Sorgerecht: Übertragung der Entscheidungskompetenz zum Schulbesuch

bei uns veröffentlicht am25.03.2011

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Bei der Entscheidung über den Schulbesuch eines Kindes handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, die dem Anwendungsbereich des § 1628 BGB unterfällt - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Gibt es zwischen den Eltern des Kindes Streit, welche Schule das Kind besuchen soll, kann das Familiengericht einem der Elternteile die Entscheidungskompetenz übertragen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein im Fall zweier Eltern, die sich über die richtige Schule nicht einigen konnten. Die Richter wiesen darauf hin, dass es sich bei der Entscheidung über den Schulbesuch des Kindes um eine Entscheidung mit erheblicher Bedeutung handele, die starke Auswirkungen auf die Zukunft des Kindes habe. Bei Meinungsverschiedenheiten könne daher auch eine gerichtliche Entscheidung erzielt werden. Bei dieser Entscheidung komme es vorwiegend auf das Wohl des Kindes an. Dabei seien verschiedene Punkte zu berücksichtigen. Hierunter falle z.B. die Entfernung der Schule zum Wohnort des Kindes. Im Ergebnis machten die Richter deutlich, dass es üblicherweise dem Kindeswohl entspreche, wenn der Elternteil die alleinige Entscheidungskompetenz zum Schulbesuch erhalte, bei dem das Kind seinen dauernden Aufenthalt habe (OLG Schleswig-Holstein, 10 UF 186/10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

OLG Schleswig: Beschluss vom 07.12.2010 (Az: 10 UF 186/10)

Bei der Entscheidung über den Schulbesuch eines Kindes handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, die dem Anwendungsbereich des § 1628 BGB unterfällt.

Bei der Kindeswohlprüfung im Rahmen des § 1628 BGB ist die Entfernung der Schule zum Wohnort des Kindes zu berücksichtigen.

Regelmäßig entspricht es dem Kindeswohl, demjenigen Elternteil die alleinige Entscheidungskompetenz für die Frage des Schulbesuches zu übertragen, bei dem das Kind seinen dauernden Aufenthalt hat.

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eutin vom 10. August 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Kindesmutter.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Die Wertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eutin vom 10. August 2010 wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für die erste Instanz auf 1.500,00 € festgesetzt wird.


Gründe

Der Beschwerdeführer ist Vater der Kinder J. geboren am …, und M., geboren am … 2001.

Die Kindeseltern sind seit dem ... 1998 verheiratete Eheleute. Aus ihrer Ehe gingen die genannten Töchter hervor.

Am 27.03.2010 zog die Kindesmutter mit den beiden Töchtern aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Haus in A. aus und bezog letztlich in B., eine neue Wohnung, wo sie seitdem mit den Töchtern lebt. Die gemeinsame Tochter J. besucht in B. (auch schon vor der Trennung) die … Schule. Die Tochter M. besuchte bisher die Grundschule in C.

Die Kindeseltern streiten darüber, welchem Elternteil die Entscheidungsbefugnis für die Anmeldung und den Schulbesuch ihrer Tochter M. zustehen soll. Die Kindesmutter möchte inzwischen M. in B. zur … Grundschule angemeldet belassen. Diese Schule ist fußläufig für das Kind M. zu erreichen.

Der Kindesvater hält es für sachgerecht, wenn M. wie früher in C. die Schule besucht. Er sei bereit, den Fahrdienst für das Kind zu übernehmen.

Das Familiengericht hat durch Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren nach der Durchführung eines Anhörungstermins aller Beteiligten der Kindesmutter die Entscheidung über die Anmeldung und den Schulbesuch der Tochter M. übertragen. Das Familiengericht begründet seine Entscheidung damit, dass M. bei der Kindesmutter in B. lebt und sie so nicht längere Zeit zur Schule gefahren werden müsse.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde.

Er ist der Auffassung, dass sein Umgangsrecht nicht ausreichend sei. Für das Kind sei es besser, wenn es vom Vater zur Schule gefahren werde, als dass es vor dem Schulbeginn aufgrund des frühen Arbeitsbeginns der Kindesmutter allein in der Wohnung sei. Im Übrigen entspräche dies auch dem Wunsch des Kindes.

Der Kindesvater beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eutin vom 10. August 2010 auf die Beschwerde hin abzuändern, den Antrag auf Übertragung der Entscheidung über die Anmeldung und den Schulbesuch der Tochter M. der Antragstellerin zurückzuweisen und stattdessen ihm die Befugnis zu übertragen, für die Anmeldung und den Schulbesuch der Tochter M. Sorge zu tragen.

Die Kindesmutter beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Frage der Umgangsregelung nichts mit dem Schulbesuch des Kindes zu tun habe. Auch entspräche es dem Wohl des Kindes besser, wenn es in B. zur Schule gehe.

Der Senat hat die Kindeseltern, das Kind M., den Verfahrensbeistand und die Vertreterin des Jugendamtes persönlich angehört.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und des übrigen Beschwerdevorbringens wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2010 und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Die nach den §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 Abs. 1, 59 FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Kindesvaters hat in der Sache keinen Erfolg.

Auf das Verfahren ist gemäß Artikel 111 Abs. 1 FGG-RG das ab 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, da das Verfahren im Mai 2010, mithin nach dem 1. September 2009, eingeleitet wurde.

Das Familiengericht hat zu Recht der Kindesmutter die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Anmeldung und den Schulbesuch der Tochter M. übertragen.

Gemäß § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht für den Fall, dass sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor.

Die beteiligten Kindeseltern sind Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge. Sie sind derzeit nicht in der Lage, sich in einer einzelnen Angelegenheit betreffend die elterliche Sorge - hier den Schulbesuch der Tochter M. - zu einigen.

Bei der Frage des Schulwechsels und der Frage, welche Schule das Kind M. zukünftig besuchen soll, handelt es sich auch um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, die zunächst nicht der Alleinentscheidungskompetenz der Kindesmutter gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB unterfällt. Der erforderliche Antrag wurde von der Kindesmutter gestellt.

Maßstab für die Entscheidung, welchem der beiden Elternteile die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Frage des Schulbesuchs der Tochter M. übertragen wird, ist das Kindeswohl, §1697 a BGB. Es ist in der Sache diejenige Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hierbei sind sämtliche relevanten Kriterien zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Bei der Entscheidung über die Wahl der Schule ist insbesondere die Auswirkung der jeweiligen Schulwahl auf das soziale Umfeld des Kindes in die Erwägung mit einzubeziehen.

Im Rahmen dieser Gesamtabwägung ist der Kindesmutter die alleinige Entscheidungsbefugnis über den Schulbesuch des Kindes M. zu übertragen, weil dies dem Wohl des Kindes M. am besten entspricht.

Die Kindesmutter plädiert für einen Schulbesuch des Kindes in B. an der … Grundschule. Diese Schule befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Kindes. Das Kind kann die Schule im Rahmen eines ca. zehnminütigen Fußweges erreichen. Somit entfallen für das Kind aufwendige Fahrten, die bei der Beibehaltung des bisherigen Schulortes in C. anfallen würden. Gerade im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn des Kindes, die durch eine steigende Stundenanzahl und einer Abnahme der Freizeit gekennzeichnet sein wird, spricht vieles dafür, eine Schule für das Kind zu wählen, bei der man geringere Fahrzeiten hat.

Zwar hat der Kindesvater geltend gemacht, dass er das Kind regelmäßig zur Schule nach C. fahren und wieder abholen könnte. Ob dies in der Zukunft auch langfristig so bleibt, lässt sich jedenfalls nicht sicher prognostizieren. Auch ist das Kind bei etwaigen Freistunden bei einer Schule in unmittelbarer Wohnortnähe erheblich flexibler. Insbesondere kann das Kind dann beim Anfall von Freistunden kurzfristig nach Hause gehen.

Weiterhin hat das Kind bei einem Wechsel auf eine Grundschule in B. auch im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn größere Möglichkeiten als am bisherigen Schulort C. Denn in C. gibt es lediglich eine Grund- und eine Hauptschule. In B. gibt es hingegen mit der … Schule eine Gemeinschaftsschule und mit der … Schule auch ein Gymnasium.

Soweit der Kindesvater in seiner Beschwerdeschrift sein nur eingeschränktes Umgangsrecht rügt, weist der Senat daraufhin, dass die Frage des Schulbesuchs mit der Frage der Ausgestaltung der Umgangskontakte des Kindes M. zum Kindesvater nicht vermengt werden darf. Auch sollen etwaige Fahrten des Kindes zur Schule vom Grundsatz her nicht der Ausübung von Umgangskontakten des Vaters zum Kind dienen.

Der Einwand des Kindesvaters, dass das Kind bei einem Schulbesuch in B. aufgrund des frühen Arbeitsbeginns der Kindesmutter um 6.30 Uhr morgens allein in der Wohnung wäre und stattdessen doch besser zusammen mit seinem Vater in die Schule nach C. fahren soll, ist für den Senat kein maßgebender Gesichtspunkt. Zum einen ist morgens vor Schulbeginn die ältere Schwester J. bis 7:00 Uhr noch im Haus. M. geht dann kurz nach 7:00 Uhr aus dem Haus, um rechtzeitig in der Schule zu sein.

Nach dem Schulschluss um 13:15 Uhr ist M. bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihre Schwester von der Schule kommt, nur ca. 15 bis 20 Minuten allein. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls vermag der Senat aus diesen Umständen nicht zu erkennen. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der … Grundschule in B. um eine betreute Grundschule handelt, die ab 7:00 Uhr morgens und nach der Schule eine verlässliche Betreuung der Kinder anbietet. Auch diese könnte ggf. genutzt werden.

Der teilweise mögliche Verlust des bisherigen sozialen Umfeldes wiegt für den Senat nicht so schwer, dass er aus Gründen des Kindeswohls einen weiteren Schulbesuch in C. für notwendig halten würde. Im Zuge einer Trennung von Kindeseltern kommt es regelmäßig zu einem Wechsel des sozialen Umfeldes, den die Kinder erfahrensgemäß auch gut verkraften. Die Anhörung von M. durch den Senat ergab, dass es dem Kind in der neuen Schule in B. gut gefällt und sie auch schon eine Freundin gefunden hat. Im Übrigen ist das Kind auch regelmäßig an ihrem alten Wohnort in A. um Kontakt mit ihrem bisherigen sozialen Umfeld zu halten.

Mit Blick auf die Zukunft ist der Senat der Überzeugung, dass es für das Kind besser ist, wenn es sich an seinem dauerhaften Lebensmittelpunkt auch über den Schulbesuch ein neues soziales Umfeld aufbaut.

Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter im Ergebnis auch ganz überwiegend von den Folgen der zu treffenden Entscheidung betroffen ist, da das Kind seinen dauerhaften Lebensmittelpunkt bei ihr hat. Denn die Kindesmutter muss im Wesentlichen mit den Folgen der getroffenen Entscheidung leben und etwaige Schwierigkeiten und Probleme auffangen. Weiterhin ist im Rahmen der Abwägung von Bedeutung, dass das Kind seit August 2010 tatsächlich die Grundschule in B. besucht. Ein erneuter Schulwechsel dürfte damit dem Kindeswohl widersprechen, es sei denn, massive und triftige Gründe würden dafür sprechen. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes in der Beschwerdeinstanz auf §§ 41 S. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Der Senat hat gemäß § 55 Abs. 3 S. 1 FamGKG von Amts wegen die Festsetzung des Verfahrenswertes des Familiengerichts geändert, da keine erheblichen Umstände ersichtlich sind, die für eine Abweichung vom Regelwert gemäß §§ 41 S. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG sprechen.


Gesetze

Gesetze

9 Gesetze werden in diesem Text zitiert

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern


Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elt

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 57 Rechtsmittel


Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung 1. über die

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(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. De

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 41 Einstweilige Anordnung


Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

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Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für den Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.