damit einverstanden, falls der Kl. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt diesen Betrag zahle. Der Kl. ist den Betrag nach wie vor schuldig. Auch kann bei einem Betrag in Höhe von 10.000,00 € nicht davon ausgegangen werden, dass er so geringfügig wäre, dass deswegen eine Speicherung der Daten bei der Schufa zu unterbleiben hätte. Das Interesse der Vertragspartner der Schufa, von der Zahlungsunwilligkeit des Kl. im Falle einer Geschäftsbeziehung mit ihm Kenntnis zu nehmen, überwiegt das Interesse des Kl. an der Geheimhaltung der Negativdaten. Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, Beweis darüber zu erheben, welche Gedanken sich die Sachbearbeiterin bei der Weitergabe der Daten an die Schufa gemacht hat. Hinzu kommt, dass die Bekl. nicht nur berechtigt, sondern – wie sie zutreffend vorträgt – sogar zur Übermittlung der Negativdaten verpflichtet war, Eine solche Verpflichtung besteht u.a. bei Kreditverhältnissen ohne Ratenvereinbarungen nach zwei vorausgegangenen fruchtlosen schriftlichen Zahlungsaufforderungen. Diese sind im vorliegenden Fall nach der Streichung der Kreditlinie am 26.6.2002 mit Schreiben vom 11. und 26.7.2002 erfolgte.

Der Kl. wendet dagegen ein, dass die Bekl. vor der Weitergabe der Daten an die Schufa Sicherheiten habe verwerten müssen. Dies mag allenfalls dann zutreffen, wenn eine einfache, erfolgversprechende Verwertung der Sicherheiten möglich gewesen wäre. Dies aber weder bezüglich der Bürgschaft der Ehefrau des Kl., noch bezüglich des Anteils des Kl. an der neu gegründeten X AG ersichtlich oder vorgetragen.

Der Kl. beruft sich auch darauf, dass er seine Einwilligung betreffend die Weitergabe von Daten an die Schufa widerrufen habe. In der Tat kann man seine Aufforderung in dem Postskriptum zum Schreiben vom 25.7.2002, wonach er die Bekl. auffordert, von einer kreditschädigenden Schufa-Meldung abzusehen, weil die Voraussetzungen für eine solche Meldung nicht vorliegen würden, in diesem Sinne interpretieren. Der Widerruf ist jedoch im vorliegenden Fall rechtlich unbeachtlich. Hat sich ein Bankkunde gegenüber dem Kreditinstitut vertragswidrig verhalten, so handelt dieser rechtsmissbräuchlich, wenn er verlangt, dass das Kreditinstitut trotz dieses Verhaltens des Kunden keine Daten an die Schufa weitergibt. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kreditinstitute an der Funktionsfähigkeit eines übergeordneten Kreditsicherungssystems, wie es die Schufa darstellt. Die Schufa könnte ihre Aufgaben als Informationssystem im Interesse der Kreditinstitute der gewerblichen Wirtschaft nicht wahrnehmen, wenn die Möglichkeit bestände, durch einen Widerruf die Weitergabe von Negativmerkmalen zu verhindern. Bezüglich „harter“ Negativmerkmale besteht demnach ohne weiteres ein Recht zur Weitergabe der Daten auch nach Widerruf der Einwilligung durch den Bankkunden. Aber auch wenn es – wie im vorliegenden Fall – um ein „weiches“ Negativmerkmal geht, kommt eine Übermittlung der Daten an die Schufa trotz Widerrufs in Betracht. Es ist dann auch insoweit eine einzelfallabhängige,. sachgerechte Abwägung zwischen den berechtigten Interessen an der Datenübermittlung und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen vorzunehmen. Nimmt man im vorliegenden Fall eine solche Abwägung vor, ergibt sich, dass der Geschäftsverkehr ein weit verbreitetes Interesse an Informationen über zahlungsunwillige Kreditnehmer hat. Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass die Meldung an die Schufa für den Kl. unbestritten erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich brachte, z.B. in der Form, dass es ihm nicht gelang, von einer anderen Bank eine Kreditkarte zu erhalten und auch der Abschluss eines Mobilfunkvertrages abgelehnt wurde. Aus Sicht des Senats überwiegen in Anbetracht des Umstandes, dass der Kl. demonstrativ auch die Rückführung der unstreitig geschuldete Hauptsumme des Kredites verweigert, die Interessen der Beklagtenseite.

Anders wäre die Rechtslage jedoch zu beurteilen, falls die Meldung an die Schufa am 14.10.2002 erfolgt sein sollte.

Zu diesem Zeitpunkt hatte die Bekl. als Reaktion auf ein Angebot des Kl. mit Schreiben vom 20.9.2002 ihm mit Schreiben vom 4.10.2002 sinngemäß mitgeteilt, dass sie sich mit einer Zahlung in Höhe von 10.000 € zufrieden geben werde, falls diese bis zum 21.10.2002 eingehe. Wenn die Bekl. trotz ihres befristeten Vergleichsangebots vor Ablauf der Frist die Meldung an die Schufa vorgenommen haben sollte., hätte dies den schutzwürdigen Belangen des Kl. eindeutig widersprochen. Die Rechtslage stellt sich insoweit anders dar als bei einer Übermittlung der Daten am 3.9.2002, da es zu diesem Zeitpunkt keine Bemühungen der Parteien betreffend eine vergleichsweise Einigung über die weitgehend unstreitige Forderung der Bekl. gab.

Es steht jedoch nicht fest, dass die Daten am 14.10.2002 übermittelt wurden. Die technische Ausgestaltung der Meldungen an die Schufa spricht dafür, dass die Meldung im vorliegenden Fall in der Nacht vom 3. auf den 4.9.2002 erfolgte und die Bearbeitung durch die Schufa erst am 14.10.2002 stattfand. Wie der Zeuge Z2 ausgeführt hat, dürfte das standardisierte Mahnschreiben der Bekl. vom 3.9.2002 gleichzeitig eine Meldung an die Schufa ausgelöst haben, mit der die Bekl. online verbunden ist. Verbleibende restliche Zweifel könnten durch die Vernehmung der Sachbearbeiterin Z1 geklärt werden. Dem stehen jedoch rechtliche Hindernisse entgegen. Der Kl. hat keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Ihn trifft die Beweislast. Er macht eine Pflichtverletzung der Bekl. geltend und muss deshalb den entsprechenden Nachweis führen. Dem Beweisantrag der Bekl. war nicht nachzugehen, da er unter Verwahrung gegen die Beweislast erfolgte, die die Bekl. nicht trifft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711 und 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da für die Entscheidung letztlich eine tatsächliche Frage ausschlaggebend war und somit nicht gesagt werden kann, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat bzw. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des RevGer. erfordern würden, § 543 II ZPO.


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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.

(2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.

(3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.